Aktenzeichen AN 17 K 19.01745
BayVwZVG Art. 36
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5, Nr. 7
Leitsatz
1. Bestandsschutz kommt baulichen Anlagen zu, wenn sie in ihrem Bestand und ihrer Funktion in der Vergangenheit so genehmigt worden sind oder bei genehmigungsfreien Anlagen, wenn sie bei Errichtung oder irgendwann im Laufe ihres Bestehens Rechtmäßigkeit erlangt haben, insbesondere wenn eine Genehmigungspflicht bei ihrer Errichtung nicht bestanden hat oder später, z.B. durch bauliche Veränderungen entfallen ist, und der erlangte Bestandsschutz im Laufe der Zeit auch nicht wieder eingebüßt worden ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Zwangsgeldandrohung ist dann zu unbestimmt, wenn ein Zwangsgeld pauschal für eine Vielzahl von unterschiedlichen Handlungspflichten auferlegt wurde und dadurch offenbleibt, welche Konsequenz der Verstoß nur gegen eine oder mehrere, aber nicht gegen alle Verpflichtungen nach sich zieht. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Klage kann, nachdem beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2020 sich hiermit einverstanden erklärt haben, im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Anfechtungsklagen gegen Ziffer 1 (Beseitigungsanordnung) und 3 (Kosten) des Bescheides vom 7. August 2019 und gegen die mit Bescheid vom 7. November 2019 geänderte Ziffer 2 dieses Bescheides (Zwangsgeldandrohung) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber unbegründet und damit abzuweisen. Der Bescheid vom 7. August 2019 ist in der Fassung, die er mit Bescheid vom 7. November 2019 gefunden hat, in Gänze rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Beseitigungsanordnung ist rechtsfehlerfrei auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützt worden. Sie ist auch hinreichend bestimmt und verstößt damit nicht gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.
a) Ein Verwaltungsakt ist dann hinreichend bestimmt, wenn für den Adressaten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, welches Verhalten von ihm verlangt wird (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz Aufl. 2019, § 37 Rn. 5). Ziffer 1 des Bescheidstenors zählt sämtliche zu beseitigende Anlagen und Gegenstände auf dem Grundstück enumerativ auf. Zweifel daran, ob einzelne Dinge von der Verfügung zu beseitigen sind, bestehen damit nicht, auch nicht hinsichtlich der blauen Tonnen. Alle sich auf dem Grundstück befindenden blauen Tonnen sind zweifelsohne von der Formulierung zu beseitigen. Unklarheiten bestehen insofern nicht. Auch der Kläger selbst behauptet dies konkret nicht, hängt sich lediglich an dem Zusatz „diverse“ auf, der aber, da klar alle blauen Tonnen gemeint sind, kein Problem darstellt. Einer näheren Bezeichnung nach Größe, Typ oder Standort braucht es dann nicht, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht.
b) Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO sind sämtlich erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden und rechtmäßige Zustände nicht auf andere Art und Weise hergestellt werden können. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Dezember 2019, Art. 7 Rn. 131).
Bei den aufgezählten Objekten handelt es sich um Anlagen in diesem Sinne. Dies sind nach Art. 2 Abs. 1 Satz 4 BayBO bauliche Anlagen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BayBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Bei den Gebäulichkeiten und auf dem Grundstück befindlichen Objekten handelt es sich um Anlagen, die entweder mit dem Erdboden verbunden sind, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO (Wochenendhaus, grünes Gerätehäuschen, Toilettenhäuschen, Verschlag, Carport, Pflasterungen) oder jedenfalls ihrem Zweck nach tatsächlich ortsfest verwendet werden, Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO (Dixiehäuschen, Pavillon, Sitzgruppe, Zaun) und damit um bauliche Anlagen. Dies gilt auch für die offensichtlich der Regenwassersammlung dienenden blauen Tonnen, die gefüllt nicht mehr ortsveränderlich sind. Im Übrigen (insbesondere für die Feuerstelle) – und hilfsweise auch für unter
Art. 2 Abs. 1 BayBO subsumierten o.g. Objekte – greift Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayBO, da an die Errichtung und Aufstellung dieser Objekte Anforderungen nach der BayBO gestellt werden. Für Feuerstellen macht insbesondere Art. 40 BayBO Vorgaben (sie sind im Wald nach Art. 17 BayWaldG aber schon gänzlich untersagt). Vom baurechtlichen Anlagenbegriff bzw. dem Anwendungsbereich unmittelbar nicht umfasst sind zwar die auf dem Grundstück geparkten Fahrzeuge und die abgelagerten sonstigen beweglichen Sachen (Inhalt des Verschlags, etc.), dem Anlagenbegriff unterfallen jedoch Lagerplätze (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBO) und Stellplätze (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 N. 5 BayBO). In diesem Sinne ist die Anordnung auszufassen. Ist ein Lager- oder Abstellplatz zu beseitigen, ist davon auch das darauf Abgestellte umfasst bzw. in der Folge zu entfernen.
c) Sämtliche Anlagen stehen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschiften, sind jedenfalls deshalb formell und materiell rechtswidrig, weil sie ohne baurechtliche Genehmigung im baurechtlichen Außenbereich errichtet worden sind und nicht genehmigungsfähig sind. Nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB sind nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich unzulässig und nur genehmigungsfähig, wenn keine Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung jedenfalls des Natur- und Landschaftsschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und die Gefahr der Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) liegen bei der hier vorliegenden Nutzung des Waldgrundstücks zu Wohnzwecken bzw. zu freizeitmäßigen Aufenthaltszwecken auf der Hand. Zudem weist der Beklagte darauf hin, dass das Grundstück auch im Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes und im Bereich des Flächennutzungsplans der Gemeinde Wendelstein mit der Festsetzung „Wald mit besonderer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild“ liegt (§ 35 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 BauGB).
Baurechtlicher Bestandschutz, der einer Beseitigungsanordnung entgegenstünde, kann für die Anlagen nicht festgestellt werden, auch nicht wie von der Klägerseite geltend gemacht, für das Wochenendhaus selbst. Bestandsschutz kommt baulichen Anlagen zu, wenn sie in ihrem Bestand und ihrer Funktion in der Vergangenheit so genehmigt worden sind oder bei genehmigungsfreien Anlagen, wenn sie bei Errichtung oder irgendwann in Laufe ihres Bestehens Rechtmäßigkeit erlangt haben, insbesondere wenn eine Genehmigungspflicht bei ihrer Errichtung nicht bestanden hat oder später, z.B. durch bauliche Veränderungen entfallen ist, und der erlangte Bestandsschutz im Laufe der Zeit auch nicht wieder eingebüßt worden ist (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 76 Rn. 116 ff. 117, 120). Eine Duldung eines Gebäudes durch die Bauaufsichtsbehörde, selbst wenn sie über viele Jahre geht, führt hingegen nicht zur Rechtmäßigkeit (BayVGH, U.v. 28.10.2005 – 2 B 05.3342 – juris Rn. 19).
Eine baurechtliche Genehmigung für das Wochenendhaus konnte nicht nachgewiesen werden. Eine solche ist weder bei der Bauaufsichtsbehörde aktenkundig, noch hat sie der Kläger beigebracht. Aus den von der Kläger- und der Beklagtenseite beigezogenen Unterlagen zu den baurechtlichen Verfahren und Prozesse in den 80er Jahren ist vielmehr zu entnehmen, dass auch damals eine Baugenehmigung nicht aufgefunden werden konnte und von einer Errichtung des Ursprungsbaus ohne Baugenehmigung durch die Voreigentümer der Eltern des Klägers zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt (vermutlich Ende der 50er Jahre) ausgegangen wurde. Die Regierung … legte dem Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1985 zu Grunde, dass der Ursprungsbau nie genehmigt wurde.
Eine Baugenehmigung wurde vom Kläger, der im Fall der Nichtaufklärung dieser Frage trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel im Amtsermittlungswege hierfür die materielle Beweislast trägt, jedenfalls nicht nachgewiesen. Vorgelegte Versicherungsunterlagen von 1977 belegen genau so wenig eine genehmigte Errichtung in den 50er Jahren wie die Tatsache, dass das Gebäude seit langer Zeit, möglicherweise auch von Anfang an, an die öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen ist. Bauaufsichtsbehörde war damals wie heute nicht die Gemeinde, sondern das Landratsamt, so dass es auf das Wissen und die Behandlung durch die Gemeinde nicht ankommt und kein Rückschluss hieraus gezogen werden kann. Auch aus der schriftlichen Stellungnahme bzw. dem Zeugenangebot im Schriftsatz vom 1. Juli 2020 ergibt sich nichts anderes. Der angebotene Zeuge macht in seinen Ausführungen lediglich Ausführungen zum tatsächlichen Zustand des Grundstückes im Jahr 1979, aber keine Angaben zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes und – naturgemäß – ebenso wenig zur rechtlichen Situation des Wochenendhauses. Auf eine Zeugeneinvernahme konnte damit verzichtet werden, da sie keinen Aufschluss geboten hätte. Von einer widerlegbaren Vermutung für den Bestandsschutz im Sinne einer Beweislastumkehr ist vorliegend nicht auszugehen. Die Rechtsprechung nimmt dies ausnahmsweise an, wenn ein Gebäude seit „unvordenkbaren Zeiten“ besteht (BayVGH, U.v. 3.5.1978 – 10 XV 74, zitiert bei Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 76 Rn. 136), wofür ein mögliches, aber ungeklärtes Bestehen seit rund 60 Jahren nicht ausreicht.
Dass das Ursprungsgebäude bei seiner Errichtung genehmigungsfrei frei war und materiell-rechtlich nicht im Widerspruch zu den baurechtlichen Gesetzen errichtet wurde, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Da der Errichtungszeitpunkt des Hauses unklar blieb, kann eine Prüfung letztlich nicht stattfinden. Die Außenbereichsnutzung, insbesondere die Nutzung eines Waldgrundstücks zu nicht privilegierten Wohn- oder Ferienzwecken war nach der Bayerischen Bauordnung und den bundesgesetzlichen Grundlagen im Baugesetzbuch bzw. dem vorausgehenden Bundesbaugesetz in dem in Frage kommenden Zeitraum zu keinem Zeitpunkt zulässig.
Jedenfalls hätte das Gebäude seinen Bestandsschutz durch den festgestellten Umbau in den 80er Jahren wieder verloren. Durch die Verfahren und Prozesse der Eltern des Klägers mit der Bauaufsichtsbehörde in den 80er Jahren ist jedenfalls bekannt und auch unstreitig, dass das Bestandsgebäude umgebaut worden ist, insbesondere ein Vorbau bzw. eingeschlossener, gemauerter und verglaster Wintergarten an die ursprüngliche Holzhütte angebaut wurde. Damit wurde das Gebäude ca. doppelt so groß (s. Skizze der Bauaufsichtsbehörde, amtlichen Lageplan und Fotos in der Behördenakte) und erlangte Massivität und Dauerhaftigkeit. Auch das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Eltern des Klägers mit dem von ihm vorgelegten gerichtlichen Schreiben vom 27. Februar 1985 darauf hin, dass angesichts des vorgenommenen Umbaus nicht mehr von einer Identität von Ursprungsgebäude und umgebautem Gebäude ausgegangen werden könne. Wird ein Gebäude grundlegend umgestaltet und erweitert, wird es z. B. wie hier in ein größeres Gebäude integriert und entsteht dadurch insgesamt ein neues Gebäude, so muss dieses neue Gebäude insgesamt genehmigt werden (vgl. auch BayVGH, U.v. 28.10.2008 – 2 B 05.3342 – juris Rn.19: bei qualitativer und quantitativer wesentlicher Änderung). Gegebenenfalls vorhandener Bestandschutz an Gebäudeteilen, die nicht weiter isoliert bestehen (können), sondern in einem neuen Gebäude mit gemeinsamen Bauteilen aufgehen, geht verloren. Aus diesem Grund musste sich die Beseitigungsanordnung auch nicht auf einen – ohne weiteres gar nicht möglichen – Rückbau des Gebäudes beschränken. Auch insoweit wäre es jedenfalls Sache des Klägers gewesen, die für ihn günstige Tatsache der Rückbaubarkeit bzw. Teilidentität mit dem Ursprungsgebäude nachzuweisen (vgl. Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 76 Rn. 130).
Hinsichtlich der übrigen Anlagen auf dem klägerischen Grundstück, die alle neueren Datums sind, nämlich in den 80er Jahren noch nicht bestanden, kommt Bestandschutz schon offensichtlich nicht in Betracht. Mangels Genehmigung und Genehmigungsfähigkeit liegen die Voraussetzungen der Beseitigungsanordnung insoweit fraglos vor.
Die Beseitigungsanordnung erging zu Recht an den Kläger als Eigentümer und Zustandsverantwortlichen (Art. 9 Abs. 2 LStVG entsprechend). Andere Verantwortliche existieren nicht mehr.
d) Die Anordnung erging auch ermessensgerecht. Insbesondere steht der fehlende Vollzug hinsichtlich der Baueinstellung von 16. Mai 1984 bzw. das Stillhalten der Bauaufsichtsbehörde seit der Kenntniserlangung zum Gebäude in den 80er Jahren dem nunmehrigen Einschreiten nicht entgegen. Da die Bauaufsichtsbehörde mit der Baueinstellung von 16. Mai 1984 den bis dahin unbekannten Sachverhalt aufgegriffen hat und auch einen Bauantrag bezüglich einer Garage abgelehnt hat, kann schon nicht von einer Duldung des rechtswidrigen Zustandes gesprochen werden. Dem Kläger musste im Gegenteil seit dem damaligen (mehrfachen) Einschreiten bewusst gewesen sein, dass die Nutzung des Außenbereichsgrundstücks nicht hingenommen wird. Das gilt auf jeden Fall für sämtliche Neu- und Umbauten, durch das Einschreiten konnte aber auch kein Vertrauen hinsichtlich des Bestandes entstehen. Entsprechende Signale hat die Bauaufsichtsbehörde damals gerade nicht gesetzt. Wie der Kläger selbst angibt, ist der Beklagte auch auf ein Rückbauangebot des Klägers nicht eingegangen, so dass er auch hinsichtlich des Altbestandes nicht von einer Duldung ausgehen durfte. Der reine Nichtvollzug, selbst wenn er über lange Zeit erfolgt, steht einer späteren Beseitigung grundsätzlich nicht entgegen (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 76 Rn. 208 ff. m.w.N.). Die Ermessensentscheidung unter maßgeblicher Heranziehung der negativen Vorbildwirkung ist nicht zu beanstanden. Durch die intensive baurechtswidrige Nutzung des gesamten Grundstücks ist es auch unproblematisch, dass gegebenenfalls andere, in der Nähe liegende Außenbereichsnutzungen vom Beklagten (noch) nicht in gleicher Weise aufgegriffen worden sind.
2. Rechtmäßig ist der Bescheid auch hinsichtlich der geänderten Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2 des Bescheids, Änderungsbescheid vom 7.11.2019). Die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Art. 36 BayVwZVG liegen vor. Durch die nunmehrige Fassung der Androhung ist sichergestellt, dass die Vollstreckung nicht vor Bestandskraft der Beseitigungsanordnung erfolgt. Die Androhung ist hinsichtlich der gesetzten Frist zur freiwilligen Beseitigung der Anlagen und hinsichtlich der Zwangsgeldhöhe im Bescheid vom 7. November 2019 ausreichend begründet und nicht zu beanstanden.
Die Zwangsgeldandrohung ist auch ausreichend bestimmt im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BayVwZVG. Eine Unbestimmtheit ergibt sich insbesondere nicht aus einem einheitlich angedrohten Zwangsgeld. Nach der Rechtsprechung (vgl. VG München, B.v. 27.3.2013 – M 18 S 13.587 – juris Rn. 101, VG Regensburg, U.v. 22.11.2010 – RO 8 K 09.83 u.a. – juris Rn. 86 ff., VGH Bad.-Württ., U.v. 17.8.1995 – juris Rn. 30 ff.) ist eine Zwangsgeldandrohung dann zu unbestimmt, wenn ein Zwangsgeld pauschal für eine Vielzahl von unterschiedlichen Handlungspflichten auferlegt wurde und dadurch offenbleibt, welche Konsequenz der Verstoß nur gegen eine oder mehrere, aber nicht gegen alle Verpflichtungen nach sich zieht. Vorliegend handelt es sich zum einen durchgehend um eine Beseitigungspflicht und nicht um unterschiedliche Gebote, zum anderen ist von der Formulierung her eindeutig, dass das Zwangsgeld in voller Höhe fällig wird, wenn nicht alle – unter Ziffer 1 des Bescheids vom 7. August 2019 – aufgezählten Anlagen fristgerecht beseitigt werden („Falls … nicht… vollständig erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € fällig“). Eine Unklarheit für den Fall der nur teilweisen Erfüllung der Handlungspflicht besteht damit nicht. Die Androhung des Zwangsgelds in voller Höhe auch bei teilweiser Erfüllung erscheint auch nicht unverhältnismäßig, sondern dient dem Zweck der Herstellung vollständig rechtmäßiger Zustände. Das Zwangsgeld ist in seiner Höhe ohnehin eher moderat.
3. Nicht zu beanstanden ist der Bescheid auch hinsichtlich seiner Kostenentscheidung. Auf die Ausführungen im Bescheid wird insoweit verwiesen.
4. Die Klage war damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzuweisen.