Baurecht

Bebauungsplan zur Festsetzung eines Sondergebiets für einen Biergarten

Aktenzeichen  2 N 15.1060

Datum:
20.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2017, 487
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
BauGB BauGB § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

1 Grundsätzlich ist der Zugang eines Schriftsatzes in einem Gerichtsverfahren, in dem die Gemeinde beigeladen ist, für die Rüge von Mängeln des Bebauungsplans ausreichend. Relevanter Zeitpunkt für den Eingang der Rüge ist in dem Fall, in dem die Beiladung der Gemeinde erst nach Eingang des Schriftsatzes erfolgt, die Zustellung des Schriftsatzes zusammen mit dem Beiladungsbeschluss bei der Gemeinde. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Rüge von Mängeln des Bebauungsplans hat schriftlich gegenüber der Gemeinde zu erfolgen. Ein Schriftsatz genügt diesem Formerfordernis jedoch nicht, wenn der Gemeinde nur eine nicht eigenhändig unterzeichnete Kopie eines Schriftsatzes übersandt wird. (redaktioneller Leitsatz)
3 Wenn sich eine Gemeinde für die Abschätzung der Geräuschsituation durch die geplanten Nutzungen auf schalltechnische Untersuchungen gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG BeckRS 2014, 45868; Urt. v. 4.4.2012 – 4 C 8.09 = BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden die Prognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG BeckRS 2013, 49824). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller müssen Tatsachen vortragen, die die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Hingegen muss derjenige, der einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, U. v. 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 732). Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen für die Antragsbefugnis aber nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BayVBl 1999, 249). Vielmehr muss – in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) – hinreichend substanziiert dargelegt werden, dass ein Belang der Antragsteller bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 a. a. O.; U. v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – juris; B. v. 13.11.2006 – 4 BN 18.06 – NVwZ 2007, 229).
Nach diesen Maßstäben ist hier die Antragsbefugnis zu bejahen. Die Planung berührt jedenfalls hinsichtlich der planungsbedingten Lärmsteigerung abwägungserhebliche eigene Belange der Antragsteller. Denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Lärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral. Gleichwohl begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Zunahme des Lärms für jeden davon Betroffenen eine Antragsbefugnis. Sind solche Änderungen geringfügig oder wirken sie sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so kann sich daraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – NVwZ 2000, 805). Da jede Bauleitplanung dazu führen kann, dass sich die Situation in anderen Bereichen verändert, aber nicht jeder von ihr Betroffene – wenn sein Grundstück möglicherweise weiter entfernt liegt – ein abwägungsbeachtliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands besitzt, verbietet es sich, die Antragsbefugnis immer schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung eines neuen Baugebiets zu einer Verstärkung des Lärm führt. Entscheidend für die Frage der Antragsbefugnis ist daher in erster Linie die konkrete örtliche Situation.
Im vorliegenden Fall liegt das festgesetzte Sondergebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück der Antragstellerin zu 1. Zwischen dem Baugebiet und ihrem Grundstück verläuft lediglich eine Straße. Durch die Verwirklichung eines Biergartens und den Bau eines Parkplatzes kann die Antragstellerin zu 1 möglicherweise in ihren Rechten verletzt sein. Das Interesse der Antragstellerin zu 1 am Fortbestand der Situation im Rahmen der bisherigen Bebauung kann hier als schutzwürdiger Belang, den die Antragsgegnerin bei ihren Planungen berücksichtigen muss, angesehen werden. Da die Planung mithin abwägungserhebliche Belange der Antragstellerin zu 1 berührt, besteht die abstrakte Möglichkeit, dass die Gemeinde diese Belange bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 – 4 CN 1.03 – NVwZ 2004, 1120). Die Antragsbefugnis ist daher zu bejahen.
Ähnliches gilt für die Antragsteller zu 2 und 3. Die Antragstellerin zu 2 hat Räumlichkeiten im Erdgeschoss als Sondereigentum, wobei die Büroräume nach Norden, Westen und Süden ausgerichtet sind. Dem Antragsteller zu 3 gehört Sondereigentum im Anwesen R.-weg 8, wobei es sich um eine Wohnung im 2. Obergeschoss handelt, die nach Westen, Süden und Norden ausgerichtet ist. Wohnzimmer und Schlafzimmer sind nach Westen ausgerichtet (vgl. Niederschrift vom 6.10.2016, S. 2). Angesichts dieser konkreten örtlichen Situation kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Planung eines Biergartens sowie eines Parkplatzes schutzwürdige Belange der Antragsteller zu 2 und 3 berührt werden.
