Baurecht

Erfolglose Klage auf Erteilung eines Vorbescheids zur Nutzungsänderung in einen Non-Food-Discount-Markt

Aktenzeichen  W 4 K 17.1429

Datum:
24.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32205
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
BauGB § 9 Abs. 5, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 36, § 233 Abs. 2
BauGB F. 1986 § 244 Abs. 2
BBauG 1960 § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3
BauNVO § 1 Abs. 5, Abs. 9
BayBO Art. 59 S. 1, Art. 68 Abs. 1 S. 1, Art. 71 S. 4

 

Leitsatz

1 Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (hier bejaht für die nachträgliche unwirksame Kennzeichnung einer Hochwassergrenze).(Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Verletzung einer Kennzeichnungspflicht führt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Siebenjahresfrist des § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB F. 1986 begann kraft Gesetzes unabhängig von der ortsüblichen Bekanntmachung. Die ortsübliche Bekanntmachung hatte allein Hinweischarakter. Ihre Unterlassung konnte den Eintritt der Verfristung nicht hindern. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Dem hier geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids gemäß Art. 71 Sätze 1 und 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BayBO stehen die Vorschriften der §§ 29, 30, 31 BauGB entgegen (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 und Art. 71 Satz 4 BayBO). Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da ihm die Festsetzungen des hier einschlägigen Bebauungsplans „Im B.“ der Stadt M. vom 25. Februar 1970 in der Fassung vom 19. Oktober 2016 bezüglich der zentrenrelevanten Sortimentsbeschränkung entgegenstehen. Ein Anspruch auf Befreiung von den diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans steht der Klägerin ebenfalls nicht zu.
2. Der hier streitgegenständliche Bebauungsplan „Im B.“ mit seiner zentrenrelevanten Sortimentsbeschränkung auf Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO ist auch wirksam.
2.1. Der ursprüngliche Bebauungsplan wurde nach entsprechender öffentlicher Auslegung durch den Stadtrat der Beigeladenen am 1. Dezember 1969 beschlossen. Die Genehmigung unter Auflagen durch das Landratsamt M. erfolgte am 16. Februar 1970. Bebauungsplan samt Genehmigung wurde in der Folge öffentlich ausgelegt und samt Genehmigung am 25. Februar 1970 bekannt gemacht, wie sich dem streitgegenständlichen Bebauungsplan entnehmen lässt. Der Bebauungsplan ist damit am 25. Februar 1970 „rechtsverbindlich“ geworden.
Einwände gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen des Bebauungsplans „Im B.“ vom 25. Februar 1970 sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere steht auch die Genehmigung unter „Auflagen“ dem wirksamen Zustandekommen des Ursprungsbebauungsplans vom 25. Februar 1970 nicht entgegen. So wurde vom Landratsamt M. mit Schreiben vom 27. Mai 1970 an die Stadt M. klargestellt, dass es sich bei den Auflagen in der Genehmigung des Bebauungsplans vom 16. Februar 1970 um keine Auflagen im Sinne des § 6 Abs. 3 BBauG handele (vgl. Blatt 55 der BA zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans). Dies wird auch aus dem Inhalt der „Auflagen“ ohne weiteres deutlich (vgl. Blatt 44 f. der BA zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans). Insoweit handelt es sich nur um ergänzende Hinweise, ohne dass die vorbehaltlose Genehmigung des Bebauungsplans in Frage stehen sollte. Aber selbst wenn man insoweit von echten Auflagen im Sinne von § 6 Abs. 3 BBauG ausgehen würde, wäre die Genehmigung nicht vom Schicksal der Auflagen abhängig und die Genehmigung damit in ihrer Wirksamkeit auch nicht gehemmt (vgl. hierzu Grauvogel in Bundesbaugesetz, Kommentar, Stand März 1971, § 6 Ziffer II 2c)). Der (ursprüngliche) Bebauungsplan der Stadt M. „Im B.“ vom 25. Februar 1970 kam daher ordnungsgemäß zustande. Einwände gegen den ursprünglichen Bebauungsplan wurden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Die Klägerin macht vielmehr geltend, dass der Bebauungsplan „Im B.“ vom 25. Februar 1970 nachträglich auf ein Schreiben der Regierung vom Juni 1970 hin um die im Bebauungsplan mit blauer Linie nachträglich eingezeichnete Hochwassergrenze samt entsprechender Festsetzung („Hochwassergrenze: Die O.K.-Fussboden der Gebäude ist auf mindestens 127,90 über NN anzulegen“) rechtsfehlerhaft ergänzt wurde. Ein förmlicher Beschluss über diese Änderung durch den Stadtrat der Beigeladenen ist hierzu – soweit ersichtlich – nicht erfolgt.
Insoweit ist die entsprechende Hochwassergrenze samt Festsetzung zwar unwirksam; diese unwirksame Folgeänderung ließ und lässt die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Im B.“ im Übrigen aber unberührt. Denn die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009, 4 CN 5/07 – juris Rn. 29; BVerwG, B.v. 8.8.1989 – BVerwG 4 NB 2.89 – Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17; BVerwG, B.v. 20.8.1991 – BVerwG 4 NB 3.91 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist objektiv teilbar. Auch ohne die Kennzeichnung der Hochwassergrenze und der diesbezüglichen Festsetzung der Oberkante Fußboden kann der Bebauungsplan seine städtebauliche Steuerungsfunktion erfüllen, wie er dies seit Anfang der 1970er Jahre zweifelsfrei tut. Nach dem Willen des Plangebers kam es auf die Hochwassergrenze auch nicht maßgeblich an, da ein Hinweis auf die Hochwassergefährdung auch im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens erfolgen kann (so auch die Ausführungen im Genehmigungsbescheid des LRA M. vom 16.02.1970 unter 2.c), vgl. Blatt 44 der BA zur Aufstellung des Bebauungsplans). Die Stadt M. hatte daher zum Hochwasserschutz zunächst auch nur den Passus in den (ursprünglichen) Bebauungsplan aufgenommen, dass Regressansprüche gegen die Stadt M. wegen Schäden durch Hochwasser und Rückstau ausgeschlossen seien (vgl. unter A. der Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans).
Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägervertreters auf die Entscheidung des OVG Schleswig vom 28. November 1995 (Az.: 1 L 56/95 – juris). Denn im dort zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um Verfahrens- und Formfehler hinsichtlich der Ursprungsfassung des Bebauungsplans im Jahre 1962. Im hier zugrunde liegenden Fall war der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung vom 25. Februar 1970 aber bereits ordnungsgemäß erlassen worden, ehe im Nachgang der Bebauungsplan um die Hochwassergrenze samt entsprechender Festsetzung erstmals (verfahrensfehlerhaft) ergänzt wurde. Damit ist aber, wie dargelegt, nur die betroffene Ergänzung unwirksam, nicht aber der Bebauungsplan im Übrigen.
Der hier gegenständliche Bebauungsplan ist damit wirksam zustande gekommen. Gleiches gilt für die Folgeänderungen bzgl. der zentrenrelevanten Sortimentsbeschränkung in den Jahren 1999 und 2010 (vgl. zur Möglichkeit von Sortimentsbeschränkungen gem. § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO etwa BVerwG, U.v. 29.1.2009 – 4 C 16.07 – juris Rn. 13 ff.; BayVGH, U.v. 12.5.2015 – 15 N 13.2533 – juris Rn. 52). Diesbezüglich wurden seitens der Klägerin keine formellen oder materiellen Fehler des Bebauungsplans geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.
2.2. Der Bebauungsplan „Im B.“ ist darüber hinaus auch nicht wegen eines von der Klägerin behaupteten Abwägungsfehlers unwirksam, indem eine Hochwassergrenze nicht wirksam in den ursprünglichen Bebauungsplan aufgenommen wurde. Ein solcher Abwägungsfehler liegt bereits nicht vor (siehe hierzu unter 2.2.1.). Aber selbst, wenn man insoweit einen Abwägungsfehler entgegen der hier vertretenen Auffassung annehmen wollte, wäre dieser vorliegend jedenfalls gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 mittlerweile unbeachtlich (siehe hierzu unter 2.2.2.).
2.2.1. Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der Bebauungsplan „Im B.“ aufgrund der in der Ursprungsversion des Bebauungsplans unterlassenen Kennzeichnung der Hochwassergrenze samt entsprechender Festsetzung zur Oberkante der Fußbodenhöhe nicht an einem Abwägungsfehler, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt.
Denn die diesbezügliche Kennzeichnung ist nicht abwägungsrelevant wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 BBauG vom 23. Juni 1960 (vgl. aktuell § 9 Abs. 5 BauGB) ergibt. Denn im Gegensatz zu Festsetzungen, die normativ verbindliche Regelungen beinhalten, kommt Kennzeichnungen nur eine Hinweis- und Warnfunktion zu. Einer Kennzeichnung kommt kein rechtsverbindlicher Festsetzungscharakter zu und unterliegt damit auch nicht dem Abwägungsgebot (vgl. hierzu nur Söfker Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 9 Rn. 266 f., mit Verweis darauf, dass die entsprechende Kennzeichnungspflicht bereits seit dem BBauG 1960 besteht). Die Verletzung einer Kennzeichnungspflicht führt daher grds. nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da entsprechende Maßnahmen wie die Höhenfestsetzung zum Hochwasserschutz dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben können (so auch VGH Mannheim, B.v. 4.5.1972 – II 199/72 – DÖV 1972, S. 821 f.; OVG Koblenz, U.v. 13.6.1984 – 10 C 4/83 – NVwZ 1986, S. 56). Gibt es demzufolge schon keine Pflicht zur Kennzeichnung einer Hochwassergrenze, dann hat dies ebenso für an eine unmittelbar an die Hochwassergrenze anknüpfende Festsetzung – hier: zur Höhe der Oberkante des Fußbodens – zu gelten.
Ein Abwägungsfehler läge insoweit allenfalls dann vor, wenn das Baugebiet insgesamt ungeeignet für eine Bebauung wäre (vgl. OVG Koblenz, U.v. 13.6.1984 – 10 C 4/83 – NVwZ 1986, S. 56). Hinweise hierfür sind für die Baugebiete des Bebauungsplans „Im B.“ weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ein Abwägungsfehler, der zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans führen würde, liegt damit nicht vor.
2.2.2. Aber selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung insoweit von einem Abwägungsfehler ausgehen wollte, so wäre dieser mittlerweile jedenfalls unbeachtlich gem. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 in Verbindung mit § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
Denn § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 normierte, dass Mängel der Abwägung von Flächennutzungsplänen und Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht worden sind, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Dass der vorliegend behauptete Abwägungsmangel in dem von § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.F. vom 8. Dezember 1986 genannten Zeitraum schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kommt es auch unter Berücksichtigung des Regelungszweck der Vorschrift, endgültig Rechtsfrieden und Rechtssicherheit hinsichtlich vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemachter Flächennutzungspläne und Satzungen zu erzielen, allein auf die Zeitspanne von sieben Jahren ab dem 1. Juli 1987 an.
Sollte die Beigeladene die nach § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.F.v. 8. Dezember 1986 vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Hinweises auf die sich aus Satz 1 ergebende Änderung der Rechtslage innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987 nicht vorgenommen haben, wäre dies unschädlich. Die Siebenjahresfrist begann kraft Gesetzes unabhängig von der ortsüblichen Bekanntmachung. Die ortsübliche Bekanntmachung hatte allein Hinweischarakter. Ihre Unterlassung konnte den Eintritt der Verfristung nicht hindern (VG Würzburg, U.v. 9.10.2014 – W 5 K 13.140 – juris; vgl. zu den Hintergründen im Gesetzgebungsverfahren: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, § 233 Rn. 62).
Ein etwaiger Abwägungsfehler ist damit nach § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.F.v. 8. Dezember 1986 jedenfalls unbeachtlich geworden. Die hiernach eingetretene Unbeachtlichkeit gilt nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB fort.
Ein (beachtlicher) Abwägungsfehler liegt damit nicht vor. Sonstige Mängel, die die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2.3. Der Bebauungsplan „Im B.“ ist damit, abgesehen von der Kennzeichnung der Hochwassergrenze und der Festsetzung hierzu, wirksam. Die zentrenrelevante Sortimentsbeschränkung steht damit dem vorliegenden Verfahren entgegen. Einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid hat die Klägerin damit nicht.
3. Auch ein Anspruch auf Befreiung von den entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB steht der Klägerin nicht zu. Zum einen hat die Beigeladene ihr diesbezügliches Einvernehmen im Sinne von § 36 BauGB in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verweigert. Darüber hinaus würden durch eine solche Befreiung auch die Grundzüge der Planung, wie sie durch die im Bebauungsplan normierte, zentrenrelevante Sortimentsbeschränkung zum Ausdruck kommt, berührt.
Einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid hat die Klägerin daher nicht. Die Klage war dementsprechend abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen