Aktenzeichen Au 9 K 18.1843
BV Art. 141 Abs. 3 S. 1
Leitsatz
1. Eine Sperre i.S.d. Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG liegt vor, wenn sie auch die Wirkung hat, die Allgemeinheit vom Betreten eines Privatwegs oder einer sonstigen Fläche in der freien Natur abzuhalten. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Errichtung von Sperren ist nach Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG ausnahmsweise nur insoweit gestattet, als dies zum Schutz vor Beeinträchtigungen erforderlich ist, die unmittelbar durch Ausübung des Betretungsrechts zu Erholungszwecken erfolgen. (Rn. 33 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Klage angegriffene naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung des Landratsamtes … vom 4. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Rechtsgrundlage für den Erlass der naturschutzrechtlichen Beseitigungsanordnung findet sich in Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG. Danach kann die untere Naturschutzbehörde – unbeschadet sonstiger Vorschriften über die Rücknahme und Widerruf der Gestattung oder über die Beseitigungsanordnung – die Beseitigung einer bereits bestehenden Sperre anordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG die Errichtung der Sperre untersagt werden müsste. Gemäß Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG ist die Errichtung einer Sperre zwingend zu untersagen, wenn die Untersagung im Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen von Art. 33 BayNatSchG widerspricht.
2. Vorliegend sind die Tatbestandvoraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung nach Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BayNatSchG erfüllt, da die Einfriedung auf dem Grundstück der Klägerin eine Sperre im Sinn dieser Bestimmung darstellt (a.), die Beseitigung der Zaunanlage im Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung erforderlich ist (b.) und die Voraussetzungen für die Errichtung der Sperre nach Art. 33 BayNatSchG nicht erfüllt sind (c.).
a. Bei der Zaunanlage auf dem Grundstück der Klägerin handelt es sich um eine Sperre in der freien Natur i.S.d. Art. 34 Abs. 3, Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG.
Ein Hindernis ist dann eine Sperre, wenn es (auch) die Wirkung hat, die Allgemeinheit vom Betreten eines Privatwegs oder einer sonstigen Fläche in der freien Natur abzuhalten, selbst wenn es demjenigen, der das Hindernis errichtet hat, darauf nicht ankommt. Für die Beurteilung ist die objektive Situation entscheidend, wie sie sich dem Betretenden an Ort und Stelle darbietet. Das Hindernis muss nicht unüberwindbar sein, eine hermetische Abriegelung ist nicht begriffsnotwendig. Es reicht aus, dass ein Zaun als psychisches Hindernis Erholungsuchende objektiv am freien Betreten der freien Natur hindert (BayVGH, B.v. 11.05.2017 – 14 ZB 16.1775 – juris Rn. 9 m. w. N.). Der Begriff „freie Natur“ erfasst vor allem Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, die nicht durch bauliche oder sonstige künstliche Anlagen unmittelbar verändert sind. Das sind insbesondere Flächen, die sich im Naturzustand oder im Zustand landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Kultivierung befinden. Damit sind auch die durch landwirtschaftliche oder gärtnerische Maßnahmen gestalteten Flächen Teile der freien Natur (BayVGH, U.v. 21.11.2013 – BV 13.487 – juris Rn. 36; LT-Drs. 7/3007 S. 24).
Unter Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der streitgegenständlichen Umzäunung unzweifelhaft um eine Sperre in der freien Natur. Die Zaunanlage ist nach Art, Umfang und Höhe als physisches Hindernis und nicht zuletzt auch aufgrund ihrer psychologischen Wirkung geeignet, die Allgemeinheit vom Betreten der Flächen abzuhalten. Denn nach Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG kann das Betretungsrecht nicht ausgeübt werden, soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren untersagt haben. Das Grundstück der Klägerin ist ferner der freien Natur im Sinn der o.g. Definition zuzuordnen, unabhängig davon, ob auf der streitgegenständlichen Fläche ein landwirtschaftlicher Betrieb stattfindet.
b. Die Beseitigung der Zaunanlage ist vorliegend im Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung erforderlich, Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG.