2. Der Antrag ist nicht begründet. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 verstößt weder gegen formelles noch gegen materielles Recht.
a) Die fehlende Unterschrift auf der Begründung zum Bebauungsplan ist kein formeller Fehler, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB); als solche sind sie gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzt werden. Die Erforderlichkeit der Ausfertigung ergibt sich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1993 – 4 C 22.92 – NVwZ 1994, 1010). Mit der Ausfertigung wird beglaubigt, dass die Satzung mit dem Inhalt, mit dem sie bekannt gemacht werden soll, von dem zuständigen Gremium beschlossen worden ist, und die Originalurkunde der Satzung hergestellt.
Die Begründung ist nach § 9 Abs. 8 BauGB jedoch nur dem Bebauungsplan beizufügen, d. h. sie wird nicht normativer Bestandteil der Satzung und auch nicht Inhalt des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B. v. 21.2.1986 – 4 N 1.85 – BVerwGE 74, 47). Damit ist die Begründung auch nicht auszufertigen. Es ist lediglich erforderlich, dass die Planbegründung dem letzten Stand der Satzung entspricht, um u. a. zur Auslegung des Bebauungsplans herangezogen werden zu können. Daran bestehen hier aufgrund des Beschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 3. April 2016 keine Zweifel. Solche wurden seitens der Antragsteller auch nicht substantiiert geltend gemacht.
b) Verstöße gegen materielles Recht wurden nicht rechtzeitigt gerügt und liegen im Übrigen auch nicht vor.
aa) Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 können Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ein offensichtlicher Mangel liegt nicht schon dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. Vielmehr darf ein offensichtlicher Mangel nur dann angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (vgl. BVerwG, B. v. 29.1.1992 – 4 NB 22.90 – BayVBl 1992, 503).
Die Antragsteller rügen, dass eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,98 verwirklicht werde, ohne dass dies ausreichend abgewogen worden sei. Weiter bestünden Abwägungsfehler hinsichtlich der Fragen der Geruchsbelästigung, des Lärms und der Stellplätze sowie des Parksuchverkehrs. Dabei kann offenbleiben, ob die Mängel offensichtlich und gegebenenfalls auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Denn selbst ein erheblicher Abwägungsmangel ist unbeachtlich gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Die Antragsteller haben die Mängel weder innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung noch schriftlich gegenüber der Gemeinde substantiiert geltend gemacht.
(1) Die Satzung wurde am 20. Mai 2014 bekannt gemacht. Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln endete damit am Mittwoch, dem 20. Mai 2015 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB wurde kein Rügeschreiben an die Antragsgegnerin adressiert.
