Baurecht

Carport kann nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes (hier: Malerbetrieb im allgemeinen Wohngebiet) genutzt werden

Aktenzeichen  M 1 K 18.1185

Datum:
11.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
CELEX – , 62018CC0019
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2
BayBO Art. 76 S. 2

 

Leitsatz

1 Bei einem Betrieb mit drei festen Mitarbeitern handelt es sich nicht mehr um eine kleine Malerfirma in der Art eines Ein-Mann-Betriebs, die „nur ein wenig Farbe und etwas Gerüst“ benötigt. (Rn. 16) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Die Lagerung des Gerüsts, das Abstellen des zu seinem Transport bestimmten Anhängers und die gesamte Betriebstätigkeit von dem Grundstück aus verändern das städtebauliche Erscheinungsbild der Umgebung eines Wohngebiets iSd § 4 BauNVO und tragen deutlich gewerbliche Elemente hinein, die den Gebietscharakter und die Wohnruhe nicht zuletzt auch optisch stören. (Rn. 16) (red. LS Alexander Tauchert)
3 Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 S. 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor‚ wenn das Vorhaben – wie hier – ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Die Nutzungsuntersagung hat – insoweit einer Baueinstellung entsprechend – die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher in der Regel nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. (Rn. 21) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in Bezug auf Nr. 3 des Bescheids vom 19. Februar 2018 in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Das Urteil wird insofern im Wege der Berichtigung ergänzt.
II. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Soweit die Parteien in Bezug auf Nr. 3 des Bescheids vom 19. Februar 2018 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Infolge übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen endet zwar das Gerichtsverfahren unmittelbar und ex tunc. Es entspricht aber allgemeiner Übung, in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO das Verfahren einzustellen, weil die Rechtshängigkeit in gleicher Weise entfallen ist wie bei einer Klagerücknahme (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 161 Rn. 14 m.w.N.). Der entsprechende Beschluss war von der Willensbildung der Kammer umfasst, ist jedoch versehentlich nicht niedergeschrieben worden. Die niedergelegte Urteilsformel ist deshalb insoweit gemäß § 118 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit in Gestalt der Unvollständigkeit von Amts wegen im Wege der Berichtigung zu ergänzen. Die Berichtigung wäre nach Auslauf der vollständigen Entscheidungsgründe möglich und kann deshalb erst recht unmittelbar im Rahmen der Abfassung der vollständigen Entscheidung erfolgen. Bei teilweiser Erledigung der Hauptsache kann das Gericht auch über die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits durch Urteil (nicht durch Beschluss) entscheiden (BVerwG, U.v. 6.2.1962 – V C 24.61 – juris Ls.; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 161, Rn. 21). Dies muss entsprechend für die deklaratorische Einstellung des Verfahrens und für die diesbezügliche Entscheidung über die Berichtigung gelten.
2. Soweit die Hauptsache nicht für erledigt erklärt wurde, bleibt die zulässige Klage im Übrigen in der Sache ohne Erfolg, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung des Carports im Rahmen seines Gewerbebetriebs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil die beabsichtigte Nutzung den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB).
In dem Bebauungsplan „Butterfeld II“ der Beigeladenen, in dessen Umgriff das Grundstück des Klägers liegt, ist im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet i.S.d § 4 BauNVO festgesetzt. In allgemeinen Wohngebieten sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe allgemein zulässig. Ausnahmsweise können nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Entscheidend ist die in § 4 Abs. 1 BauNVO festgeschriebene Typisierung, wonach allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen dienen.
aa) Der Malerbetrieb des Klägers unterfällt der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO schon deshalb nicht, weil es sich nicht um einen der Versorgung des Gebiets dienenden Handwerksbetrieb handelt. „Das Gebiet“ im Sinne dieser Vorschrift wäre in erster Linie der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Butterfeld II“, allenfalls zusätzlich des Bebauungsplans „Butterfeld“. Für die Qualifizierung einer Anlage als gebietsbezogen kommt es maßgeblich auf objektive Kriterien an. Der von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO geforderte Gebietsbezug ist gegeben, wenn die Anlage eine Größe hat, die erwarten lässt, dass ihre Kapazität in einem erheblichen Umfang von Bewohnern aus dem umgebenden Gebiet ausgelastet werden wird (BVerwG, U.v. 29.10.1998 – 4 C 9.97 – juris Ls.). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Der klägerische Betrieb beschäftigt nach den Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung drei feste Mitarbeiter, der Fuhrpark besteht aus zwei Kleintransportern und einem Anhänger zum Transport des Gerüsts. Der Kläger hat ausgeführt, dass er für größere Vorhaben mit Leihgerüsten arbeite. Bereits aus diesen Angaben, aber auch aus dem Internetauftritt der Firma lässt sich ersehen, dass der Betrieb einen weiteren Einzugsbereich hat als nur das Gebiet, in dem er sich befindet.
bb) Zudem handelt es sich bei dem Malerbetrieb des Klägers nicht um einen nicht störenden Handwerksbetrieb. Die Baunutzungsverordnung differenziert entsprechend der Typisierung der verschiedenen Baugebiete zwischen verschiedenen Störgraden von Handwerks- und Gewerbetrieben. So sind in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören, in Gewerbegebieten nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe (§ 8 BauNVO), in Industriegebieten (§ 9 BauNVO) Gewerbetriebe, die (wegen ihres Störpotentials – Anm. des Gerichts) in anderen Gebieten unzulässig sind. In allgemeinen Wohngebieten i.S.d. § 4 BauNVO sind allgemein zulässig nur Handwerksbetriebe, die in Bezug auf das Wohnen überhaupt kein Störpotential aufweisen. Davon kann hier keine Rede sein.
Zwar trifft zu, dass bei einem Malerbetrieb typischer Weise die meisten anfallenden Leistungen nicht am Betriebssitz, sondern bei den Kunden ausgeführt werden. Der Betrieb des Klägers hat aber nach seiner Beschreibung und den aus den Akten hervorgehenden Umständen einen Zuschnitt, durch den dennoch Störungen verursacht werden, die das Wohnen – wenn auch vielleicht nicht wesentlich, aber doch merklich – stören. Bei einem Betrieb mit drei festen Mitarbeitern handelt es sich nicht mehr um eine kleine Malerfirma in der Art eines Ein-Mann-Betriebs, die „nur ein wenig Farbe und etwas Gerüst“ benötigt, wie es in der Klagebegründung heißt. Auch handelt es sich nach den bei den Akten befindlichen Fotos nicht lediglich um „etwas Gerüst“, sondern um eine umfangreiche Sammlung an Gerüstteilen, die zum Zeitpunkt der Aufnahmen im Außenbereich um den Carport gelagert wurden. Dass die Verladung dieser Gerüstteile auf den dafür vorgesehenen und nach den Fotos ebenfalls am Grundstück FlNr. 629 abgestellten Anhänger Lärmeinwirkungen verursacht, liegt auf der Hand. Auch wenn möglicher Weise am Rand des Bebauungsplangebiets „Butterfeld II“, das im Norden, Osten und Westen von landwirtschaftlichen Flächen umgeben ist, nicht die reinen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm (55 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts) gelten mögen, sondern entsprechend Nr. 6.7 TA Lärm ein Zwischenwert zu bilden sein mag, kann zumindest für die Zeiten des Be- und Entladens des Anhängers mit Gerüstteilen nicht von einer Einhaltung der Lärmgrenzwerte ausgegangen werden. Zumal der Zwischenwert die Immissionsrichtwerte für Dorf- und Mischgebiete jedenfalls nicht überschreiten, hier aber wohl auch nicht erreichen dürfte. Dies muss aber nicht abschließend geklärt werden, denn auf die Lärmimmissionen kommt es letztlich nicht entscheidend an. Die Lagerung des Gerüsts, das Abstellen des zu seinem Transport bestimmten Anhängers und die gesamte Betriebstätigkeit von dem Grundstück FlNr. 629 aus verändern vielmehr vor allem das städtebauliche Erscheinungsbild der Umgebung eines Wohngebiets i.S.d. § 4 BauNVO und tragen deutlich gewerbliche Elemente hinein, die den Gebietscharakter und die Wohnruhe nicht zuletzt auch optisch stören. Zur Störwirkung tragen zudem die beiden Kleintransporter bei, die ersichtlich nicht nur der Beförderung der drei Mitarbeiter des Klägers, sondern auch dem Transport von Arbeitsmaterial, wie Farbe, Pinsel, Rollen, Tapeten, Abdeckfolien, Werkzeugkästen u.ä. dienen, die der Kläger an seinem Betriebssitz lagert. Die Fahrzeuge werden den Betriebssitz natürlicher Weise nicht nur gelegentlich frequentieren; der Kläger verfügt nach seinem Vorbringen über keinen anderen Standort und muss demzufolge den täglichen Betrieb vom streitbefangenen Grundstück aus gewährleisten. Daher mag vielleicht der Transport des Gerüsts in den Wintermonaten weitgehend unterbleiben, weil in der kalten Jahreszeit kaum Malerarbeiten im Freien durchgeführt werden. Für Malerarbeiten in Innenräumen gilt dies jedoch nicht. Das Arbeitsmaterial für Innenarbeiten muss auch in den Wintermonaten von dem derzeitigen Betriebsgrundstück aus zum Einsatz gebracht werden, was die gewerblichen Aktivitäten zumindest durch entsprechendes Be- und Entladen der Kleintransporter durch die Mitarbeiter des Klägers und ihn selbst im Prinzip ganzjährig in Erscheinung treten lässt.
