Aktenzeichen M 8 SN 16.4574
Leitsatz
1. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung kommt grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Im Einzelfall ist zu ermitteln, ob derartige Festsetzungen nach dem Willen des Plangebers ausschließlich städtebaulichen Gründen oder ausnahmsweise (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinn eines Austauschverhältnisses dienen sollen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Annahme einer “abriegelnden” bzw. “erdrückenden” Wirkung eines Nachbargebäudes ist grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen. (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt lediglich eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wenn das Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als “situationsberechtigt” anzusehen ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750.- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks …-str. 6a/b, Fl.Nr. … und begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 20. September 2016 gegen die dem Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für das westliche Nachbargrundstück …-straße 6, Fl.Nr. … am 30. August 2016 erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit drei Wohneinheiten und Tiefgarage.
Dabei wurden folgende vier Befreiungen erteilt.
a) Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Verschiebung des Baukörpers gegenüber dem im Bebauungsplan festgesetzten Bauraum.
b) Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung des im Bebauungsplan festgesetzten Bauraumes durch die Tiefgarage und eine Nebenanlage.
c) Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Höhenentwicklung um ein Vollgeschoss.
d) Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundfläche.
Zu Ziffer a) und b) wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Sicherung und Fortentwicklung der intensiven Durchgrünung des Wohngebietes sei wesentlicher Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. … Die genehmigte Planung führe zu einem geringeren Eingriff in den massiven Baumbestand als die vollständige Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes. Hinsichtlich Ziffer c) seien bereits Gebäude mit vergleichbarer Geschossigkeit vorhanden. Im Hinblick auf Ziffer d) sei die Überschreitung durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sowie durch die Zufahrt zur Tiefgarage bedingt. Bei allen Befreiungen seien die Grundzüge der Planung nicht berührt, die Abweichungen städtebaulich vertretbar und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Eine Nachbarin (Fl.Nr. …) hätte Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgetragen. Nach eingehender Prüfung sei die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass die erforderlichen Befreiungen wegen Überschreitung bzw. Verschiebung des Gebäudes außerhalb des Bauraumes vertretbar seien. Nachbarrechtlich geschützte Belange seien nicht bzw. nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.
Lageplan zur baulichen Situation:
Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde der Antragstellerin am 3. September 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 20. September 2016, am 21. September 2016 bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 begründeten sie die Klage und beantragten zugleich:
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20.9.2016 gegen die Baugenehmigung vom 30.8.2016 wird angeordnet.
Die in der angegriffenen Baugenehmigung erteilten Befreiungen seien rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht gegeben. Das streitgegenständliche Vorhaben sprenge die städtebauliche Konzeption des Bebauungsplanes im Bereich der …-Höhe. Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, mit denen Bauräume festgelegt und eine planerische Abgrenzung der überbaubaren von den nicht überbaubaren Grundstücksfläche erfolge, gehörten zu den das planerische Konzept wesentlich tragenden Regelungen. Mit den erteilten Befreiungen vor allem hinsichtlich a) bis c) werde das Planungsgefüge in maßgeblicher Weise überschritten. Bei Befreiungen von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes komme es nicht nur darauf an, ob die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei, sondern auch darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt seien. Die erteilten Befreiungen seien auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht nur als rechtswidrig zu beurteilen, sie seien gegenüber der Antragstellerin auch rücksichtslos. Rücksichtslos sei insbesondere die Verschiebung des Baukörpers zulasten des antragstellerischen Grundstücks und die erteilten Befreiungen von den festgesetzten Baugrenzen zum Grundstück der Antragstellerin hin, verbunden mit der Befreiung von der festgesetzten Höhe. Nach der Rechtsprechung der Kammer genüge es für eine solche Befreiung nicht, dass im Bebauungsplangebiet in einem anderen Fall eine solche Befreiung erteilt worden sei. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB seien vielmehr erst dann gegeben, wenn dies in einer solchen Vielzahl geschehen sei, dass damit die Grundzüge der Planung verletzt seien. Vorliegend sei jedoch die Höhe von 9 m in keinem anderen Fall überschritten. Vor allem sei die Überschreitung der Baugrenze zum antragstellerischen Grundstück hin rücksichtslos. Im dicht bebauten innerstädtischen Bereich könne eine erdrückende Wirkung bereits dann angenommen werden, wenn das strittige Nachbargebäude erheblich höher sei als das betroffene Gebäude. Das genehmigte Bauvorhaben halte auch die Abstandsflächen nicht sein. Es fielen 12 cm bzw. 37 cm auf das antragstellerische Grundstück. Da sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren dagegen nicht zur Wehr setzen könne, werde sie hierzu bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten stellen. Die angegriffene Baugenehmigung sei aber allein schon wegen Verstoßes gegen § 31 Abs. 2 BauGB und das Gebot der Rücksichtnahme aufzuheben und demzufolge die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 beantragte die Antragsgegnerin,
der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Nachbarn könnten sich nur dann erfolgreich gegen Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zur Wehr setzen, wenn diese Festsetzungen selbst nachbarschützend seien oder die nachbarschaftlichen Interessen bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Nach der Begründung des Bebauungsplanes Nr. … sei es Planungsziel gewesen, die noch vorhandene kleinteilige Gebäudestruktur sowie die Gebäudeanordnungen festzuschreiben, die Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen und eine noch maßvolle bauliche Erweiterung zuzulassen. Weiter sollte die intensive Durchgrünung einschließlich des erhaltenswerten Baumbestandes gesichert und fortentwickelt werden und der Gebietscharakter der Gartenstadt …-Süd erhalten werden. Die Festlegung der Bauräume habe dabei insbesondere dem Schutz des Grünbestands dienen sollen, sie sei daher nicht nachbarschützend. Auch die Festlegung der Zahl der Vollgeschosse habe allein dem Erhalt des Ortsbildes gedient und sei deshalb ebenfalls nicht nachbarschützend. Die nachbarschaftlichen Interessen seien bei der Abwägung hinreichend berücksichtigt worden. Im Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 werde nicht substantiiert dargelegt, inwieweit eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegeben sei. Angemerkt werde, dass das streitgegenständliche Vorhaben die Abstandsflächen einhalte. Hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung könne daher nicht von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausgegangen werden. Von dem Vorhaben gehe auch keine erdrückende Wirkung aus. Das genehmigte Gebäude habe eine Oberkante von 10,30 m, das Gebäude der Antragstellerin eine solche von 9,00 m, es läge daher kein wesentlicher Höhenunterschied des Vorhabengebäudes vor.
Mit Schriftsatz vom 3. November 2016 beantragten die Bevollmächtigten des Beigeladenen,
der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 20.9.2016 gegen die Baugenehmigung vom 30.8.2016 wird abgelehnt.
Die von der Antragsgegnerin erteilten Befreiungen beträfen sämtlich nicht nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. … und verletzten auch nicht das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Nach dem Abwägungsbeschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung der Antragsgegnerin vom 10. November 1999 seien die Bauraumfestsetzungen allein aus städtebaulichen und grünordnerischen Erwägungen erfolgt, maßgebend sei allein der Schutz des den Gartenstadtcharakter prägenden Baumbestandes und der Siedlungsstruktur gewesen. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stelle lediglich eine Chance dar, die aber nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliege. Die im Vergleich zum Grundstück der Antragstellerin höhere Ausgangsgröße des Baufensters sei durch die Grundstücksgröße gerechtfertigt und führe nicht dazu, dass eine Befreiung nicht mehr zulässig sei. Das Bauvorhaben sei auch nicht in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin hin verschoben, sondern in dem bestehenden Bauraum nur leicht verdreht. Auch die Antragstellerin habe für ihre beiden Baukörper selbst Befreiungen von den festgesetzten Bauräumen erhalten. Aufgrund der Gegenseitigkeit des Rücksichtnahmegebots könne die Antragstellerin daher nicht mit Erfolg dasjenige verwehren, was sie selbst für sich in Anspruch genommen habe. Das streitgegenständliche Vorhaben habe trotz seiner Länge von 38,35 m keine unzumutbare einmauernde Wirkung. Für die Annahme einer einmauernden Wirkung bestehe schon deshalb kein Raum, weil der streitgegenständliche Baukörper nicht erheblich höher sei als das Gebäude der Antragstellerin. Diese habe zwei Gebäude mit einer Wandhöhe von 9 m errichtet. Das streitgegenständliche Vorhaben weise an der Ostseite eine Traufhöhe von 9,85 m und eine maximale Höhe von 10,30 m an der zurückversetzten Attika auf. Die der Antragstellerin zugewendete Ostseite sei zudem gestuft, das 2. Obergeschoss werde als Staffelgeschoss errichtet, die Außenwand sei auf einer Breite von 4,50 m um 2,50 m zurückversetzt. Die Ostfassade erscheine somit nicht als Riegel, sondern als gegliederter Baukörper. Der als Kfz-Aufzug geplante nördliche Gebäudevorsatz weise eine maximale Höhe von 4,14 m und eine Länge von 10,04 m auf und trete optisch nicht maßgeblich in Erscheinung. Damit verbleibe ein Bereich von 23,60 m, der gegenüber der Antragstellerin als dreigeschossig in Erscheinung trete. Diese Länge entspreche in etwa der Tiefe des Bauraums. Ein Einmauerungseffekt läge auch deswegen nicht vor, weil das streitgegenständliche Gebäude unter Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen einen Abstand von mindestens 21 m zur westlichen Außenwand des Rückgebäudes der Antragstellerin bzw. 18 m zur westlichen Baugrenze einhalte. Auch die Festsetzung von zwei Vollgeschossen sei nicht nachbarschützend, die Befreiung verletze die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten und verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Antragstellerin habe ein in der Höhenentwicklung vergleichbares Bauvorhaben verwirklicht und dafür offensichtlich ebenfalls eine Befreiung erhalten, so dass sie sich auch im Hinblick auf § 242 BGB nicht mit Erfolg auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften berufen könne. Die Überschreitung der festgesetzten Grundfläche resultiere im Wesentlichen aus der Errichtung unterirdischer Baukörper sowie dem PKW-Aufzug und der Zufahrtsstraße. Der Hauptbaukörper halte die festgesetzte Grundfläche ein.
Mit Schreiben vom 21. November 2016 legte die Antragsgegnerin eine Ausfertigung des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. … der … (6. Plan) sowie eine Kopie des Beschlusses des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 10. November 1999 vor.
Mit Schriftsatz vom 30. November 2016 vertieften die Bevollmächtigten der Antragstellerin ihren Sachvortrag zum Rücksichtnahmegebot unter Vorlage eines Lichtbildes. Ferner stelle sich die Frage, warum das ohnehin, anhand der Grundfläche, größte Gebäude des Bebauungsplans, noch einmal extra Grundfläche über das Bebauungsfenster zugeschlagen bekomme, zumal dies der von der Antragsgegnerin zitierten Kleinteiligkeit widerspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, da ihre in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.
1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
Bei dem Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.).
2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben nicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.03.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20) sowie vom Prüfumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren umfasst sind.
3. Für den Bereich des streitgegenständlichen Vorhabens setzt der Bebauungsplan Nr. … für das Baugrundstück für die Art der baulichen Nutzung ein Reines Wohngebiet (WR1) fest. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist für das Vorhabengrundstück eine Grundfläche von 470 m2 sowie ein Höchstmaß von zwei Vollgeschossen festgesetzt. Für alle Grundstücke im Bereich WR1 sind Bauräume ausgewiesen. Darüber hinaus enthält der Plan eine umfassende Darstellung der Bepflanzung, die in der Legende als „zu erhaltende Bäume bzw. Gehölze“ bezeichnet werden.
Für die Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabengebäudes hat die Antragsgegnerin vier Befreiungen vom im Bebauungsplan Nr. … festgesetzten Maß der baulichen Nutzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Eine Befreiung wegen Verschiebung des Baukörpers gegenüber dem im Bebauungsplan festgesetzten Bauraum sowie eine Befreiung wegen Überschreitung des im Bebauungsplan festgesetzten Bauraumes durch die Tiefgarage und eine Nebenanlage. Weiter wurde eine Befreiung wegen Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Höhenentwicklung um ein Vollgeschoss und eine weitere Befreiung wegen Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundfläche erteilt.
3.1 Grundsätzlich kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
3.2 Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 – 2 ZB 14.101 – juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 – 2 ZB 14.101 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.08.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 22).
3.3 Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hinsichtlich der hier erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans keine Bedenken, da keine der Festsetzungen im konkreten Fall nachbarschützende Wirkung entfaltet.
Ob eine Festsetzung (zumindest auch) dem Schutz der Nachbarn dienen soll, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – NVwZ 1996, 888 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.08.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 25), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 115. Ergänzungslieferung 2014, § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Letztlich ausschlaggebend ist eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15 m. w. N.).
Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – NVwZ-RR 1996, 170; BayVGH, B.v. 31.3.2005 – 2 ZB 04.2673 – juris; BayVGH, B.v. 26.2.2014 – 2 ZB 14.101 – juris Rn. 4), dass den Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zukommt, sondern vielmehr im Einzelfall zu ermitteln ist, ob sie nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen oder ausnahmsweise (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinn eines Austauschverhältnisses dienen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2014 – 2 ZB 14.101 – juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 34 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall sind weder aus dem Planinhalt noch aus der Begründung des Bebauungsplanes noch aus dem vorgelegten Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 10. Oktober 1999 Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die für das Vorhabengrundstück geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes nachbarschützenden Charakter haben sollen. Absicht und Ziel der vorliegenden Planung war es, die vorhandene kleinteilige Gebäudestruktur sowie die Gebäudeanordnungen zu erhalten, die denkmalgeschützten Gebäude und den Grünbestand zu sichern sowie gleichzeitig eine maßvolle bauliche Erweiterung zuzulassen. Dabei soll eine intensive Durchgrünung des Wohngebiets einschließlich des erhaltenswerten Baumbestandes gesichert werden. Übergreifendes Ziel war es („somit“), mit diesen Maßnahmen den Gebietscharakter des Gartenstadtbereiches …-Süd zu erhalten (Ziffer 4, S. 31 des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. …, Satzungsbeschluss vom 10. November 1999 – Begründung). Besondere Bedeutung kommt dabei dem Schutz des Baumbestandes zu, was sich auch aus den Regelungen in § 8 der Satzung ergibt, die beim Abgang von Bäumen und Sträuchern zwingend die Nachpflanzung auf dem betreffenden Grundstück vorschreibt.
Insbesondere die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Bereich WR1 lassen keine nachbarschützende Intention erkennen. Die Anzahl von zwei Vollgeschossen wird dabei aus der in der Umgebung vorgegebenen Höhenentwicklung abgeleitet und dient damit ersichtlich nicht dem Schutz der Nachbarn, sondern der Erhaltung des Ortsbildes. Besonderes Gewicht wird weiter auf den Schutz des Baum- und Gehölzbestandes bei Änderungen und Erneuerungen vorhandener bestandsgeschützter Gebäude gelegt. Auch bei der Situierung der Bauräume wurde in erster Linie auf den Schutz des Baumbestandes Rücksicht genommen, in einigen Fällen wurde der Bauraum kleiner gewählt als das vorhandene Gebäude, „da der sehr wertvolle Baumbestand bei einem Neubau stark gefährdet wäre bzw. gefällt werden müsste“ (Ziffer 5.2, S. 31 – 32 der Planbegründung). Es gibt dagegen keinerlei Hinweis, dass die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung dem Schutz nachbarlicher Interessen im Sinne eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen sollte.
Unter Ziffer 6.2 wird zum Ausdruck gebracht, dass „durch die Anordnung von Einzelbauräumen die vorhandenen Gärten und der wertvolle Baumbestand weitgehend erhalten und die positive Wirkung für den Naturhaushalt, das Ortsbild und die Erholung gesichert werden“ (S. 36 der Planbegründung). Auch hierbei werden individuelle Nachbarinteressen und Nachbarrechte nicht angesprochen, denn das Ziel der „Erholung“ ist im Zusammenhang mit dem Naturhaushalt und dem Ortsbild als allgemeines öffentliches und nicht als privates Individualinteresse zu verstehen. Diese Interpretation wird gestützt durch Ziffer 7, worin festgehalten wird, dass im Rahmen der Zielvorgaben des Aufstellungsbeschlusses vom 8. Oktober 1986 „durch diesen Bebauungsplan verhindert werden soll, dass der Gebietscharakter insgesamt verloren geht“ (Ziffer 7, 3. Absatz, S. 37 der Planbegründung).
Daraus ergibt sich auch, dass die Festsetzung von Baugrenzen (Bauräumen) ersichtlich nicht dem Nachbarschutz dienen soll. Sie orientieren sich vielmehr in erster Linie an den Grünflächen bzw. dem ausdrücklich als erhaltenswert bezeichneten Baumbestand unter Berücksichtigung der vorhandenen Gebäude (vgl. BayVGH, B. v. 12. 12. 2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 14; vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – BayVBl 1999, 26). Auch der Lageplan zeigt deutlich, dass die Lage und selbst die Form der jeweiligen Bauräume praktisch ausschließlich unter Berücksichtigung des Baumbestandes bestimmt wurden. Nachbarschützende Erwägungen sind auch hier nicht zu erkennen.
4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit, dass es für den Erfolg der Klage und des Antrags der Antragstellerin hinsichtlich der Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen im Bebauungsplan allein darauf ankommt, ob das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme beachtet oder nicht.
4.1. Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 – juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.09.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 06.12.1996 – 4 B 215/96 – juris Rn. 9).
4.2 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U .v. 13.3.1981 – 4 C 1/78, – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 – 4 C 34/85, – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B .v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 9.02.2015 – 2 CS 15.17 n.v.). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B. v. 19.03.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; BayVGH, B. v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m. w. N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; BayVGH B. v. 09.02.2015 – 2 CS 15.17 n.v).
4.3 Vorliegend fehlt es bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhabengebäude und dem antragstellerischen Anwesen.
Das geplante Wohnhaus soll dreigeschossig und mit einer Wandhöhe von 10,30 m errichtet werden.
Die beiden Gebäude auf dem antragstellerischen Grundstück sind ebenfalls dreigeschossig und weisen jeweils eine Wandhöhe von 9,00 m auf. Das geplante Vorhaben erweist sich insoweit nicht als wesentlich höher als das Anwesen der Antragstellerin. Die im innerstädtischen Bereich zur Bejahung einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung erforderliche erhebliche Höhendifferenz ist bei lediglich 1,30 m nicht gegeben, da dies noch nicht einmal einem Geschoss entspricht. Hinzu kommt die großzügige Entfernung zwischen den Gebäuden. Im Bereich des südlichen Gebäudes auf dem antragstellerischen Grundstück, für das allein eine erdrückende Wirkung überhaupt in Frage kommt, da das nördliche Gebäude nicht dem Vorhaben gegenüber liegt, beträgt der Abstand zwischen den Gebäuden 21 m – 22 m, für den dreigeschossigen zurückversetzten Bereich des Terrassengeschosses des Vorhabens sogar 24 – 25 m. Der Abstand ist also in jedem Fall größer als die addierten Höhen beider Gebäude (19,30 m: 9 m antragstellerisches Gebäude und 10,30 m Vorhabengebäude).
Aus diesem Grund kann auch die Länge des Vorhabengebäudes keine abriegelnde Wirkung begründen. Das Gesamtgebäude hat zwar an der zum antragstellerischen Grundstück ausgerichteten Ostseite eine Länge von insgesamt 38,35 m. Davon entfallen jedoch 10,04 m auf das eingeschossige Nebengebäude mit dem Aufzug zur Tiefgarage. Damit verbleiben für das dreigeschossige Hauptgebäude 28,31 m. Von diesen liegen aber nur etwa 12 m unmittelbar dem antragstellerischen Gebäude gegenüber. Darüber hinaus beträgt hier die Entfernung zwischen den beiden Gebäuden 21 bis 22 m. Hinzu kommt, dass sich laut Baumbestandsplan auf dem antragstellerischen Anwesen in diesem Bereich unmittelbar im Sichtbereich zwischen den Häusern zwei Apfelbäume und daran anschließend eine 4 m hohe Fichtenhecke auf der Grundstücksgrenze befinden, wodurch der Sichtbereich bereits eingeschränkt und die Wirkung des Vorhabens in dem Bereich von rund 12 m, in dem sich beide Gebäude gegenüberstehen, stark vermindert wird. Auch angesichts dieser Umstände kommt eine abriegelnde Wirkung des Vorhabens insbesondere wegen der geringen Höhendifferenz von lediglich 1,30 m und der beachtlichen Distanz zwischen den Gebäuden von über 20 m trotz seiner Gesamtlänge nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 9 m. w. N.).
4.4 Soweit die Antragstellerin rügt, dass das streitgegenständliche Vorhaben zu einer Beeinträchtigung der freien Sichtachse führe, ist dieser Umstand ebenfalls nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen.
Gerade im innerstädtischen Bereich hat ein Grundstückseigentümer kein Recht auf Beibehaltung einer ungehinderten oder bislang nur geringfügig beeinträchtigten Sicht von seinem Wohngebäude aus (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23 mit Verweis auf BVerwG v. 28.10.1993 – NVwZ 1994, 686).
Im Übrigen stellt die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht lediglich eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wenn das Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als „situationsberechtigt“ anzusehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 32 m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.
5. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigte Wandhöhe kein Vorbild im Geviert finde, da die Antragsgegnerin stets auf eine maximale Höhe von 9,00 m bedacht gewesen sei und die ohnehin im streitgegenständlichen Bebauungsplan größte Grundfläche nunmehr zusätzlich vergrößert werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 3) und ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme insoweit nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen ist.
6. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, das Vorhaben der Beigeladenen verletze die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO, ist klarzustellen, dass zwar die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.01.1999 – 4 B 128/98 – juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris Rn. 32). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu bejahen oder indiziert wäre (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris; B. v. 6.9.2011 – 1 ZB 10.1301 – juris; Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, Art. 6 Rn. 7). Zudem würde andernfalls die vom bayerischen Landesgesetzgeber mit der Beschränkung des Prüfungsumfangs im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren in Art. 59 BayBO verfolgte Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens ad absurdum geführt, wenn bei der Prüfung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme inzident und vollumfänglich die Prüfung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften geboten wäre. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass selbst eine – unterstellte – Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11).
Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Beigeladene keine Abweichungen von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO beantragt und die Antragsgegnerin keine Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt hat, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch nicht zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO und sind daher grundsätzlich auch nicht im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfes zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2015 – 2 B 15.1431 – juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 5.11.2015 – 15 B 15.1371 – juris Rn. 15).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Es entspricht billigem Ermessen im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
8. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.