Baurecht

Beurteilung der Geruchsbelästigungen einer Kompostieranlage als schädliche Umwelteinwirkungen

Aktenzeichen  AN 11 K 15.01272

Datum:
30.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3
BImSchG BImSchG § 3

 

Leitsatz

Zur Beurteilung der Frage, ob die von einer Anlage ausgehenden Geruchsbelästigungen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB und damit auch iSv § 3 BImSchG sind, bietet die GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie) eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Sie stellt ein technisches Regelwerk mit der Bedeutung eines antizipierten, generellen Sachverständigengutachtens dar. Sie erzeugt demnach keine Bindungswirkung, kann jedoch im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird bis zur Abtrennung des Verfahrens AN 3 K 16.01981 auf 65.000,00 EUR und nach der Abtrennung auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Entscheidungsgründe:
A. Über die Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2016 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden zur Verhandlung ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Nach dem prozessualen Erfolgsmaßstab des § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und die Klägerin daher nicht in eigenen Rechten verletzt.
Als Standortgemeinde kann sich die Klägerin auf eine eventuelle Verletzung ihrer Planungshoheit berufen, die durch das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens in § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB konkretisiert wird (BVerwG v. 31.10.1990 – 4 C 45/88; BVerwG v. 20.05.2010 – 4 C 7/09 – m. w. N.). Das bedeutet im Ergebnis, dass sich die Standortgemeinde auf alle vom Erfordernis des Einvernehmens umfassten Prüfungsaspekte des § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB als ihr zustehende subjektive Rechtspositionen berufen kann. Eine Verletzung dieser Rechte liegt nicht vor:
I.
Die hier entschiedenen Anlagen sind genehmigungsbedürftig nach BImSchG. Das Genehmigungsverfahren erfolgt im vereinfachten Verfahren. Für die Kompostieranlage gibt sich das aus § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, 4. BImschV Nr. 8.5.2, für die Lagerung und Zerkleinerung von Grünabfällen sowie holzartigen Abfällen je aus §§ 4, 19 BImSchG, Nr. 8.12.2. und 8.11.2.4 4. BImSchV. Dass vom Landratsamt die Nr. 8.11.2.2 der 4. BImschV zugrunde gelegt wurde, ist unschädlich, da jeweils das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.
II.
Die streitgegenständlichen Anlagen sind genehmigungsfähig. Eine Verletzung des in § 36 BauGB, der über § 6 Nr. 2 BImSchG hier zu beachten ist, geschützten kommunalen Selbstverwaltungsrechts, hier insbesondere in Form der Planungshoheit der Gemeinde, liegt demnach nicht vor. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgte formell (1) sowie materiell (2) rechtmäßig.
1. Die Klägerin hat ihr Einvernehmen mit Schreiben vom 6. November 2012 (Bl. 54 BA) verweigert. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB war ihr Einvernehmen als Standortgemeinde bezüglich der streitgegenständlichen Anlagen erforderlich. Das Einvernehmen wurde formell ordnungsgemäß ersetzt. Die Klägerin wurde durch das Landratsamt gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 1 BayBO mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 zur geplanten Ersetzung des Einvernehmens angehört und darin zu einer erneuten Entscheidung gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 2 BayBO bis zum 31. Januar 2013 aufgefordert (Bl. 59 f. BA). Die Klägerin erteilte ihr Einvernehmen nicht. Das Einvernehmen wurde im streitgegenständlichen Bescheid unter Ziffer II. 1. ausdrücklich ersetzt und die diesbezügliche Entscheidung in den Gründen des Bescheides unter Ziffer II. 4 begründet.
2. Das Einvernehmen wurde auch materiell rechtmäßig ersetzt. Entgegen der klägerischen Ansicht liegen keine nach § 35 BauGB zur Versagung des Einvernehmens berechtigenden Gründe vor, § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB.
