Baurecht

Beseitigungsanordnung für Holzhütten zur Übernachtung von Kindern auf einem im Außenbereich gelegenen Pferdehof

Aktenzeichen  AN 9 K 17.00211

Datum:
3.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 123530
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 76 S. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Anerkannt ist, dass auch die reiterliche Erstausbildung von Pferden bzw. Ponys unter den Begriff der Landwirtschaft fallen kann, weil sie sozusagen als die erste Veredelungsstufe eines „tierischen Erzeugnisses“ noch in einem landwirtschaftlich geprägten Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung und der Tierzucht steht. Mit einer solchen Pony- bzw. Pferdezucht stehen Hütten zur Übernachtung von Kindern jedoch in keinem unmittelbaren oder gar zwingenden Zusammenhang. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die mit der Klage angegriffene Beseitigungsanordnung des Landratsamts … vom 4. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.1 Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist Art. 76 Satz 1 BayBO, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 76 Satz 1 BayBO gibt der Bauordnungsbehörde die Möglichkeit, die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anzuordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Dies ist hier gegeben, da die vier entlang des Zufahrtsweges auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … im Außenbereich der Gemeinde … errichteten Hütten gegen formelle und materielle Vorschriften des Baurechts verstoßen.
1.2 Ein formeller Baurechtsverstoß besteht darin, dass die Hütten ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind. Die beiden größeren „Dreieckshütten“ auf einer Grundfläche von etwa 4 m x 5 m mit dem jeweils bis zum Boden reichenden Satteldach und die beiden dazwischen befindlichen ca. 2,50 m hohen, 1,20 m bis 1,40 m breiten und ca. 2 m tiefen Holzhütten gelten – auch wenn sie nicht durch ein Fundament mit dem Erdboden verbunden sind – jedenfalls gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 BayBO als bauliche Anlagen, da sie nach ihrem Verwendungszweck ersichtlich dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Erstmals dokumentiert ist ihr Bestehen seit dem Ortstermin des Landratsamts … am 30. August 2016, und der Kläger gab im Verfahren mehrfach an, die Hütten sollten dauerhaft als Unterstand bzw. zur Übernachtung für Kinder und deren Familien im Rahmen des vom Kläger und seiner Frau angebotenen Reitbetriebs dienen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Hütten an ihrem Aufstellungsort nicht nur beweglich und vorübergehend, sondern dauerhaft gebraucht werden sollen. Die Errichtung einer baulichen Anlage bedarf gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO der Baugenehmigung. Eine Ausnahme von dieser Regel gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 2 BayBO oder Art. 58 BayBO scheidet schon aufgrund der Außenbereichslage aus. Auch Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO ist nicht einschlägig, da die Anlagen keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugnisse im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 201 BauGB dienen (hierzu 1.3). Zudem sollen die Hütten nicht nur der Unterbringung von Sachen, sondern dem Aufenthalt von Menschen dienen.
1.3 Die vier zu beseitigenden Hütten verstoßen auch gegen materielles Baurecht, ihre Aufstellung ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist § 35 BauGB, da sich das klägerische Grundstück im planungsrechtlichen Außenbereich der Gemeinde … befindet. Nach dieser Norm ist ein Vorhaben, welches unter einen der in § 35 Abs. 1 genannten Privilegierungstatbestände fällt, im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Ein sonstiges – nicht privilegiertes – Vorhaben ist hingegen schon unzulässig, wenn öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Dahinter steht der Wille des Gesetzgebers, den Außenbereich möglichst von Bebauung freizuhalten.
Nach seinen eigenen Angaben und denen seines Prozessbevollmächtigten bietet der Kläger gemeinsam mit seiner Frau auf dem streitgegenständlichen Grundstück Reitbeteiligungen, Ausritte und sonstige Unternehmungen mit seinen Pferden bzw. Ponys für Kinder und deren Eltern an. Die beiden größeren „Dreieckshütten“ wurden dementsprechend errichtet, um den Kindern gegebenenfalls Schutz bei schlechtem Wetter zu bieten und daneben zur Intensivierung des naturnahen Erlebnisses von diesen auch zur Übernachtung genutzt zu werden. Die dazwischen befindlichen Holzhütten dienen nach Angaben des Klägers beim Augenscheinstermin als Material- und Futterlager. Die Kammer geht indes davon aus, dass auch die beiden kleineren Holzhütten zu Übernachtungszwecken genutzt werden. Im Klagebegründungsschriftsatz vom 10. April 2017 führte sein damaliger Prozessvertreter nämlich noch aus, alle Hütten würden Übernachtungszwecken dienen. Hierfür sprechen auch die einheitliche Errichtung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Dreieckshütten und die ähnliche optische Gestaltung. Im Internet finden sich zudem auf der Internetseite und dem Facebook-Auftritt des klägerischen Reitbetriebs öffentlich zugängliche Bilder des klägerischen Grundstücks, aus denen eine entsprechende Nutzung hervorgeht.
Die vier Hütten können damit aus sich heraus nicht die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Anspruch nehmen, weil sie keinem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern nicht privilegierter gewerblicher Nutzung dienen. Der Begriff der Landwirtschaft ist in § 201 BauGB legal definiert als Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft sowie die Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Grundmerkmale des Begriffs der Landwirtschaft sind damit die planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Bodens sowie die unmittelbare Bodenertragsnutzung (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35, Rn. 23; BVerwG, U.v. 14.5.1969 – 4 C 19.68; U.v. 13.12.1974 – 4 C 22.73). Anerkannt ist, dass auch die reiterliche Erstausbildung von Pferden bzw. Ponys unter den Begriff der Landwirtschaft fallen kann, weil sie sozusagen als die erste Veredelungsstufe eines „tierischen Erzeugnisses“ noch in einem landwirtschaftlich geprägten Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung und der Tierzucht steht (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.1985 – 4 C 13.82 – juris). Mit der vom Kläger und seine Frau betrieben Pony- bzw. Pferdezucht stehen die streitgegenständlichen Hütten jedoch in keinem unmittelbaren oder gar zwingenden Zusammenhang. Zwar wurde vom Kläger dargelegt, dass es zur reiterlichen Erstausbildung der Ponys gehöre, an den Kontakt mit Kindern gewöhnt und von diesen geritten zu werden. Dieser Zweck wird jedoch durch die Übernachtung von Kindern auf dem Grundstück – wenn überhaupt – nur ganz am Rande gefördert. Würde wirklich ausschließlich der Zweck der reiterlichen Ausbildung verfolgt, so wäre eine Übernachtung der Kinder direkt auf dem Grundstück nicht erforderlich, schon gar nicht in dauerhaft errichteten Holzhütten. Vielmehr steht nach Überzeugung der Kammer bei den Holzhütten ersichtlich die sonstige gewerbliche Ausnutzung der Pferde bzw. Ponys und der Lage des Außenbereichsgrundstücks in der freien Natur im Vordergrund, ähnlich wie bei „Urlaub auf dem Bauernhof“ oder „Reiterferien“. Hierfür spricht unter anderem die Internetseite des Klägers, auf der sein Anwesen als „…“ bezeichnet und „Übernachtung auf der Ranch“ sowie „ein super aufregendes Ferienerlebnis“ angepriesen werden (Blatt 5 der Behördenakte). Damit stellt sich die Nutzung der Hütten zu Übernachtungszwecken nicht aus sich heraus als privilegierte Landwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar.
Ihre Nutzung nimmt auch nicht an der Privilegierung eines anderen Betriebsteils des Klägers teil. Es kann insofern im Rahmen dieses Verfahrens dahinstehen, ob sich der Kläger mit der von ihm betriebenen Pony- bzw. Pferdehaltung auf einen Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB berufen kann. Grundsätzlich können einzelne Betätigungen bzw. Betriebsteile durch ihre betriebliche Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb von diesem gleichsam mitgezogen werden und damit an dessen Privilegierung teilhaben, auch wenn sie bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35, Rn. 28; BVerwG, U.v. 30.11.1984 – 4 C 27.81; U.v. 19.4.1985 – 4 C 54.82; B.v. 23.6.1995 – 4 B 22.95; B.v. 28.8.1998 – 4 B 66.98; BayVGH, B.v. 23.12.2016 – 9 CS 16.1746 – juris). Ausreichend ist aber nicht die bloße wirtschaftliche Zweckmäßigkeit, deren Beurteilung letztlich dem Landwirt im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit unterliegt. Gegenüber dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb muss es sich bei der an sich landwirtschaftsfremden Betätigung um eine bodenrechtliche Nebensache handeln, die das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Betriebs im Wesentlichen unverändert lässt. Aufgrund des Gebots, den Außenbereich grundsätzlich von ihm fremden Belastungen freizuhalten, kann die betriebliche Zuordnung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb in diesem Sinne nur angenommen werden, wenn der Zusammenhang mit der für die Landwirtschaft charakteristischen Bodenertragsnutzung nicht aufgelöst wird. Ein nichtlandwirtschaftlicher Betriebszweig wird also nur dann von der Privilegierung „mitgezogen“, wenn er seinerseits einen Bezug zur Erzeugung und zum Absatz landwirtschaftlicher Güter aufweist (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1994 – 4 C 20.93; U.v. 30.11.1984 – 4 C 27.81 – juris). An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Wie dargestellt geht die Kammer davon aus, dass das Angebot von Übernachtungen schwerpunktmäßig der sonstigen gewerblichen Ausnutzung des Grundstücks dienen soll. Es steht damit gerade in keinem direkten Zusammenhang mit der Ponyzucht als hier möglicherweise noch zur Landwirtschaft zählender Bodenertragsnutzung, sondern nutzt lediglich die Außenbereichslage des Grundstücks und die Anwesenheit der Ponys bzw. Pferde sowie der übrigen Tiere auf dem Grundstück aus – unabhängig davon, ob mit diesen Tieren gezüchtet wird oder nicht. Dafür, dass die Übernachtungsnutzung völlig unabhängig von der Pferdezucht und -ausbildung steht, spricht auch der Facebook-Auftritt der „…“ (zuletzt aufgerufen am 8. August 2017). Dort heißt es auf einem der eingestellten Bilder: „Familien Urlaub auf abgelegener ponyranch mit Pferden lama hunde Katzen und klein Tier Übernachtungen in fred Feuersteinhütten für selbstversorger ohne reitzwang…“ (sic!). Die Nutzung der Dreieckshütten zu Übernachtungszwecken nimmt somit nicht an der etwaigen Privilegierung eines anderen Betriebsteils des Klägers teil.
Da die vier Holzhütten keinen Privilegierungstatbestand für sich in Anspruch nehmen können, beurteilt sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift können Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Derartige öffentliche Belange sind nicht abschließend in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgezählt. Danach ist eine Zulassung im vorliegenden Fall nicht möglich.
Das Landratsamt … ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vier Hütten an ihrem Aufstellungsort die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigen (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 4 BauGB). Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft ist nicht im optischen oder ästhetischen Sinne zu verstehen, sondern im funktionellen. Es ist nach der in dem Gebiet natürlichen und naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft zu fragen und zu prüfen, ob das betreffende Vorhaben dieser Nutzungsweise widerspricht und daher als der Landschaft wesensfremd anzusehen ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35, Rn. 96). Dies findet seine Begründung in der Entscheidung des Gesetzgebers, den Außenbereich mit seinem Erholungswert für die Allgemeinheit grundsätzlich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzungen zu bewahren und ihn daher insbesondere von Bebauung freizuhalten (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl., 2013, § 35 BauGB, Rn. 213 ff., m.w.N.). Wie sich die Kammer vor Ort überzeugen konnte, liegt das streitgegenständliche Grundstück mitten in der freien Natur und wird in allen Richtungen von Wiesen, Feldern und einzelnen Waldstücken umgeben, lediglich westlich des Grundstücks befindet sich eine Sandgrube, die indes durch den sie umgebenden Wald abgeschirmt wird. Nimmt man die vom Landratsamt … aufgegriffenen Anlagen und die übrigen nicht genehmigten Anlagen auf dem klägerischen Grundstück aus, so findet sich mit Ausnahme der klägerischen Rundbogenhalle 2, die von den Beteiligten unstreitig als landwirtschaftlich privilegiert angesehen wird, einigen Windrädern zur Stromerzeugung am Horizont, sowie dem einige hundert Meter entfernten Ortsrand der Gemeinde … in dem einsehbaren Bereich keine Bebauung. Die Umgebung des Grundstücks wird damit nahezu ausnahmslos von der naturgegebenen Art der Bodennutzung geprägt und stellt sich als Kulturlandschaft dar, die trotz ihrer Bewirtschaftung auch der körperlichen und geistigen Erholung in der freien Natur dient. Bebauung jedweder Art erscheint hier als Fremdkörper. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch die streitgegenständlichen Holzhütten ist damit anzunehmen.
Auch wenn sich das Landratsamt … hierauf im streitgegenständlichen Bescheid nicht berufen hat, geht die Kammer davon aus, dass die Zulassung der vier Holzhütten die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten ließe. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB hat den Zweck, eine verstärkte Inanspruchnahme des Außenbereichs für Bebauung, und damit eine Zersiedelung der Landschaft zu verhindern (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – juris, Rn. 32). Es ist anerkannt, dass dieser öffentliche Belang schon dann berührt sein kann, wenn erstmals außerhalb des Innenbereichs ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll, das den Anfang einer Splittersiedlung darstellen kann (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, § 35, Rn. 226; BVerwG, U.v. 9.6.1976 – 4 C 42.74 – juris, Rn. 15). Auch ist der Begriff nicht nur auf Wohn-, sondern auf jegliche Bebauung anwendbar. Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vier Holzhütten negative Vorbildwirkung dahingehend entfalten, dass sich weitere Bauherren durch sie ermutigt fühlen, im Außenbereich Anlagen zur gewerblichen Vermietung oder zur Hobby- und Freizeitnutzung zu errichten.
Die zwei „Dreieckshütten“ und die zwei kleineren Holzhütten sind demnach materiell baurechtswidrig.
1.4 Als Bauherr ist der Kläger der richtige Bescheidsadressat.
1.5 Der angegriffene Bescheid wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere können nicht auf andere, mildere Weise als durch die komplette Beseitigung rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Eine Umnutzung der vier Holzhütten zu landwirtschaftlichen Zwecken scheidet auch deshalb aus, weil diese vom Kläger gerade für Übernachtungen errichtet wurden. Nicht entscheidungserheblich ist auch an dieser Stelle die Frage, ob der Kläger durch irgendeine seiner Tätigkeiten den Tatbestand der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB erfüllt, da die vier Holzhütten einem solchen landwirtschaftlichen Betrieb jedenfalls nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienen würden. Von der dienenden Funktion eines Vorhabens kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, und das Vorhaben durch diese Zuordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird (ständige Rechtsprechung seit BVerwG, U.v. 3.11.1972 – 4 C 9.70; vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35, Rn. 34). Gerade davon ist hier nicht auszugehen. Ein vernünftiger Landwirt würde die Hütten so nicht errichten, da sie wegen ihrer geringen Größe und aufgrund der Tatsache, dass sie nur durch schmale Öffnungen und zum Teil nur in gebückter Haltung zugänglich sind, objektiv nicht für die Lagerung landwirtschaftlicher Gerätschaften und Materialien oder für die Haltung von Nutztieren geeignet sind. Zudem würde das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs es nahegelegen, anstatt vier kleiner Gebäude ein Größeres zu errichten.
Auch hinsichtlich der Ermessensausübung begegnet der Bescheid keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere lässt er keine sachfremden Erwägungen erkennen.
Angemessen ist auch die Beseitigungsfrist von vier Wochen ab Unanfechtbarkeit des Bescheids.
1.6 Die Zwangsgeldandrohung wurde rechtmäßig gemäß Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, 36 BayVwZVG erlassen, die Höhe des Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.
Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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