Aktenzeichen RO 8 K 15.1850
BGS-WAS
BGS-EWS
Art. 13 KAG i.V.m. § 169 AO
Leitsatz
Hinsichtlich der Grundstücks- und Geschossflächenmehrung kommt es nicht auf die tatsächliche Anschlussnahme, sondern auf die Bezugsfähigkeit des Objektes und darauf an, ob und inwieweit dabei auch eine Verletzung der Anzeigepflicht zu berücksichtigen ist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Obwohl der Kläger nicht erschienen ist, konnte über die Klagen ohne ihn verhandelt und entschieden werden, da er zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Verbindung der Verfahren nach § 93 VwGO ist wegen des sachlichen Zusammenhangs geboten.
Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.
Die Bescheide des Beklagten vom 30.10.2013 und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide des Landratsamt … vom 28.9.2015 betreffend Herstellungsbeiträge für die öffentliche Wasser- und Entwässerungseinrichtung jeweils für die Grundbuchstellen …62, …63, …73, …90, …93, …94, …95, …96, …97 und …98 begegnen keinen durchgreifenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit.
1. Hinsichtlich der Bestimmtheit der streitgegenständlichen Bescheide bestehen keine ernsthaften Zweifel. Auf den Beschluss des VG Regensburg vom 1.12.2014 und die Beschlüsse des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 4.2.2015 wird verwiesen.
2. a) Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist nach den streitgegenständlichen Bescheiden Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. den Beitrags- und Gebührensatzungen des Beklagten (BGS-WAS vom 7.8.2007, in der Fassung der Änderungssatzung vom 8.2.2011; BGS-EWS vom 4.7.2006, in der Fassung der Änderungssatzung vom 5.10.2011). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BGS-WAS und § 3 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS entsteht die Beitragsschuld, wenn für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke ein Recht zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung besteht, wenn das Grundstück tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen ist oder aufgrund einer Sondervereinbarung (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGS-WAS; § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 BGS-EWS). Bei beitragsrechtlich relevanten Veränderungen entsteht eine Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 2 BGS-WAS bzw. § 3 Abs. 2 BGS-EWS mit Abschluss dieser Maßnahme (Nacherhebung). Für das Entstehen der Beitragspflicht ist grundsätzlich die Verwirklichung des Beitragstatbestands entscheidend, d.h. eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung muss möglich sein und dem Beitragspflichtigen auch einen Vorteil bringen. Rechtliche Bedenken gegen das Zustandekommen und den Inhalt der maßgeblichen Satzungen sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Auf die vom VG Regensburg in seinem Beschluss vom 1.12.2014 vertretene Auffassung, bereits bei Neubildung des streitgegenständlichen Grundstücks 2003 hätte eine beitragsrechtliche Nacherhebung geprüft werden müssen, ist der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 4.2.2015 nicht eingegangen. Das VG Regensburg ist in seinem Beschluss vom 1.12.2014 außerdem davon ausgegangen, dass bereits mit der tatsächlichen Anschlussnahme (Wasserhausanschluss am 21.8.2006) eine (weitere) Beitragsschuld hinsichtlich der bis dahin noch nicht abgerechneten Grundstücks- und Geschoßfläche entstanden ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGS-WAS und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGS-EWS). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 4.2.2015 hingegen die Auffassung vertreten, es komme hinsichtlich Grundstücks- und Geschoßflächenmehrung nicht auf die tatsächliche Anschlussnahme, sondern auf die Bezugsfähigkeit des Objekts „Seniorenresidenz“ und darauf an, ob und inwieweit dabei auch eine Verletzung der satzungsgemäß bestimmten und nunmehr auch in Art. 5 Abs. 2a Satz 2 KAG verankerten Anzeigepflicht zu berücksichtigen ist. Insoweit wurde im Widerspruchsverfahren geklärt, dass erst bei der Ortsbesichtigung am 16.7.2013 die Fertigstellung der Anlage durch den Beklagten festgestellt und ihm auch seitens des Klägers oder seiner Rechtsvorgänger kein früherer Fertigstellungszeitpunkt angezeigt worden sei.
c) Ist eine (weitere) Beitragsschuld hinsichtlich der bisher noch nicht abgerechneten Grundstücks- und Geschoßfläche aber erst mit Feststellung der Bezugsfähigkeit des Objekts „Seniorenresidenz“ am 16.7.2013 entstanden, so steht der Beitragserhebung mit Bescheiden vom 30.10.2013 Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Ebenso gehen die Einwände des Klägers hinsichtlich des richtigen Beitragsschuldners ins Leere. Soweit sich der Kläger auf finanzielles Unvermögen beruft, ist dies allenfalls in der Vollstreckung von Bedeutung; der Beitrag ruht gemäß Art. 5 Abs. 7 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verweist das Gericht im Übrigen auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 28.9.2015 und auf die Beschlüsse des VG Regensburg und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.