Aktenzeichen Au 1 S 18.1797
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 4, § 4 Abs. 1 S. 1
BBergG § 1 Nr. 3, § 48 Abs. 2, § 50, § 55 Abs. 1 S. 1, § 56 Abs. 1, Abs. 3
UVPG § 3c
UVP-V Bergbau § 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 9
WHG § 67 Abs. 2
Leitsatz
1 Zur Bestimmung des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs eines anerkannten Umweltverbandes nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG. (Rn. 25 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Verordnungsgeber der UVP-V Bergbau hat durch die kumulative Aufnahme der beiden Tatbestandmerkmale „wesentliche Umgestaltung“ sowie „nicht lediglich unbedeutend“ in § 1 S. 1 Nr. 1 b) bb) UVP-V Bergbau zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede wesentliche Umgestaltung eines Gewässers gleichzeitig auch bedeutend genug ist, um die Pflicht zur Durchführung einer UVP zu begründen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
3 Da § 1 S. 1 Nr. 1 b) dd) UVP-V Bergbau von der “beanspruchten Abbaufläche” spricht, kommt es auf den Umstand, dass die Gesamtbetriebsfläche größer als 10 ha ist, nicht an. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte bergrechtliche Zulassung der Erweiterung des Tontagebaus ….
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 hat das Bergamt … zu Gunsten der Beigeladenen den Hauptbetriebsplan zur Führung des Tontagebaus … zugelassen. Diese Zulassung wurde zuletzt durch Bescheid vom 28. November 2017 verlängert.
Am 17. Februar 2017 beantragte die Beigeladene beim Bergamt … unter Einreichung der entsprechenden Betriebsplanunterlagen (Bl. 7ff. der Behördenakte) die Erweiterung des bereits bestehenden Abbaubereichs um 2,8 ha. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens hörte das Bergamt die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben betroffen ist, an und holte deren Stellungnahmen ein (vgl. Bl. 99ff. der Behördenakte). Auch die Antragstellerin äußerte sich während des Genehmigungsverfahrens mit Schreiben vom 5. Juni 2017 und teilte unter anderem mit, dass für das Vorhaben ihrer Ansicht nach die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2018 erteilte das Bergamt … der Beigeladenen die beantragte Zulassung für die Erweiterung des Tontagebaus (Ziffer I.). Die Betriebsplanzulassung umfasst dabei die in Ziffer II. des Bescheids aufgelisteten, von der Beigeladenen vorgelegten Planunterlagen. Zudem wurden in den Bescheid unter Ziffer III. verschiedene Nebenbestimmungen aufgenommen. Beispielsweise wurden in der Nebenbestimmung 2.1 Regelungen bezüglich der im Zuge der Erweiterung notwendigen Verlegung eines Kulturgrabens getroffen. Die Nebenbestimmungen in Abschnitt 4. enthalten Bestimmungen zur anschließenden Verfüllung des Erweiterungsfeldes. Zur Begründung des Bescheides ist ausgeführt, für das Vorhaben bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Stellungnahmen der im Zulassungsverfahren beteiligten Behörden seien ausreichend bewertet worden. Die Prüfung des Betriebsplanes habe schließlich ergeben, dass zur Wahrung der in § 55 BBergG aufgeführten Erfordernisse und Belange die Zulassung nur unter Auflagen erteilt werden könne. Dem sei durch die Aufnahme der entsprechenden Nebenbestimmungen Rechnung getragen worden. Die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG werde durch die getroffenen Auflagen gewährleistet.
Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin am 13. August 2018 Klage (Au 1 K 18.1393) erheben und beantragen, den Bescheid vom 11. Juli 2018 aufzuheben, hilfsweise den Bescheid für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.
Auf Antrag der Beigeladenen ordnete das Bergamt … mit Bescheid vom 27. September 2018 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 11. Juli 2018 an. Die Interessen der Beigeladenen würden hier die Interessen der Antragstellerin bzw. die Interessen der Gegner des Vorhabens überwiegen. Der Tonabbaubetrieb unterliege logistischen und abbautechnischen Besonderheiten, die einen kontinuierlichen Abbau- und Verfüllbetrieb erfordern würden. Ein Stillstand des Tonabbaus könne zu Produktionsausfällen bei Drittbetrieben mit allen damit zusammenhängenden Konsequenzen führen. Den Interessen der Gegner des Vorhabens sei dagegen teilweise bereits durch die genehmigte Planung Rechnung getragen worden.
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018 – bei Gericht eingegangen am 24. Oktober 2018 – ließ die Antragstellerin Eilrechtsschutz beantragen. Zur Begründung führt ihr Bevollmächtigter aus, der Eilantrag sei zulässig, da es sich bei der Antragstellerin um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung handele. Sie sei zudem in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt. Die Interessen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage würden hier die Interessen an einem Sofortvollzug überwiegen. Dies ergebe sich zunächst aus den Erfolgsaussichten der Klage. Hier sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden. Die Pflicht zur Durchführung einer UVP ergebe sich vorliegend aus der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaurechtlicher Vorhaben (UVP-V Bergbau). Das Vorhaben begründe die Notwendigkeit einer nicht lediglich unbedeutenden und nicht nur vorübergehenden wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers. Hier liege eine sachlich nicht begründete Verfahrensaufspaltung der bergrechtlichen Maßnahme und ihrer wasserrechtlichen Folgemaßnahme vor. Zudem werde hier für das Vorhaben die Schwelle von 10 ha überschritten, was nach den Vorschriften der UVP-V Bergbau zum Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles führe. Weiter verstoße die bergrechtliche Zulassung gegen die Vorschriften des Bundesberggesetzes, indem die Verfüllung mit belastetem Bodenaushub und Bauschutt zugelassen werde. Die Verfüllung mit sogenanntem Z-2-Material genüge nicht den auch im Bergrecht anwendbaren bodenschutzrechtlichen Regelungen. Schließlich werde im streitgegenständlichen Bescheid keine ausreichende Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung getroffen. In der Nebenbestimmung 4.1 sei gerade die Wiederherstellung einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Insbesondere hätte die wiederherzustellende Geländehöhe nicht offen gelassen werden dürfen. Aber auch bei unterstellt offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens würden die Interessen der Antragstellerin überwiegen. Bei Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs sei mit der kurzfristigen Schaffung vollendeter Tatsachen zu rechnen. Mit den Arbeiten zur Verlegung und Verrohrung des Gewässers sei vor wenigen Tagen begonnen worden. Auf der anderen Seite seien konkrete nachvollziehbare und überwiegende Vollzugsinteressen nicht dargelegt worden. Auf den weiteren Vortrag in den Schriftsätzen vom 24. Oktober 2018 und 25. Oktober 2018 sowie im Klagebegründungsschriftsatz vom 22. Oktober 2018 wird ergänzend Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.09.2018 für das Vorhaben „Zulassung der Erweiterung des Tontagebaus … als Nachtrag zum Hauptbetriebsplan“ (Az.: … v. 11.07.2018) wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Fortsetzung der Bauarbeiten zur Erweiterung des Tontagebaus „…“ einschließlich der Arbeiten zur Verlegung und Verrohrung des Gewässers im Bereich der Erweiterung des Tontagebaus … zu unterbinden.
Das Bergamt … äußerte sich mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018 und beantragt,
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 04.10.2018 wird abgelehnt.
Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags. Die Antragstellerin müsse geltend machen, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. Weiter sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung hier zweckmäßig. Insbesondere werde darauf verwiesen, dass mit Beginn des Tonabbaus noch keine Verfüllung stattfinde, da deren Beginn von einem – selbständig anfechtbaren – Sonderbetriebsplan abhänge. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sei der Antragstellerin diesbezüglich zumutbar. Das Interesse des Unternehmers an einem frühzeitigen Beginn des Tonabbaus überwiege hier. Der Bescheid vom 11. Juli 2018 sei rechtmäßig. Eine UVP-Pflicht aufgrund der Notwendigkeit der Verlegung des Kulturgrabens liege nicht vor. Die hier vorzunehmende Maßnahme sei sowohl in ihrem Ausmaß relativ unbedeutend, als auch nur temporär. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 11. Juli 2018 sowie die Begründung des Sofortvollzugs verwiesen.
Mit Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2018 wurde die … GmbH & Co.KG zum Verfahren notwendig beigeladen. Ihr Bevollmächtigter äußerte sich mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018. Er trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin werde in keinem ihrer Vereinszwecke betroffen. Insbesondere werde durch das Abbauvorhaben die Bewahrung des …tals als Naherholungsgebiet und die Förderung seiner ökologischen Vielfalt nicht tangiert. Zudem werde die Antragstellerin durch das Abbauvorhaben nicht als anerkannte Umweltvereinigung betroffen. Aus der vom Umweltbundesamt veröffentlichen Liste gehe nicht hervor, ob und inwieweit die Anerkennung der Antragstellerin räumlich und sachlich eingeschränkt sei. Es bestehe hier eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Anerkennung das Abbauvorhaben der Beigeladenen nicht umfasse. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 wurde der entsprechende Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamts vom 24. September 2008 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Anerkennung für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Vereinsatzung vom 23. September 1992) der Antragstellerin gilt.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin nahm mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 zu den Äußerungen des Antragsgegners und der Beigeladenen Stellung. Der Eilantrag sei zulässig. Aus dem Anerkennungsbescheid gehe hervor, dass sich die Anerkennung auf die hier relevanten Satzungszwecke beziehe. Weiter genüge die bloße Möglichkeit, dass der satzungsmäßige Aufgabenbereich berührt sei. An die Darlegungslast seien hier keine übermäßigen Anforderungen zu stellen. Das Vorhaben und seine hier streitgegenständliche Zulassung würden einen unmittelbaren Zusammenhang zum Satzungszweck „Bewahrung als Naherholungsgebiet“ aufweisen. Das satzungsmäßige Ziel der Förderung der ökologischen Vielfalt werde ebenfalls berührt. Zu den Einwänden gegen die Begründetheit des Antrags sei auszuführen, dass die Zulassung des Sonderbetriebsplans gerade nicht als aufschiebende Bedingung für die Verfüllung formuliert sei. Ein Sonderbetriebsplan werde in der Nebenbestimmung 4.1 lediglich für die Geometrie des Verfüllkörpers gefordert. Eine UVP-Pflicht sei hier gegeben. Die Verlegung und Verrohrung des Grabens sei wasserrechtlich als Gewässerausbau zu qualifizieren. Ein Gewässerausbau könne jedoch weder unbedeutend noch vorübergehend im Sinne der UVP-V Bergbau sein. Hier müsse zudem der gesamte Graben in den Blick genommen werden, ebenso wie auch der gesamte Tagebau mit all seinen Abbauflächen zu betrachten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (auch im Klageverfahren Au 1 K 18.1393) und auf die vom Antragsgegner vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 13. August 2018 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Bergamts … vom 11. Juli 2018, mit welchem die Erweiterung des Tontagebaus … auf einer Fläche von 2,8 ha zugelassen wurde.
2. Der Antrag ist zulässig.
a) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt vorliegend, weil das Bergamt … mit Bescheid vom 27. September 2018 auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet hat (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag kann unmittelbar bei Gericht gestellt werden.
b) Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine vom Umweltbundesamt durch Bescheid vom 24. September 2008 anerkannte Umweltvereinigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Wie sich aus dem von der Antragstellerin sowie vom Bevollmächtigten der Beigeladenen vorgelegten Anerkennungsbescheid ergibt, gilt die Anerkennung für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich gemäß § 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Satzung der Antragstellerin vom 23. September 1992.
Bei der angegriffenen bergrechtlichen Zulassung handelt es sich auch um eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, auf die das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung findet. Jedenfalls liegt hier ein Verwaltungsakt, durch den ein Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen wurde, vor (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG)
Schließlich sind vorliegend nach Ansicht der Kammer auch die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UmwRG erfüllt. Danach kann eine anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen, wenn die in Nrn. 1 bis 3 sowie Satz 2 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Dies ist hier der Fall.
Die Antragstellerin macht zunächst geltend, dass die streitgegenständliche Zulassung Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Sie rügt insbesondere das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaurechtlicher Vorhaben (UVP-V Bergbau). Zudem macht sie Verstöße gegen das Bundesberggesetz (BBergG) geltend. Die Möglichkeit einer Entscheidungserheblichkeit der gerügten Vorschriften ist hier gegeben.
Weiter macht die Antragstellerin geltend, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob jede einzelne Rüge einem von der Antragstellerin vertretenen satzungsgemäßen Aufgabenbereich zugeordnet werden kann. So hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (BVerwG, U.v. 11.10.2017 – 9 A 14.16 – juris Rn. 10), dass die Novellierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert werden dürfe (vgl. auch OVG Hamburg, B.v. 15.8.2018 – 1 Es 1/18.P – juris Rn. 45; BayVGH, U.v. 17.5.2018 – 8 A 17.40016 – juris Rn. 28). Der Satzungszweck ist demnach grundsätzlich weit auszulegen.
Ausweislich ihrer Satzung vom 23. September 1992 (Bl. 83ff. der Gerichtsakte im Verfahren Au 1 K 18.1393) ist der Vereinszweck der Antragstellerin zum einen die Bewahrung des …tals als Naherholungsgebiet und Förderung seiner ökologischen Vielfalt (§ 2 Nr. 1 der Satzung) und zum anderen die Verhinderung landschaftszerstörender Straßenbauprojekte, des Gewerbegebietes Nord und der Mülldeponie sowie die Ablehnung des überdimensionierten Gewerbegebiets Süd (§ 2 Nr. 2 der Satzung). Auf die in § 2 Nr. 3 und Nr. 4 der Satzung genannten Vereinszwecke kommt es dagegen vorliegend nicht an, da diese bereits im Anerkennungsbescheid von der Anerkennung ausgenommen wurden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 UmwRG).
Gemessen an diesen satzungsmäßigen Vereinszielen kann die Antragstellerin vorliegend jedenfalls (vermeintlich) nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf das …tal in seiner Eigenschaft als Naherholungsgebiet sowie auf die ökologische Vielfalt des Gebiets geltend machen. Die geplante Erweiterung liegt räumlich im Gebiet des …tals. Es ist hier zu erwarten, dass die Erweiterung eines Tontagebaus um eine Fläche von 2,8 ha sowie die damit verbundene Verlegung und Verrohrung eines Kulturgrabens Auswirkungen sowohl auf das Landschaftsbild – und somit die Eigenschaft des …tals als Naherholungsgebiet – als auch auf die ökologische Vielfalt der Region hat. Mit der Erweiterung gehen – neben der Verlegung des Grabens – auch Veränderungen der Bodenbeschaffenheit einher. Der Satzungszweck „Förderung der ökologischen Vielfalt“ ist somit zumindest mittelbar betroffen. Ob die im einzelnen gerügten Rechtsverstöße – wenn sie denn vorliegen – tatsächlich Belange berühren, die zu den Zielen gehören, die die Antragstellerin nach ihrer Satzung fördert, ist dagegen erst im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu prüfen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 a.E. UmwRG).
Aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ergeben sich hier keine weitergehende Anforderungen, da keine der darin genannten Entscheidungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vorliegt. Schließlich ist auch die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG erfüllt, da die Antragstellerin die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend macht.
Nach alldem ist hier von einer Antragsbefugnis der Antragstellerin nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auszugehen und der Eilantrag damit zulässig.
3. Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.
a) Die nachträgliche Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 27. September 2018 genügt den formellen Begründungsanforderungen.
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 25.1.1996 – 2 BvR 2718/95 – juris Rn. 19). Dieses muss bei der schriftlichen Begründung des besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im gegebenen Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26/01 – juris Rn. 6). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 6.11.2014 – 10 CS 14.1796 – juris Rn. 4; B.v. 16.7.2013 – 22 AS 13.40043 – juris Rn. 11).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im Lichte von § 80 Abs. 3 VwGO nicht zu beanstanden. Das Bergamt … hat im Bescheid vom 27. September 2018 ausführlich, nachvollziehbar und am konkreten Einzelfall orientiert die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen und kam letztendlich zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse der Beigeladenen vorliegend das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt.
b) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann das Gericht gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Antrag Maßnahmen nach § 80a Abs. 1 und 2 VwGO – d.h. behördliche Entscheidungen über die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts – ändern, aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO gilt gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des vorliegenden § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Sie sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, B.v. 5.10.2018 – 11 B 1129/18 – juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 20).
Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt vorliegend zuungunsten der Antragstellerin aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zulassung vom 11. Juli 2018. Die insoweit in der Hauptsache durch die Antragstellerin erhobene Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
(1) Rechtsgrundlage für die Zulassung ist § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 und Abs. 3 BBergG.
(2) Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war vorliegend nicht erforderlich.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG bzw. der UVP-V Bergbau erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Eine UVP-Pflicht ergibt sich vorliegend weder aus dem UVPG noch aus der UVP-V Bergbau.
(a) Insbesondere ist hier § 1 Satz 1 Nr. 1 b) bb) UVP-V Bergbau nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung u.a. durchgeführt werden bei Vorhaben im Tagebau mit der Notwendigkeit einer nicht lediglich unbedeutenden und nicht nur vorübergehenden Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.
Vorliegend wird der nördliche Teil der Erweiterungsfläche auf Flurstück Nr. … von einem Kulturgraben (Trockengraben) gekreuzt. Dieser Graben soll somit ausweislich der Planunterlagen nach Norden an die Grenze des Flurstücks Nr. … verlegt und auf ca. 250 m Länge mit einem Rohr verrohrt werden. Die wasserrechtliche Plangenehmigung hierfür wurde der Beigeladenen bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Juni 2016 vom Landratsamt … erteilt.
Von einer wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers ist durch die Verlegung und Verrohrung des Grabens zwar auszugehen, diese ist jedoch lediglich unbedeutend und wohl auch nur vorübergehend. Für die Unbedeutendheit spricht zum einen, dass nur ein verhältnismäßig kurzer Abschnitt des Grabens verlegt und verrohrt werden soll. Der Graben liegt darüber hinaus weder in einem Naturschutz- noch in einem Landschafts- oder Wasserschutzgebiet. Die Antragstellerin bringt auch keine Gesichtspunkte vor, welche die besondere Bedeutung des Gewässers begründen könnten. Besonders wertvolle Tier- oder Pflanzenarten, welche besonders schutzbedürftig sind, kommen im Gewässer selbst bzw. in dessen Umfeld offensichtlich nicht vor. Auch das Landratsamt … ging in seinem Bescheid vom 6. Juni 2016 von einer „geringen Umweltrelevanz“ aus, mit der Folge, dass die damals vom Landratsamt durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG a.F. zu dem Ergebnis kam, dass für die gesonderte wasserrechtliche Genehmigung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Davon geht wohl auch das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2017 (Bl. 118ff. der Behördenakte) aus, in welcher lediglich auf das Gutachten im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren verwiesen wird, ohne von einer UVP-Pflicht auszugehen.
Den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 30. Oktober 2018, wonach jeder Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als „nicht lediglich unbedeutend“ im Sinne der UVP-V Bergbau gesehen werden müsse, kann hierbei nicht gefolgt werden. Mit der vom Landratsamt … getroffenen Annahme, hier handle es sich um einen Gewässerausbau, wurde lediglich das Vorliegen des Tatbestandmerkmals „wesentliche Umgestaltung“ bejaht. Eine Aussage, ob diese „bedeutend“ oder „unbedeutend“ ist, beinhaltet diese Feststellung dagegen nicht. Der Verordnungsgeber der UVP-V Bergbau hat durch die kumulative Aufnahme der beiden Tatbestandmerkmale „wesentliche Umgestaltung“ sowie „nicht lediglich unbedeutend“ gerade gezeigt, dass nicht jede wesentliche Umgestaltung eines Gewässers gleichzeitig auch bedeutend genug ist, um die Pflicht zur Durchführung einer UVP zu begründen.
Nachdem die Verlegung des Kulturgrabens somit bereits als „lediglich unbedeutend“ im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 1 b) bb) UVP-V Bergbau anzusehen ist, kommt es auf das Merkmal „nicht nur vorübergehend“ letztlich nicht mehr entscheidungserheblich an. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um eine UVP-Pflicht zu begründen. Hier spricht jedoch auch vieles dafür, dass die Verlegung des Grabens als „nur vorübergehend“ zu qualifizieren wäre. In der Nebenbestimmung 2.1 des streitgegenständlichen Bescheids ist eindeutig geregelt, dass der Graben nach der Verfüllung des Erweiterungsgebiets wiederherzustellen ist.
