Aktenzeichen 9 ZB 14.1283
Leitsatz
1. Ohne ausdrücklichen Antrag gehört die Nutzung als Vereinsheim für den Feuerwehrverein nicht zur typischen Nutzung eines Feuerwehrgerätehauses. Ein Feuerwehrgerätehaus dient allein der Nutzung durch die Freiwillige Feuerwehr als öffentlicher Einrichtung einer Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Konflikttransfer auf die Ebene des Planvollzugs ist zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Mittelbare Auswirkungen der Planung auf den Verkehrswert eines Grundstücks, insbesondere auch eine mittelbare Grundstückswertminderung, stellen keine eigenständige Abwägungsposition dar. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Gesamtlärmbetrachtung nach Maßgabe eines Summenpegels ist nur ausnahmsweise dann geboten, wenn es um eine Gesamtlärmbetrachtung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, und sei es auch nur durch eine Erhöhung einer bereits insofern kritischen Gesamtvorbelastung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
5 K 12.1029 2014-03-27 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts W. vom 5. November 2012 zum Neubau eines Feuerwehrgerätehauses auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung K. Er ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. … und … derselben Gemarkung. Sein Wohnhaus auf dem erstgenannten Grundstück befindet sich in ca. 35 m Entfernung zum geplanten Feuerwehrgerätehaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite.
Die gegen die Baugenehmigung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die inhaltlich hinreichend bestimmte Baugenehmigung den Festsetzungen des wirksamen qualifizierten Bebauungsplans „K.“ i.d.F. der 4. Änderung nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen fehlt es nicht an der hinreichenden Bestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Soweit der Kläger die Unbestimmtheit der Nebenbestimmungen Nr. 780.4, 780.5 und 780.6 rügt, weil „sie den drittbetroffenen Nachbarn vorspiegeln, diese würden generell, ohne Ausnahme, Geltung erfahren, was jedoch nicht der Fall ist“, vermengt er damit Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen für diese Nebenbestimmungen mit Bestimmtheitsanforderungen. Im Zulassungsvorbringen selbst wird hierzu eingeräumt, mit der gerügten Unbestimmtheit der Nebenbestimmungen „sei die Konsequenz verbunden, dass die von dem genehmigten Vorhaben ausgehenden Lärmbelastungen, die mit den Auflagen reduziert werden sollen, nicht bzw. nicht mit der richtigen Bedeutung im Rahmen des Gebots der Konfliktbewältigung Beachtung gefunden haben“.
Eine Betriebsbeschreibung hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht nicht als erforderlich angesehen, weil die geplante Nutzung nach dem vorliegenden Bauantrag und den eingereichten Bauvorlagen der typischen Nutzung eines Feuerwehrgerätehauses entspricht. Hierzu gehört entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht ohne ausdrücklichen Antrag dessen Nutzung als Vereinsheim für den Feuerwehrverein. Ein Feuerwehrgerätehaus dient allein der Nutzung durch die Freiwillige Feuerwehr als öffentlicher Einrichtung einer Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayFwG, § 1 Nr. 1 AVBayFwG). Demgegenüber werden lediglich die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren nach Art. 5 Abs. 1 BayFwG in der Regel von (bürgerlich-rechtlichen) Feuerwehrvereinen gestellt. Dadurch wird zwar sichergestellt, dass die Feuerwehrvereine als Organisationsform des Personals der Freiwilligen Feuerwehren die personellen Träger der Freiwilligen Feuerwehren sind und bleiben. Dies ändert allerdings nichts an der klaren rechtssystematischen Trennung zwischen der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindlicher (Sicherheits-)Einrichtung und dem bürgerlich-rechtlichen Feuerwehrverein, von der das Bayerische Feuerwehrgesetz ausgeht (vgl. Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Stand: Januar 2016, Art. 5 Rn. 8).
Aus dem Urteil des Senats vom 16. Januar 2014 (Az. 9 B 10.2528) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Vielmehr hat der Senat seine Einschätzung, die Nutzung des dort streitgegenständlichen Feuerwehrgerätehauses habe – über die Nutzung als öffentliche Einrichtung der Gemeinde hinaus – auch eine „Art Vereinsheimcharakter“ kumulativ auf das zugrundeliegende Nutzungskonzept und die Rechtsstellung der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren gestützt. Auch bei der rechtlichen Zuordnung eines Feuerwehrgerätehauses als Anlage für Verwaltung im Sinne der Gebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung hat der Senat in diesem Urteil auf dessen „geplante Nutzung“ abgestellt, die nach den damaligen Bauvorlagen neben der Nutzung für Ausbildungs- und Schulungszwecke auch die Nutzung für gesellige Veranstaltungen umfasste. Demgegenüber liegt der angefochtenen Baugenehmigung kein Antrag für einen Veranstaltungsraum für Festveranstaltungen oder die Durchführung geselliger Veranstaltungen zugrunde. Wie den von der Baugenehmigung in Bezug genommenen Bauvorlagen entnommen werden kann, soll das Feuerwehrgerätehaus neben der Unterbringung des Fahrzeugbestandes und der technischen Ausrüstung der Feuerwehr sowie der persönlichen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehrleute und der Bewältigung anfallender Verwaltungstätigkeiten lediglich Schulungs- und Ausbildungszwecken dienen.
Unabhängig davon kann der Kläger auch aus der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 erkennen, mit welchen Immissionen er aufgrund der Baugenehmigung zu rechnen hat und ob er ggf. schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 22). Diese Prognose enthält Detailangaben zum geplanten Betrieb, z.B. zur Häufigkeit und Dauer des Übungsbetriebs, und ist mit den darin festgeschriebenen Beurteilungsgrundlagen Bestandteil der Baugenehmigung geworden (Nebenbestimmung Nr. 780.1 zum angefochtenen Bescheid). Mit solchen Nebenbestimmungen kann die Baugenehmigungsbehörde dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 22). Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2011 lag demgegenüber eine Bezugnahme auf ein Lärmschutzgutachten zugrunde, in dessen Anhang drei unter verschiedenen Daten und mit teilweise abweichenden Inhalten versehene Nutzungsbeschreibungen enthalten waren (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2328 – juris Rn. 34).
b) Das Verwaltungsgericht hat die 4. Änderung des Bebauungsplans „K.“ der Beigeladenen vom 26. Juli 2012 bei seiner Inzidentprüfung als wirksam angesehen. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.
aa) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist weder die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Änderungsbebauungsplans noch des Satzungsbeschlusses des Änderungsbebauungsplans durch die Beigeladene rechtlich zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Zulassungsantrag nicht entgegengetreten wird, ist durch § 37 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Beigeladenen vom 1. Mai 2008 die Art der amtlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen Mitteilungen durch Niederlegung und Bekanntgabe der Niederlegung durch Anschlag an Gemeindetafeln allgemein bestimmt (vgl. Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 GO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 BekV). Voraussetzung dafür ist nur, dass die Gemeinde – wie hier – über kein eigenes Amtsblatt verfügt oder kein sonstiges regelmäßig erscheinendes Druckwerk als Ort amtlicher Bekanntmachungen bestimmt hat (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2014 – 8 ZB 12.2077 – juris Rn. 7).
Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene den Rechtsschein gesetzt hat, mit den monatlich erscheinenden „Gemeinde Nachrichten K.“ ein solches Druckwerk zu unterhalten, das beim Bürger die Sicht nahelegen würde, es handle sich um ein Organ, das maßgeblich zu verbindlichen Veröffentlichungen auch von Rechtsnormen dient. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weist bereits die gewählte Bezeichnung auf seinen bloßen allgemeinen Informationscharakter und nicht auf ein amtliches Veröffentlichungsorgan hin. Dies gilt insbesondere in Abgrenzung zu dem „Amts- und Nachrichtenblatt der Gemeinde K.“, das die Beigeladene nach dem Zulassungsvorbringen seit den 1980er Jahren herausgegeben und im Jahr 2007 eingestellt hat.
Auch aus den im Zulassungsvorbringen erwähnten Veröffentlichungen geht nicht hinreichend deutlich hervor, dass die „Gemeinde Nachrichten K.“ die Funktion eines Amtsblatts oder eines Druckwerks als Ort amtlicher Bekanntmachungen erfüllen sollen. Soweit sie Auszüge aus den Protokollen von Gemeinderatssitzungen enthalten, finden sich diese lediglich unter der Rubrik „Neues aus dem Gemeinderat – Die Beschlüsse des Kommunalparlaments auf den Punkt gebracht“. Eine ausdrückliche Überschrift „Amtliche Bekanntmachung“, die für eine amtliche oder amtlich anmutende Funktion der „Gemeinde Nachrichten K.“ sprechen würde (vgl. BayVGH, U.v. 17.4.2014 – 6 B 13.382 – juris Rn. 20), enthalten diese Veröffentlichungen nicht. Vielmehr erfolgen die weiteren Informationen über die Beschlussfassung des Gemeinderats über die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen außerhalb der vorgehend erwähnten Rubrik jeweils nur unter der Überschrift „Hinweise auf die Beschlüsse oder die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses“.
Ein Rechtsschein bezüglich der Bestimmung der „Gemeinde Nachrichten K.“ als „zumindest gleichwertiges Veröffentlichungsorgan“, ergibt sich entgegen dem Zulassungsvorbringen auch aus dem Hinweis auf Seite 7 in der Weihnachtsausgabe 2008 dieses Nachrichtenblatts nicht. Nach dem Wortlaut des Hinweises „wollen wir eine Anregung aus der Bürgerversammlung vom 26. November 2008 aufgreifend unter der Rubrik „Neues aus dem Gemeinderat – Die Beschlüsse des Kommunalparlaments auf den Punkt gebracht“ die Entscheidungen des Gemeinderats zukünftig regelmäßig veröffentlichen“. Eine konkrete Aussage zu der Art der zukünftigen amtlichen Bekanntmachung von Satzungen lässt sich diesem Hinweis nicht entnehmen. Abgesehen davon ist die in der Geschäftsordnung des Gemeinderats festgelegte Art der Bekanntmachung aus Gründen der Rechtssicherheit verbindlich bis zu einer Änderung der Geschäftsordnung (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: Mai 2016, Art. 26 GO Rn. 12).
bb) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die 4. Änderung des Bebauungsplans „K.“ im Hinblick auf die zu erwartende Lärmbelastung durch das Feuerwehrgerätehaus an keinen Abwägungsfehlern (§ 1 Abs. 7 BauGB) leidet. Es hat hierzu darauf verwiesen, dass die Beigeladene die zu erwartenden Lärmbelastungen mit Hilfe der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 in nicht zu beanstandender Art und Weise ermittelt und damit für ihre Abwägung eine zutreffende Basis gewonnen hat. Dies unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln.
Soweit im Zulassungsvorbringen das Fehlen einer Betriebsbeschreibung bzw. eines Nutzungskonzepts vor allem Hinblick auf die Abhaltung von Veranstaltungen bzw. geselligen Zusammenkünften durch den Feuerwehrverein und deren Nichtberücksichtigung in der Schallimmissionsprognose gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass solche Veranstaltungen nicht notwendig von der durch die Bebauungsplanänderung zugelassenen Nutzung für ein Feuerwehrgerätehaus durch die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“ erfasst wird. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist dies aufgrund der klaren rechtssystematischen Trennung zwischen der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindlicher (Sicherheits-)Einrichtung und dem (bürgerlich-rechtlichen) Feuerwehrverein, von der das Bayerische Feuerwehrgesetz ausgeht, rechtlich nicht zu beanstanden.
Sowohl im Brandschutznachweis für den ursprünglichen Bauantrag vom 17. Dezember 2009 als auch für den späteren Bauantrag vom 14. August 2012 wird in den Angaben zu der Nutzung des Gebäudes/Nutzungseinheiten hinsichtlich der Nebenräume u.a. die Beschreibung Schulung bzw. Schulungsbereich verwendet, was zudem mit den Angaben in den jeweiligen Flächenberechnungen und der jeweiligen Bauzeichnung für Erdgeschoss und Obergeschoss übereinstimmt. Für die Behauptung im Zulassungsvorbringen, diese Bezeichnungen seien nur „zum Schein vorgeschoben“, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Die Fragen des zutreffenden Ansatzes des Schallleistungspegels für den regulären Übungsbetrieb auf der Außenfläche und die Problematik der beschleunigten Abfahrt mit Lkw-Einsatz im Nachtzeitraum brauchten nicht schon abschließend im Bebauungsplan gelöst werden, sondern durften dem nachfolgenden baurechtlichen Zulassungsverfahren vorbehalten bleiben. Ein Konflikttransfer auf die Ebene des Planvollzugs ist zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen. Ist insoweit im Zeitpunkt der Beschlussfassung – wie hier auf der Grundlage der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 – die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, darf die Gemeinde dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 14). Soweit der Kläger demgegenüber auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. März 2011 (Az. W 5 K 10.737) verweist, beziehen sich die dortigen Ausführungen auf ein Ermittlungsdefizit im früheren Baugenehmigungsverfahren.
Die Beigeladene hat die Interessen des Klägers als Eigentümer von außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken im Hinblick auf die planbedingten Lärmauswirkungen bei ihrer Abwägung berücksichtigt, obwohl der Kläger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Einwendungen erhoben hat. Demgegenüber stellen mittelbare Auswirkungen der Planung auf den Verkehrswert eines Grundstücks, insbesondere auch eine mittelbare Grundstückswertminderung, auf die sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag beruft, keine eigenständige Abwägungsposition dar (vgl. VGH BW, U.v. 21.4.2015 – 3 S 2094/13 – juris Rn. 87 m.w.N.; OVG Lüneburg, U.v. 6.4.2017 – 12 KN 6/16 – juris Rn. 32 m.w.N.).
Entgegen dem Zulassungsvorbringen war eine Gesamtlärmbetrachtung unter Einbeziehung der vorhandenen Sport- und Freizeitangaben nicht geboten. Dies kann nach Maßgabe eines Summenpegels ausnahmsweise nur dann der Fall sein, wenn es um eine Gesamtlärmbetrachtung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, und sei es auch nur durch Erhöhung einer „bereits insofern kritischen“ Gesamtvorbelastung (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 59 m.w.N.). Hierfür ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen unter Berücksichtigung der der Abwägung der Beigeladenen zugrundeliegenden Schallimmissionsprognose der Firma W. … … … . … vom 25. April 2012 keine Anhaltspunkte. Der bloße Hinweis auf die Vorbelastung durch die bereits vorhandenen Sport- und Freizeitanlagen reicht hierfür nicht aus.
c) Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die genehmigte Nutzung bei bescheidskonformem Betrieb dem Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO genügt, weil insbesondere die Nebenbestimmungen Nrn. 780.4, 780.5 und 780.6 der angefochtenen Baugenehmigung die in der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 vorausgesetzten Einschränkungen des Feuerwehrbetriebs gewährleisten. Diese Beurteilung unterliegt ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln.
Ob der in der Nebenbestimmung Nr. 780.5 enthaltene Ausschluss einer beschleunigten Abfahrt mit den Feuerwehrfahrzeugen an der Ausfahrt zur Nachtzeit umsetzbar ist, bedarf hinsichtlich der Lärmbetroffenheit des Klägers keiner Klärung. Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die oben genannte Schallimmissionsprognose (S. 14 und 18) zutreffend ausgeführt hat, wird am klägerischen Grundstück der zulässige Spitzenpegel gemäß Nr. 6.3 TA Lärm bei den seltenen nächtlichen Lkw-Einsätzen auch bei einer beschleunigten Abfahrt nicht überschritten. Dem wird im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Davon abgesehen ist die im Zulassungsvorbringen in Bezug genommene fachtechnische Stellungnahme Immissionsschutz des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts W. vom 29. Juni 2012, wonach „die Forderung nach einer nicht beschleunigten Abfahrt der Feuerwehrfahrzeuge zur Nachtzeit nach unserer Meinung nicht umsetzbar ist“, im Aufstellungsverfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans „K.“ ergangen. Wie den Verwaltungsakten entnommen werden kann, hat der Umweltschutzingenieur an dieser Einschätzung aber im Baugenehmigungsverfahren für das Feuerwehrgerätehaus nicht mehr festgehalten (vgl. Bauakte BG-2012-962, Bl. 51 ff.).
Was die Nebenbestimmung Nr. 780.6 betrifft, wonach das Martinshorn erst beim Einbiegen in die S. Straße … zum Einsatz kommen darf, wird im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dargelegt, dass die konkrete Situation der „D.-straße“ und der Straße „Z.“ entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts per se den Einsatz von Sondersignalen, erst recht zur Nachtzeit, notwendig macht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Feuerwehr gemäß § 35 Abs. 1 StVO nur dann unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn von den Vorschriften der StVO befreit ist, wenn dies zur Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist. Zudem ist der jeweilige Fahrzeugführer an diese Regelung des § 35 Abs. 1 StVO gebunden, ohne dass es einer Regelung im angefochtenen Bescheid bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2013 – 15 ZB 11.2302 – juris Rn. 13).
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, lassen sich nach den obigen Ausführungen, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.
3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das erhebliche Lärmbelastungen zur Tag- und zur Nachtzeit und völlig unterschiedlichen Charakters (Pkw-Verkehr, Einsatzverkehr der Feuerwehr, …) für die Nachbarn bedeutet, generell die Vorlage einer Nutzungsbeschreibung bzw. eines Betriebskonzepts voraussetzt, um – auf dessen Grundlage – die mit diesem Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen zutreffend ermitteln und beurteilen zu können“, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten. Soweit sie sich auf die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses zur Nutzung durch die Freiwillige Feuerwehr als öffentlicher Einrichtung einer Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes bezieht, lässt sie sich nach obigen Ausführungen aufgrund des Gesetzeswortlauts mit der Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens in verneinendem Sinn beantworten. Soweit sie sich auf die Nutzung eines Feuerwehrgerätehauses für gesellige Veranstaltungen bezieht, ist sie hier nicht entscheidungserheblich.
Gleiches gilt für die weitere Frage, „ob im Rahmen eines Bebauungsplans (-änderungs) verfahrens, das die Festsetzung Fläche für Gemeinbedarf für Feuerwehr enthält, generell eine Nutzungsbeschreibung bzw. ein Betriebskonzept vorliegen muss, um – auf dessen Grundlage – die im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB erforderlichen Abwägungsentscheidung die den Anwohnern zugemuteten Lärmbelastungen zutreffend ermitteln und beurteilen zu können“.
Schließlich lässt sich auch die Frage, „ob die Rechtsprechung des VGH München, die es im Interesse der Rechtssicherheit gebietet, kein Druckwerk zu unterhalten, das zwar nicht als Amtsblatt gewollt ist, aber beim Bürger die Sicht nahelegt, es handele sich um ein Organ, das maßgeblich zur verbindlichen Veröffentlichung auch von Rechtsnormen dient, nicht nur auf Amtsblätter Anwendung findet, sondern darüber hinaus auf andere regelmäßig erscheinende Druckwerke“, nach den obigen Ausführungen ebenfalls nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2011 (Az. 14 AS 11.2328) und vom 16. Januar 2014 (Az. 9 B 10.2528) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Abgesehen davon, dass im Zulassungsantrag im Ergebnis lediglich eine fehlerhafte Anwendung eines in den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssatzes geltend gemacht wird, unterscheiden sich die den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte vom hier vorliegenden Fall. Diesen Entscheidungen lag zum einen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses mit Schulungsraum und Vereinsheim (Az. 14 AS 11.2328), zum anderen ein Vorbescheid für die Umnutzung eines Wohngebäudes mit Garage in ein Feuerwehrgerätehaus mit großem Schulungs- und Besprechungsraum, zwei Büroräumen und einem Lager/Archivraum sowie eine Werkstätte zugrunde (Az. 9 B 10.2528). Nach den jeweiligen Nutzungskonzepten sollte der Neubau als Schulungs- und Veranstaltungsraum für die Feuerwehr dienen sowie dem Krieger-, Gesangs- und dem Sportverein sowie der Jugend und den Landfrauen Möglichkeiten zur Zusammenkunft bieten (Az. 14 AS 11.2328) bzw. für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr genutzt werden (Az. 9 B 10.2528). Demgegenüber betrifft hier die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausschließlich eine Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses. Ein Antrag für einen Veranstaltungsraum für Festveranstaltungen oder die Durchführung geselliger Veranstaltungen liegt der angefochtenen Baugenehmigung hier gerade nicht zugrunde. Mangels vergleichbarer Sachverhalte ist damit eine Divergenz von vornherein ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).