Baurecht

Erfolglose Nachbarklage gegen Vorbescheid für Einfamilienhaus

Aktenzeichen  M 1 K 15.4757

Datum:
1.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 31 Abs. 2
BauNVO BauNVO § 23 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gerechtfertigt wird. Dabei hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. (redaktioneller Leitsatz)
2. Weicht ein Bauvorhaben von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ab, hat der Nachbar lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme zu beantworten. (redaktioneller Leitsatz)
3. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen. Eine ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Aktenzeichen: M 1 K 15.4757
Gericht: VG München
Urteil
1. März 2016
1. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte: Nachbarklage gegen Vorbescheid für Einfamilienhaus; Befreiung von Baugrenzenfestsetzung in Bebauungsplan; Keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme
Rechtsquellen:
–/
In der Verwaltungsstreitsache
1. …
2. …
3. …
4. …
5. …
6. …
– Kläger –
zu 1 bis 6 bevollmächtigt: …
gegen

vertreten durch: Regierung von …, Vertreter des öffentlichen Interesses, B-str. …, M.
– Beklagter –
beigeladen: …
bevollmächtigt: Rechtsanwälte …
wegen Vorbescheids für Einfamilienhaus mit …praxis, FlNr. 323/3 Gem. … – Nachbarklage –
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts …, die Richterin am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, die ehrenamtliche Richterin …, den ehrenamtlichen Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2016 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses mit …praxis.
Die Kläger sind Miteigentümer des unbebauten und außerhalb des Bebauungszusammenhangs liegenden Grundstücks FlNr. …/7 der Gemarkung …, das östlich an das Gebiet des „Bebauungsplans über das Grundstück FlNr. L… und …/Teil an der …straße“ der Gemeinde … angrenzt. Der Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 1967 und gilt derzeit in der Fassung seiner 4. Änderung aus dem Jahr 1982. Er umfasst unter anderem das Grundstück FlNr. …/3 des Beigeladenen und setzt für dieses und die westlich angrenzenden Grundstücke – ohne zusätzliche Angaben hierzu – eine Baugrenze fest.
Unter dem Datum des …. Mai 2015 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt Rosenheim die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines Einfamilienhauses mit …praxis auf dem Grundstück FlNr. …/3. Die Vorbescheidsfrage lautete zuletzt: „Können die Baulinien unter der Berücksichtigung der Abstandsflächen entsprechend der Planskizze neu festgesetzt werden?“ Nach dem eingereichten Plan werden die Abstandsflächen eingehalten, aber die Baugrenze im Norden und Osten überschritten.
Das Landratsamt erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 8. Oktober 2015 einen Vorbescheid, in dem die Errichtung eines Einfamilienhause mit …praxis gemäß den eingereichten Planunterlagen für zulässig erachtet und eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenzen erteilt wurde. Der Vorbescheid wurde den Klägern zu 1), 2) und 4) bis 6) am 10. Oktober 2015 zugestellt, eine Zustellung an die Klägerin zu 3) erfolgte nicht.
Am …. Oktober 2015 erhob der Kläger zu 1) Klage gegen den Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Die Kläger zu 2) bis 5) schlossen sich der Klage am 4. Oktober 2015 an, der Kläger zu 6) am 5. Oktober 2015. Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 8. Oktober 2015 aufzuheben.
Sie führen aus, das Vorhaben überschreite die Baulinien. Die Befreiung sei rechtswidrig, weil keine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 31 Abs. 3 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vorliege. Auch wenn eine solche Härte vorläge, wäre die Befreiung rechtswidrig; seitliche Baugrenzen sollten ein aufgelockertes Wohnen bewirken, weshalb eine entsprechende Festsetzung nachbarschützend sei. Es sei unerheblich, dass das klägerische Grundstück noch nicht bebaut sei. Eine Baulinie diene gerade dem Zweck, die Gestaltungsfreiheit auf dem klägerischen Grundstück zu erhalten. Zudem bestehe die Gefahr der Verlagerung eines bisher von der …straße diagonal über das Baugrundstück zum Wald führenden Trampelpfades auf das klägerische Grundstück mit der Folge der landwirtschaftlichen Ertragsminderung.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, aus einer Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche könne kein Drittschutz abgeleitet werden. Die Zielsetzung eines Drittschutzes lasse sich dem Bebauungsplan nicht entnehmen, insbesondere nicht gebietsübergreifend für Grundstücke außerhalb des maßgeblichen Bebauungsplangebiets. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei rechtmäßig erteilt worden. Wegen des Zuschnitts des Baugrundstücks würde es zu einer unbilligen Härte für den Beigeladenen führen, wenn er das zu errichtende Gebäude innerhalb der vorgesehenen Baulinien errichten müsste. Die Festsetzung des Bebauungsplans diene ausschließlich dem Zweck der städtebaulichen Ordnung und sei nicht drittschützend, insbesondere nicht hinsichtlich der angrenzenden Grundstücke.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte, des einschlägigen Bebauungsplans und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar zulässig, insbesondere wurde sie von allen Klägern firstgerecht erhoben. Die Kläger zu 2) und 4) bis 6) reichten die jeweiligen Anschlusserklärungen innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Gericht ein; für die Klägerin zu 3) lief mangels Zustellung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ohnehin die Jahresfrist.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Vorbescheid des Landratsamts Rosenheim vom 8. Oktober 2015 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften liegt hier nicht vor. Die Kläger können sich nicht erfolgreich auf die Rechtswidrigkeit der erteilten Befreiung berufen (1.) Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist weder vorgetragen noch ersichtlich (2.). Auch die geltend gemachte Verlagerung des Trampelpfades führt nicht zu einer Verletzung drittschützender Rechte (3.).
1. Die erteilte Befreiung von den Baugrenzen verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Entgegen dem Vorbringen der Klagepartei betrifft die Befreiung keine Festsetzung von Baulinien; eine solche ist in dem einschlägigen Bebauungsplan nicht enthalten und ist nach dem streitgegenständlichen Vorbescheid auch nicht Inhalt der Befreiung. Befreit wurde vielmehr von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenzen. Ist eine Baugrenze festgesetzt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht überschreiten. Das Landratsamt hat die gestellte Vorbescheidsfrage ausgelegt und im Sinne des Vorbescheids, der maßgeblicher Klagegegenstand ist, beantwortet.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gerechtfertigt wird. Dabei hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Geht es folglich um die Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, kommt es also nicht nur darauf an, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, sondern auch darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind. Darüber hinaus und im Falle des Abweichens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme zu beantworten. Für den Nachbarn bedeutet dies, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, in diesem Fall nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – NVwZ-RR 1999, 8 – juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 3.2.2012 – 14 CS 11.2284 – juris Rn. 37 f.).
Im vorliegenden Fall dient die Festsetzung der Baugrenzen nicht dem Schutz einzelner Nachbarn im Bebauungsplangebiet und erst recht nicht dem Schutz einzelner Nachbarn außerhalb des Bebauungsplangebiets. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen. Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit der Schutz von Nachbarn sind hier nur ausnahmsweise bezweckt. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 1 CS 15.2207 – juris Rn. 8). Für einen solchen Drittschutz ist hier jedoch nichts erkennbar. Der maßgebliche Bebauungsplan enthält über die bloße Festsetzung der Baugrenze hinaus keinen Hinweis, insbesondere nicht in seiner Begründung, dass der Festsetzung der Baugrenze hier ausnahmsweise Drittschutz zukommen sollte. Ein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Gemeinde bei der Festsetzung der Baugrenzen von Nachbarinteressen hat leiten lassen, liegt nicht vor. Soweit die Kläger vortragen, aus der Festsetzung seitlicher Baugrenzen lasse sich ersehen, dass der Festsetzung drittschützender Charakter zukommen sollte, trifft dies nicht zu. Festgesetzt wurde tatsächlich ein sich über mehrere Grundstücke erstreckendes Baufenster ohne seitliche Baugrenzen. Erst recht ist dem Bebauungsplan nichts für einen gebietsübergreifenden Nachbarschutz zugunsten außerhalb des Bebauungsplangebiets liegender Eigentümer zu entnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2006 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 29).
2. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem unbebauten und auf absehbare Zeit nicht bebaubaren Grundstück der Kläger ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere hält das Vorhaben nach dem genehmigten Plan die erforderlichen Abstandsflächen ein, was stets als Indiz für die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme zu werten ist (BayVGH, B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13).
3. Die von den Klägern geltend gemachte Möglichkeit der Verlagerung eines Trampelpfades führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Eine solche Verlagerung ist nicht Inhalt des angefochtenen Vorbescheids, sondern lediglich mögliche tatsächliche Folge der Errichtung des Vorhabens.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten von den Klägern erstattet erhält, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Haftung der Kläger als Gesamtschuldner beruht auf § 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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