Baurecht

Erfolglose Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss – Rechtsanwaltskosten der Beigeladenen

Aktenzeichen  W 5 M 17.165

Datum:
28.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 151, § 162 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 165
RVG RVG § 2 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Notwendigkeit einer bestimmten Aufwendung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im konkreten Einzelfall mit Blick auf dessen jeweilige Gegebenheiten zu klären, wobei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung abzustellen ist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beteiligten unterliegen einer Kostenminimierungspflicht. Danach sind nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die ein objektiv verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so gering wie möglich zu halten, im Zeitpunkt ihres Anfalls nach Art und Höhe als geeignet, erforderlich und angemessen ansehen würde, um das mit ihnen zu befördernde prozessuale Ziel unter voller Berücksichtigung seiner sämtlichen berechtigten Belange zu erreichen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Abweisung einer Klage ausgehen könnte, solange mangels einer Klagebegründung eine sachgerechte Prüfung der Klage überhaupt noch nicht möglich ist und noch nicht einmal feststeht, dass die Klage überhaupt weitergeführt wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Beigeladene zu tragen.
III. Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 279,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wandte sich mit der dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen Klage (W 5 K 16.702) gegen einen Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 9. Juni 2016, mit dem der Beigeladenen eine Baugenehmigung für eine beleuchtete Plakatanschlagtafel unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt worden war.
Gegen die Baugenehmigung vom 9. Juni 2016 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 11. Juli 2016 Klage. In der Klageschrift wurde darauf verwiesen, dass Antragstellung und Begründung nachgereicht würden.
Anlässlich eines gerichtlichen Augenscheinstermins im Verfahren W 5 K 16.407 in der … Straße in … am 14. Juli 2016 wurde von Seiten des Gerichts darauf hingewiesen, dass nicht nur der Klage W 5 K 16.407, sondern auch der Klage W 5 K 16.702 nach vorläufiger Kammermeinung keine Erfolgsaussicht zugemessen werden könne.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 bestellte sich die Bevollmächtigte der Beigeladenen, beantragte Klageabweisung und teilte mit, dass eine weitergehende Stellungnahme nach Erhalt der Klagebegründung erfolge.
Mit Schriftsatz vom 3. August 2016 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass in der Sitzung des Stadtrats trotz ausdrücklicher Empfehlung durch das Bauamt kein Beschluss zustande gekommen sei, der die Verwaltung zu einer Klagerücknahme in diesem Verfahren wie auch im Verfahren W 5 K 16.407 bevollmächtigt hätte. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass in der nächsten regulären Stadtratssitzung vom 29. September 2016 eine entsprechende Beschlussfassung ergehen werde.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. Oktober 2016 nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Oktober 2016 wurde das Verfahren eingestellt und der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 1. November 2016 begehrte die Bevollmächtigte der Beigeladenen die Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr aus Nr. 3100 VV RVG i.H.v. 725,40 EUR sowie der Post- und Telekommunikationspauschale aus Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,00 EUR.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2016 setzte die Urkundsbeamtin des Bayer. Verwaltungsgerichts Würzburg die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen auf 466,40 EUR fest. Dabei wurde eine 0,8 Verfahrensgebühr aus Nr. 3101 VV RVG i.H.v. 446,40 EUR festgesetzt.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Von der Frage der grundsätzlichen Anerkennung der Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts sei die Frage zu unterscheiden, welche Maßnahmen im Einzelnen der bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechende Rechtsverteidigung für erforderlich halten dürfe. Vorliegend sei es nach Lage der Dinge vom Standpunkt einer verständigen Partei nicht i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO notwendig, schon einen Klageabweisungsantrag zu stellen. Deswegen sei, wie sich aus der Wertung der Nr. 3101 VV RVG ergebe, lediglich eine verminderte Verfahrensgebühr erstattungsfähig. Der die volle Verfahrensgebühr auslösende Klageabweisungsantrag sei hier sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Klage noch nicht begründet gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Abweisung der Klage ausgehen könne, solange mangels einer Klagebegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsbehelfs überhaupt nicht möglich sei. Nach allem sei die Beigeladene der ihr obliegenden Kostenminderungspflicht nicht nachgekommen.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2016, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tag, beantragte die Bevollmächtigte der Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2016 die Entscheidung des Gerichts.
Zur Begründung wurde vorgetragen: Es sei vorliegend die Verfahrensgebühr in Höhe einer Mittelgebühr, somit die 1,3 Verfahrensgebühr festzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass die Stellung des Klageabweisungsantrags bereits zu diesem frühen Zeitpunkt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beigeladenen notwendig gewesen sei. Die Beigeladenenbevollmächtigte habe durch die Stellung des Klageabweisungsantrags nicht gegen die Kostenminimierungspflicht verstoßen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall die bereits frühzeitige Stellung des Klageabweisungsantrags als unsachdienlich erachtet werden soll. Es bestehe keine Pflicht, die Vornahme von Antragstellungen hinaus zu zögern vor dem Hintergrund, dass ein Kläger seine Klage zurücknehmen könnte und hierdurch anfallende Kosten tragen müsste. Vielmehr sei die frühzeitige Stellung des Antrags hier geeignet, erforderlich und angemessen gewesen, um die berechtigten Belange der vertretenen beigeladenen Partei zu fördern. Um zu erreichen, dass der Rechtsstreit voranschreite und schnellst möglichst beendet werde, sei bereits kurz nach Klageerhebung der Abweisungsantrag gestellt worden. Dieses Vorgehen sei aber nicht nur erforderlich, sondern auch angemessen. Des Weiteren könne bei einer Klage einer öffentlichen Körperschaft, die dem Gebot wirtschaftlichen Handelns unterliege, erwartet werden, dass die Begründung des Klagebegehrens bereits vor Klageerhebung grundsätzlich sichergestellt sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin am 11. Juli 2016 Klage erhoben habe, obwohl eine Woche zuvor eine Ortsbesichtigung in einem anderen Klageverfahren stattgefunden habe, bei dem es um eine Werbeanlage in der gleichen Straße gegangen sei. Die Klägerin habe die Einschätzung des Gerichts gehört und trotzdem Klage eingereicht, so dass die Beigeladene damit rechnen musste, dass die Klage weiterverfolgt werde.
Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
II.
Die Erinnerung, über die das Gericht in der Besetzung entscheidet, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde – nämlich durch den Berichterstatter (BayVGH, B. v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – BayVBl 2008, 417) -, ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.
1. Der Antrag ist zwar gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässig. Er wurde insbesondere fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben, § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO, denn die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 6. Dezember 2016 erfolgt erst am 14. Dezember 2016.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 6. Dezember 2016, mit der die Festsetzung der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen lediglich in Höhe einer 0,8 Gebühr nach Nr. 3101 Absatz 1 des Vergütungsverzeichnisses – VV, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) und nicht einer 1,3 Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG festgesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden.
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach § 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvereidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind dabei gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig, also kraft Gesetzes als notwendig anzusehen. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Vergütung, wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG steht dem Rechtsanwalt grundsätzlich eine 1,3 Verfahrensgebühr zu, ausnahmsweise nach Nr. 3101 VV RVG eine 0,8 Gebühr; nach dessen Nr. 1 gilt dies dann, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat.
Von der grundsätzlichen Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen des bevollmächtigten Rechtsanwalts ist allerdings die Frage zu unterscheiden, welche Maßnahmen im Einzelnen der bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Einzelnen für erforderlich halten darf (vgl. BGH, B.v. 17.12.2002 – X ZB 9/02; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.6.2012 – OVG 1 K 25/09; beide juris). Kosten, die durch Aufwendungen der Beteiligten entstanden sind, sind nach § 162 Abs. 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im konkreten Rechtsstreit notwendig waren. Die Notwendigkeit beurteilt sich danach, was vernünftigerweise vom Standpunkt einer verständigen Partei aus für geboten erachtet werden durfte (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3). Die Notwendigkeit einer bestimmten Aufwendung ist dabei auf Grund einer wertenden Betrachtung im konkreten Einzelfall mit Blick auf dessen jeweilige Gegebenheiten zu klären, wobei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung abzustellen ist (vgl. Kunze in Beck`scher Online-Kommentar VwGO, 40. Edition Januar 2017, § 162 Rn. 51; Schmidt in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 3). Von wesentlicher Bedeutung ist dabei der Umstand, dass die Beteiligten einer Kostenminimierungspflicht unterliegen, also der Pflicht, die Kosten so gering wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, B.v. 3.7.2000 – 11 KSt 2/99 – NJW 2000, 2832). Danach sind nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die ein objektiv verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so gering wie möglich zu halten, im Zeitpunkt ihres Anfalls – also aus der ex-ante-Sicht – nach Art und Höhe als geeignet, erforderlich und angemessen ansehen würde, um das mit ihnen zu befördernde prozessuale Ziel unter voller Berücksichtigung seiner sämtlichen berechtigten Belange zu erreichen (vgl. Kunze in Beck`scher Online Kommentar VwGO, § 162 Rn. 51 m.w.N. zur Rspr.).
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe muss hier davon ausgegangen werden, dass entsprechend der in Nr. 3101 VV RVG getroffenen Wertung sich die Beigeladenenbevollmächtigte mit der Erstattung einer verminderten 0,8 Verfahrensgebühr begnügen muss. Der die 1,3 Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG auslösende Klageabweisungsantrag war hier sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Klage noch nicht begründet war. Die Klageschrift vom 11. Juli 2016 enthielt weder eine Klagebegründung noch einen Klageantrag, sondern den ausdrücklichen Hinweis, dass Antragstellung und Klagebegründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Die Klage wurde der Beigeladenen am 13. Juli 2017 gegen Zustellungsurkunde zugestellt. Bereits am 18. Juli 2017 bestellte sich die Beigeladenenbevollmächtigte und beantragte Klageabweisung.
Allerdings hätte sich die Erinnerungsführerin erst bei Vorliegen einer Klagebegründung inhaltlich mit dem Antrag und der Begründung auseinander setzen können und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern können. Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Abweisung einer Klage ausgehen könnte, solange mangels einer Klagebegründung eine sachgerechte Prüfung der Klage überhaupt noch nicht möglich ist und noch nicht einmal feststeht, dass die Klage überhaupt weitergeführt wird. Im Übrigen hat die Beigeladenenbevollmächtigte im Schriftsatz vom 18. Juli 2016 selbst erklärt, dass eine „weitergehende Stellungnahme“ erst nach Erhalt der Klagebegründung erfolgen werde.
Soweit die Bevollmächtigte der Beigeladenen ausführt, dass zu berücksichtigen sei, dass eine Woche vor der Klageerhebung am 11. Juli 2016 eine Ortsbesichtigung in einem anderen Klageverfahren stattgefunden habe, in dem es um eine Werbeanlage in der gleichen Straße gegangen sei und so die Stadt … die Einschätzung des Gerichts gehört habe und dennoch Klage erhoben habe, kann sie hiermit nicht durchdringen. Denn in dem in diesem Verfahren (Az. W 5 K 16.170) durchgeführten gerichtlichen Augenscheinstermin ging es in erster Linie um die Frage, ob das Baugrundstück dem Außen- oder dem Innenbereich zuzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist der Beigeladenenbevollmächtigten aber durchaus zuzubilligen, dass die Stadt … (noch) im ersten Halbjahr 2016 eine sehr restriktive Haltung hinsichtlich der Zulassung von Werbeanlagen in ihrem Stadtgebiet an den Tag gelegt hat und dabei mehrfach gegen Baugenehmigungen des Landratsamts Würzburg vorgegangen ist, die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ergangen sind.
Allerdings hat das Gericht anlässlich eines Augenscheinstermins am 14. Juli 2016, an dem sowohl der Bevollmächtigte der Klägerin als auch die Bevollmächtigte der Beigeladenen im hiesigen Verfahren teilgenommen haben und der ein Vorhaben in der M. Straße betraf, die rechtliche Problematik hinsichtlich der Genehmigung von Werbeanlagen erörtert und ausgeführt, dass im dortigen Verfahren der Klage keine Erfolgsaussicht zugemessen werden könne. Anlässlich dieses Augenscheinstermins wurde auch darauf hingewiesen, dass auch der Klage W 5 K 16.702 nach vorläufiger Kammermeinung keine Erfolgsaussicht zugemessen werden könne. Gleichzeitig wurde der Stadt … – angesichts der unmittelbar bevorstehenden Sitzung des Stadtrats – die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen die Klagen zurückzunehmen. Mit Schriftsatz vom 3. August 2016 teilte der Bevollmächtigte der Stadt … jedoch im Verfahren W 5 K 16.702 mit, dass bedauerlicherweise trotz ausdrücklicher Empfehlung durch das Bauamt in der Stadtratssitzung vom 28. Juli 2016 kein Beschluss zustande gekommen sei, der die Verwaltung zu einer Klagerücknahme in diesem Verfahren sowie in dem Parallelverfahren W 5 K 16.407 bevollmächtigt hätte, dass aber davon ausgegangen werde, dass in der nächsten regulären Stadtratssitzung am 29. September 2016 eine entsprechende Beschlussfassung ergehen werde. Nach allem hat zum Zeitpunkt der Klageerhebung einiges dafür gesprochen, dass die Stadt … ihre Klage zurücknehmen wird.
Entsprechend der in Nr. 3101 VV RVG getroffenen Wertung muss sich die Erinnerungsführerin mit der Erstattung einer 0,8 Gebühr begnügen, nachdem sie vor der Beendigung des Verfahrens bzw. Auftrages zwar einen Sachantrag im Sinne dieser Bestimmung gestellt hat, dieser allerdings nicht geeignet war, das Verfahren in irgendeiner Weise zu fördern.
3. Als Unterlegene hat die Beigeladene die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Erinnerungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG.

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