Baurecht

Beseitigungsanordnung für Schwimmbecken im Außenbereich

Aktenzeichen  AN 9 K 18.01437

Datum:
22.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1154
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 55, Art. 57, Art. 76
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1, § 31 Abs. 2, § 35

 

Leitsatz

1. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum und ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik. Eine Planung darf auch „negativ“ in der Weise wirken, dass sie hinsichtlich bestimmter Nutzungen und Vorhaben einschränkende Festsetzungen enthält. Entscheidend ist, dass die Planung von einer planerischen Konzeption getragen wird, d.h. die getroffene Festsetzung muss gewollt und erforderlich sein und darf nicht als vorgeschobenes Mittel dienen, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. (Rn. 62 – 64) (redaktioneller Leitsatz)
3. Je tiefer eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss nahe, dass eine Änderung der Planungskonzeption gegeben ist, der nur im Wege einer Planänderung nachgekommen werden darf. Bei einem Bebauungsplan, der sich auf eine geringe Variationsbreite von Festsetzungen beschränkt, ist bei einer Befreiung bezüglich der festgesetzten Art der Nutzung von einer Berührung eines Grundzuges der Planung auszugehen. (Rn. 68 – 69) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, in einem Bereich, in dem sich mehrere potentielle Schwarzbauten befinden, gegen alle gleichzeitig vorzugehen. Sie darf sich auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken oder in einer bestimmten Reihenfolge vorgehen, sofern hierfür sachliche Gründe vorliegen. (Rn. 81) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2018, mit dem den Klägern die beantragte Baugenehmigung versagt wird und die Kläger verpflichtet werden, die ohne Baugenehmigung errichteten Bauteile dieses Vorhabens zu beseitigen.
B.
Die Klage erweist sich bezüglich der Klägerin zu 2), soweit die Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 21. Juni 2018 angefochten werden, bereits als unzulässig mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), da die Klägerin zu 2) insoweit nicht Adressatin ist. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da das Vorhaben gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (siehe hierzu I.). Die Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (siehe hierzu II.).
I.
Die Klage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist zulässig, aber unbegründet; den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Dem Vorhaben steht bereits die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ des für das Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, geltenden einfachen Bebauungsplans Nr. … entgegen (siehe hierzu 1.). Selbst wenn dieser als unwirksam anzusehen wäre, so wäre die Genehmigungsfähigkeit aufgrund einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch ein sich im Außenbereich befindliches Vorhaben zu verneinen (siehe hierzu 2.).
1. Das streitgegenständliche Vorhaben ist in vollem Umfang genehmigungspflichtig, Art. 55 BayBO, jedoch nicht genehmigungsfähig, da es gegen die Festsetzung des Bebauungsplans verstößt. Gartenhaus und Einfriedung sind unproblematisch als bauliche Anlagen i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu qualifizieren. Da das Schwimmbecken eingegraben werden soll, ist auch hier eine feste Verbindung mit dem Boden beabsichtigt und somit das Vorliegen einer baulichen Anlage gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu bejahen.
a. Das Vorhaben ist auch nicht als verfahrensfrei i.S.d. Art. 57 BayBO einzuordnen. Dem steht bereits entgegen, dass Gartenhaus, Einfriedung und Schwimmbecken wohl keine selbstständigen Einzelvorhaben darstellen, sondern unselbstständige Teile eines einheitlich auszuführenden Gesamtvorhabens, das von den Klägern als „Errichtung einer Kleingartenanlage“ bezeichnet wird, bilden.
Eine Verfahrensfreiheit des Gesamtvorhabens gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1h) BayBO scheidet aus, da es sich gerade nicht um die Errichtung einer Gartenlaube in einer Kleingartenanlage handelt. Eine Kleingartenanlage i.S.d. § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz ist eine Anlage, in der mehrere einzelne Gärten, die dem Nutzer zur nichtgewerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dienen, mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind. Der BGH verlangt für die Annahme einer Kleingartenanlage neben weiteren Voraussetzungen mindestens 5 einzelne Kleingärten (vgl. BGH, U.v. 27.10.2005 – III ZR 31/05 – UPR 2006, 73). Bereits diese Voraussetzung ist für das klägerische Anwesen zweifelsohne nicht erfüllt.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die als Einheit geplanten Baumaßnahmen in verschiedene, rechtlich selbstständig als genehmigungspflichtig oder verfahrensfrei zu beurteilende Einzelvorhaben aufgeteilt werden könnten, was u.a. voraussetzen würde, dass diese miteinander in keiner (baulichen) Verbindung stehen (siehe hierzu Lechner/Busse in Simon/Busse BayBO, Stand August 2019, Art. 57 Rn. 12 ff.), da die einzelnen Vorhaben bereits für sich nicht verfahrensfrei sind.
So weist das geplante Gartenhaus einen Rauminhalt von ca. 104 m³ auf und überschreitet damit die Schwelle von 75 m³ gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a) BayBO.
Hinsichtlich der Errichtung der Einfriedung in einer Höhe von bis zu 1,80 m und des Schwimmbeckens mit einem Rauminhalt von maximal 20 m³ wären zwar die maximalen Werte gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a) und Art. 57 Abs. 1 Nr. 10a) BayBO eingehalten, einer Verfahrensfreiheit steht indes die Lage im Außenbereich entgegen.
Das streitgegenständliche Grundstück gehört dem planungsrechtlichen Außenbereich an, denn es nimmt an keinem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB teil.
aa. Die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Grundsätzen bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung auf Grund einer Wertung und Bewertung der konkreten örtlichen Gegebenheiten (vgl. VG Ansbach, U.v. 20.9.2018 – AN 3 K 17.01311 – juris). Es gilt zunächst, die Bebauung zu ermitteln, die den Zusammenhang darstellen kann; hierbei ist im Regelfall die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorhandene Bebauung heranzuziehen (BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 15.84 – juris).
Eine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB meint aber nicht jegliche bauliche Anlage, sondern vielmehr nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabbildend sind; dies umfasst nur Anlagen, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (siehe z.B. BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 4 C 17.91 – juris). Weiterhin bezeichnet ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S.d. § 34 BauGB einen Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Es ist somit erforderlich, dass die betreffenden Anlagen und Flächen, die den Bebauungszusammenhang bilden, dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, U.v. 17.2.1984 – 4 C 55/81 – NJW 1984, 1576). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, sind somit unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (VG Ansbach, U.v. 20.9.2018 – AN 3 K 17.01311 – juris).
Zur Feststellung eines Bebauungszusammenhangs ist entscheidend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind, den Eindruck der Geschlossenheit/Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – juris). Hierbei können auch topographische Verhältnisse eine Rolle spielen. So können auch Geländehindernisse, wie z.B. Straßen, Gewässer, Felsen oder Böschungen, eine natürliche Grenze der im Zusammenhang stehenden Bebauung bilden und den Eindruck ihres Abschlusses vermitteln, so dass gegebenenfalls auch unbebaute, hinter dem letzten Grundstück des Bebauungszusammenhangs liegende und durch das Geländehindernis begrenzte Flächen noch zum Innenbereich gezählt werden (BVerwG, U.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – BeckRS 2015, 54421; Söfker in Ernst/Zinkahn BauGB, Stand September 2019, § 34 Rn. 26).
bb. Davon ausgehend kommt das Gericht anhand der vorliegenden Lagepläne, Luftbilder und Fotos vom Baugrundstück und dessen Umgebung zu der Einschätzung, dass sich das streitgegenständliche Grundstück im Außenbereich befindet. Der Bebauungszusammenhang wird nach Osten hin begrenzt durch das klägerische Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, sowie im nördlichen Verlauf durch die jeweiligen Wohngebäude auf den Grundstücken FlNrn. …, …, …, … und …, jeweils Gemarkung … Auch die Tatsache, dass sich entlang der Autobahn auf der FlNr. …, Gemarkung …, ein Lärmschutzwall befindet, führt nicht dazu, dass die Grundstücke FlNrn. …, … und …, jeweils Gemarkung …, noch zum Innenbereich zu zählen wären. Die zwischen dem Bebauungszusammenhang und dem Lärmschutzwall liegende Fläche ist von der Größe her unter Berücksichtigung ihrer Lage als Außenbereich zu werten. Angesichts der Breite des Streifens von mindestens 45 Metern und des sich entlang der Autobahn in Nordsowie in Südrichtung weit ausdehnenden Grünzuges, der sich insbesondere auch auf den Grundstücken FlNrn. …, …, … weiter fortsetzt, kann nicht von einer noch dem Innenbereich zuzuschlagenden Fläche ausgegangen werden. Die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich ist daher am Ende der tatsächlichen Bebauung zu ziehen und verschiebt sich angesichts der insbesondere in Nord-Süd-Richtung stattfindenden Ausdehnung der als Außenbereich anzusehenden Fläche nicht hin zum Lärmschutzwall.
Die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. … vermag kein anderes Ergebnis zu begründen, da es sich, unabhängig von der Frage der Genehmigungssituation, jedenfalls nicht um Gebäude handelt, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
b. Selbst bei Annahme von Verfahrensfreiheit bestünde für die verfahrensfreien Vorhaben gerade aufgrund ihrer Verfahrensfreiheit kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung.
c. Unter Annahme einer Genehmigungspflicht ist die Genehmigungsfähigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ im einfachen Bebauungsplan Nr. …, in Kraft getreten am 23. Juli 1986, abzulehnen.
aa. Der Bebauungsplan ist wirksam.
Die vorzunehmende Inzidentkontrolle des Bebauungsplans ist nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beschränkt auf die von dieser Vorschrift nicht erfassten Mängel („Ewigkeitsmängel“). Unter diese „Ewigkeitsmängel“ fallen insbesondere der Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz nach § 1 Abs. 3 BauGB, der Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, das Fehlen oder die Überschreitung der Rechtsgrundlage sowie der Fall eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses, § 1 Abs. 7 BauGB. Diese im Normenkontrollverfahren zu beachtende Beschränkung des Prüfumfangs gilt auch für die im Rahmen einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage vorzunehmende Inzidentprüfung. Dies ist damit zu begründen, dass die Gemeinde nach Ablauf der Rügefrist generell sicher sein soll, dass nur noch die nicht von § 215 Abs. 1 BauGB erfassten Mängel gerügt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2018 – 9 ZB 16.1983 – juris; U.v. 22.9.2015 – 1 B 14.1652 – juris; VG Ansbach, U.v. 12.9.2019 – 3 K 18.01948 – juris).
Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ist vor diesem Hintergrund nicht mehr zu prüfen. Soweit der Klägerbevollmächtigte einen Verstoß gegen das Erforderlichkeitsgebot gem. § 1 Abs. 3 BauGB rügt, ist dies als möglicher „Ewigkeitsmangel“ einer Überprüfung zwar zugänglich, die Rüge erweist sich in der Sache jedoch als nicht haltbar.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bauleitpläne sind dann „erforderlich“, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können (BVerwG, B.v. 17.5.1995 – 4 NB 30/94 – juris).
Es ist dabei nicht nötig, dass für die Planung als Ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt; es genügt, wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist (vgl. BayVGH, U.v. 2.10.2014 – 2 B 14.816 – juris). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum und ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2009 – 1 N 07.1552 – juris; U.v. 3.3.2010 – 2 N 09.3058 – juris).
Eine Planung darf dabei auch „negativ“ in der Weise wirken, dass sie hinsichtlich bestimmter Nutzungen und Vorhaben einschränkende Festsetzungen enthält. Entscheidend ist, dass die Planung von einer planerischen Konzeption getragen wird, d.h. die getroffene Festsetzung selbst muss gewollt und erforderlich sein und darf nicht nur als vorgeschobenes Mittel dienen, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Eine unzulässige „Negativplanung“ ist gegeben, wenn die Planung nur den Zweck hat, eine andere Nutzung zu verhindern, ohne dass der Ausschluss dieser Nutzung städtebaulich begründet ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 – 4 NB 8/90 – NVwZ 1991, 875; B.v. 27.1.1999 – 4 B 129-98 – NVwZ 1999, 878; Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn BauGB, Stand September 2019, § 1 Rn. 35).
Vorliegend sind keine Hinweise für eine Negativ- oder Verhinderungsplanung gegeben. Ausweislich der Planbegründung ging es der Beklagten darum, neben den Voraussetzungen für die Lärmschutzmaßnahmen entlang der Autobahn Festsetzungen für die zwischen Ortsrand und Lärmschutzwall gelegene Freifläche zu treffen. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden zwei Lösungsvorschläge vorgestellt, wobei Vorschlag 1 überwiegend Flächen für die Landwirtschaft und Vorschlag 2 überwiegend Dauerkleingärten und private Grünflächen vorsah. Entsprechend der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gesammelten Willensäußerungen wurden überwiegend Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ stellt sich somit als im Rahmen des Planungsvorgangs gefundenes Ergebnis dar und erscheint auch als vernünftigerweise geboten. Eine Verhinderungsplanung ist nicht erkennbar, es liegt vielmehr in der Natur der Sache begründet, dass bei der Auswahl zwischen zwei Alternativen die Entscheidung für die eine Variante, gleichzeitig die Entscheidung gegen die andere Variante bedeutet. Hinweise, dass es der Beklagten ausschließlich um den Ausschluss von Dauerkleingärten gegangen wäre, sind nicht ersichtlich.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück keine landwirtschaftliche Nutzung möglich sein sollte. Für die Möglichkeit landwirtschaftlicher Nutzung spricht schon die große Vielfalt an Varianten, ein Grundstück landwirtschaftlich zu nutzen. Ein bestimmter Zuschnitt oder gar eine Mindestgröße sind gerade nicht nötig.
bb. Das streitgegenständliche Vorhaben widerspricht der im wirksamen Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“, da ausschließlich Anlagen zur Freizeitgestaltung im privaten Garten errichtet wurden und keinerlei landwirtschaftlicher Bezug erkennbar ist.
cc. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB konnte nicht erteilt werden. Die Erteilung einer Befreiung setzt als Tatbestandsmerkmal voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 1.11.1999 – 4 B 3.99 – juris). Der Begriff „Grundzüge der Planung“ i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB umfasst die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes zugrunde liegt (BVerwG, B.v. 19.5.2004 – 4 B 35/04 juris). Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss nahe, dass eine Änderung der Planungskonzeption gegeben ist, der nur im Wege einer Planänderung nachgekommen werden darf (BayVGH, U.v. 14.12.2016 – 2 B 16.1574 – NVwZ-RR 2017, 483).
Bei einem Bebauungsplan, der sich auf eine geringe Variationsbreite von Festsetzungen beschränkt, ist bei einer Befreiung bezüglich der festgesetzten Art der Nutzung von einer Berührung eines Grundzuges der Planung auszugehen. Dies wird auch durch die Berücksichtigung der obigen Erörterungen zum Willensbildungsprozess im Planungsvorgang deutlich; es kam dem Satzungsgeber entscheidend darauf an, den im Wege der Bürgerbeteiligung ermittelten Willen planerisch umzusetzen. Zudem ist es ausdrückliches Ziel des Bebauungsplans, die Flächen zwischen der Autobahn und den nordwestlich gelegenen Siedlungsgebieten als Freiraum zu erhalten.
Die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ betrifft die Art der Nutzung und ist nach vorstehenden Grundsätzen als Grundzug der Planung anzusehen. Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB ist der behördliche Ermessensspielraum überhaupt nicht eröffnet.
2. Selbst wenn der Bebauungsplan als unwirksam anzusehen sein sollte, so folgt die Ablehnung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch ein sich im Außenbereich befindliches Vorhaben.
Da keine Anzeichen für eine Privilegierung gegeben sind, ist die planungsrechtliche Zulässigkeit als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Durch das Vorhaben würde die natürliche Eigenschaft der Landschaft beeinträchtigt. Der Grünzug entlang der Autobahn bildet erkennbar eine von (Wohn-)Bebauung freizuhaltende Fläche. Gerade die massiv in Erscheinung tretende Einfriedung stellt eine deutliche ästhetische Beeinträchtigung dieser eigentlichen freien grünen Fläche dar.
3. Auch unter Berücksichtigung des den Klägern durch das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Rahmen einer Gebäudeeinmessung für das Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, übermittelten Auszugs aus dem Liegenschaftskataster ergibt sich keine andere Beurteilung.
Es gilt zunächst zu beachten, dass der Auszug anlässlich einer Gebäudeeinmessung des Wohnhauses der Kläger erstellt wurde, d.h. gerade nicht das streitgegenständliche Grundstück betroffen war. Des Weiteren ist der Legende zum Auszug zu entnehmen, dass für das Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, lediglich Angaben zur tatsächlichen Nutzung, nicht aber zu gesetzlich zulässigen möglichen Nutzungen getroffen werden. Eine rechtlich verbindliche Aussage zu einer zulässigen Nutzung liegt gerade nicht vor. Eventuell getroffene Aussagen des Grundstücksverkäufers vermögen kein im nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Baugenehmigungsverfahren bzw. bauaufsichtlichen Verfahren zu beachtendes schützenswertes Vertrauen zu begründen.
4. Den Klägern steht somit der geltend gemachte Anspruch nicht zu; eine Rechtsverletzung der Kläger ist nicht gegeben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
II.
Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Beseitigungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 1 BayBO. Gem. Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, falls Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
1. Die Beseitigungsanordnung erweist sich als formell rechtmäßig, insbesondere ist eine Anhörung erfolgt.
2. Eine Errichtung im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften ist nach herrschender Meinung (statt vieler Decker in Simon/Busse BayBO, Stand August 2019, Art. 76 Rn. 79 m.w.N.) gegeben, wenn für das Vorhaben weder die erforderliche Baugenehmigung vorliegt (formelle Illegalität), noch das Vorhaben genehmigungsfähig ist (materielle Illegalität). Eine Baugenehmigung liegt nicht vor bzw. wäre sie bei teilweiser Annahme von Verfahrensfreiheit auch nicht erforderlich, das Vorhaben kann aufgrund Verstoßes gegen Bauplanungsrecht auch nicht genehmigt werden (siehe hierzu oben unter I.).
3. Die Beseitigungsanordnung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Es sind keine Ermessensfehler festzustellen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Beklagte hat ihr Ermessen rechtsfehlerfrei innerhalb der gesetzten Grenzen ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO).
Unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung baurechtsmäßiger Zustände entspricht es regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn gegen eine keine formelle Bestandskraft genießende und materiell rechtswidrige Anlage eingeschritten wird (st. Rspr des BayVGH; z.B. BayVGH und vom 6.2.1980 – 15.B – 1048/79 – juris; Decker in Simon/Busse BayBO, Stand Dezember 2019, Art. 76 Rn. 208 ff.).
Die Bauaufsichtsbehörde ist auch nicht verpflichtet, in einem Bereich, in dem sich mehrere potentielle Schwarzbauten befinden, gegen alle gleichzeitig vorzugehen. Sie darf sich auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken oder in einer bestimmten Reihenfolge vorgehen, sofern hierfür sachliche Gründe vorliegen. So ist es nicht zu beanstanden, zunächst die Fälle aufzugreifen, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustandes droht (vgl. Decker in Simon/Busse BayBO, Stand Dezember 2019, Art. 76 Rn. 232 ff.).
Vor diesem Hintergrund begegnet die Vorgehensweise der Beklagten keinen Bedenken. Den durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise ergänzten Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) ist zu entnehmen, dass zunächst das „neue“ Vorhaben aufgegriffen wurde, durch das eine weitere Verschlechterung drohte. Zudem erklärte der Beklagtenvertreter auch hinsichtlich der möglichen Schwarzbauten auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, den Grundstückseigentümer bezüglich einer Nutzungsuntersagung oder Beseitigung anhören zu wollen.
Dies stellt sich als geordnetes, von sachlichen Erwägungen getragenes Beseitigungskonzept dar und ist somit nicht zu beanstanden.
4. Auch das angedrohte Zwangsgeld begegnet keinen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit.
Es findet seine Rechtsgrundlage in den Art. 29 Abs. 2 Nr. 3, 31 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG und erweist sich sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach als rechtmäßig.
C.
Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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