Baurecht

Beseitigung einer Straßensperre

Aktenzeichen  M 23 K 16.2671

Datum:
19.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138301
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO § 43, § 45 Abs. 3
VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 35 S. 2
BayStrWG Art. 14 Abs. 3, Art. 17

 

Leitsatz

1 Leitplanken sind weder Verkehrszeichen noch Verkehrseinrichtungen im Sinne der StVO. Ihre Anbringung dient ausschließlich der Sicherung der Straßenführung; sie enthält keine Sperrwirkung mit Regelcharakter. Daher ist gegen die Aufstellung einer Leitplanke bzw. auf deren Beseitigung gerichtete Klage nicht die Anfechtungsklage, sondern die allgemeine Leistungsklage statthaft. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Einer verkehrsrechtlichen Anordnung kommt keine eigene verkehrsregelnde Funktion zu, wenn sie lediglich die Umsetzung einer vorausgegangenen Planung (hier: Bebauungsplan mit integriertem Verkehrskonzept) zum Inhalt hat. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Anspruch auf Beibehaltung einer Wegeverbindung ergibt sich weder aus dem Recht zum Gemeingebrauch an der Straße noch aus dem Institut des Anliegergebrauchs. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist überwiegend unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die vorgenommen Sperrung der Wegeverbindung verletzt keine Rechte der Kläger.
Soweit die Klage gegen die Aufstellung einer Leitplanke bzw. auf deren Beseitigung gerichtet ist, ist die allgemeine Leistungsklage statthafte Klageart (§ 43 Abs. 2 VwGO). Weder der Aufstellung der Leitplanke noch der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 18. Juli 2013 kommt hinsichtlich der Sperrung der Wegeverbindung eine eigene verkehrsregelnde Funktion zu; es liegt folglich insoweit kein mit einer Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) vor.
Leitplanken sind weder Verkehrszeichen noch Verkehrseinrichtungen im Sinne der StVO (Münchener Kommentar, Straßenverkehrsrecht, § 44 Rn. 6). Die Anbringung einer Leitplanke kann ausschließlich der Sicherung der Straßenführung dienen; sie enthält keine Sperrwirkung mit Regelcharakter (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 26.2.2014 – 7 A 11038/13 – juris Rn. 33, 39; Hentschel/König/Dauer; Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 43 StVO Rn. 17).
Auch der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 18. Juli 2013 kommt (zumindest) insoweit keine eigene verkehrsregelnde Funktion zu, da sie lediglich die Umsetzung der vorausgegangenen Planung zum Inhalt hat, nicht aber dadurch über das „ob“ der streitgegenständlichen Sperrung entschieden wurde. Die planerische Entscheidung der Sperrung der Wegeverbindung erfolgte vielmehr bereits abschließend im Rahmen des Bebauungsplans 2016 und dem darin integrierten Verkehrskonzept „Planfall H“. Die verkehrsrechtliche Anordnung traf insoweit lediglich die Entscheidung über den konkreten Zeitpunkt und die Art der Umsetzung dieser bereits beschlossenen Sperrung, was sich auch aus der Begründung der Anordnung ergibt. Hiermit ist keine eigene Rechtsbeeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern verbunden, so dass es auch keiner spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nach § 45 Absätze 1 bis 2 i.V. m. Abs. 9 StVO bedarf. Dementsprechend wurde die verkehrsrechtliche Anordnung zu Recht auf § 45 Abs. 3 StVO gestützt (vgl. FAKomm/VerkehrsR/Rebler, 2. Auflage, § 45 StVO Rn. 22, 77).
Die Entscheidung der Beklagten, (zumindest vorerst) von einer rein baulichen Umsetzung abzusehen, um zukünftige Entwicklungen und Monitoringergebnisse abzuwarten, und stattdessen eine anderweitige Kenntlichmachung der Sperrung der Wegeverbindung durch Anbringung einer Leitplanke, ähnlich wie Poller, Geländer, etc., zu wählen (vgl. insbesondere auch Besprechungsvermerke der Beklagten vom 15. Mai und 8. Juli 2013), führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der getroffenen Maßnahmen. Selbst eine (rein) bauliche Umgestaltungsmaßnahme würde keine verkehrsrechtliche Verfügung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.1999 – 11 B 93.1721 – juris 61 f; BVerwG, U.v. 25.4.1980 – 7 C 19/78 – juris Rn. 19; Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 8 Rn. 11).
Im Übrigen dürfte eine dauerhafte Sperrung einer Wegeverbindung den Rahmen straßenverkehrsrechtlicher zulässiger Maßnahmen ohnehin überschreiten, da insoweit der Vorrang des Straßenrechts vor dem Straßenverkehrsrecht zu beachten ist (vgl. hierzu Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 14 Rn. 22 ff., Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 45 Rn. 28b). Die dauerhafte Kappung einer Wegeverbindung stellt eine tatsächliche Änderung eines Straßenverlaufs, zumindest für den gesamten motorisierten Verkehr dar und unterliegt damit dem Normenregime des Straßen- und Wegerechts (vgl. VG München, U.v. 6.7.2017 – M 23 K 16.1305 – unveröffentlicht). Folgerichtig erfolgte vorliegend die Entscheidung der Beklagten über die Sperrung im Rahmen des Verkehrskonzepts „Planfall H“.
Die Kläger sind jedoch nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift, die auf die Leistungsklage entsprechende Anwendung findet (stRspr. des BVerwG, vgl. U.v. 5. 9.2013 – 7 C 21.12; juris Rn. 18; BayVGH B.v. 18.5.2015 – 8 ZB 14.2565 – juris Rn. 9), ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein.
Die Kläger machen einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geltend. Hierbei handelt es sich – ungeachtet seiner Herleitung aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und/oder den Grundrechten – um einen bundes- oder landesgesetzlich nicht ausdrücklich geregelten materiell-rechtlichen Anspruch (BVerwG, U.v. 19. 7.1984 – 3 C 81/82 – juris Rn. 26). Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert (BVerwG, U.v. 26.8.1993 – 4 C 24/91 – juris Rn. 24).
Für die Zulässigkeit der Klage genügt es zwar, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger jedoch unter keinem Gesichtspunkt denkbar. Der Leitplanke kommt ausschließlich eine Sicherungsfunktion zu, sie greift nicht in die Verkehrsführung ein. Die Sperrung der Wegeverbindung findet ihre Grundlage vielmehr in der straßenrechtlichen Planungsentscheidung der Beklagten im Verkehrskonzept „Planfall H“, deren Rechtmäßigkeit ihrerseits durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Hinsichtlich dieser straßenrechtlichen Grundentscheidung ist keine Rechtsverletzung der Kläger denkbar. Ein Anspruch auf Beibehaltung einer Wegeverbindung ergibt sich weder aus dem Recht zum Gemeingebrauch an der Straße noch aus dem Institut des Anliegergebrauchs. Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch (vgl. Art. 14 Abs. 3 BayStrWG). Das Institut des Anliegergebrauchs (vgl. Art. 17 BayStrWG) ist grundsätzlich auf die Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt. Auch ein Anspruch auf eine bestimmte Verkehrsführung zum Grundstück besteht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 – 8 ZB 14.2565 – juris Rn. 10ff). Für die Annahme eines besonderen Ausnahmefalls in Form besonders schwerwiegender Betroffenheit von Anliegern oder Nutzern aufgrund von Rechtsmissbrauchs oder objektiver Willkür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn. 31ff).
Durch die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen von Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nummer 2016 ist (auch) das Verkehrskonzept „Planfall H“ insbesondere in Bezug auf Belange der Anlieger des angrenzenden Wohngebietes, in dem auch der Kläger zu 1) wohnt, umfangreich auf seine Verträglichkeit überprüft worden und es wurde abschließend festgestellt, dass von einem Abwägungsfehler nicht ausgegangen werden könne (vgl. u.a. BayVGH 20. Juli 2014 – 2 N 14.780 – juris Rn. 50). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu aus, dass das Verkehrskonzept „Planfall H“ auch ohne Aufnahme in den Bebauungsplan verbindlich mit diesem beschlossen worden sei. Diese Form der Konfliktbewältigung sei im vorliegenden Fall ausreichend. Die verkehrslenkenden Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan beschlossen würden, seien diesem ohne weiteres zuzurechnen. Die Beschlusslage der Beklagten lasse im vorliegenden Fall keine Zweifel daran aufkommen, dass das Verkehrskonzept nach dem „Planfall H“ vollständig umgesetzt werde (vgl. BayVGH, U.v. 24. Juli 2014 – 2 N 14.780 – juris Rn. 29). Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Abwägung der Beklagten hinsichtlich des Verkehrskonzepts, die schließlich zum „Planfall H“ (und nicht zum „Planfall I“) führte, nicht zu beanstanden sei. Hierbei habe die Beklagte auch gesehen, dass ein „Planfall H“ die Wohn Straße zwischen L. Straße und W-allee durch Schleichverkehr etwas stärker belastet würden, sehe dort aber verkehrsberuhigende Maßnahmen vor (a.a.O.; Rn. 38). Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass die Abwägung der Beklagten zwischen den „Planfällen H und I“ nach dem Verkehrskonzept keine Mängel aufweise, geschweige denn, dass sich der „Planfall I“ der Antragsgegnerin als vorzugswürdig auch hätte aufdrängen müssen (a.a.O.; Rn. 41).
Weiter sind Anhaltspunkte dafür, dass sich aus der Sicherheit des öffentlichen Verkehrswegs subjektive Ansprüche der Kläger ergeben könnten, sind nicht gegeben.
Auch aus Grundrechten, so der – von dem Klägerbevollmächtigten angeführten – allgemeinen Handlungsfreiheit, verfassungsrechtlichen Anforderungen an straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, der Eigentumsgarantie sowie der freien Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzungen für die Kläger. Es handelt sich bei der Sperrung nicht um einen wesentlichen Eingriff, der z.B. zu einem Nutzungsentzug der Straße führt. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine unwesentliche Änderung der Verkehrsführung, auch wenn diese möglicherweise zu einem geringfügigen Umweg für die Kläger im Einzelfall führen mag. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall der Sachverhalt auch nicht mit der von dem Bevollmächtigten zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2014 (Az. 7 A 11038713 – juris) zu vergleichen. Im dortigen Fall wurde eine Straße ausschließlich durch den Realakt der Aufstellung einer Leitplanke vollständig gesperrt und damit die Nutzungsmöglichkeit insgesamt aufgehoben, des Weiteren stellte der Umfahrungsweg eine wesentliche Verschlechterung dar. Darüber hinaus erfolgte die dortige Straßensperrung – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – ohne Rechtsgrundlage, da keine straßenplanerische Grundentscheidung vorlag (vgl. zum Verhältnis straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zu Planungsentscheidungen auch VG München, U.v. 6.7.2017 – M 23 K 16.1305 –unveröffentlicht).
Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage bei dem Kläger zu 2) im Übrigen auch daran scheitert, dass sich dieser vorab zu keinem Zeitpunkt an die Beklagte wandte, sodass das Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit fehlt. Denn das als ungeschriebene Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers ist nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege – nämlich dem unmittelbaren Antrag bei der zuständigen Behörde – einfacher und schneller erreichen könnte; Gerichte sollen nicht überflüssig bemüht werden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, Rn. 11 vor § 40).
Soweit die Klage überdies gegen die von der Beklagten zusätzlich auf die Leitplanke angebrachte farbliche Markierung gerichtet ist, erscheint hingegen die Annahme einer verkehrsrechtlichen Anordnung als vertretbar. Insbesondere ging auch die Beklagte insoweit (zumindest zunächst) davon aus, dass es sich hierbei um die verkehrsrechtliche Anordnung und Anbringung des Zeichens 600 der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO handle.
Sofern der Klägerbevollmächtigte insoweit – trotz ausdrücklich gegenteiliger Aussage – seine Klagen auch als Anfechtungsklagen verstanden wissen möchte, scheitert eine solche für den Kläger zu 1) jedoch bereits an der fehlenden Einhaltung der Klagefrist gemäß §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO, welche spätestens ab Kenntnisnahme der Markierung im Jahr 2013 zu laufen begann.
Für den Kläger zu 2) wird hinsichtlich der Klagefrist zwar im Rahmen der Klageerhebung angegeben, dass er die Sperrung erstmals am 31. Mai 2016 angetroffen habe, sodass die Jahresfrist bis zur Klageerhebung eingehalten worden wäre. Selbst bei Wahrunterstellung dieses – realistisch eher unwahrscheinlichen – Vortrags dürfte eine Anfechtungsklage jedoch auch insoweit an dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers zu 2) scheitern, der sich im Vorfeld zu keinem Zeitpunkt an die Beklagte gewandt hatte (s.o.).
Somit kann es dahinstehen, ob sich – wie die Beklagte meint – eine Klagebefugnis gegen verkehrsrechtliche Anordnungen nur ergeben könne, sofern der Betroffene von angefochten Verkehrszeichen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird. Vielmehr ist er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klagebefugnis gegen verkehrsrechtliche Anordnungen dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt. Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für eine – auch ihn treffende – Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung kann er verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen werden (vgl. VG München, U.v. 6.10.2015 – M 23 K 14.5122 – juris Rn. 35 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 27.01.1993 – 11 C 35/92; BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 3 C 15/03, – juris Rn. 18 f.). Verkehrsteilnehmer sind daher regelmäßig von verkehrsrechtlichen Anordnungen auf von ihnen benutzten Straßen betroffen, so dass von einer Klagebefugnis auszugehen ist.
Eine Anfechtungs-, aber auch eine allgemeine Leistungsklage wäre überdies aber auch unbegründet, da der farblichen Markierung der Leitplanke im vorliegendem Einzelfall keine Regelungs-, sondern ausschließlich eine Warnfunktion zukommt, so dass eine Rechtsverletzung des Klägers zu 2) nicht gegeben ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Markierung entspricht überwiegend dem Zeichen 600 (Absperrschranke) der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO; es handelt sich somit um eine Verkehrseinrichtung. Sofern die Markierung nicht uneingeschränkt dem Zeichen 600 entspricht, dürfte dies auch nicht dem grundsätzlich im Straßenverkehrsrecht geltenden Ausschließlichkeitsgrundsatz widersprechen, nach dem Verkehrszeichen ausschließlich nach den vorgegebenen Verkehrskatalog verwendet werden dürfen (vgl. Hentschel/König/Dauer; Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 39 StVO Rn. 31, § 41 StVO Rn. 246; allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu §§ 39 bis 43 Rn. 7, 57; VG München, U.v. 27.5.2014 – M 23 K 14.1384 – juris Rn. 17), da zumindest unwesentliche Abweichungen – wie im vorliegendem Fall – zulässig wären (BGH, B.v. 25.5.1976 – 4 StR 461/75 – juris Rn. 6).
Verkehrseinrichtungen sind, soweit sie – wie vorliegend nicht – Gebots- oder Verbotswirkungen entfalten, verwaltungsrechtliche Allgemeinverfügungen (Hentschel/König/Dauer; Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 44 StVO Rn. 17, vgl. BayVGH U.v. 1.6.1999 – 11 B 93.1721 – juris Rn. 62). Auch eine Absperrschranke kann eine verkehrsregelnde Funktion haben, sofern hierdurch der Verkehrsteilnehmer zu einer Änderung seiner Fahrtrichtung gezwungen wird (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 2 StVO; FAKomm/VerkehrsR/Müller, 2. Auflage, § 43 StVO Rn. 21). Allerdings entfaltet die vorliegende Markierung keinerlei Ge- oder Verbotswirkung, sondern hat ausschließlich eine Warn- und Hinweisfunktion. Denn die Markierung im Sinne einer Absperrschranke führt vorliegend nicht zur Umleitung des Verkehrs. Vielmehr wurde die Wegeverbindung bereits durch die straßenrechtliche Umplanung gesperrt (s.o.). Dementsprechend bestätigten auch die Vertreter der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass die Markierung hauptsächlich dem Sicherheitsgedanken gedient habe.
Mit der Markierung ist somit keine eigene Rechtsbeeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern verbunden. Es hätte daher insoweit auch keiner verkehrsrechtlichen Anordnung bedurft. Vielmehr ist die Straßenbaubehörde bereits nach § 45 Abs. 3 Satz 2 und 3 StVO berechtigt – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde – insbesondere Gefahrenzeichen anzubringen.
Unabhängig davon, ob sich der Kläger zu 2) hierauf berufen könnte, lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die farbliche Markierung den allgemeinen Vorgaben des § 45 Abs. 3 StVO wiederspräche. Vielmehr erscheint die zusätzliche Markierung im vorliegenden Fall als sinnvolle Sicherheitsmaßnahme, so dass auch kein Verstoß gegen die Pflicht zur sparsamen Verwendung vorliegt, vgl. § 43 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 39 Abs. 1 StVO.
Da die Klage keinen Erfolg hat, war auch über den als „Annex“ formulierten Klageantrag (unabhängig von der Sachdienlichkeit dieser Klageerweiterung, § 91 Abs. 1 VwGO) nicht mehr zu entscheiden.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Argumentation des Klägers zu 1) hinsichtlich der Belastung seiner Anliegerstraße durch Verkehr nicht geeignet ist, die Wegesperrung an einer weiteren Straße anzureifen. Vielmehr kann sich aufgrund einer erheblichen erhöhten Verkehrsbelastung – von der das Gericht im vorliegenden Fall aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Beklagten keinesfalls ausgeht – lediglich ein Anspruch auf Überprüfung zusätzlicher verkehrsrechtliche Anordnungen betreffend die Anliegerstraße selbst ergeben (vgl. ausführlich insoweit VG München, U.v. 19.1.2016 – M 23 K 14.1931 – juris m.w.N.).
Die Klage war daher vollumfänglich für beide Kläger abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO.

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