Baurecht

Befreiung von der Festsetzung der Höchstzahl an Vollgeschossen

Aktenzeichen  Au 5 K 15.1256

Datum:
17.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 46126
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2

 

Leitsatz

Eine Abweichung von der Festsetzung der Höchstzahl an Vollgeschossen kann die Grundzüge der Planung im konkreten Plangebiet berühren. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Genehmigung ihres Bauantrags vom 10. Juli 2014. Sie wird durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2015 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Dem gemäß Art. 55 Abs. Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtigen Vorhaben ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Prüfungsumfang ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 60 BayBO, da es sich um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO handelt. Die Bauaufsichtsbehörde prüft nach Art. 60 Satz 1 BayBO die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Nr. 1), den Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes (Nr. 2), sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).
a) Nach diesem Maßstab ist keine Genehmigungsfähigkeit gegeben, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da sich das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans befindet. Der einschlägige Bebauungsplan der Beklagten Nr. … „…“ ist seit dem 23. Dezember 2005 rechtsverbindlich.
Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht.
Das von der Klägerin beantragte Seniorenhotel widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. … hinsichtlich des darin festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung, weil es die festgesetzte Obergrenze von drei Vollgeschossen nicht einhält. Abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Zahl der Vollgeschosse beabsichtigt die Klägerin die Errichtung eines Vorhabens mit vier Vollgeschossen.
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
aa) Die von der Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2015 beantragte Abweichung erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht. Durch das gegenständliche Vorhaben werden die Grundzüge der Planung berührt.
(1) Die Befreiung dient dazu, im Genehmigungsverfahren Flexibilität bezüglich einzelner, im Vergleich zur planerischen Grundvorstellung außergewöhnlicher Fallgestaltungen zu schaffen, ohne den Rechtsnormcharakter des Bebauungsplans als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 – 4 B 5/99 – NVwZ 1999, 1110). Ob es sich bei den in Frage stehenden Festsetzungen um Grundzüge der Planung handelt, ist stets im konkreten Einzelfall anhand der Planungsabsicht der jeweiligen Gemeinde zu bewerten.
Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BayVGH, B. v. 23.04.2015 – 15 ZB 13.2039 – juris, Rn. 9; BVerwG, B. v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – NVwZ 1999, 1110). Eine Befreiung ist demnach ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden (vgl. BayVGH, B. v. 23.04.2015 – 15 ZB 13.2039 – juris, Rn. 9). Dabei kommt es jeweils darauf an, ob die fragliche Festsetzung Bestandteil eines Planungskonzepts ist, das das gesamte Plangebiet quasi wie ein roter Faden durchzieht, so dass eine Abweichung zu weitreichenden Folgen führen würde (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB – BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 31 Rn.14).
Die Grundzüge der Planung bleiben nur gewahrt, wenn die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, entweder gewissermaßen „zufällig“ erfolgt ist oder aber – wird von ihr abgewichen – der damit verbundene Eingriff in das Planungsgefüge eingegrenzt bzw. „isoliert“ werden kann (Jäde, a. a. O., § 31 Rn. 14; vgl. BVerwG, B. v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – BRS 67 Nr. 83; VGH BW, U. v. 14.3.2007 – 8 S 1921/06 – NVwZ-RR 2008, 225). Mit den Grundzügen der Planung ist eine Abweichung nur vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d. h. wenn angenommen werden kann, die Abweichung liege im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes der Abweichung gekannt hätte (BVerwG, U. v. 9.3.1990 – 8 C 76/88 – BVerwGE 85, 66).
Entscheidend für die Beurteilung sind des Weiteren mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung (vgl. BVerwG vom 29.7.2008 – 4 B 11/08 – ZfBR 2008, 797 = juris Rn. 4). Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – NVwZ 1999, 1110; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2015, § 31 Rn. 37).
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kammer der Überzeugung, dass eine Abweichung von der Festsetzung der Höchstzahl an Vollgeschossen, wie vorliegend beantragt, die Grundzüge der Planung im konkreten Plangebiet berühren würde.
Die Abweichung betrifft vorliegend ein durchgängiges Planungskonzept, das sich durch das gesamte Baugebiet zieht. Der Begründung des Bebauungsplans lässt sich nach Auffassung der Kammer bezüglich der Höhenentwicklung und der Relevanz der Geschossanzahl ein allgemeiner Planungsgrundsatz für das gesamte Gebiet entnehmen (D.5.1., S. 29 f.). Bei der Gesamtbetrachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans wird deutlich, dass die Festsetzung der jeweils zulässigen Anzahl an Vollgeschossen planvoll und im Rahmen eines Gesamtkonzepts erfolgte. Der Zahl der Vollgeschosse wird vom Satzungsgeber eine Struktur beigemessen, die als planerisch durchdacht und nicht lediglich zufällig erscheint. So ist zur Begründung des Bebauungsplans ausgeführt, dass die unmittelbar südlich der …straße geplanten, bis zu drei Vollgeschosse umfassenden Reihen- und Stadthäuser die im Süden folgende Einzel- und Doppelhausbebauung gegenüber dem Sondergebiet SO (EDW) abschirmen sollten. Mit der maximal zweigeschossigen Bauweise auf den restlichen Bauparzellen im allgemeinen Wohngebiet solle auch hinsichtlich der Höhenentwicklung der Bebauung eine eindeutige Abstufung von der Bgm.-Ackermann-Straße zur Flandernstraße erzielt werden. In dem Gewerbegebiet und Sondergebiet im Osten des Plangebiets – in welchem das Baugrundstück Fl.Nr. … liegt – sollten die getroffenen Festsetzungen gewährleisten, dass die bereits vorhandene bauliche Struktur aufgegriffen und in städtebaulich verträglicher Art und Weise fortgesetzt wird (D.5.1., S. 30). Diesen Vorstellungen folgend wurden im Osten des Plangebiets neben der vorhandenen zwei- bis dreigeschossigen Bebauung maximal drei Vollgeschosse festgesetzt.
Der Planungsgeber hat damit die Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse erkennbar als städtebauliches Instrument zur Strukturierung des Baugebiets, zur verträglichen Einbindung in die umliegenden Planungsgebiete und zum harmonischen Einfügen neuer Vorhaben in die vorhandene Baustruktur eingesetzt. Von einer nur „zufälligen“ Festsetzung kann nicht die Rede sein. Für den westlichen Bereich des Bebauungsplans hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2015 im Übrigen bereits festgestellt, dass es sich bei der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse um einen Grundzug der Planung handle (BayVGH, B. v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2039 – juris).
Auch aus der Tatsache, dass vorliegend Festsetzungen sowohl über die Vollgeschosse als auch zur Höhenbegrenzung getroffen wurden, lässt sich eine eigenständige Bedeutung der Vollgeschosszahl ableiten. Den Festsetzungen über die Vollgeschosszahl kommt damit neben der Höhenbegrenzung eine eigenständige Bedeutung zu. Zwischen diesen beiden Möglichkeiten besteht kein Vorrangverhältnis (vgl. BayVGH, U. v. 30. 7. 2012 – 1 B 12.906 – juris Rn. 20). Denn auch die Festsetzung der zulässigen Zahl von Vollgeschossen stellt eine Mindestfestsetzung eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB dar (vgl. Jäde, a. a. O., § 31 Rn. 14; BayVGH, B. v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2039 – juris), die Indizwirkung für die Frage, ob Grundzüge der Planung betroffen sind, haben kann.
(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bereits ein Gebäude auf dem Baugrundstück mit einem vierten Nicht-Vollgeschoss genehmigt wurde.
Aufgrund der hier vorzunehmenden formalen Betrachtungsweise ist die Zulässigkeit eines zusätzlichen Nicht-Vollgeschosses bei der Beurteilung, ob Grundzüge der Planung betroffen werden, nicht ausschlaggebend. Denn diese Argumentation wäre in einer Vielzahl von Fällen möglich und würde der Festsetzung der Vollgeschosszahl damit jegliche Bedeutung nehmen. Dies widerspräche dem bereits dargelegten Zweck des § 31 Abs. 2 BauGB. Zudem hat ein Vollgeschoss im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung andere Auswirkungen als ein Nicht-Vollgeschoss. Ein weiteres Vollgeschoss kann durch die Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten durchaus Spannungen in seine Umgebung hineintragen.
Durch die Befreiung von der zulässigen Höchstzahl der Vollgeschosse würde damit in das Plangefüge eingegriffen. Die Abweichung betrifft nicht nur eine Randproblematik des planerischen Konzeptes, sondern greift in die vom Planungsgeber explizit gewünschte einheitliche Gestaltung des gesamten Baugebietes ein.
bb) Im Übrigen liegen nach Auffassung der Kammer auch keine Gründe für die beantragte Befreiung vor.
§ 31 Abs. 2 BauGB führt hierfür Gründe des Wohls der Allgemeinheit (Nr. 1), die städtebauliche Vertretbarkeit (Nr. 2) oder eine offenbar nicht beabsichtigte Härte (Nr. 3) an. Aus diesen Befreiungsgründen käme allenfalls die Regelung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Betracht. Danach kann befreit werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Zu prüfen ist bei dieser Befreiungsmöglichkeit, die nach ihrem Wortlaut eine Vielzahl von Fällen umfasst, das Kriterium der Atypik des Falles, um den Grundsätzen der Planerhaltung gerecht zu werden. Die Befreiung wegen städtebaulicher Vertretbarkeit muss sich auf eine bodenrechtliche Sonderlage des jeweiligen Grundstücks stützen und kann daher nicht unter Berufung auf Gründe gewährt werden, die für jedes oder nahezu jedes Grundstück im Planbereich nahezu gleichermaßen zutreffen (Jäde, a. a. O., § 31 Rn. 22). Anhaltspunkte für eine bodenrechtliche Sonderlage sind hier nicht erkennbar. Dies ergibt sich aus dem bereits genehmigten Bauantrag der Klägerin für dasselbe Grundstück sowie der Tatsache, dass die Klägerin bereits für den westlichen Teil des Plangebiets ebenfalls Befreiungen von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse begehrte. Damit liegt gerade kein vom Sinn und Zweck des § 31 Abs. 2 BauGB erforderlicher Einzelfall vor, der nur vom Planungsgeber – gleichermaßen zufällig – nicht bedacht wurde.
Nachdem bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt sind, kommt es auf die Frage der Ermessensausübung nicht mehr an.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 110.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und richtet sich danach nach dem Bruchteil (10 Prozent) der vom Kläger angegebenen Rohbaukosten von 1.100.000,00 Euro.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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