(b) Auch § 1 Satz 1 Nr. 1 b) dd) UVP-V Bergbau kommt nicht in Betracht. Danach besteht die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG bei Vorhaben im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 ha bis weniger als 25 ha.
Vorliegend umfasst das Vorhaben jedoch selbst mit der durch den streitgegenständlichen Bescheid zugelassenen Erweiterung lediglich eine Abbaufläche von 9,03 ha. Dies geht aus dem Schreiben der Beigeladenen vom 10. Mai 2017 sowie der vorgelegten Übersichtskarte „Abbauflächen“ vom 9. Mai 2017 (Bl. 162 der Behördenakte) hervor. Die Schwelle von 10 ha wird somit nicht überschritten. Auf den Umstand, dass die Gesamtbetriebsfläche eventuell größer als 10 ha ist, kommt es vorliegend nicht an, da der Wortlaut des § 1 Satz 1 Nr. 1 b) dd) UVP-V Bergbau eindeutig von der „beanspruchten Abbaufläche“ spricht. Der von der Antragstellerin für ihre Argumentation herangezogene § 3e UVPG a.F. ist hier bereits tatbestandlich nicht einschlägig, da durch die Erweiterung kein Schwellenwert überschritten wird.
(c) Schließlich scheidet auch eine UVP-Pflicht aufgrund von § 1 Satz 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau i.V.m. der Anlage 1 des UVPG aus. Hierfür wäre das Vorliegen eines sonstigen betriebsplanpflichtigen Vorhabens erforderlich, welches nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG die UVP-Pflichtigkeit hervorruft. Die Antragstellerin trägt vor, dass hier ein Vorhaben nach Ziffer 12.1 bzw. Ziffer 12.2. der Anlage 1 vorliege. Danach sind bestimmte Vorhaben, die die Errichtung und den Betrieb einer Abfalldeponie zum Gegenstand haben, UVPpflichtig. Ein solches Vorhaben liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor. Allein die Tatsache, dass im Rahmen des Tontagebaus der Beigeladenen Abfälle anfallen, welche im Anschluss ggf. als Verfüllmaterial verwendet werden, führt nicht dazu, dass das Vorhaben insgesamt als „Abfalldeponie“ im Sinne von Ziffer 12 Anlage 1 zu qualifizieren wäre.
(3) Auch die übrigen von der Antragstellerin vorgebrachten Gesichtspunkte verhelfen dem Eilantrag letztendlich nicht zum Erfolg.
(a) Die Antragstellerin macht insbesondere weiter geltend, die Zulassung der Verfüllung mit belastetem Bodenaushub und Bauschutt stelle einen Verstoß gegen §§ 1 Nr. 3, 48 Abs. 2, 50ff. BBergG dar.
Nach der im Rahmen eines Eilverfahrens nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist ein solcher Verstoß jedoch nicht ohne weiteres erkennbar. Die Verwertung von Abfällen muss sowohl nach dem Abfallrecht als auch nach dem Bergrecht umweltverträglich und schadlos erfolgen (BVerwG, U.v. 14.4.2005 – 7 C 26/03 – juris Rn. 17). Für das Bergrecht ergibt sich dies insbesondere aus § 48 Abs. 2 BBergG, wonach eine Zulassung beschränkt oder versagt werden kann, soweit überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG a.a.O. – Rn. 20) gehören zu diesen öffentlichen Interessen auch die Anforderungen des Bodenschutzrechts.
Für die geplante Erweiterung ist ausweislich der Betriebsplanunterlagen seitens der Beigeladenen geplant, die Verfüllung gemäß der bisher praktizierten Vorgehensweise fortzuführen (Bl. 86 der Behördenakte). In den Nebenbestimmungen 4.3 bis 4.5 des Bescheids vom 11. Juli 2018 ist aufgeführt, welche Verfüllmaterialien für das Erweiterungsfeld zugelassen sind. Die Nebenbestimmung 4.4. besagt, dass das Verfüllmaterial höchstens Stoffgehalte bis zu den Zuordnungswerten Z-2 nach den Anlagen des Verfüllleitfadens in der jeweils aktuell gültigen Fassung aufweisen darf.
Dass die geplante Verfüllung den Vorgaben des Verfüllleitfadens widerspricht bzw. dass der Verfüllleitfaden selbst gegen bodenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, ist hier weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies ist insbesondere auch dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 14.4.2005 – 7 C 26/03 – juris) nicht zu entnehmen.
(b) Schließlich beruft sich die Antragstellerin auf einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG.
Sie führt aus, im streitgegenständlichen Bescheid werde keine ausreichende Vorsorge zur Widernutzbarmachung getroffen. Außerdem sei die geplante naturschutzrechtliche Kompensation unzureichend. Auch hier ist ein Verstoß jedoch nach summarischer Prüfung nicht feststellbar. Nach der Nebenbestimmung 4.1. des streitgegenständlichen Bescheids bleibt die Ausgestaltung des Verfüllvorgangs ausdrücklich einer gesonderten Zulassung vorbehalten. Darin wird unter anderem zu regeln sein, inwieweit das Geländeniveau wiederherzustellen ist.
(c) Jedoch würde selbst bei unterstellten offenen Erfolgsaussichten des Klageverfahrens in Bezug auf die unter Punkt 3. b) (3) (a) und (b) angesprochenen Gesichtspunkte eine Interessenabwägung im Ergebnis zu Lasten der Antragstellerin ausgehen.
Ein überwiegendes Interesse an der Aussetzung des Vollzugs ist nicht erkennbar. Zwar droht hier zumindest teilweise die Schaffung vollendeter Tatsachen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verlegung des Kulturgrabens bereits mit Bescheid vom 6. Juni 2016 in Form einer wasserrechtlichen Plangenehmigung genehmigt wurde. Dieser Bescheid ist bestandskräftig und besteht unabhängig vom hier streitgegenständlichen Bescheid. Es ist zwar zu erwarten, dass die Beigeladene in naher Zukunft mit dem Tonabbau beginnen wird, in Bezug auf den Abbau an sich macht die Antragstellerin jedoch keine Verstöße geltend. Gerügt werden lediglich Gesichtspunkte, die im Zusammenhang mit der Verfüllung des Erweiterungsfeldes sowie der Rekultivierung des Gebiets stehen. Während die Rekultivierung erst nach Abschluss des Abbaus zu erwarten ist und somit derzeit keine vollendeten Tatsachen drohen, wird die Verfüllung kontinuierlich und abschnittsweise vorgenommen. Hier ist jedoch zu beachten, dass in der Nebenbestimmung 4.1 des Zulassungsbescheids ausdrücklich angeordnet wurde, dass rechtzeitig vor Beginn der Verfüllung gemäß des Verfüllleitfadens die Verfüllung und die Geometrie des Verfüllkörpers (…) zu planen und ein entsprechender Betriebsplan dem Bergamt zur Zulassung vorzulegen ist. Daraus folgt, dass mit der Verfüllung erst nach Zulassung eines entsprechenden Betriebsplans begonnen werden darf. Derzeit ist nicht erkennbar, dass bereits ein entsprechender Betriebsplan eingereicht geschweige denn eine Zulassung erteilt wurde. Es droht somit derzeit auch bezüglich der Verfüllung keine Schaffung nicht wieder rückgängig zumachender Tatsachen. Daran ändert auch der von der Antragstellerin vorgebrachte Umstand, dass in den Nebenbestimmungen 4.3 ff. bereits Regelungen zum Verfüllmaterial getroffen wurden, nichts. Maßgeblich bleibt die Regelung in der Nebenbestimmung 4.1, wonach mit der Verfüllung erst nach der Erteilung einer entsprechenden Zulassung begonnen werden darf. Sonstige Gesichtspunkte, welche ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Aussetzung des Vollzugs – unabhängig von der Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen – begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem gegenüber stehen gewichtige Vollzugsinteressen der Beigeladenen, welche aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen ist, mit dem Tonabbau bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren beginnen zu dürfen.
Nach alldem bleibt die endgültige Klärung der unter Punkt 3. b) (3) (a) und (b) angesprochenen Gesichtspunkte einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Eine Entscheidung hierüber ist zeitnah nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens beabsichtigt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5 und 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.