Baurecht

Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigungen für den Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften und einen Imbiss

Aktenzeichen  M 1 K 18.3705

Datum:
29.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13273
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 14, § 12, § 33 Abs. 1
BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 2
WHG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1, § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 55 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
BayBO Art. 2 Abs. 4 Nr. 4,  Art. 59, Art. 60
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Festsetzungen zur Erschließung in Gestalt der Entwässerung haben grundsätzlich keine drittschützende Wirkung. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Nachbar hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine existierende Zufahrtsituation unverändert erhalten bleibt. Zum Grundeigentum gehört lediglich eine „ausreichende“ Verbindung zur öffentlichen Straße, nicht jedoch der Fortbestand einer besonders vorteilhaften Ausgestaltung. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Brandschutznachweis (Art. 12, 62 ff. BayBO) dient dem Schutz der Allgemeinheit und entfaltet keine drittschützende Wirkung. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die zulässige Nachbarklage der Klägerin, gerichtet auf Aufhebung der drei erteilten Baugenehmigungen vom 25. Juni 2018 ist unbegründet. Diese sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
a) Die Klage eines Nachbarn im Baurecht kann nur dann Erfolg haben, wenn ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festzustellen ist, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und dieser Verstoß den Nachbarn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betrifft. Eine Verletzung objektiven Rechts allein reicht nicht hin (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 10, 16; BayVGH, U.v. 4.12.2014 – 15 B 12.1450 – juris Rn. 22). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Baugenehmigung Rechte eines Nachbarn verletzt, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, wobei auch danach eintretende Sach- oder Rechtsänderungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind, sofern sie sich zu Gunsten des Bauherrn auswirken (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2010 – 4 B 43/10 – juris Rn. 9; B.v. 23.4.1998 – 4 B 40/98 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 28).
b) Die erteilten Baugenehmigungen verletzen die Klägerin insbesondere nicht dadurch in ihren Rechten, dass sie gegen nachbarschützende Normen des Bauplanungsrechts verstoßen, das über Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO (i.d.F.v. 14.8.2007, gültig bis zum 31.8.2018, im Folgenden: a.F.) hinsichtlich der zwei Einzelhandelsbetriebe und über Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO a.F. hinsichtlich des Imbisses Gegenstand des einschlägigen Prüfprogramms ist.
aa) Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der drei erteilten Baugenehmigungen ist § 33 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB in Verbindung mit den künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Baugenehmigungen entsprechen den in dem Bebauungsplan getroffenen Maßgaben. Die Einwände der Klägerin gegen dessen fehlende Maßgeblichkeit greifen nicht durch.
(1) Ein Vorhaben ist nach § 33 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BauGB zulässig, wenn – neben einem wirksamen Planaufstellungsbeschluss – erstens die formelle Planreife gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingetreten ist, zweitens die materielle Planreife gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erreicht wurde, drittens der Vorhabensträger diese Festsetzungen schriftlich anerkannt hat und viertens die Erschließung gesichert ist. § 33 BauGB ist allerdings objektives Recht und vermittelt selbst keinen Nachbarschutz. Für den Nachbarschutz im Anwendungsbereich des § 33 BauGB gelten dieselben Grundsätze wie für den Nachbarschutz im Geltungsbereich eines bereits in Kraft gesetzten Bebauungsplans. Nur soweit die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans drittschützende Wirkung haben, kann sich der Nachbar gegen deren Missachtung zur Wehr setzen (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2003 – 14 CS 02.2395 – juris Rn. 9; VG Würzburg, U.v. 19.7.2018 – W 5 K 16.931 – juris Rn. 52 a.E.; VG Augsburg, U.v. 20.3.2014 – Au 5 K 12.1414 u.a. – juris Rn. 38 f.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. EL, Stand: Februar 2018, § 33 Rn. 99 m.w.N.).
Insbesondere das Erfordernis der materiellen Planreife als solche, welche die Klägerin „vorsorglich“, wohl aber nicht „mit Argumenten“ (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2005 – 25 CS 05.736 – juris Rn. 6) bestritten haben dürfte, ist nicht drittschützend. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Planaufstellungsverfahren nicht weiter betrieben wird. § 33 BauGB trägt dem Umstand Rechnung, dass das Planaufstellungsverfahren als notwendige Durchgangsstation zu einem wirksamen Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB zwangsläufig von gewisser Dauer ist. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat sich der Gesetzgeber bei der Norm von der Einsicht motivieren lassen, dass das Planaufstellungsverfahren auf Hindernisse stoßen kann, die zu unvermeidbaren Verzögerungen führen. Diese Unwägbarkeiten sollen nicht zu Lasten eines Bauinteressenten gehen, der bereit ist, sich Festsetzungen, die sich für die Zukunft bereits verlässlich abzeichnen, zu unterwerfen (vgl. BVerwG, U.v. 1.8.2002 – 4 C 5.01 – juris Rn. 37). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte hierzu plausibel und widerspruchsfrei vorgetragen, dass die Verzögerung auf das Ausscheiden des zunächst zuständigen Bauamtsleiters, den Wechsel im Bauamt nach langer Vakanz, Schwierigkeiten mit dem erst zum 1. März 2018 novellierten Landesentwicklungsprogramm und Umplanungen hinsichtlich der Entwässerung zurückzuführen ist. Diese Hindernisse treffen eine kleine Gemeinde, wie es der Markt ist, naturgemäß erheblich.
(2) Die erteilten Baugenehmigungen stehen im Einklang mit der künftigen Festsetzung zu der Art der baulichen Nutzung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die zwei erteilten Baugenehmigungen für den Neubau je eines Einzelhandelsgeschäftes (BT I u. BT II), voraussichtlich eines Lebensmittelsupermarktes und eines Drogeriemarktes, und die erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Imbisses (BT III) stimmen mit der künftigen Festsetzung durch Planzeichen Nr. I.1. in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO („großflächige Einzelhandelbetriebe“) und mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO („Gewerbebetriebe aller Art“) überein
(3) Nicht durchdringen kann die Klägerin mit dem Vorbringen, die erteilten Baugenehmigungen stünden im Widerspruch zu künftigen drittschützenden Festsetzungen im Zusammenhang mit der Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück. Festsetzungen zur Erschließung in Gestalt der Entwässerung haben grundsätzlich keine drittschützende Wirkung, dies gilt auch im vorliegenden Fall für die hier getroffenen künftigen Festsetzungen (a). Außerdem bestehen erhebliche Zweifel an der Regelungswirkung der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11. (b). Im Übrigen stehen die erteilten Baugenehmigungen hierzu auch nicht im Widerspruch (c).
(a) Derartige Festsetzungen haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Maßgaben hinsichtlich der Entwässerungssituation auf einem Vorhabengrundstück betreffen das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung eines Vorhabens (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris Rn. 14). Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten, indem es unter anderem sicherstellt, dass auf Grundstücken keine baulichen Anlagen ohne hinreichenden Anschluss an die Entwässerung errichtet werden. Dabei muss die Abwasserbeseitigung noch nicht fertig gestellt sein (vgl. Stock, in: EZBK, BauGB, 130. EL. August 2018, § 33 Rn. 64). Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung dient grundsätzlich nur öffentlichen Interessen und hat keine nachbarschützende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris Rn. 14; B.v. 30.4.2007 – 1 CS 06.3335 – juris Rn. 30; U.v. 17.11.1999 – 26 B 96.1268 – BeckRS 2000, 20363).
Anhaltspunkte dafür, dass der Markt den künftigen Festsetzungen in Nr. 11.1 des Bebauungsplans zur hinreichenden Erschließung der Vorhaben ausnahmsweise drittschützende Wirkung beilegen wollte, liegen nicht vor. Die künftige textliche Festsetzung II.11.1 „Entwässerung“ enthält in ihrem Satz 1 die Maßgabe, dass das Schmutzwasser auf dem Vorhabengrundstück in den öffentlichen Kanal einzuleiten ist, und hat in Satz 2 zum Gegenstand, dass das Oberflächenwasser, mithin das Niederschlagswasser, auf dem Vorhabengrundstück in Mulden beziehungsweise Rigolen zu versickern ist. Nach der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11.1 Satz 3 ist eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen. Diese Festsetzung knüpft an den Zweck und einzelne Normen des Wasserhaushaltsrechts an, das nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung ist. Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Schmutzwasser und Niederschlagswasser sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WHG Abwasser. Kennzeichnend für Abwasser ist das Bedürfnis nach dessen Beseitigung, Reinigung und Wiederverwertung. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (Gebot schadloser Abwasserbeseitigung). Damit sind der Gesundheitsschutz, der Natur- und Landschaftsschutz und wasserwirtschaftliche Belange, darunter die größtmögliche Schonung der Ressource Wasser, gemeint (vgl. Ganske in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 88. EL September 2018, § 54 Rn. 13, § 55 Rn. 9 f.). Speziell Niederschlagswasser soll gemäß § 55 Abs. 2 WHG ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (Grundsatz der ortsnahen Beseitigung). Die Vorschrift basiert auf dem herausgehobenen wasserwirtschaftlichen Nutzen dieser Art der Beseitigung (vgl. Ganske in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 88. EL September 2018, § 54 Rn. 13, § 55 Rn. 23 m.w.N.). Die in der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11.1 Satz 3 angesprochene Erlaubnispflicht bezieht sich auf § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG. Nach § 8 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Beseitigung von Abwasser ist eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG („Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer“) die Erlaubnispflicht auslösende Benutzung (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 52. EL Juni 2018, § 9 Rn. 45). Der Grundsatz des Erlaubniszwangs besteht ebenfalls zum Schutz der zuvor beschriebenen Allgemeinwohlbelange (vgl. Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 88. EL September 2018, § 8 Rn. 13, § 8 Rn. 6). Angesichts dessen ist zusammenfassend festzustellen, dass die künftigen textlichen Festsetzungen, auf die sich die Klägerin beruft, allesamt nicht drittschützend, insbesondere nicht nachbarschützend sind.
(b) Des Weiteren ist nach Auffassung der Kammer bereits zweifelhaft, ob die genannten künftigen textlichen Festsetzungen überhaupt eigenständige Regelungen treffen. Zwar mögen sie in dem verfügenden Teil des Bebauungsplans aufgeführt sein, allerdings reflektieren sie, wie soeben geschildert, im Wesentlichen lediglich die geltende Gesetzeslage im Wasserrecht. Auch enthält der abschließende Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB zu den städtebaulichen Festsetzungen keine allgemeine Ermächtigung zur Regelung der Entwässerung. Lediglich § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB sieht die Ausweisung von Flächen für die Abwasserbeseitigung einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser vor. Ist die Ausführung eines genehmigten Vorhabens mit einer Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG verbunden, ist der Bauherr bereits nach Art. 49 BayBO dazu verpflichtet, daneben die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG einzuholen, um die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Baurecht und Wasserrecht sind getrennte Rechtsregime. Das baurechtliche Verfahren und das wasserrechtliche Verfahren können ohne gegenseitige Vorgreiflichkeit parallel betrieben werden. Der Bestand der wasserrechtlichen Erlaubnis hat keine Auswirkungen auf den Bestand der erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2008 – 15 ZB 08.2235 – juris Rn. 8 m.w.N.; VG München, B.v. 11.8.2014 – M 8 SN 14.2671 – juris Rn. 8). Mit dem textlichen Hinweis Nr. III.20 zu dem Punkt „Niederschlagswasser“, wonach eigenverantwortlich zu prüfen ist, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung beziehungsweise Gewässereinleitung vorliegt, relativiert der Plangeber den Regelungscharakter der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11 im Übrigen selbst. Dies bedeutet, dass die in der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11.1 Satz 3 angesprochene Erlaubnispflicht kein Gebot im Rechtssinne und damit auch keine Regelung enthalten kann. All dies spricht vielmehr dafür, dass die genannten künftigen textlichen Festsetzungen lediglich den Charakter allgemeiner Hinweise haben. Dies kann jedoch nach Auffassung der Kammer letztendlich offenbleiben.
(c) Abgesehen davon, dass die genannten künftigen textlichen Festsetzungen nicht drittschützend sind (s.o.), verstoßen die erteilten Baugenehmigungen auch nicht gegen sie. Die zukünftige textliche Festsetzung Nr. II.11.1 Satz 2 enthält die Maßgabe, dass das Oberflächenwasser, mithin das Niederschlagswasser, in Mulden beziehungsweise Rigolen auf dem Vorhabengrundstück zu versickern ist. Dies deckt sich indes mit den Bauvorlagen, die den erteilten Baugenehmigungen zugrunde liegen, insbesondere den zeichnerischen Darstellungen in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Eingabeplänen. In den erteilten Baugenehmigungen werden keine anders lautenden und damit entgegenstehenden Regelungen getroffen.
Zwar haben sich die Beigeladene und der Markt nunmehr tatsächlich darauf verständigt, das auf dem Vorhabengrundstück anfallende Niederschlagswasser in den …bach und das gemeindliche Entwässerungs- und Klärsystem einzuleiten. Mit Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2018 wurde hierfür nach Zustimmung des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes als amtlichen Sachverständigen auch eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 15 BayWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 WHG erteilt. Dazu haben die Beigeladene und der Markt, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, begleitend einen bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Gestattungsvertrag geschlossen, dessen Verlängerung nach Angaben der Beteiligten im Übrigen im Raume steht. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigungen. Die Bauvorlagen sehen vielmehr eine dem Bebauungsplan entsprechende Beseitigung des Niederschlagswassers vor. Die abweichende Vorgehensweise bedarf möglicherweise einer Tektur, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Hierbei dürfte auch zu prüfen sein, ob der noch bekanntzumachende vorhabenbezogene Bebauungsplan mit einer wirksamen Festsetzung eine bestimmte Art der Entwässerung des Vorhabengrundstücks vorschreibt. Hieran könnte unter anderem mit Blick auf den textlichen Hinweis Nr. III.20 zu zweifeln sein, wonach das Niederschlagswasser „nach Möglichkeit“ auf dem Vorhabengrundstück zu versickern ist.
(d) Selbst wenn man die Abwasserbeseitigung über die gemeindliche Kanalisation für ausgeschlossen hielte, ergäbe sich nichts anderes. Denn jedenfalls führt die Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück erkennbar nicht zu einer Beeinträchtigung der Klägerin. Zum einen hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2018, wie erläutert, die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, das im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans anfallende gesammelte Niederschlagswasser ortsnah über die Kanalisation zu beseitigen. Dazu besteht ein bis zum 31. Dezember 2019 gültiger Gestattungsvertrag. Diese nach Erteilung der Baugenehmigungen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage ist zu berücksichtigen, da sie sich zu Gunsten der Beigeladenen auswirkt (s.o.). Das Niederschlagswasser wird damit nach Nordosten in Richtung des Gewerbe- und Mischgebiets … …bach ein- und damit vom Grundstück der Klägerin weggeleitet. Zum anderen ist auch die konkrete Geländesituation zu berücksichtigen. Das Gelände im Umgriff des klägerischen Grundstücks und des Vorhabengrundstücks fällt von Süden nach Nordosten hin ab. Wasser fließt damit von dem klägerischen Grundstück in Richtung Vorhabengrundstück weg und nicht umgekehrt. Eine negative Betroffenheit der Klägerin aufgrund der Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück ist angesichts dieser Umstände nicht erkennbar.
(e) Die Klägerin kann schließlich auch nichts aus dem textlichen Hinweis Nr. III.20 unter der Überschrift „Wasserwirtschaftsamt Traunstein“ zu dem Unterpunkt „Oberflächengewässer/Überschwemmungssituation“ herleiten. Hierbei handelt es sich schon nicht um eine verbindliche Festsetzung, sondern lediglich um einen unverbindlichen Hinweis. Die Ausführungen sind nicht unter II. Textliche Festsetzungen in dem verfügenden Teil des Bebauungsplans aufgeführt, sondern unter III. Textliche Hinweise. Im Übrigen gelten die zuvor geschilderten tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen.
bb) Nicht durchdringen kann die Klägerin auch mit dem Vorbringen, die erteilten Baugenehmigungen verletzten das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.
(1) Das Gebot der Rücksichtnahme kann grundsätzlich drittschützende Wirkung entfalten. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Es ist verletzt, wenn durch das geplante Bauvorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 12 ff.).
(2) Gemessen daran verletzen die erteilten Baugenehmigungen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht.
(a) Die erteilten Baugenehmigungen sind gegenüber der Klägerin nicht unter dem Aspekt der Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück rücksichtslos. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kann aufgrund der getrennten Rechtsregime insbesondere nicht für wasserrechtliche Rügen fruchtbar gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2008 – 15 ZB 08.2235 – juris Rn. 9). Es ist keine allgemeine Härteklausel, die gleichsam über dem Bauplanungsrecht schwebt (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – juris Rn. 6). Abgesehen davon kann das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nur an die in einer Baugenehmigung getroffenen Regelungen anknüpfen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 – 15 CS 14.949 – juris Rn. 15). Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen treffen keine Aussage zu der wasserrechtlichen Zulässigkeit und regeln die Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück, wie dargelegt, nicht abweichend von den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots muss im Übrigen aus den bereits zuvor geschilderten tatsächlichen Umständen und rechtlichen Erwägungen ausscheiden (s.o.). Die Klägerin ist insoweit auf die Geltendmachung eventuell bestehender zivilrechtlicher Ansprüche, insbesondere nach § 1004 BGB, zu verweisen (vgl. BVerwG B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – juris Rn. 3; BayVGH B.v. 24.7.2014 – 15 CS 14.949 – juris Rn. 15).
(b) Die erteilten Baugenehmigungen sind gegenüber der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Immissionen rücksichtslos.
(aa) Dies gilt insbesondere auch für die von den Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen. Die erteilten Baugenehmigungen enthalten jeweils eine Nebenbestimmung, wonach die Immissionsrichtwerte an dem Wohngebäude der Klägerin auf dem Grundstück FlNr. 504 tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) nicht überschreiten dürfen und einzelne kurzzeitige Geräuschpegelspitzen dort tagsüber 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Da das Anwesen der Klägerin im Außenbereich liegt, kann sie an sich nur die Einhaltung von Immissionsrichtwerten entsprechend den im Dorfgebiet geltenden Werten, also 60 dB(A) tags und 45 dB(A) zur Nachtzeit beanspruchen (vgl. Nr. 6.1. Buchst. c) TA Lärm). Weder aus dem schalltechnischen Bericht vom 29. August 2017 noch aus der Immissionsprognose vom 20. November 2017 oder aus den immissionsschutzfachlichen Bewertungen des Landratsamts zuletzt vom 29. Mai 2018 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die in den erteilten Baugenehmigungen beauflagten oder gar die gemäß TA Lärm an sich einschlägigen Immissionsrichtwerte nicht einhaltbar wären. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch unzumutbare Lärmimmissionen seitens der Vorhaben auf die Klägerin scheidet damit aus.
(bb) Die erteilten Baugenehmigungen sind gegenüber der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Geruchs- und Staubimmissionen sowie Erschütterungen rücksichtslos.
Zwar ist anerkannt, dass sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer geruchsintensiven Tierhaltung gegen eine heranrückende Wohnbebauung zur Wehr setzen kann, wenn mangels hinreichender Abstände oder mangels anderweitiger Schutzmaßnahmen künftig mit Betriebseinschränkungen zu rechnen ist, die auf die heranrückende Bebauung zurückgehen (vgl. BVerwG, U. 14.1.1993 – 4 C 19/90 – juris Leitsatz u. Rn. 22, 32). Gemessen daran würden die Vorhaben jedoch nicht unzumutbaren Belästigungen oder Störungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen (hier i.S.v. § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG) aufgrund von Geruchsimmissionen durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin ausgesetzt. Mit den erteilten Baugenehmigungen wurde der Art nach schon keine Wohnnutzung, sondern eine gewerbliche Nutzung genehmigt. Für eine gewerbliche Nutzung gilt ein deutlich herabgemindertes Schutzniveau, auch weil in einem gewerblich genutzten Gebiet nur ausnahmsweise ein bestimmter Typus von Wohnungen (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) zulässig ist (vgl. HessVGH, U.v. 3.6.2004 – 3 N 558/00 – juris Rn. 25). Insofern wird eine Halbierung der Mindestabstandswerte für angemessen erachtet (vgl. HessVGH, U.v. 3.6.2004 – 3 N 558/00 – juris Rn. 29). Da die Wirtschaftsgebäude der Klägerin 60 m beziehungsweise 90 m von den streitigen Vorhaben entfernt sind, sind die Mindestabstände für eine Wohnnutzung, wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat, eingehalten und schädliche Umwelteinwirkungen auf die Vorhaben nicht zu erwarten. Zieht man die von dem Bayerischen Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ empfohlenen Maßgaben heran, die für die Konstellation einer an eine Landwirtschaft heranrückenden Wohnbebauung entwickelt wurden und im Einklang mit der Rechtsprechung üblicherweise als konkretisierende Orientierungshilfe dienen (vgl. BayVGH, U.v.10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris Rn. 27), sind als Parameter die Anzahl der Großvieheinheiten und der Abstand zwischen der Tierhaltung und der Wohnnutzung maßgeblich. Legt man sodann wie der Beklagte – zu Gunsten der Klägerin – eine Anzahl von bis zu 50 Großvieheinheiten bei der Klägerin zugrunde, wird ab einem Abstand von 60 m das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen auf eine benachbarte Wohnnutzung vermutet (vgl. Bayer. Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, Stand: 02/2016, Kap. 3.3.2, Abstandsregelungen bei Rinderhaltungen, S. 5). Dies gilt, wie geschildert, erst recht in Bezug auf die hier streitige gewerbliche Bebauung.
Im Übrigen hält die Klägerin derzeit nur 17 Mutterkühe mit Nachzucht. Auf etwaige, nur vage geäußerte Erweiterungsinteressen eines Landwirts ist nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 – 4 B 56/00 – Rn. 7 a.E.). Nach dem künftigen textlichen Hinweis in dem Bebauungsplan unter der Überschrift „19. Landwirtschaft“ sind von den landwirtschaftlichen Flächen und Betrieben ausgehende Geruchsimmissionen auch über das übliche Maß hinausgehend zu dulden. In diesem Hinweis kommt die Absicht des Plangebers und des Vorhabenträgers zum Ausdruck, die Landwirtschaft der Klägerin nicht zu beeinträchtigen. Entsprechend hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung bezogen auf die konkreten Vorhaben zur Niederschrift die Erklärung abgegeben, die durch die Landwirtschaft der Klägerin hervorgerufenen Geräusch- und Geruchseinwirkungen sowie eine etwaige Straßenverschmutzung zu dulden. Ein hiergegen gerichtetes Vorgehen der Beigeladenen dürfte treuwidrig und damit aussichtslos sein.
In Anbetracht der vorgenannten Erwägungen sowie der übrigen örtlichen Verhältnisse, darunter der Weitläufigkeit des klägerischen Grundstücks und der zwischen diesem und den Vorhaben liegenden befestigten Gemeindeverbindungsstraße, fehlt es erkennbar an hinreichenden Anhaltspunkten für unzumutbare Belästigungen oder Störungen aufgrund von durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin hervorgerufenen Staubimmissionen oder Erschütterungen.
(cc) Die erteilten Baugenehmigungen sind gegenüber der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Lichtimmissionen wegen der Beleuchtung der Geh- und Radwege zu den Vorhaben entlang der Gemeindeverbindungsstraße rücksichtslos. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft hierzu ebensowenig eine Aussage wie die erteilten Baugenehmigungen. Diese beschweren die Klägerin insofern mangels Regelung erkennbar nicht. Angesichts des abschließenden Katalogs des § 9 BauGB und des Prüfprogramms des Art. 60 und 59 BayBO a.F. ist zweifelhaft, ob eine Regelung zu der Beleuchtung der Geh- und Radwege entlang der Gemeindeverbindungsstraße, wie von der Klägerin gefordert, überhaupt zulässig wäre. In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Entfernungen, erscheint eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin ausgeschlossen.
(c) Ebenfalls nicht durchdringen kann die Klägerin mit dem Vorbringen, die erteilten Baugenehmigungen verletzten das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unter dem Gesichtspunkt, dass sich zu ihrem Nachteil die Zufahrtsituation ändere. Ein Nachbar hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine existierende Zufahrtsituation unverändert erhalten bleibt. Zum Grundeigentum gehört lediglich eine „ausreichende“ Verbindung zur öffentlichen Straße, nicht jedoch der Fortbestand einer besonders vorteilhaften Ausgestaltung (vgl. HessVGH, U.v. 21.2.2008 – 4 N 869/07 – juris Rn. 63). Für die Annahme, dass mit den Vorhaben die Verbindung der Klägerin zu der Straße nicht mehr ausreichend gewährleistet ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Erstens soll die Zufahrt zu den Vorhaben schräg versetzt zu der Hofzufahrt der Klägerin zu liegen kommen und nicht direkt gegenüber. Dies befördert die Übersichtlichkeit der Verkehrssituation und das Manövrieren mit auch größeren Kraftfahrzeugen. Zweitens verläuft die Gemeindeverbindungsstraße, worauf auch der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, in den Einmündungsbereichen weitgehend geradlinig. Drittens ist das prognostizierte Verkehrsaufkommen laut der Immissionsprognose beschränkt.
(d) Die erteilten Baugenehmigungen verletzen die Klägerin auch nicht deshalb in ihren Rechten, weil sich der Parkplatz auf dem Vorhabengrundstück, wie die Klägerin befürchtet, außerhalb der Öffnungszeiten zu einem Treffpunkt für verschiedenste Personengruppen entwickeln könnte, welche die Nachtruhe der Klägerin stören. Es würde sich hierbei um eine bestimmungswidrige Benutzung des Parkplatzes durch betriebsfremde Personen handeln, die von dem Regelungsgehalt weder des Bebauungsplans noch der erteilten Baugenehmigungen umfasst ist. Auch könnte die Klägerin diesbezüglich ordnungsbehördliches Einschreiten erwirken.
cc) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Maßgaben des am 1. März 2018 novellierten Landesentwicklungsprogramms Bayern (im Folgenden: LEP, vgl. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern , BayGVBl v. 28.2.2018, S. 55 ff., im Folgenden: Änderungsverordnung) berufen. Selbst ein etwaiger Verstoß gegen eine objektiv-rechtliche Planungspflicht (vgl. § 1 Abs. 4 u. 7 BauGB) bewirkt noch keine subjektive Rechtsverletzung, für die es weiterhin der Verletzung einer drittschützenden Norm beziehungsweise einer nicht ordnungsgemäßen Berücksichtigung eines drittschützenden Belanges bedürfte. Das LEP ist ein sogenannter Raumordnungsplan (Art. 2 Nr. 7, Art. 19 BayLPlG). Mit den dort getroffenen Maßgaben zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten soll die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte gesichert und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung landesplanerisch gesteuert werden (vgl. Änderungsverordnung, Rn. 5.3.5 (B) i.V.m. 5.3.1 bis 5.3.4). All dies sind öffentliche Belange des Allgemeinwohls. Sie sind nicht geeignet, der Klägerin im zu entscheidenden Verfahren Nachbarschutz zu vermitteln. Derartige Einwände hinsichtlich des den Vorhaben zugrundeliegenden Bebauungsplans könnten allenfalls in einem später anhängig zu machenden Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Berücksichtigung finden (vgl. VG Augsburg, U.v. 20.3.2014 – Au 5 K 12.1414 u.a. – juris Rn. 42).
dd) Selbst wenn man sich den obigen Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auf der Grundlage von §§ 33, 12 BauGB nicht anschließen wollte, wäre im Ergebnis gemessen an § 35 BauGB nichts anderes zu folgern. Bei den Vorhaben handelt es sich nicht um privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Allerdings sind die von der Klägerin als beeinträchtigt gerügten Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 BauGB überwiegend nicht nachbarschützend, zum anderen erkennbar nicht beeinträchtigt. Zwar ist der Belang der Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB als nachbarschützend zu qualifizieren. Die erteilten Baugenehmigungen führen indes aus den zuvor bereits geschilderten Erwägungen nicht dazu, dass die Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder ihnen ausgesetzt sind (s.o.). Die übrigen Belange sind nicht drittschützend (s.o.).
ee) Nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrem Einwand, dass es an einem wirksam erteilten Einvernehmen des Marktes zu den Vorhaben gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB fehle. Zum einen ist die Norm des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1967 – IV C 94.66 – juris Rn. 22). Zum anderen hat der Markt mit Beschluss vom 7. März 2018 sein Einvernehmen erteilt. Das Einvernehmen ist als einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Der Markt hat in seiner Erklärung dem Wortlaut nach keine Bedingung ausgesprochen. Soweit das Wasserrecht betreffende Umstände in der Niederschrift zum Beschluss des Bau- und Werkausschusses vom 7. März 2018 Erwähnung finden, handelt es sich erkennbar um bloße Hinweise, die den Rechtsbindungswillen des Marktes nicht in Frage stellen.
c) Die erteilten Baugenehmigungen verletzen die Klägerin auch nicht deshalb in ihren Rechten, weil sie gegen zum Prüfprogramm gehörige nachbarschützende Normen des Bauordnungsrechts verstoßen.
Insbesondere nicht durchdringen kann die Klägerin mit der Rüge, dass es an den erforderlichen Brandschutznachweisen fehle. Der Brandschutznachweis findet seine Grundlage in Art. 12, 62 ff. BayBO. Diese Normen dienen dem Schutz der Allgemeinheit und entfalten keine drittschützende Wirkung. Dritte können sich daher nicht auf das Fehlen des Brandschutznachweises oder auf eine fehlerhafte Prüfung berufen (vgl. Weinmann in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 10. Aufl., Stand: 1.3.2019, Art. 62 Rn. 47 m.w.N.). Abgesehen davon liegen die erforderlichen Brandschutznachweise auch erkennbar vor (vgl. Gerichtsakte, Bl. 184 ff. u. Bl. 203 ff.).
d) Nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrem Vorwurf, die Beigeladene habe kein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Es handelt sich hierbei nicht um ein öffentlich-rechtliches Erfordernis, welches im Rahmen der Überprüfung der erteilten Baugenehmigungen der Klägerin Drittschutz vermitteln könnte.
e) Die Klägerin kann auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass der Bevollmächtigte der Beigeladenen den Markt bei der Planaufstellung beraten hat. Der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der ein eigenständiges Instrument zur Realisierung von Vorhaben ist und bei dem der Investor initiativ tätig wird (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 131. EL Oktober 2018, § 12 Rn. 2), ist es immanent, dass beide Seiten sich eng abstimmen. Dass ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG, noch dazu in Bezug auf die Klägerin, vorliegen würde, ist damit erkennbar nicht aufgezeigt.
f) Die Klägerin ist schließlich auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die erteilten Baugenehmigungen gemessen an Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG zu unbestimmt sind. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verlangt in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den zugrunde liegenden Bauvorlagen entnehmen lässt, dass die genehmigten Vorhaben keine Nachbarrechte beeinträchtigen können. Diese müssen vollständig, klar und eindeutig sein, so dass die Betroffenen ihr Verhalten danach richten können. Die erteilten Baugenehmigungen werden in Anbetracht der geschilderten Umstände und Erwägungen diesen Anforderungen gerecht.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO analog. Die Klägerin hat als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, ihr auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch den Sachantrag, die Klage abzuweisen, einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

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