Die Antragsteller hatten mit Schreiben vom 19. Januar 2015 – am selben Tag vorab per Telefax versandt und eingegangen – an das Verwaltungsgericht München die von ihnen am 22. Dezember 2014 erhobene Klage gegen die Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen begründet (Az. M 9 K 10.5689). Im Rahmen der Klagebegründung wurde vorgetragen, dass der Bebauungsplan rechtswidrig sei, da er gegen das Abwägungsgebot verstoße. Grundsätzlich ist der Zugang eines Schriftsatzes in einem Gerichtsverfahren, in dem die Gemeinde beigeladen ist, für die Rüge ausreichend (vgl. BayVGH, U. v. 18.1.2016 – 2 N 14.2499 – juris; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 215 Rn. 22; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.8.2016, § 215 Rn. 33). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass zum Zeitpunkt der Klagebegründung der Antragsteller an dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Antragsteller aus dem vorliegenden Verfahren als Kläger sowie der Freistaat Bayern als Beklagter beteiligt waren. Die Stadt G. wurde erst mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 21. Januar 2015, beigeladen. Die Beiladung erfolgte somit erst nach dem Eingang des Schriftsatzes der Antragsteller beim Verwaltungsgericht. Die Weiterleitung der Schriftsätze durch das Verwaltungsgericht München an die Antragsgegnerin genügt nicht den Anforderungen des § 215 BauGB. Die Rüge nach § 215 BauGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Eingang beim Adressaten, also der Gemeinde, wirksam werden soll (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 215 Rn. 30). Voraussetzung ist somit, dass der Erklärende einen entsprechenden Rügewillen gegenüber der Gemeinde besitzt und dass diese Erklärung der Gemeinde in der vorgesehenen Frist auch zugeht. Die Adressierung an das Verwaltungsgericht München kann zu einem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde im gerichtlichen Verfahren noch nicht beigeladen war, nicht ausreichen. Denn damit wird zunächst nur zum Ausdruck gebracht, dass der Bebauungsplan inzident in einem Verfahren gegen die erteilte Baugenehmigung angegriffen wird. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Verwaltungsgericht ist noch nicht klar, ob die Gemeinde zum Verfahren überhaupt beigeladen werden wird. Im Fall der Beiladung der Gemeinde bei einer Anfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung handelt es sich um eine einfache Beiladung (vgl. BVerwG, U. v. 11.2.1993 – 4 C 25.91 – BVerwGE 92, 66; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 65 Rn. 15). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015 ist diesbezüglich nicht eindeutig, da er einerseits davon spricht, dass durch die Entscheidung des Gerichts rechtliche Interessen der Beizuladenden berührt werden (einfache Beiladung), zum anderen bereits deshalb die Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO (notwendige Beiladung) für geboten hält. Eine einfache Beiladung kann aber vom Gericht unter Gesichtspunkten der Sachdienlichkeit versagt werden; sie steht in seinem Ermessen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 65 Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 65 Rn. 13). Zum Zeitpunkt der Klagebegründung konnten sich die Antragsteller daher nicht sicher sein, dass die Gemeinde überhaupt zum Verfahren beigeladen wird und ob mithin ihre Erklärung auch der Gemeinde zugeht. Der erforderliche Rügewille gegenüber der Gemeinde kann daher jedenfalls im Fall der einfachen Beiladung nicht unterstellt werden.
Die sonstigen Äußerungen der Antragsteller erfolgten außerhalb der einjährigen Rügefrist. Weiterer schriftsätzlicher Vortrag der Antragsteller im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München erfolgte erst wieder am 7. September 2015, also nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB. Da die Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 20. Mai 2014 mit einem ordnungsgemäßen Hinweis versehen war, der auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB verwies, sind auch die im Normenkontrollverfahren am 16. November 2015 erhobenen Rügen zur Abwägung verspätet.
(2) Unabhängig davon muss die Erklärung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB auch schriftlich gegenüber der Gemeinde erfolgen. Wenn durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist, muss die Urkunde grundsätzlich vom Antragsteller bzw. seinen Bevollmächtigten eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Die Schriftform ist auch bei einer Erklärung zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde gewahrt. Weitergeleitete Kopien der Schriftsätze erfüllen dieses Formerfordernis jedoch nicht. Wie die Beklagte dargelegt hat, ist ihr mit der Beiladung nur eine Kopie des Schriftsatzes übersandt worden (Niederschrift vom 6.10.2016, S. 3).
Die Antragsgegnerin ist nicht gehindert, sich auf das fehlende Schriftformerfordernis zu berufen. Insbesondere schließt Treu und Glauben (§ 242 BGB) dies nicht aus. Zum einen haben die Antragsteller selbst nicht geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin mit dem Verweis auf das fehlende Schriftformerfordernis gegen Treu und Glauben verstoße. Zum anderen wurden die Antragsteller mit Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 16. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass ein Rügeschreiben gemäß § 215 BauGB nicht vorliegt. Trotz dieses Hinweises wurde zunächst keine Erklärung abgegeben. Erst im Schriftsatz vom 24. Juni 2016, also etwa vier Monate nach erfolgtem Hinweis und damit weit außerhalb der Rügefrist, äußerten sich die Antragsteller.
bb) Verstöße gegen materielles Recht liegen aber auch nicht vor. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entschieden hat, einen Belang zu bevorzugen und damit notwendig andere zurückzustellen (vgl. statt vieler bereits BVerwG, U. v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – BVerwGE 34, 301/309). Maßgebend für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
(1) Die Antragsteller rügen, dass eine GRZ von 0,98 verwirklicht werde, ohne dass dies ausreichend abgewogen worden sei und ohne städtebauliche Begründung. Dies ist indes nicht zutreffend. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO beträgt die Obergrenze der GRZ bei sonstigen Sondergebieten 0,8. Aus städtebaulichen Gründen können die Obergrenzen überschritten werden (§ 17 Abs. 2 BauNVO), wenn unter anderem die Überschreitung durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass das Maß der baulichen Nutzung über die maximal zulässige Grundfläche sowie die maximale Wand- und Firsthöhe festgelegt werde (Begründung zum Bebauungsplan, Nr. 5 Maß der baulichen Nutzung, S. 6). Zudem würden für spezielle Anlagenteile Überschreitungsmöglichkeiten der maximal zulässigen Grundfläche zugelassen. Mit der Festsetzung der maximalen Grundfläche, der Überschreitungsmöglichkeit der maximal zulässigen Grundfläche für Außentreppen um bis zu 10 m² und für Dachüberstände um bis zu 110 m² sowie der Begrenzung der Flächen für Stellplätze und ihre Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um bis zu 130% der maximalen Grundfläche werde sichergestellt, dass die Versiegelung des Grundstücks durch bauliche Anlagen begrenzt werde. Die hohe Überschreitungsmöglichkeit für Dachüberstände sei dabei auf die besondere Gestaltung der Neubauten zurückzuführen, bei denen der Dachüberstand als Überdachung der Speise- und Schankausgabe diene und eine entsprechende Breite aufweisen müsse. Durch die Hauptgebäude werde eine Grundflächenzahl von rund 0,38 und insgesamt – also inkl. Überschreitungsmöglichkeiten und Stellplätzen und Nebenanlagen – eine Grundflächenzahl von 0,92 erreicht. Die vergleichsweise hohe Gesamtgrundflächenzahl entstehe u. a. durch die umfangreichen Außenbetriebsflächen, sie relativiere sich jedoch, wenn man berücksichtige, dass der Biergarten sowie die Stellplätze in wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigung ausgeführt werden müssten, also ein Teil der Bodenfunktion erhalten bleibe.
Unter Berücksichtigung der Umstände, dass in einem wesentlichen Teil des Plangebiets die Nutzung als Biergarten zugelassen wird (Festsetzung A 2.2) und dieser sowie die Stellplätze in wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigung ausgeführt werden müssen, sind die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Grundflächenzahl nicht zu beanstanden.
(2) In Bezug auf die Geruchsbelästigung sieht der Senat keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Der Belang der Geruchsbelästigung ist grundsätzlich in die Abwägung mit einzubeziehen, wenn die Geruchsbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Dies schließt jedoch eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus (vgl. BayVGH, B. v. 5.2.2015 – 2 CS 14.2456 – juris). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf eine Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als möglich erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2010 – 4 BN 66.09 – NVwZ 2010, 1246).
Dies ist hier der Fall. Die Frage der Geruchsbelästigung hat die Antragsgegnerin bei der Würdigung der im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen in ihrer Stadtratssitzung vom 20. Februar 2014 behandelt. Die Tatsache, dass eine Schank- und Speisewirtschaft betrieben werde, lasse noch nicht den Schluss zu, dass unzumutbare Geruchsbelästigungen auftreten würden. Gegen diese Annahme spreche eine Vielzahl von Fällen z. B. in Mischgebieten, in denen die Schank- und Speisewirtschaften und Wohnnutzungen sogar im selben Haus anzutreffen seien. Da davon ausgegangen werden könne, dass durch entsprechende (für Schank- und Speisewirtschaften typische) Auflagen in der Baugenehmigung sichergestellt werden könne, dass keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen auftreten, könne im Bebauungsplan auf entsprechende Festsetzungen verzichtet werden, ohne gegen das Gebot der Konfliktbewältigung zu verstoßen.
Aus den Plänen des Baugenehmigungsverfahrens ergibt sich im Übrigen, dass sich die Küche sowohl für das Gasthaus als auch für den Biergarten im Mitteltrakt im nördlichen Bereich des Vorhabens befindet. Wegen der Entfernung zwischen dem Vorhaben der Kläger und der Gaststätte ist nicht erkennbar, dass eine Geruchsbelästigung zu befürchten ist, die unzumutbar sein könnte. Das Wohnhaus der Kläger ist ca. 30 m von der Parkplatzeinfahrt und ca. 40 m vom Ort der Anlieferung entfernt. Die Entfernung zur Küche beträgt ca. 60 m. Angesichts dieser Entfernungen ist es nicht zu beanstanden, dass im Bebauungsplanverfahren von Festsetzungen hinsichtlich der Gerüche abgesehen wurde.
(3) Die Antragsgegnerin hat die Stellplätze abwägungsgerecht festgesetzt. Für die Gaststätte mit Biergarten wurde von 20 nach der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl S. 910), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 332), notwendigen Stellplätzen ausgegangen. Der Bebauungsplan setzt eine Fläche für Stellplätze fest, auf der 12 Stellplätze (davon 2 behindertengerecht) entstehen können. Die Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung werden damit auf dem Grundstück zwar nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin war aber der Auffassung, dass aufgrund des besonderen Standorts – hervorragende Erreichbarkeit zu Fuß, mit dem Rad und mit dem ÖPNV – mehr Stellplätze nicht erforderlich seien, zumal eine größere Stellplatzanlage als städtebaulich unverträglich angesehen wurde. Es bestünden zudem im Umfeld zahlreiche Stellplätze im öffentlichen Raum, die mitgenutzt werden könnten (Begründung zum Bebauungsplan S. 9).
Diese Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Die Entfernung zur U-Bahn beträgt rund 100 m. Die sehr gute Erreichbarkeit des Biergartens in zentraler Lage von G. zu Fuß und mit dem Rad ist für den Senat anhand des in den Akten befindlichen Kartenmaterials nachvollziehbar. Zudem gibt es an der F. Landstraße und im Zentrum von G. Parkplätze (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 4).
(4) Es handelt sich um einen abwägungserheblichen Belang, wenn durch ein Vorhaben zusätzlicher Lärm entstehen kann. Bei der Behandlung der im Rahmen der Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Anregungen in der Stadtratssitzung vom 3. April 2014 wurde dieser Belang gesehen und abgewogen (s. (a)). Vorliegend gab es im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine Hinweise dafür, dass das Bauvorhaben die Immissionsrichtwerte in Bezug auf die umgebende Bebauung nicht einhalten kann. Die zugrundeliegenden Untersuchungen sind methodisch nicht zu beanstanden und die Prognose beruht auch nicht auf unrealistischen Annahmen (s. (b)). Beim Anwesen der Antragsteller treten voraussichtlich keine Lärmbeeinträchtigungen auf, die so erheblich sind, dass sie die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge haben könnten. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt nicht vor.
(a) Hinsichtlich des Lärms, welcher das Anwesen der Antragsteller bei Verwirklichung der Planung treffen würde, liegt kein Fehler bei der Abwägung vor. Die schalltechnische Untersuchung von M. vom 16. Juli 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass der Betrieb der Gaststätte mit Biergarten bis 23.00 Uhr zu keinen Überschreitungen der schalltechnischen Anforderungen in der Nachbarschaft führt. Im Sinn der Richtlinien sei kein Betrieb während der Nachtzeit vorgesehen. Durch den Betrieb des Parkplatzes träten keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm tags und nachts auf. Auch die auftretenden Maximalpegel überschritten tagsüber die schalltechnischen Anforderungen nicht, sofern ein Lieferverkehr nicht nachts oder in den Ruhezeiten, also nur zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr an Werktagen stattfinde (Schalltechnische Untersuchung M. vom 16.7.2013 S. 15). Dabei wurde für die Schallquelle „Biergarten“ im Sinn der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl 1999, 142) eine Einwirkzeit von 8,5 Stunden vorgesehen (Schalltechnische Untersuchung M. vom 16.7.2013, S. 10). Die Nutzung des Parkplatzes wurde vorsichtshalber vollständig in die Untersuchung miteinbezogen. Die hohen Bewegungszahlen der Parkplatzlärmstudie seien jedoch für die vorliegende Gaststätte, die von vielen Besuchern zu Fuß oder per Rad besucht werde, nicht sachgerecht. Für die Untersuchung werde ein realistisches Betriebsaufkommen von acht Bewegungen pro Stellplatz und Tag (d. h. 0,25 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde) und in der Nachtstunde 0,5 Bewegungen pro Stellplatz angesetzt (Schalltechnische Untersuchung M. vom 16.7.2013, S. 11).
In der Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung vom 12. Februar 2014 wird davon ausgegangen, dass zumindest zu Zeiten mit starkem Betrieb der Gaststätte der Parkplatz ausschließlich von Gästen belegt wird (Schalltechnische Untersuchung M. vom 12.2.2014, S. 9). Nochmals wird betont, dass die hohen Bewegungszahlen der Parkplatzlärmstudie für die vorliegende Gaststätte nicht sachgerecht seien. Im ungünstigsten Fall sei damit zu rechnen, dass beim Parkplatz tagsüber alle zwei Stunden ein Wechsel stattfinde. Für die weitere Untersuchung werde somit ein sehr hohes Betriebsaufkommen von 0,5 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde angesetzt. Nachts (in der lautesten Nachstunde) werde eine komplette Leerung des Parkplatzes (eine Bewegung pro Stellplatz) angesetzt. In den Perioden, in denen der Biergarten betrieben werde, werde sich der Großteil des Besucheraufkommens ins Freie verlagern. Aufgrund der vielen Besucher zu Fuß oder per Rad könne davon ausgegangen werden, dass an diesen Tagen das zuzurechnende Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz nicht höher ausfallen werde als bei alleinigem Betrieb der Gasträume (Schalltechnische Untersuchung M. vom 12.2.2014, S. 10). Für den Immissionsort 8, dem 2. Obergeschoss des Anwesens der Antragstellerin zu 1, ergibt sich ein Beurteilungspegel mit Abschirmeinrichtungen von tags 49 dB(A) und zur lautesten Nachstunde von 40 dB(A). Damit kann auch der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für die Nacht nach DIN 18005 bzw. TA-Lärm eingehalten werden (Schalltechnische Untersuchung M. vom 12.2.2014, S. 12).
(b) Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der Geräuschsituation durch die geplanten Nutzungen auf schalltechnische Untersuchungen gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. BVerwG, vgl. nur B. v. 28.11.2013 – 9 B 14.13 – DVBl 2014, 237; U. v. 4.4.2012 – 4 C 8.09 – BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden die Prognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2013 – 9 B 30.12 – juris).
Die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. überarbeitete Auflage, August 2007) ist zwar grundsätzlich eine sachgerechte Grundlage für die anzunehmende Häufigkeit der Stellplatznutzungen bei unterschiedlichen Betriebstypen. Jedoch liefert sie nur generelle Anhaltspunkte, sie ist nicht allgemeinverbindlich (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2002 – 25 ZB 98.1925 – juris) und ersetzt keine konkrete Beurteilung. Dies bedeutet, dass abweichende Ansätze nicht ausgeschlossen werden, wenn die Gründe hierfür ausdrücklich benannt und belegt werden (vgl. OVG NW, B. v. 30.8.2006 – 7 B 1223.06 – juris; B. v. 4.1.2007 – 7 B 2466.06 – juris).
Dies ist hier der Fall. Die Prognose beruht nicht auf unrealistischen Annahmen. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass eine worst-case-Betrachtung in dem Sinn, dass auch Ausnahmeszenarien abgedeckt werden, grundsätzlich nicht geboten ist (vgl. VGH BW, U. v. 3.3.2015 – 5 S 1591.13 – juris). Dies gilt sowohl für die Belegung des Biergartens (s. (aa)) als auch für die Frage der Nutzung des Parkplatzes nach 22.00 Uhr (s. (bb)). Auch im Übrigen greifen die Einwände der Antragsteller nicht durch (s. (cc)).
(aa) In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Sachverständige der Antragsgegnerin dargelegt, dass er für die Einwirkzeit des Biergartens von einer Vollbelegung in vier Stunden sowie einer halben Belegung in neun Stunden ausgegangen sei, da während der übrigen Zeit kaum Belegung vorliege (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 3). Daraus ergibt sich eine errechnete Einwirkzeit von 8,5 Stunden. Der Senat hält diesen Ansatz für vertretbar. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde bereits der Ansatz einer über acht Stunden eines jeden Tages andauernden vollen Belegung eines Biergartens als eine zugunsten der Nachbarn unterstellte, vermutlich in der Realität niemals so auftretende Belegung im Sinne eines worst-case-Szenarios gesehen (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 – 1 ZB 14.301 – juris).
(bb) Die Antragsteller wenden ein, dass es bei einer worst-case-Betrachtung nicht unrealistisch sei, dass neue Gäste nach 22.00 Uhr zur Gaststätte kämen. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige der Antragsgegnerin erklärt, dass er es hinsichtlich der Entleerung des Parkplatzes zur lautesten Nachtstunde durch 12 Fahrzeugbewegungen für relativ unrealistisch halte, dass in diesem Zeitraum neue Zufahrten zum Besuch der Gaststätte erfolgten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 4). Diese Auffassung wird auch von der zuständigen Fachbehörde geteilt. Die komplette Entleerung des Parkplatzes sei eine worst-case-Annahme, die so nicht in der Parkplatzlärmstudie vorgesehen sei (Stellungnahme LRA München, Immissionsschutz und staatliches Abfallrecht, vom 30.6.2016).
Das Ergebnis ist für den Senat nachvollziehbar. Denn es ist zu berücksichtigen, dass zwei der zwölf Stellplätze für die Wohnnutzung in dem Anwesen vorgesehen sind. Zwei Fahrzeugbewegungen weniger führen nach der nicht bestrittenen Darlegung des Sachverständigen der Antragsgegnerin dazu, dass von einer Verringerung des Lärmwerts in der Nacht um etwa 1 dB(A) auszugehen sei (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 5). Im Übrigen ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen des Baugenehmigungsverfahrens, dass zwei Parkplätze als Behindertenparkplätze ausgestaltet werden. Auch dies wird zu einer Verringerung der Fahrzeugbewegungen und damit zu einer Verringerung des Lärmwerts führen. Deshalb hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Lärmrichtwert von 40 dB(A) in der Nacht eingehalten werden kann.
(cc) Die Methodik der Studie wurde angegriffen, weil nach Auffassung der Antragsteller auf die Prozentsätze in der Studie des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom Januar 1999 „Geräusche aus Biergärten – ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze“ abgestellt werden solle. Diese Studie arbeitet unter anderem mit dem Kriterium der Unterscheidung zwischen lauten und leisen Biergärten. Unabhängig davon, dass die in der Studie u. a. dafür genannten Abgrenzungskriterien, ob die Einnahme von Speisen auf gedeckten Tischen oder die Unterhaltung mit Getränken in ungezwungener Atmosphäre im Vordergrund stehe und ob es sich um jugendliches Publikum oder um Besucher gesetzteren Alters handle, prognostisch schwer zu bewältigen sein dürften, kommt es auf die Unterscheidung zwischen leisen und lauten Biergarten hier nicht an. Denn selbst wenn man den Biergarten als lauten Biergarten mit einer Schallemission von 71 dB(A) pro Person berechnen würde, so würde am Immissionsort 8 ein Beurteilungspegel von 53,2 dB(A) auftreten (vgl. Stellungnahme LRA München, Immissionsschutz und staatliches Abfallrecht, vom 30.6.2016). Dieser Wert liegt sowohl unter dem TA Lärm Immissionswert für WA von 55 dB(A) als auch unter dem Wert der Bayerischen Biergartenverordnung von 60 dB(A) (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BiergartenVO).
