Aktenzeichen W 2 E 18.1428
AVBWasserV § 10 Abs. 3 S. 3
Leitsatz
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Weiternutzung der vorhandenen Versorgungsleitungen, wenn diese nicht Bestandteil des öffentlichen Leitungsnetzes sind und das Grundstück daher noch nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Versorgung seines Grundstücks mit Wasser aus einem privaten Versorgungsnetz über den 30. November 2018 hinaus.
1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks …, das derzeit an die Wasserversorgung durch das private Versorgungsnetz der … e.V. (Beigeladener) angeschlossen ist.
Mit der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – WAS -der Stadt W. mit Anschluss- und Benutzerzwang im Bereich R. Grund vom 23. Oktober 2017 (VBl. 251 v. 2.11.2017) hat die Antragsgegnerin für die in der Satzungsanlage gekennzeichneten Flächen des sog. „… …“, zu denen auch das Grundstück des Antragstellers gehört, einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgung (§ 6 WAS) sowie die Möglichkeit der Befreiung von diesem Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag (§ 7 WAS) und der Beschränkung der Benutzungspflicht auf Antrag (§ 8 WAS) eingeführt. Der Betrieb der öffentlichen Wasserversorgung wurde im Wege von Konzessionsverträgen auf die Stadtwerke Würzburg Aktiengesellschaft (Stadtwerke) übertragen (§ 1 Abs. 1 WAS).
Mit Schreiben vom 24. März 2017 übersandten die Stadtwerke dem Antragsteller die Angebote der von den Stadtwerken mit der Erstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage beauftragten M. N. GmbH (MFN) zur Erstellung eines Trinkwasser-Netzanschlusses und der Lieferung eines Trinkwasser-Schachtes für sein Anwesen. Zu einem Vertragsabschluss der MFN mit dem Antragsteller kam es in der Folgezeit nicht.
Das private Wassernetz des Beigeladenen wurde bis zum 30. November 2017 aus einem vom Beigeladenen betrieben Brunnen gespeist. Nach Schließung des Brunnens am 1. Dezember 2017 wurde das private Wasserversorgungsnetz über eine provisorische Leitung (Notversorgung) der MFN mit Frischwasser der Stadtwerke beliefert.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 teilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit, dass ab Fertigstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gemäß § 6 Abs. 2 WAS der gesamte Bedarf an Wasser auf den vom Anschluss- und Benutzungszwang betroffenen Grundstücken aus dieser Einrichtung zu decken sei. Eine Wasserentnahme aus privaten Brunnen sei dann grundsätzlich nicht mehr möglich und die Versorgung der Haushalte über das private Leitungsnetz des Beigeladen sei einzustellen.
Da die provisorische Zuleitung, die derzeit das Netz des Beigeladenen mit Trinkwasser versorgt, nicht frostsicher sei, werde die Einspeisung des Frischwassers in das Leitungsnetz des Beigeladenen zum 30. November 2018 eingestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt werde der Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung der Stadtwerke für alle an das private Netz der Beigeladenen möglich sein, sofern bis dahin ein entsprechender Hausanschluss gelegt wurde oder noch gelegt wird.
Das Ende der Einspeisung zum 30. November 2018 teilte der Beigeladene dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 mit und wies ihn darauf hin, dass Eigentümer, die noch keinen Wasseranschluss an die neue Wasserversorgungsanlage besäßen, diesen bis zum 12. November 2018 bei der MFN in Auftrag geben müssten, damit er noch rechtzeitig fertig gestellt werden könne. Ab dem 30. November 2018 würden die Hauseigentümer kein Wasser mehr aus dem Leitungsnetz des Beigeladenen erhalten.
2. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 8. November 2018 zur Niederschrift der Urkundsbeamtin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg einstweiligen Rechtsschutz.
Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Die Antragsgegnerin habe dem Beigeladenen die Versorgung seines Anwesens über dessen privates Wassernetz verboten. Die Antragsgegnerin habe die Ausführung der Bauarbeiten an der neuen Wasserversorgungsanlage der MFN übertragen, die wiederum ein anderes Unternehmen für die Bauarbeiten herangezogen habe. Die Beauftragung dieser Unternehmen treibe die Kosten der Baumaßnahme enorm nach oben. In Vorbesprechungen sei zunächst eine Förderung von 30 Prozent für den Neuanschluss in Aussicht gestellt worden, mittlerweile werde nur noch ein Nachlass in Höhe von 3 Prozent gewährt. Ein normaler Schieber, der unmittelbar über der Hauptleitung sitze, solle nicht mehr genügen. Es solle nun eine Leitung von diesem Punkt bis zur Wasserleitung im Haus erfolgen, so dass die Haftung bei einem Defekt an den Hauseigentümer übergehe. Die Antragsgegnerin lege unangemessen hohe Kosten auf die Hauseigentümer um. Der Antragsteller habe für die Genehmigungsfähigkeit seines Hauses erhebliche Vorleistungen erbringen müssen. Er habe Versorgungsleitungen selbst erstellen lassen. Anschließend hätten sich fünf weitere Hauseigentümer an diese Leitung angeschlossen. Die Antragsgegnerin habe die Weiternutzung des vorhandenen gemauerten frostsicheren Schachtes zu dulden und dürfe nicht auf den Einbau eines teuren Kunststoffschachtes bestehen. Dies ermögliche eine ungehinderte Nutzung seines Grundstücks. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Urkundsbeamtin vom 8. November 2018 Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Versorgung des Anwesens …, über das private Wassernetz der … e.V. vorerst über den 30. November 2018 hinaus bis zur Klärung noch strittiger Fragen in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu dulden und die Wasserversorgung des Anwesens aus dem privaten Brunnen nicht zu untersagen.
3. Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Die öffentliche Einrichtung „Wasserversorgung“ werde durch die Stadtwerke in privatrechtlicher Form betrieben. Dem Antrag auf Duldung der Versorgung des Anwesens des Antragstellers über das private Wasserversorgungsnetz des Beigeladenen fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Das Grundstück unterliege satzungsgemäß dem Anschluss- und Benutzungszwang. Der Antragsteller könne nach der Satzung einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang stellen. Ein solcher Antrag liege bisher nicht vor. Es werde zugesichert, dass bis zur „In-Betrieb-Stellung“ der Wasserversorgungseinrichtung als öffentliche Einrichtung ein anderweitiger Trinkwasserbezug geduldet werde. Auch dem Antrag bzgl. der Untersagung der Wasserversorgung des Anwesens aus einem privaten Brunnen fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Anschluss- und Benutzungszwang ergebe sich bereits kraft Satzungsrechts. Es bestehe somit kein Erfordernis, die Wasserversorgung des Anwesens aus dem privaten Brunnen durch Einzelverfügung zu untersagen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 12. November 2018 und vom 13. November 2018 Bezug genommen.
Der Beigeladene äußerte sich im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Parteivortrag Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Wegen der Eilbedürftigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren. Es genügt eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Kopp/Schenke, 21. Auflage, § 123 Rn. 23 ff.).
Das Gericht ist dabei nicht an die Anträge gebunden. Es entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Anordnungen erforderlich sind. Es genügt, wenn der Antragsteller das zu sichernde bzw. regelnde Recht in bestimmter Weise bezeichnet. (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 32).
Unter Würdigung der dem Gericht im Rahmen der lediglich summarisch möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt eine Anordnung des Gerichtes im Wege der einstweiligen Verfügung hier unter keinem denkbaren Anordnungsanspruch in Betracht.
1. Legt man den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass er in der Hauptsache eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang des § 6 WAS anstrebt, so fehlt dem Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da ein entsprechender Befreiungsantrag bei der Antragsgegnerin noch gar nicht gestellt wurde. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre mit diesem Inhalt bereits unzulässig.
Da weder Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs vorgetragen noch offensichtlich sind, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Satzungsrechts auszugehen. Gleiches gilt für das satzungsrechtliche Antragserfordernis im Hinblick auf eine eventuelle Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.
Im Übrigen ist auch in der Sache nicht ersichtlich, wie der Antragsteller die Versorgung seines Grundstücks aus dem privaten Brunnen des Beigeladenen gewährleisten will. Es liegt keine Stellungnahme des Beigeladenen vor, dass er einen Weiterbetrieb bzw. eine erneute Betriebsaufnahme des Brunnens oder seines privaten Wasserversorgungsnetzes über den 30. November 2018 überhaupt in Betracht zieht. Ein rechtlicher Anspruch des Antragstellers gegen den Beigeladenen ist im Hinblick auf die Vorrangigkeit der öffentlichen Wasserversorgung auch weder substantiiert vorgetragen, noch rechtlich nahe liegend.
Vor diesem Hintergrund scheidet eine Anordnung auf eine vorläufige Duldung der Versorgung aus dem Brunnen oder aus dem privaten Wasserversorgungsnetzes des Beigeladenen aus. Schon im Hinblick auf die sich aus der Frostgefahr ergebenden Gefährdung für das öffentliche Leitungsnetz scheidet ein Anspruch auf Weiterbetrieb der Notversorgung des Versorgungsnetzes des Beigeladenen über die noch bestehende provisorische Leitung aus – unabhängig davon, wer Adressat eines solchen Begehrens wäre.
2. Soweit sich der Antragsteller in der Sache gegen die mit der Erstellung eines Netzanschlusses und eines Trinkwasserschachtes verbundenen Kosten wendet und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung über die bestehenden Leitungen begehrt, muss der Antrag ebenfalls ohne Erfolg bleiben.
Dabei kann offen bleiben, gegen wen sich ein solcher Anspruch in der Hauptsache richten müsste, oder auf welchem Rechtsweg der Antragsteller sein Begehren geltend machen müsste.
Zwar hat die Antragsgegnerin den Betrieb ihrer Wasserversorgungseinrichtung mittels Konzessionsvertrag auf ein Unternehmen in Privatrechtsform übertragen, das privatrechtliche Verträge mit den Anschlussnehmern abschließt. Mithin sind die Ansprüche aus einem solchen Nutzungsvertrag dem Zivilrecht und der Zivilgerichtsbarkeit zuzuordnen.
Jedoch entledigt sich die Antragsgegnerin mit einer solchen Ausgestaltung der Wasserversorgung weder ihrer Grundrechtsbindung noch kann sie ihre öffentlich-rechtliche Aufgabe der Daseinsversorgung vollständig auf die Stadtwerke delegieren. Es verbleibt deshalb auch bei einer solchen Konstellation bei einer Gewährleistungsverantwortung, die auf das Einwirkung auf die Stadtwerke im Hinblick auf eine rechtskonforme Vertragsgestaltung und einen rechtstaatlichen Vertragsvollzug des Konzessionsunternehmens und gegebenenfalls seiner Sub- und Nachunternehmen gerichtet sein kann. Mithin schließt die von der Antragstellerin gewählte Ausgestaltung der Wasserversorgung nicht bereits grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Anspruch im Rahmen ihrer verbleibenden Gewährleistungsverantwortung aus.
Dieser setzt jedoch voraus, dass das Betreiberunternehmen – oder ein beauftragtes Nachunternehmen – überhaupt in ein dem Antragsteller im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs zustehendes Recht eingreift und es diesem entweder nicht möglich oder nicht zumutbar ist, seine Rechte unmittelbar gegenüber dem Unternehmen durchzusetzen. Eine entsprechende Rechtsverletzung ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen.
Um eine Gleichbehandlung der Wasserabnehmer unabhängig von der Rechtsform des beliefernden Versorgungsunternehmens sicher zu stellen, hat der Bundesgesetzgeber mit der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980, zuletzt geändert durch V. v. 11. Dezember 2014 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses – unabhängig von der Rechtsform oder des Rechtsweges geregelt. So ordnet auch § 1 Abs. 2 WAS – deklaratorisch – die Geltung der AVBWasserV für die privatrechtlich abzuschließenden Wasserverträge der Stadtwerke mit den Anschlussnehmern an.
Gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 AVBWasserV werden Hausanschlüsse, d.h. gem. § 10 Abs. 1 AVBWasserV die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, ausschließlich vom Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Soweit sich das Versorgungsunternehmen bei der Erstellung der Hausanschlüsse Nachunternehmer bedient, sind die Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 AVBWasserV zu berücksichtigen. Gem. § 10 Abs. 3 Satz 5 AVBWasserV hat der Anschlussnehmer die baulichen Voraussetzungen für die sichere Einrichtung des Hausanschlusses zu schaffen.
Da es sich bei der derzeitigen Zuleitung von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz der Stadtwerke in das private Wasserversorgungsnetz des Beigeladenen lediglich um ein Provisorium handelt, das nicht Bestandteil des der öffentlichen Einrichtung gewidmeten Leitungsnetzes ist, ist das Grundstück des Antragstellers derzeit (noch) nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Es handelt sich bei dem vorhandenen Verbindungsschacht mithin nicht um einen bereits existierenden Hausanschluss, so dass die Erstellung eines erstmaligen Anschlusses an das öffentliche Leitungsnetz der Antragsgegnerin gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 AVBWasserV ausdrücklich den Stadtwerken als Wasserversorgungsunternehmen obliegt. Der Antragsteller hat mithin grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiternutzung der vorhandenen Versorgungsleitungen, die bislang dem Anschluss an das private Wassernetz des Beigeladenen dienten. Die ausdrücklich angeordnete Erstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Abtrennung der Hausanschlüsse durch das Wasserversorgungsunternehmen bzw. ein entsprechend beauftragtes Nachunternehmen dient vor allem der Sicherstellung von hygienischen und hydraulischen Anforderungen, die wiederum der Funktionstüchtigkeit des gesamten Leitungsnetzes und damit der Versorgungssicherheit und Gesundheit aller angeschlossenen Wasserabnehmer dienen. Betroffen sind also wichtige Rechtsgüter und der Schutz einer Vielzahl von Personen. Gemessen daran, hat der Antragsteller nicht plausibel vorgetragen, dass der seitens der MFN vorgesehene Einbau eines Kunststoffschachtes ihn unangemessen in Anspruch nimmt. Bestandsschutz bezüglich der vorhandenen privaten Anschlussleitungen besteht im Lichte des § 10 Abs. 3 Satz 3 AVBWasserV gerade nicht.
Mithin wäre ein Anspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegner auf ein Einwirken auf die Stadtwerke bezüglich der Übernahme bzw. Einbeziehung der bestehenden Zuleitungen des Antragstellers zum Wassernetz des Beigeladenen als Hausanschluss – jedenfalls bei der alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes – schon mangels Rechtsverletzung abwegig, so dass offen bleiben kann, ob und inwiefern der Antragsteller seine behaupteten Rechte überhaupt gegenüber den Stadtwerken und der MFN geltend gemacht hat.
Gleiches gilt für die Auswahl der MFN als Nachunternehmer. Denn weder hat der Antragsteller vorgetragen, den Stadtwerken ein anderes Unternehmen vorgeschlagen zu haben, noch wäre damit die Übernahme bzw. Einbeziehung seiner bisherigen Versorgungsleitung verbunden.
Insgesamt ist mithin kein Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin ersichtlich, dessen Sicherung oder Regelung durch das Gericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 123 VwGO in Betracht käme.
3. Der Antrag war mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzulehnen.
4. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer von einer Halbierung des Auffangstreitwerts ausgeht (vgl. ebenso: VG Würzburg, B.v. 18. August 2016 – W 2 E 16.819 – juris).