Baurecht

Erfolglose Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids – Bauvorhaben fällt in den Geltungsbereich einer formell ordnungsgemäßen Veränderungssperre

Aktenzeichen  W 5 K 17.314

Datum:
22.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4033
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 6 Nr. 3, Nr. 11, § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 3 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 9, Nr. 10, Nr. 18, Nr. 20, § 10 Abs. 3 S. 4, § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 16 Abs. 2 S. 2, § 29, § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauNVO § 9
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2
BayGO Art. 49 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Für die Unmittelbarkeit iSv Art. 49 Abs. 1 S. 1 BayGO, dessen Ziel es ist, den bösen Schein einer Interessenkollission von vorneherein zu verhindern, reicht es aus, wenn der Vor- oder Nachteil adäquat vorhersehbar ist. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das gebotene Mindestmaß nach § 14 BauGB an konkreter planerischer Vorstellung der Gemeinde ist dann gegeben, wenn sich zumindest in groben Zügen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Von einer unzulässigen Verhinderungsplanung kann dann nicht ausgegangen werden, wenn die Veränderungssperre Zielen dient, die sich unter städtebaulichen Gesichtspunkten begründen lassen und für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs bestimmt sind. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB darf nicht die erst im weiteren Bebauungsplanverfahren zu entscheidenden Gesichtspunkte vorwegnehmen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil sie sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet ist. Der Ablehnungsbescheid des Landratsamts Würzburg vom 1. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, weil das der Bauvoranfrage vom 9. November 2016 zugrunde liegende Vorhaben – Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle mit Holzlagerplatz – bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit ergibt sich aus der von der beigeladenen Gemeinde auf Grundlage von § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erlassenen Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „…“. Die Baugrundstücke mit den Fl.Nrn. …, …, … und … der Gemarkung G. fallen in den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung), was zur Folge hat, dass das den Anforderungen des § 29 BauGB entsprechende Vorhaben des Klägers am vorgesehenen Standort nicht durchgeführt werden darf (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 der Satzung). Die dem Vorhaben des Klägers entgegenstehende Veränderungssperre ist weder in formeller (vgl. 1.1) noch in materieller (vgl. 1.2) Hinsicht zu beanstanden.
1.1 Die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „…“ ist vom Gemeinderat der Beigeladenen formell ordnungsgemäß erlassen worden.
Insbesondere wurden die Gemeinderatsmitglieder … und … in der Gemeinderatssitzung am 5. Dezember 2016 nicht zu Unrecht von der Beratung und Abstimmung über den Erlass der Veränderungssperre ausgeschlossen. Gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das Gemeinderatsmitglied … ist als Neffe im dritten Grad verwandt mit Frau A. … und Herrn E. …, die Eigentümer des im Geltungsbereich der Veränderungssperre liegenden Grundstücks mit der Fl.Nr. …7 der Gemarkung G. sind. Die Ehefrau und der Schwager des Gemeinderatsmitglieds … sind Eigentümer der ebenfalls im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegenen Grundstücke mit den Fl.Nrn. …, …, …, … und … der Gemarkung G. Es steht in Anbetracht der grundsätzlich ausgeschlossenen Bebaubarkeit der Grundstücke außer Frage, dass der Gemeinderatsbeschluss über den Erlass der Veränderungssperre für die betroffenen Grundstückseigentümer zu einem unmittelbaren Nachteil führt. Folglich konnten die Gemeinderatsmitglieder … und … an der Beratung und Abstimmung über den Erlass der Veränderungssperre nicht teilnehmen.
Auch im Weiteren sind formelle Fehler bei Erlass der Satzung über die Veränderungssperre nicht zu erkennen. Insbesondere ist der entsprechende Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen vom 5. Dezember 2016 mit der Niederlegung der Satzung in der Gemeindeverwaltung und dem Anschlag an der Gemeindetafel vom 7. Dezember 2016 bis zum 5. Januar 2017 öffentlich bekannt gemacht worden (§ 16 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat G.).