Die Antragsteller haben, gestützt auf die Parkplatzlärmstudie die Frage der Nettogastraumfläche aufgeworfen (vgl. Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 84, Tabelle 33). Die Nettogastraumfläche ist für die Berechnung der Lärmimmissionen des Parkplatzes im vorliegenden Fall jedoch unbeachtlich (siehe Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO). Wie oben (s. (3)) bereits dargelegt wurde, ist die Festsetzung von 12 Stellplätzen nicht zu beanstanden. Von den Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung, die auf die Nettogastraumfläche abstellen, konnte in der Abwägung abgewichen werden. Mithin hat die Gastraumfläche keinen direkten Einfluss auf die Anzahl der hier festgesetzten Stellplätze und die Parkfrequenz. Ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplans stehen nur zwölf geplante Stellplatzplätze zur Verfügung. Im Übrigen beruhen die unterschiedlichen Angaben zur Nettogastraumfläche auf der Tatsache, dass die schalltechnische Untersuchung auf der Grundlage von Plänen aus dem Jahr 2013 erstellt worden ist. Im Lauf des Verfahrens sind die Eingabepläne jedoch überarbeitet und ist die Gastraumfläche geändert worden. Die entsprechende Änderung wirkt sich jedoch nicht auf die Anzahl der Stellplätze und die damit verbundenen Bewegungshäufigkeiten aus, so dass auf eine Aktualisierung der schalltechnischen Untersuchung verzichtet werden konnte (vgl. Stellungnahme LRA München, Baurecht, Denkmalschutz und Raumordnungsrecht, vom 7.7.2016).
(dd) Das Gutachten von M. vom 12. Februar 2014 ist auch nicht deshalb ungeeignet, der Abwägung zugrunde gelegt zu werden, weil bei der Ausführung der Zufahrt zu den Stellplätzen mit Betonpflaster höhere Nachtlärmwerte erreicht werden würden. Denn das Gutachten geht von einer Asphaltierung aus. Diese wird der Berechnung zugrunde gelegt (vgl. Gutachten M. vom 12.2.2014, Anhang B, S. 3). Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Befestigung von Stellplätzen und Fahrradstellplätzen wasserdurchlässig auszuführen ist (A 8.5). Der Bebauungsplan ist aber dafür offen, die Zufahrt zu den Stellplätzen entsprechend der Begutachtung zu asphaltieren. Genaueres kann der Baugenehmigung vorbehalten bleiben.
(5) Anhaltspunkte dafür, dass wegen eines zu geringen Stellplatzangebots mit einem zusätzlichen Verkehrslärm auslösenden Parksuchverkehr gerechnet werden müsste, und dies zu unzumutbaren Zuständen führt, sind nicht gegeben. Maßgebend dafür sind die Umstände des Einzelfalls. Die Fallgestaltung im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 1995 (22 B 93.1948 – juris), bei der es um eine Klage auf Erlass nachträglicher Lärmschutzanordnungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ging, ist nicht vergleichbar, weil bereits eine entsprechende Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz nicht gegeben war. Die Antragsteller haben eingewandt, es sei reine Spekulation, dass viele Besucher zu Fuß oder per Fahrrad kommen würden. Auch die im Gutachten zugrunde gelegten Bewegungszahlen seien rein spekulativ und willkürlich. Die Stadt hat im Abwägungsbeschluss daran festgehalten, dass ein verringerter Ansatz bei der Stellplatzberechnung aufgrund der Lage in der Ortsmitte und der guten ÖPNV-Anbindung angemessen sei. Dies hätte auch im Gutachten angesetzt werden können. Das festgesetzte Sondergebiet liegt im vorliegenden Fall in einer innerstädtischen Lage, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie per Fahrrad und zu Fuß gut erreichbar ist. Daher ist die Festsetzung von zwölf Stellplätzen (davon zwei für die geplanten Wohnungen) ausreichend. Ferner wurde der Abwägung zugrunde gelegt, dass im Umfeld zahlreiche Stellplätze im öffentlichen Raum vorhanden sind. Beim R.-weg im südlichen Bereich handelt es sich um eine Sackgasse und beim H.-weg sind in östlicher Richtung absolute Halteverbote angeordnet. Im Bereich des H.-wegs zwischen F. Landstraße und R.-weg besteht aufgrund des Bebauungsplans keine Parkmöglichkeit mehr. Wie oben (s. (3)) bereits erwähnt, gibt es aber an der F. Landstraße und im Zentrum von G. Parkplätze (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 4). Ferner soll die Zufahrt vom H.-weg in den nördlichen Bereich des R.-wegs durch Poller abgesperrt werden. Damit hat die Antragsgegnerin die Problematik des Parksuchverkehrs bei der Abwägung hinreichend bewältigt.
Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 30.000,– Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

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