Aktenzeichen 15 NE 17.1221
16. BImSchV § 2
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1
BV Art. 11 Abs. 2 S. 2
VwGO § 47 Abs. 6, § 80 Abs. 7 S. 2, § 99
Leitsatz
1. Dem VGH ist es verwehrt, im Verfahren gem. § 47 VI VwGO iVm § 80 VII 2 VwGO analog in Anwendung von § 214 I Nr. 1 BauGB ein potenzielles Abwägungsergebnis in einem noch nicht abgeschlossenen ergänzenden Verfahren (§ 214 IV BauGB) zu unterstellen (Folgeentscheidung zu VGH München, Beschluss vom 3.3.2017 – 15 NE 16.2315).
2. Für das Verfahren zur Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO selbst. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Rahmen der Anwendung der 16. BImSchV ist für die Lärmbewertung lediglich auf den zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg abzustellen, so dass grundsätzlich keine Summenpegel unter Einschluss der von anderen Verkehrswegen ausgehenden Lärmvorbelastung zu bilden sind. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
4. Lärmschutzbelange sind bereits dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge eines Bebauungsplans ansteigt. Ist der Lärmzuwachs allerdings völlig geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf ein Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
5. Einem Gericht ist es verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB ein potentielles Abwägungsergebnis des entscheidungszuständigen Gremiums zu unterstellen, wenn sich ein entsprechender potentieller Wille nicht eindeutig aus den Gemeinderatsprotokollen, der Planbegründung oder sonstigen, aus den einschlägigen Akten ablesbaren Umständen ergibt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin begehrt die Abänderung eines Beschlusses des Senats vom 3. März 2017 (15 NE 16.2315, NVwZ-RR 2017, 558 ff.), mit dem im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 BauGB der am 22. März 2016 als Satzung beschlossene und am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „S… …“, N…, vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde.
Der Senat kam nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung in seinem Beschluss vom 3. März 2017 zu dem Ergebnis, der Bebauungsplan leide an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB. Weder seitens der Antragsgegnerin noch seitens der Beigeladenen seien im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt worden, woraus sich der Schluss rechtfertigen ließe, dass diese Mängel nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Planungsverfahrens von Einfluss gewesen seien.
Die Antragsgegnerin begehrt mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 die Abänderung dieses Beschlusses und legt hierzu folgende Unterlagen vor:
– „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ des Büros G… vom 10. April 2017,
– „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ des Büros G… vom 26. April 2017,
– schalltechnisches Gutachten des Büros h… … „Prognose und Beurteilung von Lärmimmissionen verursacht durch Hundelärm aus dem Tierheim S…“ vom 30. Mai 2017,
– immissionsschutztechnisches Gutachten des Büros h… … „Prognose und Beurteilung anlagenbezogener Geruchsimmissionen“ vom 31. Mai 2017,
– Schreiben des Landratsamts S… vom 4. Juli 2017 an die Antragsgegnerin, mit dem u.a. die Zustimmung gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG in Bezug auf die Änderungen des Flurbereinigungswegs östlich des Anwesens der Antragsteller in Aussicht gestellt wird.
Die Antragsgegnerin trägt vor, für die Zulässigkeit des Abänderungsantrags analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sei entscheidend, dass das Gericht durch die vorgelegten neuen Gutachten in eine andere Einschätzungssituation versetzt werde. Soweit der Abänderungsantrag als unzulässig angesehen werden sollte, könne der Verwaltungsgerichtshof analog § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eine Abänderungsentscheidung von Amts wegen treffen. Der für den Satzungsbeschluss zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin habe am 9. Mai 2017 die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB mit dem Ziel der rückwirkenden Heilung von Fehlern des Bebauungsplans beschlossen. Ferner sei die Absicht amtlich bekannt gemacht worden, eine Teilfläche des bestehenden Flurbereinigungswegs von einem öffentlichen Feld- und Wald Weg zu einer Orts Straße aufzustufen und eine andere Teilfläche einzuziehen. Während der Auslegung könnten Einwendungen erhoben werden. Der Planungs- und Umweltausschuss habe durch die Einleitung des ergänzenden Verfahrens in Kenntnis der Ergebnisse der vorgelegten Gutachten den bisherigen Bebauungsplan ohne Änderung als Entwurfsgrundlage für das ergänzende Verfahren einstimmig gebilligt und habe damit zum Ausdruck gebracht, an der Erschließungsvariante, die er seinerzeit gewählt habe, festzuhalten. Es sei nunmehr nachgewiesen, dass eventuelle Ermittlungsdefizite auf das Ergebnis der Abwägung keinen Einfluss gehabt hätten. Jedenfalls sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bebauungsplan im Wege des ergänzenden Verfahrens mit den bisherigen Festsetzungen erneut beschlossen werde. Es könne nicht mehr angenommen werden, dass die Planung zu schweren Nachteilen der Antragsteller führen könne. Es sei nicht mehr vertretbar, der Beigeladenen ein weiteres wirtschaftliches (Verwertungs-) Risiko durch Baustillstand aufzubürden. Da die neuen Gutachten das Abwägungsergebnis bestätigten, sei sogar eine rückwirkende Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses geboten. Den Antragstellern könne kein über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehendes spezielles Ruhebedürfnis bzw. ein besonderer Vertrauenstatbestand zuerkannt werden, da bereits zum Zeitpunkt des Grunderwerbs der Entwurf des Flächennutzungsplans die Ausweisung eines Wohngebiets in Angrenzung an ihr Grundstück vorgesehen habe. Dass den Antragstellern der Fortbestand des östlich ihres Anwesens verlaufenden Flurbereinigungswegs zugesichert worden sei, werde nochmals bestritten. Der Abstand der nächstgelegenen baulichen Anlage des Reitsportzentrums zum Rand des Plangebiets betrage 80 m (Grünfläche), zur nächstgelegenen Wohnbereich 115 – 120 m. Der Abstand des Baugebiets zu den Koppeln sei – wie sich aus dem Gutachten vom 31. Mai 2017 ergebe – für die Geruchsbelastung irrelevant. Die von den Antragstellern auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachten straßen- und flurbereinigungsrechtlichen Einwendungen seien ungerechtfertigt. Die untere Naturschutzbehörde habe ihr grundsätzliches Einverständnis mit der Bauleitplanung erklärt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2017 – 15 NE 16.2315 – mit Wirkung ex-tunc, hilfsweise mit Wirkung ex-nunc, aufzuheben sowie den Antrag der Antragsteller vom 21. November 2016 auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „S… …“ abzulehnen.
Die Beigeladene unterstützt den Abänderungsantrag. Sie trägt vor, es liege eine veränderte Sachlage vor, die ein Abweichen von der Senatsentscheidung vom 3. März 2017 erfordere. Unter dem Blickwinkel der Geruchsbelastung halte das Reitsportzentrums zur nächstgelegenen Wohnbebauung im Plangebiet ausweislich des vorgelegten Gutachtens einen hinreichenden Abstand ein; die Pferdekoppeln müssten dabei außer Betracht bleiben. Die untere Naturschutzbehörde sei laut ihrer Stellungnahme im Verfahren mit der Bauleitplanung einverstanden gewesen. Die Antragsteller hätten bereits im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs aufgrund der Entwürfe zum Flächennutzungsplan damit rechnen müssen, dass der Flurbereinigungsweg nach Abschluss der Bauleitplanung eine andere Funktion aufweisen werde. Zusicherungen auf dessen Fortbestand habe die Antragsgegnerin nicht abgegeben. Des Weiteren sei bei der Entscheidung über den Änderungsantrag zu berücksichtigen, dass der Beigeladenen erhebliche Schäden in Höhe eines zumindest sechsstelligen Eurobetrags entstanden seien und der Anfall weit höherer Schäden drohe. Eine für die Ausführung von Erschließungsarbeiten beauftragte Firma habe aufgrund der Entscheidung des Senats vom 3. März 2017 die Arbeiten einstellen müssen und mit Schreiben vom 13. Juni 2017 die Kündigung der vormals vereinbarten Baufrist (Fertigstellungsdatum 15. Juli 2017) erklärt. Diese Firma habe der Beigeladenen klargemacht, dass auch eine Kündigung des gesamten Vertrags und die Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche beabsichtigt seien, wenn nicht binnen kürzester Frist die Arbeiten fortgesetzt werden könnten. Aufgrund der derzeitigen Situation am Immobilienmarkt und der hierdurch bestehenden Auftragssituation würde sich selbst ohne Kündigung eine Wiederaufnahme der Arbeiten mindestens bis Mitte 2018 verzögern, sofern nicht umgehend eine Fortführung möglich sei. Eine Aufrechterhaltung der Suspendierung des Bebauungsplans hätte für die Beigeladene als mittelständigem Unternehmen erhebliche negative wirtschaftliche Konsequenzen.
Die Beigeladene beantragt,
die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2017 – 15 NE 16.2315 – mit Wirkung ex-tunc, hilfsweise mit Wirkung ex-nunc, aufzuheben sowie den Antrag der Antragsteller vom 21. November 2016 auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „S… …“ abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen,
den Änderungsantrag abzulehnen,
Sie sind der Ansicht, dass der Antrag unzulässig sei. Es habe sich nichts an der Sach- und / oder Rechtslage geändert. Es seien lediglich Gutachten vorgelegt worden, die die Sachlage anders bewerteten. Die Antragsgegnerin treffe ein Verschulden dafür, dass sie die Gutachten im ursprünglichen Eilverfahren nicht vorgelegt habe. In der Sache scheine sich die Antragsgegnerin an einen Abwägungsausfall binden zu wollen. Es frage sich, wozu sie die Pläne derzeit auslege, wenn das Abwägungsergebnis bereits feststehe. Hinsichtlich der Änderungen des östlich ihres Wohnhauses verlaufenden Feldwegs bestünden straßen- und flurbereinigungsrechtliche Bedenken. Die Berufung der Beigeladenen auf wirtschaftliche Folgen erscheine wenig überzeugend, weil diese die Baumaßnahmen trotz frühzeitiger Kenntnis von der Einlegung des Normenkontrollantrags auf eigenes Risiko durchgeführt habe. Die Voraussetzungen für ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB lägen nicht vor. Das Gutachten zur Frage der Geruchsbelastung durch das Reitsportzentrum vom 31. Mai 2017 gehe von falschen Tatsachen aus. Für die anderen Gutachten gelte Entsprechendes. Hinsichtlich des Tierheims werde auf eine in den Bauakten befindliche und in naturschutzrechtlicher Hinsicht kritische Stellungnahme des Landratsamts S… vom 10. April 1981 hingewiesen, die auf den Planungsbereich der streitgegenständlichen Bauleitplanung zu übertragen sei. Die zu erwartende Versiegelung werde aufgrund des bindigen Bodens im Plangebiet zu einer erheblichen Verschlechterung des Abflusses von Niederschlagswasser führen, was zu „Stauseen“ kleineren und größeren Ausmaßes führe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (dieses Verfahrens, des Vorgängerverfahrens 15 NE 16.2315 sowie des Hauptsacheverfahrens 15 N 16.2158), auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die weiteren im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Behördenakten und Gutachten Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 3. März 2017 hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der Abänderungsantrag zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof ist analog § 80 Abs. 7 VwGO berechtigt, seine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zu ändern. § 80 Abs. 7 VwGO unterscheidet dabei zwischen der „jederzeit“ dem Gericht möglichen Abänderung durch das Gericht von Amts wegen (Satz 1; im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 6 VwGO vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 u.a. – ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 10 ff.; B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u.a. – BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 3 ff.; NdsOVG, B.v. 18.7.1997 – 1 M 3210/97 – NVwZ-RR 1998, 421 = juris Rn. 7) und der Abänderung auf Antrag eines Beteiligten (Satz 2; zur Statthaftigkeit eines Änderungsantrags gem. § 47 Abs. 6 i.V. mit § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2012 – 1 NE 12.259 – BayVBl. 2012, 883 = juris Rn. 14; B.v. 19.7.2012 – 2 NE 12.1520 – juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 27.2.2015 – 5 S 1493/14 – NVwZ-RR 2015, 367 = juris Rn. 1; OVG MV, B.v. 31.7.2007 – 3 M 15/07 – juris Rn. 19 f.; OVG NRW, B.v. 20.7.1998 – 11a B 993/98.NE – NVwZ-RR 1999, 473 = juris Rn. 9 ff.).
Ein Änderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (hier analog) setzt auf Zulässigkeitsebene voraus, dass der Antragsteller sich entweder auf veränderte Umstände oder auf im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beruft. Eine Veränderung der Umstände i.S. von § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO kann in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen liegen, die die Interessenabwägung im Eilverfahren beeinflussen können. Dazu gehören auch erst nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel. Soweit sich der im Ausgangs(eil) verfahren unterlegene Beteiligte – wie hier die Antragsgegnerin – im Änderungsverfahren auf nunmehr neu vorliegende Gutachten beruft, handelt es sich mithin um neues Vorbringen in Form der Vorlage neuer (im Zeitpunkt der Erstentscheidung noch nicht existente) Beweismittel i.S. von § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO (OVG NRW, B.v. 20.7.1998 a.a.O. juris Rn. 15 f. m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.7.2012 a.a.O. juris Rn. 3; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 80 Rn. 585 m.w.N.) und nicht um bereits im Ausgangsverfahren vorliegende Umstände i.S. von § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin diese Gutachten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt im Laufe des Ausgangsverfahrens, das mit dem Beschluss vom 3. März 2017 seinen Abschluss fand, hätte vorlegen können, wenn sie entsprechende Ermittlungen frühzeitig durchgeführt und die Gutachten frühzeitig in Auftrag gegeben hätte, kommt es daher nicht an. Ob die von der Antragsgegnerin vorgelegten neuen Gutachten und Unterlagen die dem Beschluss zugrundeliegende Interessenbewertung tatsächlich zu ändern vermögen, bedarf der inhaltlichen Auswertung durch den Senat und ist daher eine Frage der Begründetheit des Änderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog i.V. mit § 47 Abs. 6 VwGO.
2. Der Abänderungsantrag ist unbegründet.
a) Der Änderungsantrag dürfte von vornherein unbegründet sein, soweit er auf eine rückwirkende Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses vom 3. März 2017 ausgerichtet ist. Da das Änderungsverfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO keine Rechtsmittelentscheidung ist, sondern einen vorangegangenen, formell rechtskräftigen Beschluss ändert, kann der Abänderungsbeschluss grundsätzlich lediglich ex nunc gerechnet vom Eingang des Abänderungsantrags wirken (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 186; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1193). Hierauf kommt es allerdings nicht streitentscheidend an, weil der Änderungsantrag aufgrund der folgenden Erwägungen zu b) insgesamt in der Sache keinen Erfolg haben kann.
b) Neue Beweismittel – hier die von der Antragsgegnerin im Abänderungsverfahren vorgelegten Gutachten und Unterlagen – führen nur dann zu einer Änderungsentscheidung, wenn durch sie die bisherige Entscheidung überholt ist und die im Eilverfahren gebotenen Abwägungsentscheidung nunmehr anders zu treffen ist. Das ist hier nicht der Fall. Für das Verfahren zur Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO selbst (VGH BW, B.v. 27.2.2015 – 5 S 1493/14 – NVwZ-RR 2015, 367 = juris Rn. 3). Auch nach der gegenwärtigen Sachlage unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Unterlagen kommt der Senat weiterhin nach Abwägung aller Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 20 m.w.N.) zu der Bewertung, dass eine einstweilige Anordnung am Maßstab von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Antragsgegnerin vermochte durch die im Abänderungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht plausibel dazulegen, dass sämtliche im Beschluss vom 3. März 2017 festgestellten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB aufgrund von § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 BauGB als unbeachtlich anzusehen sind. Eine Änderung des Beschlusses vom 3. März 2017 ist daher nicht veranlasst.
Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u.a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 42; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 53). Hiervon ist auszugehen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten sachverständigen Äußerungen lassen in Verbindung mit den Unterlagen zum Ablauf des Planungsverfahrens, die bereits im vorausgegangenen Verfahren 15 NE 16.2315 vorlagen, für den Senat nicht den Schluss zu, dass der gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 6 Buchst. a der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Großen Kreisstadt S… vom 15. Januar 2015 zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte.
aa) In Bezug auf die von der Autobahn A … H…… … und der Bahnlinie S… … ausgehende Verkehrslärmvorbelastung bestätigt zwar die vorgelegte „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ des Büros G… vom 10. April 2017 das in der Planungsbegründung auf Basis einer älteren sachverständigen Immissionsberechnung aus dem Jahr 2009 zugrunde gelegte Ergebnis, dass die errechneten Beurteilungspegel die für ein allgemeines Wohngebiet nach der für die Abwägung herangezogenen DIN 18005 maßgeblichen Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht übersteigen. Das Gutachten kann aber vom Senat nicht im Detail nachvollzogen werden, weil die hinsichtlich der Verkehrsmengen angesetzten Prognosewerte in der Berechnung mit „xx“ anonymisiert sind, mit der Erklärung, es handele sich laut der zuständigen Autobahndirektion um „nicht offizielle … vorläufige Prognosewerte“, die nur internen Zwecken dienten und nicht veröffentlicht werden dürften. Ggf. wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, inwiefern mit den vorenthaltenen Daten ggf. nach Maßgabe von § 99 VwGO zu verfahren ist. Jedenfalls vermag auch in einem durch summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geprägten Eilverfahren der Senat einem Gutachten nicht ungeprüft zu folgen, das seine ausschlaggebenden Ansatzzahlen nicht selbst (etwa durch Verkehrszählung) ermittelt, sondern stattdessen von dritter Seite übernimmt, ohne diese Zahlen und den Weg ihres Zustandekommens zu offenbaren.
bb) Die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 kann die Möglichkeit, dass die Planung ohne das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit in Bezug auf die Lärmbelastung am Wohnanwesen der Antragsteller (BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 22 ff.) anders ausgefallen wäre, nicht sicher ausschließen. Weil sich weder aus der Planbegründung noch aus den in den Akten befindlichen Ausschussprotokollen ein diesbezüglich eindeutiger Wille entnehmen lässt, kann nicht mit hinreichender Sicherheit unterstellt werden, dass der zuständige Planungs- und Umweltausschuss in jedem Fall so und nicht anders dieselbe Entscheidung getroffen hätte, wenn ihm dieses Gutachten schon im Zeitpunkt der Schlussabwägung und des Satzungsbeschlusses am 22. März 2016 vorgelegen hätte. Damit ist auch dieser Planungsmangel weiterhin am Maßstab des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen.