1.2 Die Veränderungssperre genügt auch den materiellen Anforderungen des § 14 Abs. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung dieser Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen. Insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Aufstellungsbeschluss in derselben Gemeinderatssitzung wie die Veränderungssperre und ebenfalls unter Ausschluss der Gemeinderatsmitglieder … und … gefasst worden ist (vgl. 1.2.1). Darüber hinaus ist von einem hinreichend konkretem Planungskonzept der Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre auszugehen (vgl. 1.2.2). Die Veränderungssperre stellt sich schließlich nicht als Verhinderungsplanung gegenüber dem Vorhaben des Klägers dar (vgl. 1.2.3). Im Einzelnen:
1.2.1 Der Aufstellungsbeschluss ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre (BVerwG, B.v. 9.2.1989 – 4 B 236/88 – juris Rn. 4). Daraus folgt jedoch nicht, dass schon während des Normsetzungsverfahrens für eine Veränderungssperre ein formell wirksamer Aufstellungsbeschluss vorliegen muss (BVerwG, B.v. 9.2.1989 – 4 B 236/88 – juris Rn. 5). Es genügt vielmehr, wenn die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Veränderungssperre vorliegt (BVerwG, B.v. 9.2.1989 – 4 B 236/88 – juris Rn. 6). Dies ist hier der Fall, weil der Aufstellungsbeschluss am 6. Dezember 2016 und der Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre am 7. Dezember 2016, jeweils bis zum 5. Januar 2017, an der Gemeindetafel ausgehangen und damit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekanntgegeben worden sind.
Die Ausschlüsse der Gemeinderatsmitglieder … und … von der Beratung und Entscheidung über den Aufstellungsbeschluss beruhen auf Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird hinsichtlich der Grundstücks- und Verwandtschaftsverhältnisse auf die vorstehenden Ausführungen zum Ausschluss der Gemeinderatsmitglieder … und … von der Beratung und Entscheidung über den Beschluss zum Erlass der Veränderungssperre (vgl. 1.1) verwiesen. Zwar ließe sich bei rein kausaler Betrachtungsweise die in der genannten Vorschrift geforderte Unmittelbarkeit verneinen, weil vorliegend noch der Beschluss über die Veränderungssperre hinzutreten musste, um den im Aufstellungsbeschluss mangels konkreter Festsetzungen lediglich potentiell angelegten Nachteil der grundsätzlich ausgeschlossenen Bebaubarkeit tatsächlich herbeizuführen. Eine solch enge Betrachtungsweise ist jedoch nicht vorzunehmen. Für die Unmittelbarkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO reicht es vielmehr aus, wenn der Vor- oder Nachteil adäquat vorhersehbar ist (Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, 28. EL Dez. 2015, Art. 49 Rn. 11). Eine solche adäquate Vorhersehbarkeit ist im vorliegenden Fall anzunehmen, da bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge damit gerechnet werden konnte, dass im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss als weiterer Verfahrensschritt eine Veränderungssperre mit den ihr innewohnenden Rechtsfolgen erlassen wird. Die Unmittelbarkeit ergibt sich außerdem daraus, dass der Aufstellungsbeschluss – wie vorerwähnt – eine materiell-rechtliche Voraussetzung der Veränderungssperre ist, mit der Folge, dass er dem Erlass einer Veränderungssperre notwendigerweise vorausgeht und insoweit Einfluss auf das Ergebnis haben kann. Dem entsprechend kommt die Zielsetzung des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO, den bösen Schein einer möglichen Interessenkollision zu verhindern, bereits in diesem Verfahrensstadium und nicht erst bei Erlass der Veränderungssperre selbst zum Tragen (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Aufl. 2016, § 14 Rn. 5). Daraus folgt, dass sich der Ausschluss eines Gemeindevertreters wegen persönlicher Beteiligung auf das gesamte Planverfahren und nicht nur auf den abschließenden Satzungsbeschluss bezieht (in diesem Sinne auch OVG Schleswig, U.v. 6.11.2006 – 2 LB 23/06 – juris Rn. 48 m.w.N.). Da der Aufstellungsbeschluss als materiell-rechtliche Voraussetzung der Veränderungssperre bereits kraft seiner Existenz einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erwirken kann, kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf die vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Frage an, ob der Aufstellungsbeschluss positive gestalterische Regelungen enthält.