Das Kriterium der Erforderlichkeit einer Beseitigung wegen des Interesses der erholungssuchenden Bevölkerung in Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG beruht auf der in der Bayerischen Verfassung verankerten Erholungsfunktion der freien Natur, die mit Blick auf das in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung (BV) verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Genuss der Naturschönheiten weit auszulegen ist. Die Regelung des Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG darf insbesondere nicht in dem Sinn verstanden werden, dass der betroffene Eigentümer von der Behörde den Nachweis verlangen könnte, in konkreten Fällen oder gar für konkrete Personen bestehe ein Bedürfnis zum Betreten des Grundstücks (LT-Drs. 7/3007 S. 29). Das in der Bayerischen Verfassung verankerte Betretungsrecht ist jedermann gestattet und grundsätzlich auf alle Teile der freien Natur zu erstrecken (vgl. BayVGH, B.v. 11.05.2017 – 14 ZB 16.1775 – juris Rn. 12; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.12.1994 – 9 CS 94.3534 – juris). Das Betretungsrecht ist weder auf besonders herausragende Naturschönheiten noch auf befestigte Wege begrenzt und umfasst – mit den Einschränkungen des Art. 30 BayNatSchG – auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (vgl. VG München, U.v. 12.10.2017 – M 11 K 16.1125 – juris).
Dem streitgegenständlichen Grundstück kann demnach die Erholungsfunktion nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil sich auf dem Grundstück nach dem Vortrag der Klägerin eine Forstkultur befinde (vgl. Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG). Als Teil der freien Natur unterliegt das Grundstück der Klägerin grundsätzlich dem verfassungsrechtlich garantierten Betretungsrecht, unabhängig davon, ob es sich bei diesem Grundstück um Wald im Sinn des Bayerischen Waldgesetzes oder um eine Christbaumkultur handelt. Durch die streitgegenständliche Umzäunung wird das grundsätzlich bestehende Betretungsrecht in großem Umfang ganzjährlich eingeschränkt. Die Beschränkung geht weit über die Bagatellgrenze hinaus und betrifft einen Bereich, der sich für Aktivitäten der erholungssuchenden Bevölkerung in der freien Natur ohne weiteres anbietet (BayVGH, U.v. 21.11.2013 – 14 BV 13.487 – juris Rn. 52). Darüber hinaus ist eine Vorbildwirkung der streitgegenständlichen Zaunanlage zu befürchten (vgl. zur Berücksichtig etwaigen Vorbildwirkung Fischer-Hüftle/ Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, BayNatSchG, 36. EL Jan. 2014, Art. 34 Rn. 9). Die Klägerin hat vorliegend nicht dargelegt, dass ihrem Grundstück die in der freien Natur grundsätzlich bestehende Erholungsfunktion nicht zukommt, hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte.
c. Die Zaunanlage auf dem Grundstück der Klägerin ist nicht ausnahmsweise nach Art. 33 BayNatSchG zulässig.
Nach Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG kann das Betretungsrecht der Allgemeinheit dann ausnahmsweise durch die Errichtung von Sperren beschränkt werden, wenn anderenfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist oder das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird. Eine Sperre darf nur so lange aufrechterhalten werden, wie sie durch einen dieser Gründe gerechtfertigt ist, anderenfalls ist sie wieder zu entfernen. Vor dem Hintergrund des in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV verfassungsrechtlich garantierten Betretungsrechts der Allgemeinheit in der freien Natur ist die Errichtung von Sperren – auch auf einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück – nur ausnahmsweise und nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG zulässig (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßer-schmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, BayNatSchG, 36. EL Jan. 2014, Art. 33 Rn. 4 und 9).
Vorliegend sind die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG nicht erfüllt. Die streitgegenständliche Zaunanlage ist nicht zum Schutz einer jungen Forstkultur vor Beschädigungen erforderlich. Soweit die Klägerin auf die Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch Diebstahl von Jungbäumen verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Errichtung von Sperren nach Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG nur insoweit gestattet ist, als dies zum Schutz vor Beeinträchtigungen erforderlich ist, die unmittelbar durch Ausübung des Betretungsrechts zu Erholungszwecken erfolgen. Nutzungsbeeinträchtigungen, die durch ein rechtswidriges Verhalten Dritter ausgelöst werden, können dagegen nicht durch die Errichtung einer Sperre auf Grundlage von Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG verhindert werden (Fischer-Hüftle/ Egner/ Meßerschmidt/ Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, BayNatSchG, 36. EL Jan. 2014, Art. 33 Rn. 5).