Nach den Ergebnissen dieser Untersuchung (vgl. Seiten 9 f.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lärmzunahme auf dem Anwesen der Antragsteller in einem am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB nicht abwägungserheblichen Irrelevanzbereich bewegt. Laut der Untersuchung führt allein die Zusatzbelastung durch den Verkehr der neu anzulegenden Zufahrts Straße östlich des Antragstellergrundstücks – ohne Berücksichtigung von Vorbelastungen von Verkehrsgeräuschen anderer Quellen außerhalb des Plangebiets – zu Beurteilungspegeln, die an allen maßgeblichen Immissionsorten auf dem Antragstellergrundstück zwischen 8 dB(A) und 16 dB(A) am Tag und zwischen 14 dB(A) und 22 dB(A) während der Nacht unter den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV: 59 dB(A) tags, 49 dB(A) nachts] liegen. Zwar dürfte es – wie im Gutachten herausgearbeitet wird – richtig sein, dass im Rahmen der Anwendung der 16. BImSchV (i.V. mit § 41 BImSchG) für die Lärmbewertung lediglich auf den zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg abzustellen ist, sodass grundsätzlich (soweit nicht aus Gründen des Grundrechtsschutzes geboten) keine Summenpegel unter Einschluss der von anderen Verkehrswegen ausgehenden Lärmvorbelastung zu bilden sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2000 – 4 BN 44.00 – NVwZ 2001, 433 = juris Rn. 7; U.v. 11.1.2001 – 4 A 13.99 – NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 88; U.v. 23.2.2005 – 4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37 = juris Rn. 54; U.v. 17.3.2005 – 4 A 18.04 – BVerwGE 123, 152 = juris Rn. 15 f.; VGH BW, U.v. 8.10.2012 – 5 S 203/11 – juris Rn. 113 ff.; OVG NRW, U.v. 5.2.2013 – 7a D 77/99.NE – NVwZ-RR 2003, 633 = juris Rn. 44 ff.). Auch soweit die Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV für die Festsetzung von Straßen durch Bebauungsplan als Zumutbarkeitsgrenzen für den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche Geltung beanspruchen, ist allerdings eine Verkehrslärmbelästigung unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle in der Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 14.11.2000 a.a.O. juris Rn. 7). Insofern kann es daher geboten sein, für eine am Maßstab des § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB abwägungsfehlerfreie Bauleitplanung auch Verkehrslärmvorbelastungen zu ermitteln, zu bewerten und im Rahmen der Abwägung als relevante Anliegerbelange zu berücksichtigen.
Lärmschutzbelange sind bereits dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt; auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört daher zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; U.v. 20.10.2016 – 2 N 15.1060 – BayVBl. 2017, 487 = juris Rn. 22, 44 ff., VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 2.8.2012 – 5 S 1444/10 – juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 – 3 S 1256/15 – juris Rn. 40; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Ist der Lärmzuwachs allerdings völlig geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 – Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. OVG NRW, U.v. 8.10.2015 – 2 D 35/14.NE – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – NVwZ-RR 2017, 268 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; zusammenfassend BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 16; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48).
Der Senat kann nach Auswertung der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 26. April 2017 nicht davon ausgehen, dass die Lärmzunahme auf dem Antragsgrundstück völlig geringfügig ist bzw. sich dort nur unwesentlich auswirkt. Auch wenn die Zusatzbelastung durch den Verkehr der östlichen Zufahrt (ohne die Berücksichtigung von Vorbelastungen von Verkehrsgeräuschen anderer Quellen außerhalb des Plangebiets) zu Beurteilungspegeln führt, die an allen maßgeblichen Immissionsorten auf dem Antragstellergrundstück unter den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV: 59 dB(A) tags, 49 dB(A) nachts] liegt, zeigt die Untersuchung auf, dass unter Berücksichtigung der Summenwirkung aller bestehenden und künftigen Verkehrsbelastungen (Summe der Zusatzbelastung durch die geplante Zufahrt und der Verkehrslärmvorbelastung unter Einschluss der Bahnlinie, der BAB A…… – s.o. – sowie der durch Verkehrszählung ermittelten Vorbelastung auf der S…straße) Summenpegel anzusetzen sind, die in einem Bereich zwischen den jeweils für Allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten der 16. BImSchV und den (strengeren) Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 [bei allgemeinen Wohngebieten gem. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] liegen. So errechnet die gutachterliche Stellungnahme für das Grundstück der Antragsteller Maximalpegel für die Gesamtverkehrslärmbelastung von 57,2 dB(A) tags sowie 48,6 dB(A) nachts. Im Vergleich (Gesamtverkehrslärm-) Vorbelastung und zu prognostizierender (Gesamtverkehrslärm-) Belastung dürften zwar die Lärmzunahmen in der Nacht für die Antragsteller nicht spürbar sein [insofern ergeben sich laut der Berechnung der G… Gesamtverkehrslärmzunahmen zwischen 0,3 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) (Immissionsorte „Gartenmitte“ und „Nordost 1. OG“) und 1,3 dB(A) (Immissionsort „Südwest EG“)]. Allerdings ergeben sich an den sieben ausgewählten Immissionsorten auf dem Antragstelleranwesen nicht unerheblich Pegelzunahmen am Tag von bis zu 7,7 dB(A) [Immissionsort „Südwest EG“ – dortige Vorbelastung: 39,5 dB(A), prognostizierte Gesamtverkehrslärmbelastung: 47,2 dB(A)]. Bei dieser Sachlage bewegt sich die Lärmzunahme jedenfalls am Tag in einem Bereich, der in der Abwägung nicht vernachlässigt werden durfte, zumal sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben.
Eine mangelnde Ergebnisrelevanz in Bezug auf die Verkehrslärmbelastung der Antragsteller lässt sich in Anwendung von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch nicht damit begründen, dass sich die tatsächliche Lärm(zusatz) belastung auf dem Anwesen der Antragsteller als noch von der Schlussabwägung des Planungs- und Umweltausschusses vom 22. März 2016 gedeckt anzusehen wäre. Zwar hat die Antragsgegnerin mögliche Belastungen der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungs Straße in der Abwägung nicht völlig außer Betracht gelassen. Laut der Begründung des Bebauungsplans (S. 44 f.) wurden verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. auf die Einwendung der Antragsteller eine „Erschließungsvariante 3“ unter Verzicht auf eine Zufahrts Straße in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks. Nach dieser Variante führt eine neue Erschließungs Straße von Westen von der Straße „A…“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet und mündet im nordwestlichen Geltungsbereich zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. …10 und FlNr. …9 in die S…straße. Diese Variante wurde laut Planbegründung u.a. deshalb verworfen, weil es hierdurch zu einer Durchschneidung der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen westlich des Plangebiets und damit zu einer unnötigen Einschränkung des landwirtschaftlichen Ertrags gekommen wäre. Es dürfte ferner mit Blick auf die planungsrechtliche Gestaltungsfreiheit nicht als sachwidrig und von vornherein ergebnisfehlerhaft anzusehen sein, dass sich die Antragsgegnerin für ein Erschließungskonzept über zwei Zu- und Abfahrtstraßen mit nördlichem Anschluss an die S…straße entschieden hat. Denn der östlich am Hausgrundstück der Antragsteller verlaufende Einmündungsbereich der künftigen Erschließungs Straße steht bereits im kommunalen Eigentum, sodass es insofern keines Rückgriffs auf Alternativgrundstücke im Privateigentum Dritter bedarf. Trotz der vorgenannten Aspekte und trotz der Situierung des Wohngrundstücks der Antragsteller am bisherigen Ortsrand, wo mit entsprechenden Planungsaktivitäten grundsätzlich gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – ZfBR 2000, 199 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.2.2012 – 15 NE 11.2857 – juris Rn. 5; B.v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326 – NuR 2017, 203 = juris Rn. 30; B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15), fehlt es aber an einer klaren, vom Abwägungskonzept zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) gedeckten Aussage und Bewertung hinsichtlich des abwägungserheblichen Belangs der Lärmzusatzbelastung am Grundstück der Antragsteller (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn.4; in der vergleichenden Auseinandersetzung mit der Verkehrslärmvorbelastung und der zu prognostizierenden Verkehrslärmgesamtbelastung vgl. OVG NRW, U.v. 16.10.1997 – 11a D 116/96.NE – NVwZ-RR 1998, 632 = juris 55; HessVGH, U.v. 17.11.2011 – 2 C 2165/09.T – juris Rn. 198 f.).
Hinsichtlich der Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss ausschließlich in knapper Form auf die Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 abgestellt. Neben der abwägenden Behandlung im Planungs- und Umweltausschuss vom 21. Januar 2016 (vgl. Seite 21 der Abwägungsvorlage, dort zur Befassung mit den Einwendungen einer Anwohnergemeinschaft vom 25. November 2015) finden sich diesbezüglich kurze Ausführungen in der Planbegründung auf Seite 49 (hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) sowie auf Seite 56 (zu der im Plangebiet „nach Kenntnisstand“ als gewährleistet bewerteten Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte). Diese ließen allenfalls den Schluss zu, der Planungs- und Umweltausschuss sei bei seiner Abwägung davon ausgegangen, dass jedenfalls eine Verkehrslärmbetroffenheit hinzunehmen sei, wenn sich diese in der Gesamtbelastung im Rahmen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 für Allgemeine Wohngebiete [vgl. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] halte. Die schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 vermag dies aber nicht zu stützen. Denn die ermittelte Verkehrslärmgesamtbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller mit Maximalwerten von 57,2 dB(A) am Tag und 48,6 dB(A) nachts liegt oberhalb dieser Werte.
cc) Unabhängig von den Erwägungen zu aa) und bb) ist das Argument der Antragsgegnerin, es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bebauungsplan im Wege des ergänzenden Verfahrens mit den bisherigen Festsetzungen erneut beschlossen werde, rechtlich unerheblich.
Dem Senat ist es verwehrt, im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (i.V. mit § 80 Abs. 7 VwGO analog) zu antizipieren, welche Abwägungsentscheidung das die Organkompetenz für bauplanungsrechtliche Satzungserlasse innehabende Gremium der Kommune voraussichtlich treffen wird. Da die Abwägungserheblichkeit schon unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV besteht (s.o.), lässt sich allein aus der – hier nachträglich gutachterlich bestätigten – Einhaltung dieser Grenzwerte durch die Lärmzusatzbelastung infolge des Neubaus der Erschließungs Straße nicht der Schluss ziehen, dass deswegen auch der hier entscheidungszuständige Planungs- und Umweltausschuss in jedem Falle denselben Bebauungsplan beschlossen hätte, wenn er die Gutachten bei Satzungsbeschluss am 22. März 2016 gekannt hätte. Das Abwägungsgebot verpflichtet die Kommune, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Innerhalb des durch die Abwägungsfehlerlehre gezogenen rechtlichen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Kommune über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.). Da es für die Beurteilung einer Abwägung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ankommt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und ein Gericht die Planungshoheit der Gemeinden als Ausfluss der Verfassungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG / Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV zu respektieren hat, ist es dem Senat verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein potenzielles Abwägungsergebnis des entscheidungszuständigen Gremiums (hier des Planungs- und Umweltausschusses) zu unterstellen, wenn sich ein entsprechender potenzieller Wille nicht eindeutig aus den Gemeinderatsprotokollen, der Planbegründung oder sonstigen, aus den einschlägigen Akten ablesbaren Umständen ergibt. Der Senat muss es vielmehr – zumal Belange des Antragstellers betroffen sind (vgl. NdsOVG, B.v. 4.5.2012 – 1 MN 218/11 – ZfBR 2012, 470 = juris Rn. 59) – dem Planungs- und Umweltausschuss überlassen, die von ihm für richtig befundene Abwägungsentscheidung in Auswertung der ihm vorliegenden Einwendungen und gutachterlichen Äußerungen zu finden (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – noch nicht veröffentlicht, dort im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans).
c) Der Umstand, dass der Normenkontrollantrag schon aufgrund der nicht hinreichend bewerteten (§ 2 Abs. 3 BauGB) und abgewogenen (§ 1 Abs. 7 BauGB) Lärmsituation in der Hauptsache weiterhin als zulässig und – ohne Berücksichtigung des Ergebnisses des ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) – voraussichtlich begründet anzusehen ist, stellt ein wesentliches Indiz dafür dar, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 20 m.w.N.). Im Übrigen bleibt es bei der im Beschluss vom 3. März 2017 erfolgten Bewertung, dass eine einstweilige Anordnung geboten erscheint, weil dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BayVGH, B.v. 3.3.2016 a.a.O. juris Rn. 32). Insofern müssen auch die von der Beigeladenen vorgebrachten wirtschaftlichen Erwägungen zurückstehen. Auf die Geruchsbelastung durch das Reitsportzentrum sowie die Lärmbelastung durch das weiter südlich gelegene Tierheim kommt es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – juris Rn. 36).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).