Bei den streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, da diese Anlagen wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung – hier Geruchsentwicklung durch Kompostierung und Lagerung – nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Es dürfen dem Vorhaben daher keine öffentlichen Belange entgegenstehen, § 35 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BauGB.
a) Nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB darf das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widersprechen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, auch wenn im Flächennutzungsplan die Fläche als landwirtschaftliche Nutzung dargestellt ist. Die Darstellung einer landwirtschaftlichen Nutzung im Flächennutzungsplan steht nur dann in Widerspruch zu streitgegenständlichen Anlagen, wenn der Flächennutzungsplan eine sachlich und räumlich eindeutige, der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehende standortbezogene Aussage enthält (BVerwG Urt. v. 20.1.1984 – 4 C 43/81, BVerwGE 68, 311; BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 – 4 C 57/84), der Standort also in qualifizierter Weise anderweitig verplant ist (BVerwG Beschl. v. 3.6.1998 – 4 B 6/98, BVerwG, Beschl. v. 17.8.2015 – 4 B 31.15). Keine in diesem Sinne für privilegierte Vorhaben behindernde Aussage ist vor allem die Darstellung der für eine landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehenden Außenbereichsflächen als Fläche für die Landwirtschaft, da dies in der Regel keine qualifizierte Standortzuweisung ist (BVerwG Urt. v. 6.10.1989 – 4 C 28/86). Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, noch sind solche vorgetragen, die eine über eine allgemeine Aussage hinausgehende sachlich und räumlich eindeutige standortbezogene Aussage enthält. Dies bestätigt sich auch darin, dass die Fläche bisher schon als Kompostieranlage genutzt wurde. Der Flächennutzungsplan steht der Genehmigung somit nicht entgegen.
b) Nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB darf das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) hervorrufen. Dieser öffentliche Belang stellt eine gesetzliche Ausformung des allgemeinen Gebots der Rücksichtnahme für eine besondere Konfliktsituation dar. Dabei ist aber zu beachten, dass das insoweit maßgebliche Immissionsschutzrecht insoweit auch die Grenze für die Verletzung dieses Gebots vorgibt; werden nämlich immissionsschutzrechtlich schädliche Umwelteinwirkungen gar nicht hervorgerufen, kann insoweit auch dieses hier im Bauplanungsrecht kodifizierte Gebot nicht verletzt sein.
Nach Überzeugung des Gerichts wird das streitgegenständliche Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB im Gebiet der Klägerin, insbesondere auch nicht für die Bürger des Ortsteils …, haben. Wegen der umfassenden Kontrolldichte, die nach den oben dargestellten Grundsätzen der Standortgemeinde zukommt, können ihren Bürgern durch das streitgegenständliche Vorhaben drohende schädliche Umwelteinwirkungen auch von der Klägerin geltend gemacht werden. Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um einen Fall der unzulässigen Klage im Namen der Bürger der jeweiligen Gemeinde. Nach dem im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen eingeholten immissionsschutzrechtlichen Gutachten, das vom Landratsamt geprüft und als tauglich befunden wurde, ergibt sich, dass die zu erwartenden Geruchsemissionen unter Zugrundelegung der GIRL im zulässigen Bereich liegen.
In Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen gibt das Immissionsschutzrecht zwar keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Zur Beurteilung der Frage, ob die von der Anlage ausgehenden Geruchsbelästigungen schädliche Umwelteinwirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB und damit auch i. S. v. § 3 BImSchG sind, bietet die GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 jedoch eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Sie stellt ein technisches Regelwerk mit der Bedeutung eines antizipierten, generellen Sachverständigengutachtens dar, BVerwG, Beschluss v. 5.8. 2015 – 4 B N 28/15. Sie erzeugt demnach keine Bindungswirkung, kann jedoch im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen. Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit dieser Emission im gerichtlichen Verfahren allerdings auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei die GIRL einen wichtigen Orientierungspunkt darstellen kann. Nach Nr. 3.1 der GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6) in einem Wohn-/Mischgebiet 0,10 oder in einem Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebiet 0,15 überschreitet. In dem oben genannten Gutachten vom 6. Januar 2012 gelangt der Gutachter auf Seite 20 nach Durchführung einer Ausbreitungsberechnung zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb der Anlage eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 2% der Jahresstunde, entsprechend 0,02 gemäß GIRL, nicht überschritten wird. Der maßgebliche Immissionswert IW von 0,10 wird somit deutlich unterschritten. Das Gericht vermag keine Fehler erkennen, die das Ergebnis des Gutachtens infrage stellen. Solche werden auch nicht konkretisiert vorgetragen. Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte schließt das Gericht durch den Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen unzumutbare Geruchsbelästigungen insbesondere auch für den Ortsteil … aus.
Auch weitere schädliche Umwelteinwirkungen sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin vorträgt, ein Großteil des Verkehrs auf der Kreisstraße sei durch die Kompostieranlage verursacht und zu Spitzenzeiten würden sich die wartenden Fahrzeuge bis auf die Kreisstraße zurückstauen, ist die Beklagte dem Vortrag entgegengetreten. Konkrete Beispiele wurden seitens der Kläger nicht vorgetragen, so dass ihr Vortrag insoweit unsubstantiiert ist. Dass ein eventueller Rückstau zu einer für die Bürger unzulässigen Lärm-, Staub-, Ruß- oder Abgaszunahme im Sinne einer schädlichen Umwelteinwirkung, wird auch von Seiten der Klägerin nicht behauptet, eine solche Bewohnerbeeinträchtigung ist aufgrund der Entfernung auch für das Gericht ausgeschlossen.
c) Sofern die Klägerin durch ihren Vortrag, es würden sich die wartenden Fahrzeuge auf die Kreisstraße zurückstauen, sich auf eine nicht ausreichend gesicherte Erschließung, vgl. § 35 Abs. 1 BauGB, berufen möchte, ist auszuführen, dass die Erschließung vorliegend gesichert ist. Die notwendige Zufahrt zu den streitgegenständlichen Anlagen ist über das öffentliche Straßen- und Wegenetz – die Kreisstraße – gegeben. Die Zufahrt ist für den infolge der privilegierten Nutzung zu erwartenden Verkehr technisch geeignet und rechtlich eröffnet, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Bayerische Straßen- und Wegegesetz. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die streitgegenständlichen Anlagen bereits seit Jahren von den Nutzern angefahren werden und nach den Ausführungen des Beklagten sowie der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung Beschwerden über Rückstau durch das durch die Anlagennutzung verursachte Verkehrsaufkommen in ihrem bisherigen Betrieb nicht bekannt sind.
d) Soweit der von der Klägerin vorgetragene Rückstau als ungeschriebener öffentlicher Belang im gesetzlich nicht abgeschlossenen („insbesondere“) Katalog der berührten Belange im § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, z. B. unter dem Betreff „Beeinträchtigung durch Straßenverkehr“, zu berücksichtigen ist, führt dies mangels „Entgegenstehens“ ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Hierbei bedarf es wegen Entscheidungsirrrelevanz keiner Erörterung, ob und, falls ja, es sich nicht bereits um der Anlage nicht mehr zurechenbaren „allgemeinen Straßenverkehr aufgrund von Verschmelzung“ handelt, denn selbst der der Anlage zuzurechnende Verkehr auf der Zufahrt vor der Einfahrt, führt nicht zu einem Entgegenstehen. Abgesehen davon, dass der Vortrag der Klägerin sich in der pauschalen Behauptung erschöpft, die Fahrzeuge würden sich bis auf die Kreisstraße zurückstauen, ohne dies weiter zu belegen, hat die Beigeladene bereits vor etwa 1 ½ Jahren Vorkehrungen getroffen, die einen solchen Rückstau weitestgehend verhindern. So hat die Beigeladene in eine eigene Ampelanlage investiert, die vom Betrieb aus ferngeschaltet werden kann und videoüberwacht ist, so dass hierüber der Verkehr gesteuert werden kann. Dadurch kann beispielsweise den in die Anlage einfahrenden Fahrzeugen Vorrang gewährt werden, um einen Stau zu vermeiden. Auch wird so den auf der Anlage zu wiegenden Fahrzeugen eine schnelle Abfertigung gewährleistet. Der in Spitzenzeiten von Zeit zu Zeit möglicherweise auftretende Rückstau ist daher als geringfügige Behinderung – wie sie im Straßenverkehr überall alltäglich ist – hinzunehmen. Sie ist nicht so weitgehend, dass dies den streitgegenständlichen Vorhaben entgegensteht. Im Übrigen ist es bei einer unerwarteten Verkehrszunahme in Zukunft möglich, durch entsprechende verkehrstechnische Maßnahmen einer zu starken Beeinträchtigung entgegenzusteuern, was hier nicht zu vertiefen ist, da nicht konkret absehbar und auch vom gerichtlichen Entscheidungsmaßzeitpunkt nicht erfasst.
e) Auch im Hinblick auf weitere Aspekte der der Klägerin zustehenden kommunalen Planungshoheit bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorhabens. Der Mangel einer Bauleitplanung stellt zwar einen nach § 35 Abs. 3 BauGB zu prüfenden, ungenannten Belang dar, BVerwG, Beschluss vom 11.8.2004 – 4 B 55/04. Oben wurde bereits darauf hingewiesen, dass hier ein Fall des § 35 Abs. 1 BauGB gegeben ist, daher eine außerhalb dieser Norm angesiedelte Argumentation der Klägerin um eine Anwendung von §§ 30 bis 34 BauGB keine Basis besitzt. Ein solch objektives Planungserfordernis ist bei einem Vorhaben im Außenbereich allerdings zumeist nur dann gegeben, wenn das gesetzliche Regelsystem des § 35 BauGB keine gerechte Lösung für den zu beurteilenden Fall bietet (BVerwG a. a. O.). Hier hat die Klägerin schon nicht vorgetragen, inwiefern sie als auch für den Erlass eines Bebauungsplanes zuständige Standortgemeinde durch die genehmigten Vorhaben in ihren Planungen gestört sei. Eine anderweitige, konkrete und verfestigte Planung der Klägerin besteht nicht, eine Planungsabsicht besteht nicht konkret. Darüber hinaus fehlt es auch an einem objektiven Planungserfordernis. Vorliegend ist zu beachten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Vorhaben um privilegierte Vorhaben § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelt, die im Außenbereich ausgeführt werden sollen und auf die das Abwägungs- und Prüfprogramm des § 35 BauGB gerade abzielt. Der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass jedenfalls im Grundsatz bei Anlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB das durch die genannten Planungsbefugnisse ergänzte Konditionalprogramm die Zulässigkeit von derartigen Anlagen ausreichend zu steuern vermag, so dass ein objektives Planungserfordernis nur in einem atypischen Fall anzunehmen ist, vgl. BVerwG a. a. O. Eine derartige Atypik ist weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Die pauschale Behauptung der Klägerin, das Landratsamt verlange in derartigen Fällen grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplans, genügt hierfür nicht.
Der gerügte Verlust von Grüngut ist über Straßenverkehrsrecht zu bewältigen im Einzelfall. Naturschutzrechtlich war weder im Verfahren noch im materiellen Bereich Zusätzliches zu veranlassen.
Nach alledem zeigt sich, dass die Klägerin durch den Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt ist, ihr Einvernehmen wurde daher auch rechtmäßig ersetzt. Ihre Klage vermag nicht die Rechtsanforderung des Maßstabes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erfüllen, die Klage ist daher abzuweisen.
C. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO, hier einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich mit eigenem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung am Kostenrisiko bewusst beteiligte, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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