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die streitgegenständliche Zaunanlage auch nicht zum Schutz einer Christbaumkultur auf ihrem Grundstück erforderlich. Das Grundstück der Klägerin unterliegt keiner Aufforstungsnutzung, auch wenn nach den dem Gericht vorliegenden Fotos neben dem teils dichten Altbaumbestand auch einzelne Jungbäume auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden sind. Nach fachlicher Einschätzung des Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (AELF) in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2019 handelt es sich bei der streitgegenständlichen Fläche auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung O. nicht um eine Forstkultur, sondern um einen Wald im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayWaldG. Diese Einschätzung des AELF wird durch die Luftaufnahmen des streitgegenständlichen Grundstücks (Bl. 5 der Behördenakte) sowie durch die sich in den Akten befindlichen Fotos bestätigt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin im gerichtlichen Verfahren, wonach ihr Grundstück zuletzt im Jahr 2002 großflächig aufgeforstet worden sei. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem Baumbestand auf dem Grundstück der Klägerin zu damaligem Zeitpunkt um eine Christbaumkultur handelte, sind seit der letzten großflächigen Aufforstung bereits ca. 17 Jahre vergangen, sodass jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung auf dem Grundstück der Klägerin keine Christbaumkultur im rechtlichen Sinn mehr vorhanden war. Eine Christbaumkultur kann spätestens nach 10 Jahren schon der Größe der Bäume nach nicht mehr als solche eingestuft werden, auch wenn sich einzelne Bäume zu diesem Zweck noch eignen. Durch ungehindertes Wachsenlassen wandelt sich eine einst angelegte Christbaumkultur in einen Wald (vgl. VG Freiburg, U.v. 26.03.2006 – 1 K 894/06 – juris Rn. 28). Soweit sich auf dem Waldgrundstück der Klägerin einzelne Jungbäume befinden, ist sie auf die Einzelschutzmaßnahmen gegen Wildverbiss und sonstige Schäden zu verweisen. Ein flächiger Schutz durch die streitgegenständliche Zaunanlage ist aus forstlichen Gründen nicht (mehr) erforderlich. Das Gericht schließt sich daher der Stellungnahme des AELF vom 12. Juni 2017 an.
Auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG sind vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Grundstück der Klägerin regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarerer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.
3. Das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde hat das ihr nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt, soweit dieses nach § 114 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich im Rahmen des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG, soweit das in der Bayerischen Verfassung gewährleistete Recht auf Naturgenuss betroffen ist, um ein sogenanntes „intendiertes Ermessen“ handeln dürfte, bei dem das Gesetz schon die Ermessensbetätigung in dem Sinne vorgezeichnet hat, dass ein bestimmtes Ergebnis – nämlich die Anordnung der Beseitigung nicht unbedeutender unzulässiger Sperren in der freien Natur – im Grundsatz gewollt ist und von ihm nur ausnahmsweise abgesehen werden darf (BayVGH, U.v. 21.11.2013 – 14 BV 13.487 – juris Rn. 54 m.w.N.). Vorliegend sind keine Ermessensgesichtspunkte erkennbar, die es im konkreten Einzelfall rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von der Beseitigung der naturschutzrechtswidrigen Sperre abzusehen. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf etwaige Vertrauensgesichtspunkte berufen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 a.a.O.). Zwar wurde die streitgegenständliche Zaunanlage von dem Voreigentümer des Grundstücks in den 1970er Jahren mit einer ordnungsgemäßen Genehmigung errichtet. Dieser Umstand alleine führt jedoch nicht dazu, dass eine – mittlerweile – naturschutzrechtlich unzulässige Sperre in der freien Natur – entgegen der gesetzgeberischen Intention – ausnahmsweise bestehen bleiben darf. Dies folgt bereits aus der Systematik des Bayerischen Naturschutzgesetzes, wonach dem Grundrecht auf Naturgenuss grundsätzlich Vorrang vor anderen privaten und öffentlichen Interessen eingeräumt wird, was sich u.a. darin manifestiert, dass auch einst rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen beseitigt werden können, wenn sie mit dem Naturschutzrecht nicht (mehr) im Einklang stehen, Art. 36 Abs. 3 BayNatSchG. Damit steht eine bestandskräftige (Bau) Genehmigung dem Erlass einer naturschutzrechtlichen Beseitigungsanordnung grundsätzlich nicht entgegen. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass seitens der Klägerin im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung erhebliche Investitionen getätigt wurden (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 a.a.O.).
4. Die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG. Da die Zwangsgeldandrohung an die Bestandskraft der Grundverfügung in Ziffer 1. anknüpft, liegt ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vor. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich im Rahmen von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15,- EUR und höchstens 50.000,- EUR beträgt. Auch die rechtliche Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) ist gewahrt.
5. Nach alledem besteht für die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Sie war daher als unbegründet abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).