Baurecht

Bildung einer Erschließungseinheit

Aktenzeichen  W 3 K 17.138

Datum:
12.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 37622
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5a
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1, § 130 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Ausschlaggebende ist der Gesamteindruck, der sich an Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßenausstattung orientiert(stRspr BayVGH BeckRS 2011, 33555). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Ermittlung des Aufwands für eine einzelne Erschließungsanlage gem. § 130 Abs. 2 S. 1 BauGB stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Die Rechtmäßigkeit einer hiervon abweichenden Erschließungseinheit hängt vor allem von Anforderungen ab, die von dem das Erschließungsbeitragsrecht insgesamt prägenden sog. Vorteilsprinzip aufgestellt werden (vgl. BVerwG BeckRS 9998, 48703). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts W. vom 9. Januar 2017 wendet, soweit ein höherer Beitrag als 9.416,55 EUR festgesetzt wird, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach Art. 5a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351), § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1057), erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beitragspflichtiger ist nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 134 Abs. 1 BauGB derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
Gemäß Art. 5a KAG i.V.m. § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen i.S. des § 129 BauGB, die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes sowie die Höhe des Einheitssatzes, die Kostenspaltung und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
Mit seiner Satzung über die Erschließungsbeiträge vom 16. Dezember 1987, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 28. März 1996 – Erschließungsbeitragssatzung (EBS) – hat der Beklagte eine Beitragssatzung in diesem Sinne geschaffen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler, die zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder zur Unwirksamkeit streitrelevanter Satzungsbestimmungen führen würden, auf der Hand. Sie bildet eine wirksame Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
Auf der Grundlage dieser Satzung hat der Beklagte vom Kläger für dessen Grundstück Fl.Nr. …8 zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 12.298,00 EUR für die erstmalige Herstellung der B. Straße erhoben.
Wie weit eine einzelne Anbaustraße (Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 – 6 B 08.369 – juris Rn. 18; B.v. 23.2.2015 – 6 ZB 13.978 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 25.8.2016 – 6 ZB 16.410 – juris Rn. 5).
Zu Recht hat die Beklagte als im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnende Erschließungsanlage die B. Straße, soweit sie im Süden an der westlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. …2/8 beginnt und sodann in Richtung Norden bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. …9/1 verläuft, herangezogen. Dies ergibt sich im südlichen Ende anhand der natürlichen Betrachtungsweise. Im Norden ergibt sich das Ende der Anlage aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „M. …“. Der Kläger ist dieser Einschätzung nicht entgegengetreten.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich vorliegend um die erstmalige Abrechnung einer Straße und nicht um etwaige Straßenausbaubeiträge handelt. Auch sonst wendet sich der Kläger nicht gegen die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags.
Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Beklagte dazu verpflichtet war, die Anlage B. Straße gemeinsam mit den im Nordwesten angrenzenden Nebenstraßen (Sch., B. Pfad, P. Straße) im Rahmen einer Erschließungseinheit gemeinsam abzurechnen.
Gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann der Erschließungsaufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Ermittlung des Aufwands für eine einzelne Erschließungsanlage gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB den gesetzlichen Regelfall darstellt. Die Rechtmäßigkeit einer hiervon abweichenden Erschließungseinheit hängt vor allem von Anforderungen ab, die von dem das Erschließungsbeitragsrecht insgesamt prägenden sog. Vorteilsprinzip aufgestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1992 – 8 C 57/90 – NVwZ 1993, 1201).
Demnach darf eine Gemeinde nicht beliebig Erschließungseinheiten bilden. § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB sieht vielmehr nur ein Ermessen dahingehend vor, eine tatsächlich vorhandene Erschließungseinheit in Ausnahme von der allgemeinen Regel insgesamt abzurechnen (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2017 – 6 ZB 16.1888 – juris Rn. 14). Eine Erschließungseinheit in diesem Sinne ist nicht bereits dann gegeben, wenn mehrere selbständige Anlagen miteinander verbunden sind. Es bedarf vielmehr eines besonderen funktionalen Zusammenhangs. Den tragenden Grund für die Erschließungseinheit bildet nämlich das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße. Er bewirkt, dass die durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke keinen höheren Sondervorteil genießen als die durch die Nebenstraße erschlossenen Grundstücke. Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwendigeren Hauptstraße zu nivellieren. Ein solcher besonderer funktionaler Zusammenhang liegt nur vor, wenn mehrere Anbaustraßen derart in Beziehung zueinander stehen, dass eine abhängige (Neben-)Straße ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen (Haupt-)Straße in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist, wenn also ausschließlich die letztere der ersteren die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittelt (vgl. BayVGH, a.a.O., m.w.N.). Typischerweise ist dies der Fall bei einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden (selbständigen) Stichstraße oder einer Ringstraße, die auf die Hauptstraße zurückführt und keine andere Verbindung zum Verkehrsnetz hat (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 55. EL Januar 2016, Rn. 751).
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Erschließungseinheit auch dann vorliegen, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 – 9 C 1/12 – juris). Dabei führt das Gericht aus, dass auch bei mehreren Nebenstraßen das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße dazu führen kann, dass der Sondervorteil der durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke dem Sondervorteil der durch die Nebenstraßen erschlossenen Grundstücke entspricht (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 14; kritisch dazu, im Hinblick auf den fehlenden Sondervorteil der Nebenanlagen untereinander: Schmitz, Erschließungsbeiträge, § 10 Rn. 24).
Auch bei Vorliegen der oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen einer Erschließungseinheit darf – als gleichsam negatives Tatbestandsmerkmal – die Einheitsbildung nicht zu einer Mehrbelastung zum Nachteil der Anlieger der Hauptstraße führen (vgl. Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 751 m.w.N.).
Ist der Tatbestand einer Erschließungseinheit erfüllt, hat die Gemeinde – wie oben dargelegt – ein Ermessen dahingehend, ob sie die selbständigen Anlagen gemeinsam abrechnen will. Im Rahmen der Abrechnung nur einer von der Hauptstraße abzweigenden Nebenstraße ist dieses Ermessen auf Null reduziert, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke, die an der einen, regelmäßig aufwendiger hergestellten Hauptstraße liegen, im Vergleich mit den Grundstücken an der anderen, regelmäßig weniger aufwendig hergestellten und funktional abhängigen Nebenstraße mit um mehr als einem Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in EUR pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche (BVerwG, U.v.10.6.2009 – 9 C 2/08 – juris Rn. 30). Im Fall mehrerer funktional von einer Hauptstraße abhängiger Nebenstraßen gilt, dass eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung dann besteht, wenn bei Einzelabrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz um mehr als ein Drittel höher liegt als die Beitragssätze für jede Nebenstraße (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 – 9 C 1/12 – juris Rn. 19).
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Anlage B. Straße mit den nach Nordwesten abzweigenden Nebenanlagen den Tatbestand einer Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB erfüllt. Der Beklagte war aufgrund der oben dargelegten Grundsätze jedenfalls nicht dazu verpflichtet, die in Rede stehenden Anlagen gemeinsam abzurechnen. Eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Abrechnungsentscheidung lag nicht vor.
Der Beklagte hat bei der Abrechnung der B. Straße einen Beitragssatz in Höhe von 17,20 EUR/m² zugrunde gelegt. Der Kläger ist dieser Berechnung nicht entgegengetreten. Auch sonst ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte dahingehend, dass dieser Beitragssatz fehlerhaft zustande gekommen ist.
Die im Nordwesten abzweigenden Straßen Sch., B. Pfad und P… Straße stellen nach Ansicht des Beklagten sechs eigenständige Anlagen im Sinne des Erschließungsrechts mit Folgenden Beitragssätzen dar:
– Sch. 10,52 EUR/m²
– B. Pfad I: 10,23 EUR/m²
– B. Pfad II: 10,29 EUR/m²
– B. Pfad III: 44,80 EUR/m²
– P. Straße I: 7,22 EUR/m²
– P. Straße II: 9,38 EUR/m²
Der Kläger ist auch den Berechnungen dieser Beitragssätze sowie der Qualifizierung der Straßen als jeweils eigenständige Erschließungsanlagen nicht entgegengetreten. Auch an dieser Stelle folgt das Gericht der Ansicht des Beklagten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzustellen, dass der Beklagte die Ausdehnung der Anlage B. Pfad III sowie deren Beitragssatz zutreffend bestimmt hat.
Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen zur Bestimmung einer Erschließungsanlage ist es zutreffend, dass der B. Pfad, soweit er bei der Einmündung in die B. Straße beginnt und etwa 58 m in Richtung Nordwesten verläuft, ehe er an einer Kreuzung mit der P. Straße zusammentrifft, eine eigene Erschließungsanlage darstellt (B. Pfad III). Am östlichen Ende, bei der Einmündung in die B. Straße, ergibt sich dies problemlos anhand der natürlichen Betrachtungsweise. Auch in Bezug auf die Kreuzung der Straße B. Pfad mit der P. Straße kommt das Gericht anhand der vom Beklagten vorgelegten Pläne zu dem Ergebnis, dass die Straße B. Pfad dort nicht als einheitliche Anlage über die Kreuzung hinweg verläuft, sondern dass die Kreuzung B. Pfad/P. Straße die Anlage unterbricht. Anhand des zur Verfügung stehenden Kartenmaterials wird deutlich, dass die Straße B. Pfad nach der Kreuzung mit der P. Straße mit einem deutlichen Versatz weiter verläuft. An der Kreuzung befindet sich zudem eine platzartige Aufweitung, die den Straßenverlauf optisch unterbricht. Dies wird durch eine runde Erhöhung der Straßenoberfläche in der Mitte der platzartigen Aufweitung noch betont. Ein objektiver Betrachter kommt dabei nicht zu dem Ergebnis, die Anlage verlaufe in Richtung Nordwesten über diese Kreuzung hinweg; es entsteht vielmehr der Eindruck, dass nach der Kreuzung eine neue Erschließungsanlage (B. Pfad II) beginnt.
Gemessen an dieser Erschließungsanlage hat der Beklagte den Beitragssatz der Erschließungsanlage B. Pfad III ebenfalls zutreffend bestimmt. Der Beitragssatz errechnet sich anhand des beitragsfähigen Erschließungsaufwands abzüglich des Gemeindeanteils, geteilt durch die beitragspflichtige Grundstücksfläche. Aus den vom Beklagten vorgelegten Abrechnungsanlagen bzgl. der Erschließungsanlage B. Pfad III ergibt sich, dass der Beklagte die Grundstücke Fl.Nrn. …0/2 und …0/3 als beitragspflichtige Grundstücke für die Abrechnung herangezogen hat. Diese Grundstücke werden unproblematisch von der Anlage B. Pfad III erschlossen und sind daher richtigerweise veranlagt worden.
Ebenfalls richtig ist, dass der Beklagte die Grundstücke Fl.Nrn. …0/15, …0/16 und …0/14 nicht zur Abrechnung herangezogen hat. Aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörterten Bebauungsplan „M. …“ wird ersichtlich, dass für das Grundstück Fl.Nr. …0/15 eine öffentliche Grünfläche festgesetzt worden ist (vgl. 12.1 der Festsetzungen im Bebauungsplan „M. …“). Damit ist zum einen klar, dass das Grundstück Fl.Nr. …0/15 selbst nicht bebaubar und somit nicht beitragspflichtig im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechts ist (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 55. EL Januar 2016, Rn. 872 Buchst. e). Zum anderen ergibt sich für die Grundstücke Fl.Nrn. …0/16 und …0/14, dass diese nicht von der Anlage B. Pfad III erschlossen werden. Ein Grundstück ist grundsätzlich dann erschlossen, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche (gewerbliche oder vergleichbare) Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, § 13 Rn. 49 m.w.N.). Ein Grundstück ist von einer Anbaustraße dann erreichbar, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und kleinere Versorgungsfahrzeugen gefahren, dort (zumindest kurzfristig) gehalten und von da ab ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen das Grundstück betreten werden kann (Schmitz, a.a.O., Rn. 54). Die Grundstücke Fl.Nrn. …0/16 und …0/14 liegen nicht an der Straße B. Pfad an. Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundstück Fl.Nr. …0/15 bloßes Begleitgrün darstellt, über das die dahinter liegenden Grundstücke erreicht werden können. Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Flurnummer, die im Bebauungsplan ausdrücklich als öffentliche Grünfläche festgesetzt worden ist. Im Übrigen haben die Vertreter des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, eine Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. …0/15 als Zugang zu den Grundstücken Fl.Nrn. …0/16 und …0/14 nicht zu billigen. Damit sind Letztere auch nicht von der Straße B. Pfad, sondern ausschließlich von der P. Straße bzw. der B. Straße erschlossen.
Der Beitragssatz der Anlage B. Pfad III ist deutlich höher als der Beitragssatz der B. Straße. Dementsprechend ist der Beitragssatz der Hauptanlage vorliegend nicht um mehr als ein Drittel höher als der Beitragssatz für jede Nebenanlage. Eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung bestand vorliegend – unabhängig davon, ob überhaupt eine Erschließungseinheit vorliegt – nicht.
Da auch andere Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit weder ersichtlich noch vorgetragen sind, erweist sich der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 26. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts W. vom 9. Januar 2017 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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