1.2.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre lagen hinreichend konkrete Planungsabsichten der Beigeladenen vor.
Die in § 14 Abs. 1 BauGB genannte Voraussetzung, wonach eine Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ beschlossen werden kann, ist auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (BayVGH, U.v. 17.10.2017 – 15 N 17.574 – juris Rn. 16; U.v. 20.9.2016 – 15 N 15.1092 – juris Rn. 15, jeweils m.w.N.). Wesentlich ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (BVerwG, U.v. 30.8.2012 – 4 C 1/11 – juris Rn. 10 m.w.N.; U.v. 19.2.2004 – 4 CN 13/03 – juris Rn. 15). Soll mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan (auch) die Art der baulichen Nutzung gesteuert werden, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen, wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung fehlen (BVerwG, U.v. 30.8.2012 – 4 C 1/11 – juris Rn. 10 m.w.N.; U.v. 19.2.2004 – 4 CN 13/03 – juris Rn. 15). Will sich die planende Gemeinde demgegenüber darauf beschränken, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, von Bebauung freizuhaltende Flächen sowie Flächen zum Schutz von Natur und Landschaft festzusetzen, kann es unter Umständen ausreichen, wenn die Gemeinde hinsichtlich dieser Festsetzungsmöglichkeiten im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre positive Vorstellungen entwickelt hat (BVerwG, B.v. 16.12.2013 – 4 BN 18/13 – juris Rn. 5). Die Vorstellungen über die Art der künftigen Nutzung müssen dabei allerdings nicht zwingend in dem der Veränderungssperre zugrunde liegenden Planaufstellungsbeschluss niedergelegt sein (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.1976 – IV C 39.74 – juris Ls. 1). Sie können sich z.B. auch aus Sitzungsniederschriften sowie sonstigen Unterlagen und Umständen ergeben, solange sie so verlässlich festgelegt sind, dass die Genehmigungsbehörde ggf. ihre Entscheidung daran ausrichten kann (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 14 Rn. 9, m.w.N.; Stock, in: Ernst/Zinkhahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 126. EL Aug. 2017, § 14 Rn. 61, m.w.N.).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2017 (15 B 16.1834 – juris Rn. 28) hierzu Folgendes näher ausgeführt:
„Eine Veränderungssperre soll der planenden Kommune einen Zeitgewinn verschaffen, um der Gefahr vorzubeugen, dass während des Planungsvorgangs – also während des Prozesses der Ermittlung, Bewertung und Abwägung der einzelnen Belange, der erst schrittweise einem Planungsergebnis zugeführt werden soll – das Planungsziel durch zwischenzeitlich genehmigte Bauprojekte vereitelt wird. Es ist typisch für jede Planung, dass das am Anfang stehende Konzept erst stufenweise einer Konkretisierung zugeführt wird. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist für das zur fordernde „Mindestmaß an Konkretisierung“ daher nicht notwendig. Für eine Veränderungssperre zur Sicherung einer Änderungsplanung fehlt ebenso wie für eine Veränderungssperre zur Sicherung der erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans ein Sicherungsbedürfnis nur dann, wenn sich der Inhalt der jeweiligen Planung noch in keiner Weise absehen lässt. Da es Zweck der Veränderungssperre ist, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern, darf sie zwar nicht eingesetzt werden, wenn das Planungskonzept erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll. Für das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses genügt es aber, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der wenigstens in groben Zügen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (VGH BW, U.v. 10.12.1993 – 8 S 994/92 – UPR 1994, 455 f. = juris Rn. 26). Es ist insbesondere regelmäßig ausreichend, wenn die Kommune im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Vorstellungen über die Art der zukünftigen Nutzung besitzt (vgl. BVerwG, B.v. 21.10.2010 – 4 BN 26.10 – ZfBR 2011, 160 f. = juris Rn. 8; U.v. 30.8.2012 – 4 C 1.11 – BVerwGE 144, 82 ff. = juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 15 N 14.1019 – juris Rn. 19).“
Gemessen an diesen Grundsätzen lag das gebotene Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung der Beigeladenen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre vor. Die Planung der Gemeinde hat einen Stand erreicht, der zumindest in groben Zügen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Inhalte des zu erwartenden Bebauungsplans ergeben sich in ihren wesentlichen Grundzügen aus dem Auszug aus dem Beschlussbuch des Gemeinderats vom 5. Dezember 2016 zum TOP 04 (Neuaufstellung eines Bebauungsplans „…“). Aus dessen Begründungsteil gehen zunächst die einzelnen Planungsziele der Gemeinde hervor, nämlich „die Erhaltung der kleinteiligen Kultur- und Naturlandschaft mit vielfältigem Nutzungsmosaik und gliedernden Gehölzstrukturen, die weitestgehende Freihaltung von jeglicher Art von Bebauung oder von anderen der Eigenart des Talraumes fremden Elementen, die Sicherung des Landschaftsraumes als Element der traditionellen Landbewirtschaftung im Sinne der vorindustriellen Kulturlandschaft und die Stärkung des Raums für naturbezogene Erholung“. Das letztgenannte Ziel wird noch dahingehend präzisiert, dass dies die Vermittlung ökologischer Zusammenhänge beinhalte, dass das Naturerlebnis im Vordergrund stehe und dass Ziel daher auch ein rücksichtsvoller und nachhaltiger Umgang mit der Landschaft und ihrer Naturausstattung sei, für den die Besucher durch gezielte Wegeführung (Aussparung sensibler Bereiche) und verschiedene Erläuterungstafeln sensibilisiert werden sollen. Diese im Begründungsteil enthaltenen Planungsziele finden sich zu wesentlichen Teilen auch im Aufstellungsbeschluss selbst wieder. Konkretisierend hat die Beigeladene im Beschlussbuchauszug Anlass, Ziel und Erforderlichkeit der Planung näher beschrieben. So wurde ausgeführt, dass das … der dicht bebauten Ortslage G.s als wichtiger Erholungsraum diene, in erster Linie aufgrund des Landschaftsbildes und des Naturerlebnisses. Aber auch für den klimatischen Ausgleich habe der Raum eine hohe Bedeutung und nicht zuletzt biete das … mit seinen steil ansteigenden Hangbereichen eine große Vielfalt an Lebensräumen und sei damit als ökologisch sehr wertvoller Raum einzuordnen. Ferner wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans eine kleinteilige, hochwertige Nutzungsmischung aus Kulturlandschaftselementen (Fließgewässer, Obstwiesen, Weinberg) und Naturraum (landschaftliche Gehölze, Wald) umfasse. Im Regionalplan werde das Areal um die Haslach – weit über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus – als landschaftliches Vorbehaltsgebiet ausgewiesen und als Bereich beschrieben, der zu schützende Landschaftsbestandteile – so auch Biotopflächen und Naturdenkmäler – enthalte. Die Beigeladene hat im Rahmen ihrer weiteren Ausführungen zudem auf den im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (i.d.F. der Gesamtänderung vom 7.6.2010, 8. Änderung des Flächennutzungsplans, 1. Änderung des Landschaftsplans) enthaltenen Vorschlag zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets im Bereich des gesamten Hang- und Talbereichs östlich des Ortskerns von G. (vgl. hierzu Ziffer 3.3 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan) und auf die damit verfolgten längerfristigen Ziele der Extensivierung des Überschwemmungsgebiets der Haslach, der teilweise natürlichen Wiederbewaldung im Hangbereich und der Beibehaltung der hohen Nutzungsvielfalt vorrangig unter ökologischen Gesichtspunkten (vgl. hierzu Ziffer 6.3 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan, Teil: Landschaftsplan) verwiesen. Schließlich hat die Beigeladene verschiedene Entwicklungskonzepte aus den vergangenen Jahren überblicksartig dargestellt („Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept“, „Integriertes Regionales Entwicklungskonzept“, „Grünes Band“ und „Erlebnislandschaft StadtNatur“) und deren gemeinsames Ziel hervorgehoben, nämlich dass auf eine sensible Erholungsnutzung unter Einbettung in die vorhandene wertvolle (Kultur-)Landschaft geachtet werden solle, da der intakte und attraktive Landschaftsraum wesentlicher Inhalt der Planungen sei. Diese Konzepte und Einzelprojekte stellen entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht lediglich ein „Sammelsurium“ nicht weiterverfolgter Ideen dar, sondern lassen in Bezug auf den hier maßgeblichen Bereich ebenfalls eine klare, auf Schutz und Entwicklung der vorhandenen (Kultur-)Landschaft ausgerichtete Zielsetzung erkennen.
In Anbetracht all dessen war aus Sicht der Kammer der Inhalt der zu erwartenden Bauleitplanung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend deutlich absehbar. Der Beigeladenen geht es bei ihrer Planung vorwiegend darum, die im Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplans „…“ tatsächlich vorhandene und als schutzwürdig erachtete, kleinteilige Kultur- und Naturlandschaft zu erhalten und deren naturbezogene Erholungsfunktion zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund ist das Ziel der weitestgehenden Freihaltung jeglicher Art von Bebauung oder von anderen der Eigenart des Talraumes fremden Elementen mit positiven Vorstellungen hinsichtlich des Inhalts der künftigen Bauleitplanung verbunden und stellt sich nicht lediglich als ein bloßes Freihaltungsinteresse bei im Übrigen vollkommen ergebnisoffener Planung dar. Der Einwand der Klägerseite, es sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre nicht hinreichend klar gewesen, wie – insbesondere durch welche Festsetzungen – die Beigeladene ihre Planungsziele verfolgen und an welchem Standort sie die unterschiedlichen Nutzungsarten vorsehen wird, verträgt sich nicht mit den dargestellten Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an eine hinreichend konkrete Planungsabsicht der Gemeinde. Gerade weil es im vorliegenden Fall im Kern um Beibehaltung und Entwicklung der bestehenden Landschaftsverhältnisse und nicht um eine Bebauung mit unterschiedlich in Betracht kommenden Nutzungsarten geht, kann der Beigeladenen eine Festlegung auf eine bestimmte, bauliche Nutzungsarten nicht abverlangt werden. Es ist vorliegend vielmehr als ausreichend zu erachten, wenn die Beigeladene zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre positive Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans entwickelt hat. Dies war der Fall, da sich aus den dargestellten Überlegungen der Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ableiten lässt, dass ein künftiger Bebauungsplan – wie sich nunmehr auch anhand des Vorentwurfs vom 5. Februar 2018 abzeichnet – eine Vielzahl von Festsetzungen in Bezug auf die unterschiedlichen, natur- und landschaftsbezogenen Flächennutzungen enthalten wird. Hierfür stellen insbesondere die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 9, 10, 18 und 20 BauGB geeignete städtebauliche Instrumente zur Verfügung. Darüber hinaus war aufgrund des deutlich zum Ausdruck gekommenen Erhaltungsinteresses der Beigeladenen abzusehen, dass die vorgesehenen, unterschiedlichen Nutzungsarten zumindest in Grundzügen den tatsächlichen Verhältnissen von Natur und Landschaft entsprechen sollen. Dem Klägerbevollmächtigten ist zuzugeben, dass aus der gemeindlichen Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre nicht ablesbar war, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und auf welchen Flächen in einem künftigen Bebauungsplan eine Bebauung – insbesondere zu landwirtschaftlichen Zwecken – ausnahmsweise doch noch zulässig sein könnte. Dies erklärt sich jedoch mit Blick auf den Charakter des Bebauungsplans als Produkt eines Abwägungsprozesses (§ 1 Abs. 7, Abs. 8, § 2 Abs. 3 BauGB) und steht deshalb der Sicherungsfähigkeit der bis dahin verfolgten Planung durch eine Veränderungssperre nicht entgegen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden darf, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn. 31 m.w.N.). Hierzu würde es aus Sicht der Kammer aber kommen, wenn die Beigeladene sich schon zu Beginn des Aufstellungsverfahrens – noch vor der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung – durch Regelung der einzelnen Flächennutzungen und Festlegung bestimmter Standorte auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen müsste. Es ist gerade der Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens – insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes – erst erarbeitet wird (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn. 31).
1.2.3 Die von der Beigeladenen aufgestellte Planung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil es sich nicht um eine bloße Verhinderungsplanung handelt.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 27. Januar 2017 (15 B 16.1834 – juris Rn. 28) Folgendes grundlegend ausgeführt:
„Eine Kommune darf sich in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bei der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung grundsätzlich von „kommunalpolitischen“ Motiven leiten lassen, sie darf unter Beachtung der dafür geltenden gesetzlichen Regeln Bauleitplanung nach ihren Vorstellungen betreiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16.03 – BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 23). Den Vorwurf einer am Maßstab von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unzulässigen Verhinderungsbzw. Negativplanung (als Missbrauchsschranke) muss eine Kommune nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie keine städtebaulichen Ziele verfolgt, wenn m.a.W. die planerische Ausweisung in Wirklichkeit nicht gewollt ist, sondern die Regelung nur und ausschließlich getroffen wird, um eine andere Nutzung zu verhindern. Nicht erforderlich im Sinne dieser Bestimmung sind daher nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist grundsätzlich erst auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen.“
Gemessen an diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall von keiner unzulässigen Verhinderungsplanung auszugehen, da die Veränderungssperre Zielen dient, die sich unter städtebaulichen Gesichtspunkten begründen lassen und für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs bestimmt sind. Das gemeindliche Interesse an einer Erhaltung der kleinteiligen Kulturlandschaft, an einer Freihaltung des betroffenen Bereichs von jeglicher Art von Bebauung, an einer Sicherung des Landschaftsraums als Element der traditionellen Landbewirtschaftung sowie an einer Stärkung des Raums für eine naturbezogene Erholung ist ein legitimes Ziel der Bauleitplanung. Es werden von der Beigeladenen damit gerade solche Gesichtspunkte in den Blick genommen, die sie bei der Aufstellung des Bebauungsplans „…“ zu berücksichtigen hat, so etwa das Bedürfnis nach Erholung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauBG), die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) oder die Belange der Land- und Forstwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 b) BauGB). Daran zeigt sich, dass mit der erlassenen Veränderungssperre nicht lediglich das Vorhaben des Klägers, sondern eine – aus der insoweit ausschlaggebenden Sicht der Beigeladenen – städtebauliche Fehlentwicklung verhindert werden soll. Dass im Rahmen dessen ganz bestimmte Vorstellungen einzelner Bauantragsteller „verhindert“ werden, liegt in der Natur der Sache jeglicher planerischer Aktivitäten (BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 15 N 14.1019 – juris Rn. 25).
Es bestehen demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene ihre gemeindliche Zielsetzung nur vorgeschoben hat, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Gegen eine solche Annahme spricht zunächst, dass sich die im Beschlussbuch niedergelegten Planungsziele in übergeordnete Planungsvorgänge und weitere kommunale Planungskonzepte, deren Ergebnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ebenfalls einen bei der Aufstellung von Bauleitplänen berücksichtigungsfähigen Belang darstellen können, einfügen. Weiterhin hat die Beigeladene im Anschluss an den Erlass des Aufstellungsbeschluss ein Planungsbüro mit der Erstellung einer Entwurfsfassung des Bebauungsplans „…“ beauftragt. Schließlich wurde die Entwurfsfassung am 5. Februar 2018 fertiggestellt und vom Gemeinderat der Beigeladenen gebilligt. Der Gemeinderat der Beigeladenen hat in diesem Rahmen beschlossen, dass in Bezug auf den Planentwurf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB stattfinden soll. Wenngleich zwischen Aufstellungsbeschluss und Fertigstellung des Planentwurfs ein Zeitraum von mehr als einem Jahr vergangen ist, hat die Beigeladene mit all dem deutlich zu erkennen gegeben, dass sie ihre städteplanerischen Vorstellungen auch ernsthaft umsetzen will.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sich eine Verhinderungsplanung nicht allein aus dem Umstand ableiten lässt, dass das Bauvorhaben des Klägers – wie weder von der Beklagten- noch von der Beigeladenenseite in Abrede gestellt wird – den Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans und die verfahrensgegenständliche Veränderungssperre gegeben hat. Einer Gemeinde ist es nämlich nicht verwehrt, auf Bauanträge oder Bauvoranfragen mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen ggf. auch die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus der Sicht der Gemeinde – Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BayVGH, U.v. 29.1.2015 – 9 N 15.213 – juris Rn. 40 m.w.N.).
1.3 Im Ergebnis leidet die Satzung über die Veränderungssperre weder an formellen noch an materiellen Rechtsmängeln. Infolgedessen ist sie mit ihrer öffentlichen Bekanntgabe zunächst für die Dauer von zwei Jahren wirksam in Kraft getreten (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Da sie nach ihrer Rechtswirkung dem Vorhaben des Klägers entgegensteht, war die Klage im Hauptantrag schon aus diesem Grund abzuweisen. Infolge dessen bedarf es keiner Entscheidung mehr über die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob das im Außenbereich vorgesehene Vorhaben des Klägers als privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dem keine öffentlichen Belange entgegenstehen, bauplanungsrechtlich zulässig ist.
2. Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 14 Abs. 2 BauGB auf die begehrte Ausnahme von der Veränderungssperre. Diese Vorschrift macht die Zulassung einer solchen Ausnahme bereits auf Tatbestandsebene davon abhängig, dass dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Derartige öffentliche Belange können in den planungsrechtlichen Gründen erkannt werden, die den Erlass der Veränderungssperre legitimiert haben (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 126. EL Aug. 2017, § 14 Rn. 93). Ein Vorhaben, das mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde, darf auch im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden (BVerwG, B.v. 9.2.1989 – 4 B 236/88 – juris Rn. 7). So verhält es sich vorliegend. Das Vorhaben des Klägers widerspricht der Planungsabsicht der Beigeladenen insbesondere unter dem Gesichtspunkt, die kleinteilige Kultur- und Naturlandschaft zu erhalten und von jeglicher Art von Bebauung oder von anderen der Eigenart des Talraumes fremden Elementen freizuhalten. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Planungsziele noch nicht mit vollständiger Gewissheit darauf schließen lassen, dass das klägerische Vorhaben den Festsetzungen eines späteren Bebauungsplans widersprechen wird, da eine Bebauung nach den Gründen der Beschlussvorlage lediglich „weitestgehend“ ausgeschlossen werden soll, ergibt sich nichts anderes. Denn die Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB darf nicht die erst im weiteren Bebauungsplanverfahren zu entscheidenden Gesichtspunkte vorwegnehmen (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 126. EL Aug. 2017, § 14 Rn. 96).
3. Nach alledem ist die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) entsprach es der Billigkeit, die ihr entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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