Mit dem Vergleich, den der Kläger zwischen seinem Betrieb und einer Arztpraxis oder einem Friseurgeschäft zieht, lässt sich der Nachweis fehlenden Störpotentials nicht führen. Es mag zwar zutreffen, dass bei einer Arztpraxis oder einem Friseurgeschäft tagsüber Anfahrtverkehr von Kunden und Patienten mit Pkws stattfindet, das ist jedoch mit dem Be- und Entladen von Gerüsten und gewerblichen Arbeitsmitteln sowie dem Verkehr mit Anhänger und Transportern nicht zu vergleichen. Zudem handelt es sich bei einer Arztpraxis schon nicht um einen Handwerks- oder Gewerbebetrieb, sondern um die Berufsausübung freiberuflich Tätiger, die gemäß § 13 BauNVO u.a. in allgemeinen Wohngebieten ausdrücklich zugelassen ist. Ein Friseur wäre im allgemeinen Wohngebiet als nicht störender Handwerksbetrieb zur Versorgung des Gebiets nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig, wenn seine Kapazität in einem erheblichen Umfang von Bewohnern aus dem umgebenden Gebiet ausgelastet würde, in diesem Fall wäre aber angesichts der kleinräumigen Verhältnisse nur in recht beschränktem Umfang mit Anfahrtverkehr zu rechnen.
cc) Auch eine ausnahmsweise Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als nicht störender Gewerbebetrieb kommt aus den vorstehenden Erwägungen wegen des Störpotentials des Malerbetriebs des Klägers nicht in Betracht.
dd) Eine Baugenehmigung für die Nutzung des Carports auf dem Grundstück FlNr. 629 Gemarkung … im Rahmen des klägerischen Gewerbebetriebs verbietet sich schließlich auch deshalb, weil der faktisch von diesem Grundstück aus betriebene Malereibetrieb, dem die gewünschte Nutzung des Carports dienen soll, bauaufsichtlich nicht genehmigt ist und aus den dargestellten Gründen grundsätzlich auch nicht genehmigungsfähig sein dürfte.
b) Die auf Aufhebung der Nutzungsuntersagung in Nr. 2 des Bescheids vom 19. Februar 2018 gerichtete Klage ist unbegründet, weil die Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Nach dieser Vorschrift kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor‚ wenn das Vorhaben – wie hier – ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Die Nutzungsuntersagung hat – insoweit einer Baueinstellung entsprechend – die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher in der Regel nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 21 m.w.N.). Wie die Ausführungen oben unter 2.a) zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung des vom Kläger bereits gestellten Bauantrags zeigen, ist das hier streitige Vorhaben aber nicht genehmigungsfähig. Die Nutzungsuntersagung ist daher rechtmäßig, im Übrigen verhältnismäßig und auch sonst ermessensgerecht. Dies gilt auch betreffend die Freifläche um den Carport. Die städtebaulichen Erwägungen zur Unzulässigkeit des Gewerbebetriebs des Klägers im allgemeinen Wohngebiet gelten nicht nur für die Nutzung des Carports, sondern auch für die Freiflächen auf dem im allgemeinen Wohngebiet belegenen Grundstück des Klägers FlNr. 629 Gemarkung …
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Die Zwangsgeldandrohung war im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung rechtmäßig, denn die dem Kläger in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids auferlegte Verpflichtung ist als einheitlich anzusehen. Mit der Nutzungsuntersagung geht die Entfernung der im Rahmen der Nutzung gelagerten Gegenstände zwangsläufig einher, so dass die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt.
Erstreckt sich die bauaufsichtliche Anordnung auf mehrere selbständige bauliche Anlagen oder Bauteile oder verschiedene Räume oder auf mehrere sachlich selbständige Bestandteile oder Handlungen oder Unterlassungen, so muss für jede Handlung (wegen des auch insoweit geltenden Bestimmtheitsgrundsatzes; Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) jeweils ein eigenes Zwangsgeld angedroht oder ein angedrohter Zwangsgeldbetrag entsprechend aufgeteilt werden. Eine Anordnung nach Art. 76 Satz 2 BayBO begründet jedoch die umfassende Verpflichtung, alles zu tun, was erforderlich ist, um die untersagte Nutzung aufzugeben, und alles zu unterlassen, wodurch die Nutzung fortgesetzt werden würde. Kann eine Nutzungsuntersagung nur dadurch realisiert werden, dass sämtliche in oder auf der Anlage gelagerten Gegenstände entfernt werden, wie z. B. bei der Untersagung der Nutzung eines Außenbereichsgrundstücks zu Lagerzwecken, dann deckt Art. 76 Satz 2 BayBO auch die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Räumung (vgl. Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 181. EL Oktober 2018, Art. 76 Rn. 380, 271, 273). So liegt es auch hier. Ziel der Nutzungsuntersagung im Bescheid vom 19. Februar 2018 ist erkennbar, die gewerbliche Nutzung des Grundstücks FlNr. 629 Gemarkung … zu unterbinden. Da die untersagte Nutzung gerade in der Lagerung von Gegenständen besteht, kann die hierauf gerichtete Nutzungsuntersagung nur dadurch erfüllt werden, dass die gelagerten Gegenstände entfernt werden. Sie ist deshalb als einheitliche Anordnung zu werten, die die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes rechtfertigt.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko unterworfen, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff ZPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen