Baurecht

Beseitigungsanordnung bezüglich eines ohne Genehmigung errichteten gastronomischen Gebäudes

Aktenzeichen  M 1 K 17.2079

Datum:
9.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 40169
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 76 S. 1

 

Leitsatz

1. Voraussetzung für die Beseitigung genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen ist deren formelle und materielle Illegalität. Bei genehmigungsfreien baulichen Anlagen genügt deren materielle Illegalität. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Ermessensentscheidung über den Erlass einer Baubeseitigungsanordnung ist das private Interesse an der Beibehaltung des Gebäudes mit den öffentlichen Interessen an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes abzuwägen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung des Landratsamts vom 12. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Beseitigungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Voraussetzung für die Beseitigung genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen ist daher deren formelle und materielle Illegalität; bei genehmigungsfreien baulichen Anlagen genügt deren materielle Illegalität.
2. Das zur Beseitigung aufgegebene Gebäude bedarf nach Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung. Das Gebäude ist jedoch nicht genehmigungsfähig, weil seine Errichtung gegen Bauplanungsrecht (§ 35 BauGB) verstößt. Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 9. Oktober 2018 (M 1 K 17.5951) verwiesen.
3. Der Beklagte hat bei dem Erlass der Beseitigungsanordnung auch rechtsfehlerfrei von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht (Art. 76 Satz 1 BayBO). Er hat sich bei seiner Ermessensausübung mit den relevanten Gesichtspunkten auseinandergesetzt und das private Interesse der Klägerin als Bauherrin an der Beibehaltung des Gebäudes mit den öffentlichen Interessen an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes abgewogen. Hierbei hat er zu Recht das Interesse der Klägerin auch im Hinblick auf die Vernichtung von Bausubstanz und die entstehenden Kosten des Rückbaus gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände zurückgestellt.
4. Die Heranziehung der Klägerin zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes ist nicht zu beanstanden. Sie ist als Bauherrin Handlungs- und als Grundstückseigentümerin Zustandsstörerin.
5. Das angedrohte Zwangsgeld ist auf der Grundlage der Art. 29, 31, 36 VwZVG ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Zwangsgeldhöhe von 2.000 EUR im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen nach Art. 31 Abs. 2 VwZVG von mindestens 15 EUR und höchstens 50.000 EUR unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin am Unterbleiben der Beseitigung als im unteren Bereich einer möglichen Zwangsgeldhöhe angesiedelt, durchaus angemessen. Angemessen ist auch die Fristsetzung von drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung.
6. Ebensowenig bestehen Bedenken gegen den Bescheid im Hinblick auf die Kosten (Nr. 3 und Nr. 4).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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