Aktenzeichen 6 U 1114/18
Leitsatz
Verfahrensgang
6 U 1114/18 2019-08-19 Hinweisbeschluss OLGNUERNBERG OLG Nürnberg
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14.05.2018, Aktenzeichen 1 O 1571/15 (1), wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14.05.2018, Aktenzeichen 1 O 1571/15 (1), ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
1. Soweit die Beklagte rügt, ihr Bestimmungsrecht über die Art und Weise der Nacherfüllung werde durch die angegriffene Entscheidung verletzt, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Der Senat hält an seiner Ansicht fest, dass die Klägerin unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und der vergeblichen Versuche der Beklagten, eine dauerhafte und seitens der zuständigen Behörden genehmigte Maßnahme durchzuführen, mit der der Höhenunterschied beseitigt werden kann, nunmehr die Beseitigung des Mangels durch Maßnahmen auf dem klägerischen Grundstück verlangen kann.
Die Klägerin muss sich nicht auf unbestimmte Zeit mit einem Provisorium zufrieden geben. Sie hat Anspruch auf Erfüllung, d.h. auf Herstellung einer ordnungsgemäßen Zufahrt.
Mit dem Hinweis auf eine Duldungspflicht der Gemeinde, ohne nachvollziehbar näher auszuführen, welche konkreten Maßnahmen auf welcher rechtlichen Grundlage die Gemeinde „dulden“ muss, genügt die Beklagte ihrer Herstellungspflicht gegenüber der Klägerin nicht.
Entgegen ihrer Ansicht hatte die Beklagte schon vor Abschluss des streitgegenständlichen Verfahrens Veranlassung, sich ggf. auch rechtlich mit der Gemeinde auseinanderzusetzen. Die Klägerin fordert seit 2013 die Herstellung einer ordnungsgemäßen Zufahrt. Der 2015 eingeleitete Rechtsstreit ruhte mehrfach, um der Beklagten die Möglichkeit zu geben, mit den zuständigen Behörden eine Lösung zu finden. Verzögerungen, die darauf beruhen, dass die Beklagte zum einen zunächst einen Mangel bestritt und zum anderen weder genehmigungsfähige Vorschläge für eine Änderung des Straßenniveaus unterbreitet noch ihre behaupteten Ansprüche gegen die Gemeinde oder die öffentliche Hand allgemein durchsetzte, gehen nicht zu Lasten der Klägerin, sondern gehören zum Risikobereich der Beklagten. Eine rein tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit, das Straßenniveau anzugleichen, genügt nicht. Nur mit einer umgesetzten Maßnahme erfüllt die Beklagte ihre Herstellungspflicht.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass dann, wenn man der Ansicht der Beklagten folgen würde, dass der Antrag der Klägerin ihr Bestimmungsrecht verletzt, dies nicht zur vollständigen Abweisung der Klage führen würde, sondern zur einer Verurteilung zur Beseitigung der Höhendifferenz ohne den Zusatz „durch Anpassung des Niveaus des Grundstücks“. Die hier streitgegenständliche Frage würde damit unmittelbar in das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO verlagert. Auch in diesem Fall müsste die Klägerin nicht zuwarten muss, bis die Beklagte ihre behaupteten Ansprüche rechtskräftig gegen die öffentliche Hand durchgesetzt hat.
2. Der erneute Einwand der Unmöglichkeit der Beseitigung der Höhendifferenz durch Maßnahmen auf dem klägerischen Grundstück ist nicht begründet.
Der Sachverständige hat zwar bestätigt, dass es bei einem weiteren Absenken der Hoffläche eventuell zu einem Aufsetzen der Fahrzeuge kommen würde. Gemeint war damit aber offensichtlich ein Absenken im Bereich der Grundstücksgrenze unter Beibehaltung der sonstigen Neigung, denn der Sachverständige führte auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hin aus, dass dieses Problem vermutlich nicht auftritt, wenn die Hoffläche insgesamt abgesenkt und damit ebener ausgeführt wird. Dem hat die Beklagte auch nicht widersprochen, sondern mit Schriftsatz vom 26.02.2018 (Bl. 170 f.) auf Folgeprobleme hingewiesen, die jedoch an der Einschätzung des Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung nichts geändert haben.
Die genannten Auswirkungen vermögen die Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung nicht zu begründen. Welche baulichen Maßnahmen im einzelnen erforderlich sind, ist von der Beklagten zu prüfen. Dazu kann unter Umständen gehören, den vorhandenen Baubestand zu ändern. Darauf hat bereits das Landgericht hingewiesen. Die Beklagte hat weder erstinstanzlich, noch in der Berufung dargelegt, dass die Garagen an der südwestlichen Grenze bei Bedarf nicht wie an der anderen Grundstückgrenze tiefer gesetzt werden können. Auch das Eingangspodest ist ggf. zu ändern. Es ist nicht dargelegt, dass die Stufen nicht auch an der Westseite angebracht werden könnten oder das Podest nicht mit einem Geländer gesichert werden kann. Die Barrierefreiheit muss auch nicht mittels einer Rampe gewährleistet werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren würde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wurde durch das Landgericht bereits im Termin vom 23.04.2018 nach Anhörung der Parteivertreter zutreffend auf 10.000,- € festgesetzt.