Aktenzeichen W 4 K 18.500
UmwRG § 2
BImSchG § 15
BImSchG § 16
Leitsatz
Tenor
I. Die Bescheide des Landratsamts R.-G. vom 20. September 2016 und 20. Dezember 2016 betreffend die Windkraftanlage 5 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass für den Typenwechsel von einer Windkraftanlage des Typs Vestas V 126-3.3 zum Typ Senvion 3.4 M122 ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.
III. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Streitgegenstand der vorliegenden Klage sind einerseits die Schreiben des Landratsamtes R.-G. vom 13. April 2017, 20. September 2016 und 20. Dezember 2016, deren Aufhebung der Kläger begehrt. Zum anderen will der Kläger festgestellt haben, dass der Typenwechsel, betreffend die Windkraftanlage 5, vom Typ Vestas V 126-3.3 zum Typ Senvion 3.4 M122 einer Genehmigung bedurft hätte. Die so verstandenen Klagebegehren sind im Wesentlichen begründet.
I.
Soweit der Kläger zunächst die Aufhebung der Schreiben des Landratsamts R.-G. vom 13. April 2017, 20. September 2016 und 20. Dezember 2016 begehrt, ist die Klage nur teilweise zulässig. Soweit sie jedoch zulässig ist, ist sie auch begründet (§ 2 Abs. 4 UmwRG).
1. Unzulässig ist die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage zunächst, soweit mit ihr die Aufhebung des Schreibens des Landratsamts R.-G. vom 13. April 2017 begehrt wird. Mit diesem Schreiben teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, dass das Baugenehmigungsverfahren, welches die Beigeladene auf Veranlassung des Beklagten mit Bauantrag vom 30. November 2016 wegen des Typenwechsels eingeleitet hatte, eingestellt werde, da der Typenwechsel keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfe.
Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 9 Rn. 200), dass eine Verfahrenseinstellung grundsätzlich kein Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG ist. Die Mitteilung der Einstellung eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens, hier wegen Nichterforderlichkeit der Baugenehmigung, beinhaltet keine nach außen gerichtete Regelung i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom Beklagten beigefügten Begründung, denn allein aus der Mitteilung einer Rechtsansicht bei der Einstellung eines Verwaltungsverfahrens, hier, dass für den Typenwechsel ein Baugenehmigungsverfahren nicht erforderlich sei, kann nicht geschlossen werden, dass das Landratsamt den Rechtskreis des Beigeladenen erweitern wollte oder gar für den Beigeladenen eine Rechtsposition festgestellt haben wollte. Das wäre allerdings Voraussetzung für die Annahme einer Regelung i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG.
Handelt es sich demnach bei dem Schreiben vom 13. April 2017 nicht um einen Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, so ist auch die vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 VwGO schon nicht statthaft. Sie war demnach als unzulässig abzuweisen.
2. Soweit der Kläger sich allerdings gegen die Schreiben des Beklagten vom 20. September 2016 und 20. Dezember 2016 wendet, ist die von ihm insoweit erhobene Anfechtungsklage erfolgreich.
Mit Schreiben vom 20. September 2016 teilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit, dass ein Typenwechsel vom Typ Vestas V 126-3.3 zum geplanten Typ Senvion 3.2 keine genehmigungsbedürftige wesentliche Änderung i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG darstelle. Mit weiterem Schreiben vom 20. Dezember 2016 wurde – nunmehr – der Beigeladenen mitgeteilt, dass auch der Typenwechsel vom Typ Vestas V 126-3.3 zum Typ Senvion 3.4 M122 genehmigungsfrei sei, da eine wesentliche Änderung i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vorliege.
Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass es sich bei solchen „Positivmitteilung“ (zum Ganzen: vgl. Führ in Gemeinschaftskommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2019, § 15 Rn. 133) i.S.v. § 15 Abs. 2 BImSchG um Verwaltungsakte handelt, deren Regelungsgehalt in der verbindlichen und konstitutiven Entscheidung über die fehlende Genehmigungsbedürftigkeit liegt (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2010 – 7 C 2/10 – juris Rn. 21; Schiller in Landmann/Rohmer, UmwR, § 15 BImSchG Rn. 73). Hiergegen kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung Verbandsklage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 UmwRG erheben, wenn sie geltend macht, die Freistellungserklärung sei rechtswidrig und habe folglich ihr Beteiligungsrecht im Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG verletzt (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, § 1 UmwRG Rn. 47).
Die Einwendungen des Beklagten und des Beigeladenen hiergegen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG i.V.m. den §§ 2 und 3 UmwRG. Demnach können anerkannte inländische Vereinigungen auch Verwaltungsakte rügen, durch die andere als in den Nrn. 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG findet diese Vorschrift auch Anwendung, wenn eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist.
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ergibt, ist diese Nummer als Auffangtatbestand konzipiert, der sicherstellen soll, dass Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention vollständig im deutschen Recht umgesetzt ist (vgl. BR-Drs. 422/16, S. 26 f.). Entsprechend dieser Zielsetzung muss daher die Bestimmung weit gefasst werden. Ausdrücklich nicht erforderlich ist, dass die Zulassungsentscheidung im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zu erfolgen hat. Es bedarf auch keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, zumal derartige Vorhaben von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG erfasst werden. Erfasst werden somit Entscheidungen in Form eines Verwaltungsaktes, durch die ein Vorhaben zugelassen bzw. gestattet wird.
Was man unter einem „Vorhaben“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zu verstehen hat, definiert das Umweltrechtsbehelfsgesetz selbst nicht. Nach der Gesetzesbegründung und nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 – 7 C 25.15 – juris Rn. 19) orientiert sich der Begriff des Vorhabens an der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 UVPG, allerdings ohne die Bezugnahme auf die Anlage 1 zum UVPG. Mit anderen Worten: Es bedarf keines Vorhabens, mit dem die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer entsprechenden Vorprüfung einhergeht. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 UVPG sind auch Änderungsvorhaben vom Begriff des Vorhabens umfasst. Bei der vorliegenden Änderung des Windenergieanlagentyps handelt es sich daher nach Überzeugung des Gerichts um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.
Die vorliegenden Freistellungserklärungen, die der Kläger vorliegend angreift, sind zwar gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG keine Zulassungsentscheidungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG, aber im Falle des rechtswidrigen Absehens von einem Änderungsgenehmigungsverfahren liegt aufgrund der irrigen Annahme der Voraussetzungen des § 15 BImSchG ein Unterlassen einer Zulassungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG vor.
Demgemäß ist der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes vorliegend eröffnet und der Kläger kann auch ein rechtswidriges Unterlassen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG geltend machen, da er gemäß seinem Vortrag davon ausgeht, dass zu Unrecht das Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG unterlassen wurde.
Der Kläger ist auch klagebefugt. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (Nr. 1), sie geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2) und im Fall einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a bis 6 oder deren Unterlassen die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend macht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
Bei dem Kläger handelt es sich um eine anerkannte Umweltvereinigung i.S.d. § 3 Abs. 1 UmwRG, die auf der Internetseite des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz als solche auch aufgeführt wird.
Indem der Kläger Bedenken und Einwendungen gegen das Vorhaben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht und Verstöße gegen das Verfahren gemäß §§ 15, 16 BImSchG vorträgt, macht er auch geltend, dass die erteilten streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Freistellungserklärungen Rechtsvorschriften widersprechen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG.
Der Kläger macht zudem geltend, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich durch die ergangenen Freistellungserklärungen berührt zu sein, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG zeigt, dass zwar nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig ist (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 38), sondern eine gewisse Beschränkung vorhanden ist. Dabei ist trotzdem zu beachten, dass die Novellierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert werden darf (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 11.10.2017 – 9 A 14.15 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 17.5.2018 – 8 A 17.40016 – juris Rn. 28). Der Satzungszweck ist dementsprechend entgegen der Auffassung des Beklagten weit auszulegen. So kann eine auf Naturschutz ausgerichtet Vereinigung durchaus die Verletzung von ausschließlich immissionsschutzrechtlichen Regelungen vortragen, wenn die angegriffene Entscheidung bei ihrer Realisierung ein Schutzgut des Naturschutzes beeinträchtigt (Kement, NVwZ 2018, 928 [923]). Es genügt auch eine mittelbare Verknüpfung der Satzungsziele der Vereinigung mit dem vermeintlichen Rechtsverstoß und seinen negativen Folgen. Daneben geht mit der Beschränkung auf satzungsgemäße Belange auch eine gewisse räumliche Komponente einher, bei offensichtlich regional ausgerichteten Vereinigungen können die Rechtsverletzungen durch Behörden anderer Bundeslänger nicht gerügt werden.
Ausweislich der Satzung des Klägers vom 12. Oktober 2019 ist ein satzungsgemäßes Ziel des Klägers, das verantwortliche Mitarbeiten daran, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. §§ 1, 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatschG) und der Naturschutzgesetze der Bundesländer konsequent verfolgt und verwirklicht werden.
Gemessen an diesen satzungsmäßigen Vereinszielen kann der Kläger vorliegend jedenfalls nachteilige Auswirkungen der vorliegenden Windenergieanlage auf den Artenschutz und das Landschaftsbild geltend machen, die im Rahmen eines nach seiner Auffassung erforderlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens Berücksichtigung hätten finden müssen. Der Satzungszweck des Naturschutzes ist somit zumindest mittelbar betroffen. Auch räumlich findet sich keine regionale Beschränkung des Satzungszwecks, die der Klagebefugnis entgegenstünde. Damit ist ein Geltendmachen der Berührung in dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich gegeben.
Des Weiteren macht der Kläger eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend. Umweltbezogene Rechtsvorschriften i.S.d. Umweltrechtsbehelfsgesetzes sind gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG, anlehnend an die Terminologie des Art. 9 Abs. 3 AK, Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Diese Konkretisierung erfolgte gemäß der zwingend zu beachtenden Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 AK und der nationalen Ausprägung in § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 UIG (BT-Drs. 18/9526, S. 38). Die Einschränkung auf umweltbezogene Rechtsvorschriften ist insofern möglich, da auch Art. 9 Abs. 3 AK ausdrücklich einen Verstoß gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts erfordert. Lediglich bei Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 2 AK darf die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften keine Rolle mehr spielen. Für weitergehende Prüfungen des Vorliegens umweltbezogener Vorschriften kann die Spruchpraxis des Compliance Committees der Aarhus-Konvention herangezogen werden (BT-Drs. 18/9526, S. 36). Das Compliance Committee der Aarhus-Konvention vertritt in ständiger Spruchpraxis eine weite Auslegung zum Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 AK. Umweltbezogene innerstaatliche Rechtsvorschriften beschränken sich dabei gerade nicht auf Rechtsvorschriften, in denen der Begriff Umwelt im Titel oder der Überschrift vorkommt. Entscheidender Faktor ist allein, ob sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht (BT-Drs. 18/9526, S. 32). Normen des Bundesimmissionsschutzgesetzes können ebenfalls umweltbezogene Rechtsvorschriften in diesem Sinne sein. Insbesondere stellen die Regelungen der §§ 15, 16 BImSchG derartige Rechtsvorschriften dar, da sie sich tatsächlich auf die Umwelt beziehen. Maßgeblich für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung ist schließlich, ob eine wesentliche Änderung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorliegt. Diese wiederum liegt vor, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Es besteht demnach ein konkreter Bezug zur Prüfung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verweist wiederum im Wesentlichen auf die Pflichten des § 5 BImSchG die gerade zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insbesondere auf schädliche Umwelteinwirkungen abstellen. Zur Prüfung im Rahmen des Anzeigeverfahrens bedarf es damit einer Beurteilung der Umwelteinwirkungen des Vorhabens. Insofern liegen umweltbezogene Rechtsvorschriften gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG vor, da durch das Änderungsgenehmigungsverfahren gerade deren Gewährleistung gesichert werden soll, lediglich bei unwesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt kommt eine Freistellungserklärung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 BImSchG in Betracht. Darüber hinaus hätten in einem Änderungsgenehmigungsverfahren auch die Belange gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG geprüft werden müssen, so dass hierbei ebenfalls eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften, wie beispielsweise solche des Naturschutzes in Betracht kommt.
Der Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes steht auch nicht der Vortrag des Beklagten und der Beigeladenen entgegen, die Frist des § 2 Abs. 3 UmwRG sei verstrichen.
Nach § 2 Abs. 3 UmwRG ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, die nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht, noch der Vereinigung bekannt gegeben wurde, binnen eines Jahres anzufechten, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt oder hätte erlangen können. Für Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 UmwRG müssen spätestens zwei Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, Widerspruch oder Klage erhoben werden. Wie sich somit schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnisnahme von der Entscheidung oder ab dem Zeitpunkt, ab dem die Vereinigung von der Entscheidung hätte Kenntnis erlangen können. Gleiches gilt nach § 2 Abs. 3 Satz 3 UmwRG in den Umgehungsfällen, wenn eine Entscheidung entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Eine Vereinigung erlangt Kenntnis von der Entscheidung, wenn der Vorstand, ein anderes vertretungsberechtigtes Organ der Vereinigung oder eine andere zur Einlegung von widerspruch- oder klagebefugte Person hiervon erfährt (OVG NRW, B.v. 24.9.2009 – 8 B 1342/09 – juris). Auf welche Weise die Kenntnis erlangt wird, ist gemäß dem Wortlaut unerheblich. Die Kenntnis muss gegenständlich den Inhalt der maßgeblichen Entscheidung umfassen. Allein das Wissen, dass eine Entscheidung ergangen ist, reicht nicht aus (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 2 UmwRG, Rn. 21). Hat die Vereinigung keine Kenntnis, hätte sie diese aber bei der gebotenen Sorgfalt haben können, spricht man von einem „kennen können“ (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, § 2 UmwRG, Rn. 66). Auch die schuldhafte Unkenntnis reicht aus, um die Klagefrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG in Gang zu setzen. Von einem „kennen können“ i.S.d. Vorschrift ist auszugehen, wenn sich das Vorliegen der anzugreifenden Entscheidung der klageberechtigten Vereinigung aufgrund objektiver Kriterien hätte aufdrängen müssen. Die Darlegungslast für die Kenntniserlangung oder das „Kennenkönnen“ der Vereinigung obliegt dem Beklagten, nicht der Vereinigung (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, § 2 UmwRG Rn. 66).
Unter Beachtung dieser allgemeinen Ausführungen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin erst durch die streitgegenständlichen Schreiben des Landratsamtes R.-G., in denen dieses die Freistellung erklärte, welche der Klägerin nach eigenem Bekunden am 19. April 2017 bekanntgegeben wurden, Kenntnis erlangt hat. Die Jahresfrist ist demgemäß gewahrt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beigeladenenvertreters, der Klägerin sei seit dem 18. Januar 2017 jedenfalls positiv bekannt gewesen, dass der Typenwechsel freigestellt worden sei, denn zu diesem Zeitpunkt sei im Amtsblatt für den Landkreis R.-G. mitgeteilt worden, dass aufgrund des Typenwechsels ein baurechtliches Genehmigungsverfahren laufe.
