Aktenzeichen M 11 SN 18.2107
Leitsatz
1 Eine unterbliebene Nachbarbeteiligung nach Maßgabe von Art. 66 Abs. 1 BayBO begründet keine Rechtsverletzung zu Lasten des Nachbarn. Art. 66 BayBO hat im Wesentlichen nur formellen Inhalt und dient der Sicherung der materiellen Rechte des Nachbarn. Der Nachbar kann wegen seiner fehlenden oder fehlerhaften Beteiligung einen Rechtsbehelf zulässigerweise – nur – erheben, wenn er gleichzeitig geltend machen kann, auch in eigenen materiellen Rechten verletzt zu sein (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Da eine Grundstücksnutzung, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, ohne durch eine Baugenehmigung gedeckt zu sein, auch von der Privatrechtsordnung nicht als „ordnungsmäßig“ im Sinne des § 917 Abs. 1 S. 1 BGB anerkannt werden kann und umgekehrt eine durch eine Baugenehmigung gedeckte Grundstücksnutzung auch eine „ordnungsmäßige Benutzung“ im Sinne von § 917 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt, die einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts begründet, muss sich der Nachbar daher bereits gegen die Erteilung der Baugenehmigung zur Wehr setzen können. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung, die den Beigeladenen vom Antragsgegner mit Bescheid vom 30. November 2017 für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem angrenzenden Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, erteilt worden ist.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 5. Dezember 2017 zugestellten Bescheid am 4. Januar 2018 Klage erhoben (M 11 K 18.81). Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 beantragte er für den Fall, dass der angefochtene Baugenehmigungsbescheid wegen fehlender rechtlicher Erschließung rechtswidrig sein sollte,
die aufschiebende Wirkung anzuordnen und führte weiter aus,
die aufschiebende Wirkung werde beantragt für die Dauer bis zum grundbuchrechtlichen Vollzug (Eintragung im Grundbuch) der Grunddienstbarkeit “Geh- und Fahrtrecht/Wegerecht und Leitungsrecht für Wasser, Abwasser, Strom und Telekommunikation“ und Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern als Rechtsträger der Baubehörde über die vorgenannten Rechte,
hilfsweise der Einrichtung einer schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Freistaat Bayern über vorgenannte Regelungen, jeweils mit FlNr. … als herrschendem und FlNr. … (und ggfs. FlNr. **) als dienendem Grundstück.
Er macht in der Hauptsache im Wesentlichen Folgendes geltend: Das Baugrundstück sei im Genehmigungsbescheid falsch mit FlNr. … bezeichnet. Das Baugrundstück sei abgemarkt worden und werde im Abmarkungsbescheid vom 13. September 2017 mit FlNr. … bezeichnet. Die Eigentumsverhältnisse der Grundstücke FlNrn. … und … seien dem Antragsteller nicht bekannt, jedoch u.U. entscheidungserheblich. Eine Nachbarbeteiligung des Antragstellers sei nicht erfolgt. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, ob Abweichungen beantragt und genehmigt worden seien. Das abgeteilte Grundstück FlNr. … habe keine eigene Zufahrt von einer öffentlichen Straße. Falls ein Notwegerecht über die Grundstücke FlNrn. … und … nicht zustande komme, bestehe eine erhebliche Gefahr, dass der Eigentümer des Grundstücks FlNr. … versuchen könnte, ein Notwegerecht über das Grundstück FlNr. … zum …weg zu erzwingen. Hieraus ergebe sich eine Verletzung von Rechten des Antragstellers, wenn die gesicherte Erschließung des Baugrundstücks nicht nachgewiesen werden sollte. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, auf welche Weise und seit wann die Erschließung des Baugrundstücks rechtlich gesichert wäre. Es bedürfe einer Vorlage eines Grundbuchauszugs aus den Grundbuchseiten der Grundstücke FlNrn. 50, … und … zum Nachweis der Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks FlNr. … Der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt und nicht nachvollziehbar begründet. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe seien nicht benannt, ebenso die Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen sei.
Im Hinblick auf den Eilantrag macht der Antragsteller geltend, aufgrund des Baufortschritts könnten bis zum Vollzug der Eintragung einer für die Erschließung ausreichenden Grunddienstbarkeit Tatsachen geschaffen werden, die die Durchsetzung der Verpflichtung zur rechtlich gesicherten Erschließung vereiteln und zur Erzwingung eines Notwegerecht über das Grundstück FlNr. … führen könnten.
Der Antragsgegner hat sich im Eilverfahren bisher nicht geäußert und in der Hauptsache Klageabweisung beantragt.
Er hat u.a. darauf verwiesen, dass die Erschließung nach Maßgabe einer mit notarieller Urkunde vom 31. Mai 2017 bestellten Grunddienstbarkeit gesichert sei, die auch für die (Sonder-)Rechtsnachfolger bestellt sei und auch nach Teilung und Neubildung für das Grundstück der FlNr. … entsprechend gelte. Eine Notwendigkeit einer Erschließung über den …weg sei aus den Antragsunterlagen nicht erkennbar und vom Bauherrn auch nicht beabsichtigt gewesen.
Die Beigeladenen haben beantragen lassen, den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei bedingt gestellt und daher unzulässig. Die Zufahrt zum Baugrundstücks sei aufgrund der wechselseitig eingetragenen Geh- und Fahrtrechte gesichert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren und im Klageverfahren Bezug genommen.
II.
Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist nach Maßgabe der gemäß § 88 VwGO gebotenen Auslegung zulässig und insbesondere als unbedingt gestellt anzusehen. Ungeachtet der missverständlichen Formulierung der gestellten Anträge ergibt sich aus der Zusammenschau der Anträge sowie im Gesamtkontext mit der Klagebegründung, dass der Antragsteller davon ausgeht, dass die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist, ihn in Rechten verletzt und er deswegen und zur Vermeidung vollendeter Tatsachen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt.
Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.
Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre.
Vorliegend ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht veranlasst, da die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche vorläufige Überprüfung nach Aktenlage ergibt, dass die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.
Nachbarn können im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22.75 – BVerwGE 52, 122 = juris Ls. 2 bis 4 und Rn. 21 ff.).
Die vom Antragsteller geltend gemachte unterbliebene Nachbarbeteiligung nach Maßgabe von Art. 66 Abs. 1 BayBO begründet keine Rechtsverletzung zu Lasten des Antragstellers. Art. 66 BayBO hat im Wesentlichen nur formellen Inhalt und dient der Sicherung der materiellen Rechte des Nachbarn. Der Nachbar kann wegen seiner fehlenden oder fehlerhaften Beteiligung einen Rechtsbehelf zulässigerweise – nur – erheben, wenn er gleichzeitig geltend machen kann, auch in eigenen materiellen Rechten verletzt zu sein (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 14 CS 10.327; Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, 37. Update 11/17, Art. 66 Rn. 193; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 66 Rn. 208).
Auch die Begründung der Baugenehmigung begründet keine Rechtsverletzung des Antragstellers. Zum einen ist die Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Eine Überprüfung von Ermessenserwägungen scheidet aufgrund des Umstands, dass auf die Erteilung der Baugenehmigung ein Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen nach Maßgabe von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorliegen, aus. Zum anderen ist auch im Hinblick auf das Begründungserfordernis allein maßgeblich, ob die erteilte Genehmigung materielle Rechte des Nachbarn verletzt.
Die angefochtene Baugenehmigung verletzt voraussichtlich keine die Nachbarrechte des Antragstellers schützenden Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde im hier vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (nur) die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO, beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 BayBO sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sind nicht vorgetragen und nach Maßgabe der genehmigten Baupläne auch nicht ersichtlich.
Die Baugenehmigung ist ausreichend bestimmt. Die Falschbezeichnung der Flurnummer des Baugrundstücks, das im Zeitpunkt der Baugenehmigung bereits abgemarkt war, steht der Bestimmbarkeit des genehmigten Vorhabens nicht entgegen und führt insbesondere auch nicht zu Unklarheiten im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften. Das gilt namentlich auch im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung von Rechten des Antragstellers im Zusammenhang mit den Anforderungen an die gesicherte Erschließung.
Die bauplanungsrechtlichen Anforderungen einer gesicherten Erschließung, die sich für Vorhaben wie das vorliegende im Innenbereich aus § 34 BauGB ergeben, dienen grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und haben keine nachbarschützende Funktion. Ein Abwehrrecht des Nachbarn aus der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist aber für den Fall anerkannt, dass eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) bewirkt (BVerwG, U.v. 26.3.1976 – IV C 7.74 – BVerwGE 50, 282). Diese ausnahmsweise eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sehen, nach der eine Grundstücksnutzung, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, ohne durch eine Baugenehmigung gedeckt zu sein, auch von der Privatrechtsordnung nicht als „ordnungsmäßig“ im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt werden könne; umgekehrt stelle eine durch eine Baugenehmigung gedeckte Grundstücksnutzung auch eine „ordnungsmäßige Benutzung“ im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts begründe. Obwohl eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird (Art. 68 Abs. 4 BayBO), löst sie, wenn sie in Bestandskraft erwächst, hinsichtlich der Entstehung eines Notwegerechts somit gleichsam eine Automatik aus. Der Nachbar muss sich daher bereits gegen die Erteilung der Baugenehmigung zur Wehr setzen (können), wenn er zivilrechtlich seine Einwände gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage von § 917 Abs. 1 BGB erfolgreich geltend machen will. Wegen des wechselseitigen Zusammenhangs zwischen Zivil- und öffentlichem Recht hat auch das Bundesverwaltungsgericht – ungeachtet der neueren Eigentumsdogmatik, nach der ein baurechtlicher Nachbarschutz grundsätzlich nur nach Maßgabe des einfachen Rechts besteht – ausdrücklich an dieser Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn festgehalten (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2007 – 1 ZB 06.92 – juris Rn. m.w.N. zur Rspr.).
Ein Eingriff in Rechte des Antragstellers durch Entstehung eines Notwegerechts wegen nicht ausreichend gesicherter Erschließung ist jedoch nicht zu befürchten. Im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gemäß Art. 59 BayBO entfaltet die Baugenehmigung Feststellungswirkung nur im Hinblick auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit den bauplanungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung – nur insoweit kann die Baugenehmigung für die Bestimmung, was nach Maßgabe von § 917 BGB für eine ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, vorgreiflich sein.
Die Erschließung im Sinne des § 34 BauGB muss mindestens den Anschluss des Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Elektrizität und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung umfassen. Das BauGB enthält keine Regelungen darüber, wann die Erschließung gesichert ist; insoweit sind landesrechtliche Bestimmungen und örtliche Gegebenheiten maßgebend und ferner das, was an ortsüblicher Erschließung erwartet werden kann (BayVGH, U.v. 18.12.2001 – 15 N 97.2906 – juris Rn. 26 m.w.N.). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleistet das Eigentum eine aus bundesrechtlicher Sicht hinreichende Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Hinterliegergrundstücks durch die Straße, von der es durch das Anliegergrundstück getrennt ist, wenn das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 45/91 – juris Ls. 1 und Rn. 13; so auch BayVGH U.v. 18.12.2001 a.a.O – juris Rn. 33). Entsprechend dieser Rechtsprechung, die die Kammer zugrunde legt, ist die Entstehung eines Notwegerechts zu Lasten des Antragstellers ausgeschlossen. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beigeladenen Eigentümer der Grundstücke FlNrn. … und … sowie des für die Zufahrt zur …straße offenbar ebenfalls in Anspruch genommenen Grundstücks FlNr. … sind. Anhaltspunkte für eine Veräußerung des Grundstücks FlNr. … nach seiner Abmarkung sind ebenso wenig ersichtlich wie dafür, dass seitens der Beigeladenen an der (auch nach der Darstellung der Garage in den Bauvorlagen nachvollziehbaren) geplanten Erschließung des Grundstücks über diese Grundstücke nicht festgehalten wird. Abgesehen davon tritt nach § 918 Abs. 1 BGB, der verhindern soll, eine durch interessenwidriges Verhalten selbst verursachte Notlage auf Dritte abzuwälzen, eine Verpflichtung zur Duldung des Notwegs nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit einem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. Damit würde auch eine Veräußerung eines der für die Zufahrt zur …straße in Anspruch genommenen Grundstücke ohne entsprechende Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Hinterliegergrundstücks FlNr. … nicht zur Entstehung eines Notwegerechts über das Grundstück des Antragstellers führen.
Im Hinblick auf die Ausführungen zu den weiteren leitungsgebundenen Erschließungsanlagen ist bereits unabhängig von der Frage der gesicherten Erschließung eine Beeinträchtigung von Rechten des Antragstellers durch eine drohende Inanspruchnahme seines Grundstücks im Wege eines Notleitungsrechts nicht ersichtlich, da im Hinblick auf Leitungen auch eine Erschließung zum …weg nicht zwangsläufig mit einer Nutzung des Grundstücks FlNr. … verbunden wäre. Im Übrigen ist auch für die gesicherte Erschließung durch leitungsgebundene Erschließungsanlagen ausreichend, dass Eigentümeridentität von Anlieger- und von Hinterliegergrundstück besteht (vgl. zur Entwässerung BayVGH, U.v. 18.12.2001 a.a.O. – juris Rn. 29 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 27.8.1998 – 23 ZB 98.689). Selbst wenn man dies nicht als ausreichend ansehen und vom Erfordernis einer dinglichen Sicherung ausgehen würde, genügt es, dass der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, mit Blick auf die betreffende Anlage die für die bauliche Nutzung erforderlichen Erreichbarkeitsanforderungen des Grundstücks zu erfüllen. Hiervon kann bei einem Bauwunsch des Eigentümers eines Hinterliegergrundstücks, der zugleich Eigentümer des für die Erreichbarkeit erforderlichen Anliegergrundstücks ist, regelmäßig ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH a.a.O.). Im Übrigen wäre die Entstehung eines Notleitungsrechts auch insoweit im Hinblick auf eine selbst verschuldete Vereitelung der Erschließung in entsprechender Anwendung des § 918 BGB ausgeschlossen.
Lediglich ergänzend wird im Hinblick auf die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die gesicherte Erschließung auf Folgendes hingewiesen: Die bauordnungsrechtliche Absicherung der verkehrsmäßigen Erschließung eines Hinterliegergrundstücks erfordert zwar regelmäßig eine dingliche Sicherung des Geh- und Fahrtrechts über das Vorderliegergrundstück, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die rechtliche Verbundenheit beider Grundstücke geändert wird. Das gilt auch im Fall der Eigentümeridentität von Vorderlieger- und Hinterliegergrundstück (BayVGH, U.v. 18.12.2001 a.a.O. – juris Rn. 35 m.w.N.). Auch entsprechend diesen Anforderungen liegt eine gesicherte Erschließung aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vor. Die gesicherte Erschließung setzt nicht voraus, dass die Erschließungsanlagen bereits vorhanden bzw. die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt sind. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die notwendigen Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung des Vorhabens funktionsgerecht benutzbar sind und auf Dauer zur Verfügung stehen (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO, Art. 4 Rn. 247, 248; BayVGH, U.v. 18.12.2001 a.a.O.). Diese Voraussetzungen lagen im Hinblick auf die Dienstbarkeitsbestellung vom 31. Mai 2017 vor. Darin wurde die Zufahrt zum Grundstück FlNr. … über das Grundstück FlNr. … gestattet, wobei sich im Rahmen der gebotenen Auslegung aus der Vorbemerkung, wonach das Grundstück FlNr. … auch in drei Flurnummern geteilt werden kann, um dort jeweils ein Wohngebäude mit Garagen erstellen zu können, eindeutig ergibt, dass die Gestattung im Falle einer Teilung auch zugunsten der abgeteilten Grundstücke gelten soll. Im Hinblick auf die Sicherung der Gestattung durch Bewilligung und Beantragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des berechtigten Grundstücks sowie zusätzlich einer inhaltsgleichen persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Freistaates Bayern bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass die bauordnungsrechtlich erforderliche rechtliche Sicherung (durch Eintragung der Dienstbarkeiten) bis zur Fertigstellung des Vorhabens herbeigeführt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenerstattung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da sie einen Antrag gestellt und sich insoweit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Die Streitwertsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Streitwertkatalog und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts.