Baurecht

Beseitigungsanordnung für eine illegal errichtete Garage

Aktenzeichen  M 9 K 17.3880

Datum:
18.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25552
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 1
BauGB § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1
BauNVO § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 5
BayBO Art. 2 Abs. 6, Art. 6 Abs. 9, Art. 55 Abs. 2, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, lit. b, Art. 68 Abs. 1 S. 1, Art. 76 S. 1

 

Leitsatz

1. Da Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO die Art der Fläche selbst nicht regelt, ist nach Art. 2 Abs. 6 BayBO die Brutto-Grundfläche maßgeblich. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Abwarten der gerichtlichen Bestätigung im Rahmen eines „Musterfalles“ stellt einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung dar. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist bei Beseitigungsverfügungen grundsätzlich nicht Aufgabe der einschreitenden Behörde, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht vielleicht durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen werden könnte. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen vom 3. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Die rechtmäßige Beseitigungsanordnung beruht auf Art. 76 Satz 1 BayBO. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
1. Die im Bau befindliche Garage wurde ohne Baugenehmigung formell illegal errichtet und steht schon deswegen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Die Garage ist nicht verfahrensfrei. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO scheidet aus, da die Brutto-Grundfläche der Garage größer als 50 m2 ist. Da Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO die Art der Fläche selbst nicht regelt, ist nach Art. 2 Abs. 6 BayBO die Brutto-Grundfläche maßgeblich (Lechner/Busse in: Simon/Busse/, 133. EL April 2019, BayBO Art. 57 Rn. 73). Die Brutto-Grundfläche der Garage beträgt 53,94 m2. Der Brutto-Rauminhalt überschreitet 75 m3, sodass auch keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO in Betracht kommt.
2. Es können auch nicht in anderer Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Für die Garage kann eine Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erteilt werden, da öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die geplante Garage ist materiell rechtswidrig, da sie nach §§ 29, 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Es unterliegt lediglich dem einfachen Bebauungsplan vom 8. März 2000. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich deswegen, soweit der Bebauungsplan keine Regelungen enthält, nach §§ 30 Abs. 3, 34 BauGB.
a) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Hinsichtlich der Grundstücksfläche fügt sich die in Bau befindliche Garage nicht in die nähere Umgebung ein. Beim Zulässigkeitsmerkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird auf die in den Begriffsbestimmungen von § 23 BauNVO bezeichnete Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2009 – 2 CS 09.2222 – juris Rn. 6). Die Garage befindet sich außerhalb einer faktischen Baugrenze, welche sich nördlich der A. Str. befindet und die Freihaltung eines Vorgartens bzw. Vorplatzes notwendig macht.
aa) Als nähere Umgebung ist vorliegend die Bebauung an der nördlichen Seite der A. Str. östlich und westlich um das Vorhabengrundstück zu berücksichtigen. Das von den Beteiligten zunächst angenommene Geviert von Hausnummer 2 – 20 der A. Str. könnte nach Westen hin etwas weiter gehen. Die genaue West-Ausdehnung der maßgeblichen Umgebung kann aber offenbleiben, da in Sichtweite des Vorhabengrundstücks keine tatsächliche Bebauung festgestellt wurde, welche zum Nichtvorliegen einer faktischen Baugrenze führen würde.
Die „nähere Umgebung” ist insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und außerdem insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können (BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38/13 – juris). Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und insbesondere auch ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist, ist die nähere Umgebung im Regelfall enger als z.B. beim Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen. Denn die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist jedoch auch hierbei, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen (VG München, B.v. 24.11.2004 – M 11 SN 04.5640 – juris Rn. 21).
Eine wechselseitige Prägung kann vorliegend nur entlang der Sichtachse der A. Str. gegeben sein. Bauliche Anlagen in anderen Straßen, welche vom Vorhabengrundstück nicht mehr wahrnehmbar sind, haben keine prägende Wirkung auf das Vorhabengrundstück und die dort zur Straße hin überbaubare Fläche (vgl. OVG NW, U.v. 19.6.2008 – 7 A 2053/07 – juris Rn. 23). Die vom Ersten Bürgermeister der Beigeladenen im Augenschein genannten Garagen im Baugebiet „Siedlung 4“ sind schon mangels Sichtbeziehung zum Vorhabengrundstück unbeachtlich.
Der im Rahmen des Augenscheins besichtigte Carport/Garage mit Schuppen an der Hausnummer 30 der A. Str. war noch so gerade in Sichtweite. Weitere „Nebengebäude“ an der Straßenseite des Vorhabengrundstücks waren nicht in Sichtweite. Der gerade Straßenverlauf und das Fehlen einer künstlichen oder natürlichen Grenze spricht dafür, dass die nähere Umgebung nach Westen weiter zu ziehen ist.
bb) Nach den Feststellungen im Augenschein existiert in der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks eine faktische Baugrenze. Die tatsächliche Bebauung nördlich der A. Str. weißt einen deutlichen Abstand zur Fahrbahn der A. Str. und zur jeweiligen Grundstücksgrenze auf. Die A. Str. wirkt deswegen sehr breit. Dieser Eindruck wird durch den geraden Verlauf der Straße verstärkt.
Wie aus dem Bayernatlas-Ausdruck vom 10. Mai 2017 (Bl. 4 d. BA) ersichtlich und durch den Augenschein vom 18. September 2019 vor Ort bestätigt, sind die vorhandene Gebäude auf den Grundstücken Hausnummer 2 – 30 der A. Str. von der Straße nach Norden weggerückt. Der Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 90/4, die Garage bzw. Carport bei der Hausnummer 30 und die in Bau befindliche Garage des Klägers sind die einzigen in Sichtweite des Vorhabengrundstücks nördlich der A. Str. vorhandenen Gebäude, welche nicht deutlich von der Straße nach Norden weggerückt sind. Diese Gebäude bleiben bei der Bestimmung der faktischen Baugrenze außer Betracht, da diese in absehbarer Zeit beseitigt werden sollen und keine Anhaltspunkte für eine Duldung durch den Beklagten vorliegen (BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 31.66 – juris Rn. 22). Bei den nichtgenehmigten Anlagen soll nach der Erklärung des Beklagten der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden, bevor Anhörungen und Beseitigungsanordnungen ergehen.
Im Übrigen ist bei der Ermittlung der überbaubaren Fläche im Rahmen des § 34 BauGB maßgeblich auf Hauptgebäude abzustellen (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, 14. Aufl. 2019, BauGB § 34 Rn. 29). Dies hat entgegen der Ansicht des Klägers allerdings nicht zur Folge, dass sich Nebenanlagen und Garagen nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Fläche einfügen müssen. Das Bauplanungsrecht sieht für die räumliche Lage von Nebengebäude lediglich Erleichterungen, wie § 23 Abs. 5 BauNVO, vor (BVerwG, B.v. 6.11.1997 – 4 B 172/97 – juris Rn. 6).
Die von der Straße abgerückte Bebauung wirkt homogen. Der fehlende einheitliche Abstand und nicht auf allen Grundstücken parallel zur Straßenkante verlaufende Gebäudefronten sind nicht so stark unterschiedlich, als dass der Eindruck entstehen würde die Gebäude seien nur zufällig von der Straßenkante abgerückt. Die Zurückversetzung an einer langen und geraden Straße ist ein wesentliches und prägendes städtebauliches Element. Es liegt kein bloßes Zufallsprodukt ohne planersetzenden Charakter vor (vgl. VG Augsburg, U.v. 16.12.2015 – Au 4 K 15.869 – juris Rn. 35).
Die vom Kläger vorgetragene hohe Versiegelung – auch auf dem Vorhabengrundstück -, des vor den Gebäuden freigehalten Bereichs, konnte zwar beim Augenschein festgestellt werden. Maßgeblich für das Vorliegen einer Baugrenze sind aber nur Gebäude und Gebäudeteile (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Es handelt sich um eine Mischung aus Vorgartenbereich und Vorplätzen, die aber jeweils von Gebäuden freigehalten sind.
cc) Die faktische Baugrenze wird von der Garage des Klägers nicht eingehalten. Die grenzständig errichtete südliche Mauer der Garage hat nach dem Eingabeplan zum Bauantrag einen Abstand zur Fahrbahn der A. Str. von nur ca. 4 m. Der vom Beklagten ermittelte und nach dem Bayernatlas-Ausdruck vom 10. Mai 2017 (Bl. 4 d. BA) zutreffend erscheinende Mindestabstand der maßgebliche Bebauung in der näheren Umgebung zur Fahrbahn beträgt 10 m und zur Grundstücksgrenze 5 m. Klägergünstig kann die Baugrenze zur Maximierung der überbaubaren Fläche dort angenommen werden. Die Garage des Klägers hält diese faktische Baugrenze nicht ein.
dd) Ein Einfügen liegt auch unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 5 BauNVO nicht vor, da die Garage zwar in Abstandsflächen zugelassen werden kann, aber im konkreten Fall städtebauliche Spannungen hervorruft.
Entgegen dem richterlichen Hinweis im Rahmen des Augenscheins ist die Garage nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Ein Fall des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO liegt nicht vor. Danach darf die Länge der die Abstandsflächen gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayBO auf einem Grundstück insgesamt nicht 15 m überschreiten. Durch die in Bau befindliche Garage wird diese Grenze nicht überschritten, da die Südseite der Garage die Abstandsflächentiefe nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO einhält. Die Abstandsfläche darf insoweit bis zur Mitte der A. Str. liegen.
Die Anwendung von § 23 Abs. 5 BauNVO hat aber nicht zur Folge, dass sich die in der Vorschrift genannten Anlagen stets einfügen, wenn sie auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen geplant sind (BayVGH, B.v. 25.4.2005 – 1 CS 04.3461 – juris Rn. 24).
Die materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 BauNVO, nach denen bei der Ermessensentscheidung vor allem die städtebaulichen Folgen einer Zulassung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu beachten sind, sind auch bei der im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB vorzunehmenden Prüfung von Bedeutung (OVG NW, U.v. 19.6.2008 – 7 A 2053/07 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 25.4.2005 – 1 CS 04.3461 – juris Rn. 24).
Die freien Vorgärten und Vorplätze nördlich der A. Str. sind ein das Orts- und Straßenbild mitbestimmendes städtebauliches Element. Aufgrund des Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 90/1 und der Garage bzw. Carport bei der Hausnummer 30 ist die Garage des Klägers zwar nicht der erste Ansatz für eine Beeinträchtigung dieses städtebaulichen Elements, aber erreicht eine neue Qualität von negativer Vorbildwirkung. Die Garage des Klägers hat massive Mauern und soll Platz bieten für einen Wohnwagen und zwei weitere Fahrzeuge. Sie ist größer als die beiden anderen Anlagen. Erst recht hat die Garage des Klägers eine andere Qualität als die vorhandenen ebenerdigen Versiegelungen der Flächen entlang der A. Str. Die erhebliche negative Vorbildwirkung der Garage führt deswegen zu städtebaulichen Spannungen, welche ein Einfügen auch unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 5 BauNVO ausschließen. Eine Duldung oder Genehmigung der Garage des Klägers bewirkt, dass zukünftig Gebäude, welche in ihren Ausmaßen einem Wohnhaus ähneln, im eigentlich städtebaulich freizuhaltenden Bereich zugelassen werden müssten.
b) Da sich die Garage schon bezüglich der überbaubaren Fläche nicht nach §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, ist ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplan für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung nicht mehr entscheidungserheblich und kann offen bleiben. Von der Wirksamkeit der Festsetzung einer GRZ von 0,45 in Ziffer 4. des Bebauungsplans geht die erkennende Kammer aber weiterhin aus (zur Begründung vgl. VG München, U.v. 8.11.2017 – M 9 K 16.4678 – juris).
c) Die Inanspruchnahme des Klägers als alleinigen Bauherrn und Eigentümer des Vorhabengrundstücks ist rechtmäßig nach Art. 76 Satz 1 BayBO i. V. m. Art. 9 LStVG.
d) Die nach § 114 Satz 1 VwGO durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung zur Anordnung der Baubeseitigung ist ermessensfehlerfrei.
aa) Es ist ermessenfehlerfrei, dass der Beklagte zunächst nur die Garage des Klägers aufgreift und erst nach gerichtlicher Bestätigung ihrer Rechtsauffassung zur faktischen Baugrenze die zwei anderen Fälle aufgreifen will. Das Abwarten der gerichtlichen Bestätigung im Rahmen eines „Musterfalles“ stellt einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung dar (BVerwG, B.v. 11.3.1991 – 4 B 26/91 – juris). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass die beiden anderen Fälle (Fl.Nr. 90/1 und Hausnummer 30) noch angehört und aufgegriffen werden. Baugenehmigungen für die beiden Fälle wurden nach der Erklärung des Beklagten nicht erteilt.
bb) Ein Teilabbruch der bereits vorhandenen Mauern der Garage als milderes Mittel kommt nicht in Betracht. Ein Teilabbruch kommt nur dann in Betracht, wenn es bei der Struktur des Bauwerks möglich erscheint, durch Wegnahme bestimmter Teile einen genehmigungsfähigen Zustand zu erreichen und dabei eine funktionsgemäß nutzbare Anlage verbleibt (vgl. BVerwG, B.v. 29.9.1965 – IV B 214.65 – juris Rn. 58).
Dies kann offen bleiben, da der Beklagte solche Erwägungen nur im Rahmen des Ermessens hätte anstellen müssen, wenn der Kläger entsprechende Vorschläge gemacht hätte. Es ist bei Beseitigungsverfügungen grundsätzlich nicht Aufgabe der einschreitenden Behörde, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht vielleicht durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen werden könnte. Derartige Überlegungen anzustellen, ist Sache des jeweils Betroffenen, und zwar nicht nur, weil ihm die zu beantwortenden Fragen in der Regel leichter zugänglich sind, sondern ferner und vor allem deshalb, weil bei der Abwägung zwischen mehreren Möglichkeiten nicht auf objektive Maßstäbe abzustellen ist, sondern ausschlaggebend auf die Interessenlage des Betroffenen, wie er selbst sie versteht und bewertet (Decker in: Simon/Busse, 133. EL April 2019, BayBO Art. 76 Rn. 249). Erwägungen zur technischen Möglichkeit eines Teilrückbaus wurden von der Beigeladenen angestellt, nicht aber vom Kläger.
II.
Gründe für eine Rechtswidrigkeit von Zwangsgeldandrohung und Kostenfestsetzung wurden vom Kläger nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden deswegen nicht aus Billigkeit dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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