Wie dargelegt, reicht diese Veröffentlichung im Amtsblatt für ein „Kennenkönnen“ nicht aus, denn allein aus der Veröffentlichung im Amtsblatt ergibt sich keineswegs der Inhalt der Entscheidung des Landratsamts. Vielmehr wurde lediglich bekannt gemacht, dass ein Typenwechsel beantragt wurde und ein baurechtliches Genehmigungsverfahren laufe.
Dem Beklagten und der Beigeladenen kann auch nicht gefolgt werden mit der Einwendung, die schuldhafte Nichtkenntnis ergebe sich vorliegend aus einer allgemeinen Nachforschungspflicht. Eine solche allgemeine Nachforschungspflicht, etwa gerichtet auf die Sichtung von Amtsblättern besteht bei inländischen Umweltvereinigungen grundsätzlich nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 8.9.2015 – OVG 11 S 22.15 – juris Rn 22).
Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte, die vorliegend für eine Verwirkung des Rechtsbehelfs sprechen.
Letztendlich vermag auch der Hinweis des Beklagten und der Beigeladenen auf § 8 Abs. 2 UmwRG zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Nach § 8 Abs. 2 UmwRG findet das Gesetz auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 Anwendung, sofern diese Entscheidungen am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das Umweltrechtsbehelfsgesetz keine Anwendung auf Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 UmwRG findet, die am 2. Juni 2017 bereits Bestandskraft erlangt haben.
Wie eben gezeigt, erwuchsen die vom Kläger angefochtenen Freistellungserklärungen noch nicht vor dem 2. Juni 2017 in Bestandskraft, vielmehr konnte der Kläger hiergegen fristgerecht noch Klage erheben. Es spricht daher nichts gegen die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl I S. 3290), zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz vom 17. Dezember 2018 (BGBl I S. 2549).
3. Die Klage ist auch begründet.
Die Begründetheit der Verbandsklage ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 4 UmwRG, der insoweit als speziellere Regelung § 113 VwGO verdrängt (Keller, NVwZ 2017, 1080 [1082]). Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist ein Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG oder deren Unterlassen begründet, soweit die Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.
Ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, hier die §§ 15 und 16 BImSchG, ist vorliegend gegeben, denn die Freistellungserklärungen des Beklagten vom 20. September 2016 und 20. Dezember 2016 ergingen nach Überzeugung der Kammer nicht rechtmäßig.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde, nachdem die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage angezeigt wird, unverzüglich zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG einer Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Die Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG wesentlich, wenn durch sie die Schutzgüter des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 BImSchG in rechtserheblicher Weise berührt sein können. Die Anwendbarkeit des § 16 BImSchG hängt, wie der Wortlaut zeigt, also nicht davon ab, ob die durch das Bundesimmissionsschutzgesetz geschützten Belange tatsächlich berührt sind, sondern ausschließlich davon, ob eine Berührung dieser Belange in Betracht kommen kann. Wesentlich i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind Änderung also immer dann, wenn sie – bezogen auf die Schutzgüter des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG – nach ihrer Art und nach ihrem Umfang zu einer erneuten Prüfung Anlass geben, d.h., wenn die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird.
Bezugspunkt für die Beurteilung der wesentlichen Änderung ist grundsätzlich die Genehmigung, die für die Anlage erteilt ist (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, UmwR, 87. EL 2018, § 16 BImSchG Rn. 62). Liegt für die Anlage eine Genehmigung vor, ist diese Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die beabsichtigte Maßnahme als Änderung darstellt.
Maßgeblich ist daher im vorliegenden Fall die ursprüngliche Genehmigung vom 2. April 2016, mit der der Beklagte eine Windkraftanlage des Typs Vestas V 126-3.3, Leistung: jeweils 3,3 MW, Gesamthöhe: 200 m, Nabenhöhe: 137 m, Rotordurchmesser: 126 m genehmigt hatte.
Im Vergleich zu dieser Genehmigung stellt die nunmehr von der Beigeladenen geplante und angezeigte Windkraftanlage des Anlagentyps Senvion 3.4 M122, Leistung 3,4 MW, Gesamthöhe: 200 m, Nabenhöhe: 139 m, Rotordurchmesser: 122 m, Stahl-Betonhybridturm nach Überzeugung der Kammer eine wesentliche Änderung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG dar, da nachteilige Auswirkungen im oben beschriebenen Sinne zumindest möglich sind. Für die Ablehnung einer unwesentlichen Änderung genügt es, wie dargelegt, dass die im Bundesimmissionsschutzgesetz geschützten Belange in rechtserheblicher Weise berührt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1991 – 4 C 17/88 – juris; BVerwG, U.v. 11.2.1977 – 4 C 9.75 – juris). Nachteilige Auswirkungen fehlen nur dann, wenn sie vernünftigerweise aus der Sicht eines mit den aufgeworfenen, technischen Problemen vertrauten Sachkundigen ausgeschlossen werden können. Dabei ist der Maßstab praktischer Vernunft anzulegen. Kann die Behörde bei ihrer Beurteilung im Anzeigeverfahren nach Vorliegen aller Prüfunterlagen die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen nicht ausschließen, so bedarf es weiterer Prüfungen, die jedoch dem Genehmigungsverfahren vorbehalten sein sollen. Es kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres von der Änderung des Windenergieanlagentyps auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung geschlossen werden, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. August 2016 – Az. 22 CS 16.1052 – juris Rn. 41) ausgeführt hat. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob aufgrund der geänderten technischen Daten eine wesentliche Änderung gegeben ist. Das gilt auch für den Umstand, dass eine Windenergieanlage in etwa die gleiche Gesamthöhe aufweist. Daraus lässt sich nicht pauschal ableiten, dass eine wesentliche Änderung nicht vorliege. In dieser Konstellation ist ebenfalls eine Einzelfallprüfung der Auswirkungen erforderlich. Zur Beurteilung wesentlicher Änderungen ist vielmehr das grundsätzlich mögliche Störpotenzial der Änderung in den Blick zu nehmen. Des Weiteren darf eine Saldierung von Vor- und Nachteilen der Änderung im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht stattfinden (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 20.6.2002 – 3 S 1915/01 – juris Rn. 28). Die Abwägung von Vor- und Nachteilen muss dem Änderungsgenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.
Mit anderen Worten bedeutet das: nur wenn es ohne nähere Prüfung auf der Hand liegt und einer Fachkraft unmittelbar einleuchtet, dass die Bertreiberpflichten nach wie vor eindeutig erfüllt werden, kann von einer unwesentlichen Änderung ausgegangen werden (so auch Führ in Gemeinschaftskommentar zum BImSchG, § 16 Rn. 51).
Im vorliegenden Fall trägt der Beklagte selbst vor, dass sich die Anlagentypen Senvion und Vestas jedenfalls hinsichtlich des Emissionsverhaltens und der Abmessungen unterscheiden würden. In seinem Schreiben vom 20. September 2016 führt er weiter aus, dass das TÜV-Gutachten vom 17. August 2016 zu den Senvion-Anlagen gegenüber den TÜV-Gutachten vom 25. November 2014 und 10. Februar 2015 (Vestas-Anlagen), obwohl die Senvion-Anlagen einen geringeren Rotordurchmesser hätten, an den Immissionsorten A, B und K (M* … und B* …*) gestiegene Schattenbelastungen aufwiesen. Des Weiteren betrage der Schallleistungspegel inklusive Unsicherheitszuschlag bei den Vestas-Anlagen 108,54 dB(A) und bei den Senvion-Anlagen 109,06 dB(A). Bei den Senvion-Anlagen werde also derzeit mit einem um 0,5 dB(A) höheren Pegel gerechnet.
Allein dieser Vortrag zeigt nach Auffassung der Kammer, dass es für den Beklagten ohne eine nähere und tiefergehende Prüfung gerade nicht mehr auf der Hand lag, ob die Betreiberpflichten nach wie vor eindeutig erfüllt sind, sodass schon aus diesem Grund das von ihm gewählte Freistellungsverfahren nicht in Betracht kommt.
Ein anderes Ergebnis würde auch dem Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens widersprechen. Der Gesetzgeber wollte mit den §§ 15 und 16 BImSchG eine Verfahrensbeschleunigung erreichen, ohne weitergehende und tiefergehende Prüfung durch die zuständige Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher in ständiger Rechtsprechung an, dass das Anzeigeverfahren nach dem §§ 15 und 16 BImSchG auch wegen der fehlenden materiell-rechtlichen Bindungswirkung nur in „äußerst einfach“ gelagerten Fällen Bedeutung erlangen soll (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2012 – 7 C 7/11 – juris Rn. 16). Das heißt im Umkehrschluss, dass – sobald eine tiefergehende Prüfung erforderlich sein kann – diese dem Änderungsgenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben soll. Vorliegend war nach Überzeugung der Kammer jedenfalls aufgrund der gestiegenen Schattenbelastung und der höheren Schallleistungspegel diese tiefergehende Prüfung erforderlich, sodass die angefochtenen Freistellungserklärungen des Beklagten rechtswidrig sind.
Durch das rechtswidrige Unterlassen der Änderungsgenehmigungsverfahren werden auch Belange berührt, die zu den satzungsgemäßen Zielen des Klägers gehören. Aufgrund des Unterlassens des Änderungsgenehmigungsverfahrens war eine Auseinandersetzung mit naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Belangen gerade nicht im Rahmen dieses Verfahrens gemäß § 16 BImSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG möglich.
Die Freistellungsbescheide des Landratsamt R.-G. vom 20. September 2016 und 20. Dezember 2016 waren demgemäß aufzuheben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den beiden Entscheidungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2016 (Az. 22 CS 16.1052) und 5. April 2019 (Az. 22 CS 19.281), die eingehend zwischen den Beteiligten diskutiert wurden.
In seiner Entscheidung vom 11. August 2016 hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof lediglich festgestellt, dass der Wechsel des Anlagentyps einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage nicht per se einer Änderungsgenehmigung bedarf. Vielmehr seien die technischen Daten des neuen Windenergietyps mit denen des genehmigten Typs zu vergleichen. Wenn diese allerdings, wie vorliegend, nachteilige Auswirkungen i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hervorrufen können, sei eine Genehmigung erforderlich.
Auch die weitere Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 2019 (22 CS 19.281) kann für die Lösung des vorliegenden Falles nicht herangezogen werden, da sie einen völlig anderen Sachverhalt betrifft. Streitgegenstand in dem vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Verfahren war die Frage, ob das Landratsamt dem Beigeladenen zu Recht eine von diesem beantragte Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1, Abs. 4 BImSchG erteilen durfte. Nicht hingegen ging es in dieser Entscheidung um die Rechtmäßigkeitsprüfung einer Freistellungserklärung und die Abgrenzung der §§ 15 und 16 BImSchG.
II.
Auch die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist nach dem oben Gesagten zulässig und begründet. Wie dargelegt, unterscheiden sich die genehmigte und die nunmehr geplante Windkraftanlage jedenfalls im Hinblick auf Schattenbelastung und Schallleistungspegel, sodass eine Genehmigungsfreistellung gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG wegen einer unbedeutenden Änderung nicht in Betracht kommt. Vielmehr war ein Genehmigungsänderungsverfahren i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorliegend durchzuführen, so dass auch die vom Kläger erhobene Feststellungsklage zum Erfolg führt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Zwar unterlag der Kläger im Hinblick auf die Anfechtung des Bescheids vom 13. April 2017, allerdings ist dieses Unterlegen so gering, dass es sich auf die Kostenentscheidung nicht auswirkt.
IV
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.