Baurecht

Erfolgloser Eilantrag gegen die Anordnung der Stilllegung eines Holzofens in Garagengebäude

Aktenzeichen  M 1 S 16.4331

Datum:
23.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1, Art. 54 Abs. 2 S. 2, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4, Art. 76 S. 2
BayVwVfG BayVwVfG Art. 42
VwGO VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 114

 

Leitsatz

1. Ein Auswechseln der Rechtsgrundlage eines Verwaltungsakts durch das Gericht ist nur dann ausgeschlossen, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde. (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch bei ermessenseröffnenden Normen kommt der Austausch der Rechtsgrundlage eines Verwaltungsakts in Betracht, sofern die Normen dem selben Zweck dienen und die angestellten Ermessenserwägungen beide Maßnahmen tragen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung ist der Ausspruch eines Nutzungsverbots grundsätzlich eine ermessensgerechte Entscheidung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Stilllegung eines Holzofens in einem als Waschraum genutzten Garagengebäude.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 592/4 Gemarkung … … … (Baugrundstück). Das Baugrundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut. Daneben befindet sich an der Grenze zum Grundstück FlNr. 592/3 Gemarkung … eine mit Baugenehmigung vom …. Dezember 1991 genehmigte Doppelgarage mit Fahrradstellplatz. Nach den genehmigten Plänen hat das Garagengebäude eine Länge von 8,49 m und eine Breite von 6,49 m. Die westliche Außenwand des Garagengebäudes auf dem Baugrundstück befindet sich nach der Plandarstellung direkt auf der Grundstücksgrenze zu FlNr. 592/3.
Bei einer Baukontrolle am …. Mai 2016 wurde durch das Landratsamt Berchtesgadener Land (Landratsamt) festgestellt, dass in dem Garagengebäude eine Feuerstätte (Holzofen) mit Edelstahlkamin eingebaut wurde. Die Garage wurde augenscheinlich als Hobbyraum/Werkstatt sowie zum Aufstellen und Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrocknern genutzt.
Nach Anhörung verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller mit Bescheid vom 12. August 2016, den in einer Anlage zum Bescheid dargestellten Holzofen im Garagengebäude auf dem Baugrundstück dauerhaft außer Betrieb zu nehmen und dem Landratsamt einen Nachweis des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters über die Außerbetriebnahme vorzulegen (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 3 (Nr. 2 fehlt) des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung von Nr. 1 des Bescheids angeordnet. Für den Fall, dass der Antragsteller die unter Nr. 1 genannten Verpflichtungen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Bescheids erfüllt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 750,- € angedroht (Nr. 4 des Bescheids).
In den Gründen des Bescheids wurde ausgeführt, dass die Änderung der Nutzung des Garagengebäudes wegen des Betriebs einer Feuerstätte baugenehmigungspflichtig sei. Garagen seien an der Grundstücksgrenze nur ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten zulässig. Das bauaufsichtliche Einschreiten erfolge aufgrund einer Mitteilung des Nachbarn, dessen Rechte durch die Nichteinhaltung der Abstandsflächen beeinträchtigt seien. Durch die dauerhafte Stilllegung der Feuerstätte sei eine geeignete und erforderliche Maßnahme getroffen worden, um rechtmäßige Zustände wiederherzustellen.
Mit Telefax vom …. September 2016 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage erhoben (Az. M 1 K 16.4330) und die Aufhebung des Bescheids des Landratsamts vom 12. August 2016 beantragt. Er beantragt zugleich im vorliegenden Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Der Bescheid werde auf Art. 75 Abs. 4 BayBO gestützt, der nicht existiere. Der Antragsgegner habe zudem in seiner Ermessensentscheidung wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt. So habe der Antragsteller mit dem Freistaat Bayern einen Beherbergungsvertrag für die Unterbringung von Asylbewerbern geschlossen. Nach dieser Vereinbarung sei er verpflichtet, Waschmaschinen und Wäschetrockner aufzustellen. Mit dem Vertragspartner sei der Antragsteller übereingekommen, dass die Maschinen in der Garage aufgestellt werden könnten. Dazu sei eine Beheizungsmöglichkeit erforderlich. Der bevollmächtigte Bezirkskaminkehrermeister habe den Einbau der Heizung abgenommen. Die Feuerstätte sei nur selten in Betrieb, um das Einfrieren von Wasserleitungen zu verhindern. Der Antragsgegner habe die Situation selbst mit herbeigeführt und eine beratende Funktion ausgeübt. Die Anordnung sei deshalb im Rahmen der Interessenabwägung unverhältnismäßig, da gerade bei den derzeitigen Temperaturen Schäden an Waschmaschine und Wäschetrocknern zu erwarten seien. Ein Sofortvollzug sei deshalb nicht gerechtfertigt. Zudem handle es sich bei dem Gebäude nicht um eine direkte Grenzbebauung. Das Gebäude habe einen Abstand von mindestens 0,25 m von der Grundstücksgrenze. Der Abgaskamin sei 1,5 m von der Grundstücksgrenze und 18 m vom Nachbarwohnhaus entfernt. Der gegenüberliegende Grundstücksnachbar habe ebenso einen Abgaskamin in einem vergleichbaren Gebäude errichtet.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2016 beantragt der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Da durch den Betrieb der Feuerstätte der Begünstigungstatbestand des Art. 6 Abs. 9 BayBO hinsichtlich der Errichtung von Gebäuden an der Grundstücksgrenze nicht mehr anwendbar sei, sei die vom Antragsteller durchgeführte Nutzungsänderung nicht verfahrensfrei. Die dauerhafte Stilllegung der Feuerstätte und die Übermittlung eines entsprechenden Nachweises stelle die geeignete und erforderliche Maßnahme dar, um rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden, da eine Übernahme der Abstandsflächen durch den betroffenen Nachbarn ausgeschlossen worden sei.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet.
Im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Hierbei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben war der Antrag abzulehnen, da die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Bescheid vom 12. August 2016 ist bei summarischer Überprüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
1. Die Anordnung der Stilllegung des Holzofens in Nr. 1 des Bescheids vom 12. August 2016 ist auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gestützt worden. Als Rechtsgrundlage zutreffender wäre wohl Art. 76 Satz 2 BayBO. Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, sofern diese Nutzung im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften steht. Diese Möglichkeit der baurechtlichen Nutzungsuntersagung gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO umfasst auch die Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Fortsetzung dieser Nutzung erforderlich sind (BayVGH, B. v. 4.8.2016 – 1 ZB 15.2619 – juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 19.11.2007 – 25 B 05.12 – juris Rn. 30). Art. 76 Satz 2 BayBO ist dabei die speziellere Norm gegenüber der allgemeinen bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnis in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO. Maßgeblich für das bauaufsichtliche Einschreiten ist im vorliegenden Fall die Nutzung einer baulichen Anlage ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung. Die Unterbindung formell und materiell baurechtswidriger Nutzungen erfolgt nach Art. 76 Satz 2 BayBO, auch wenn das Landratsamt im vorliegenden Fall als milderes Mittel zur Untersagung der gesamten Nutzung die bloße Stilllegung der Feuerungsanlage angeordnet hat. Ein Rückgriff auf die allgemeine bauaufsichtliche Eingriffsbefugnis in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist nicht erforderlich (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 54 BayBO Rn. 37; Decker/Konrad, Bayerisches Baurecht, 3. Auflage 2011, S. 129).
Es kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, welche Norm als Grundlage heranzuziehen ist, da die Anordnung von beiden Vorschriften in gleichem Maße gedeckt ist und dem Verwaltungsgericht ein Austausch der Rechtsgrundlage möglich wäre. Das Gericht hat bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts alle einschlägigen Rechtsvorschriften und rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 30.6.1989 – 4 C 40.88 – juris Rn. 19; BayVGH, U. v. 9.3.1999 – 9 B 96.1786 – juris Rn. 36), gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenen Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden sind oder nicht. Ein Auswechseln der Rechtsgrundlage durch das Gericht ist nur dann ausgeschlossen, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde. Dies ist hier nicht der Fall, da die Anordnung unabhängig von der Rechtsgrundlage der Behebung eines baurechtswidrigen Zustandes dient. In beiden Fällen ist die Stilllegung der Nutzung des Holzofens das Mittel mit der geringsten Eingriffsintensität, das eine baurechtlich unzulässige Situation beheben soll. Auch der Umstand, dass es sich bei Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO und Art. 76 Satz 2 BayBO um ermessenseröffnende Normen handelt, steht einem Austausch der Rechtsgrundlage nicht entgegen, sofern beide Normen wie im vorliegenden Fall demselben Zweck dienen und die Ermessenserwägungen des Antragsgegners beide Maßnahmen tragen (BVerwG, U. v. 30.6.1989 a. a. O.).
Dementsprechend ist es auch nicht von Belang, dass im streitgegenständlichen Bescheid auch ein „Art. 75 Abs. 4 BayBO“ erwähnt wurde, der wie der Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend ausführt, tatsächlich nicht existiert. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist diese Vorschrift nicht als Rechtsgrundlage für die Anordnung genannt worden. Vielmehr dient sie der Begründung der Genehmigungspflicht. Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der gem. Art. 42 BayVwVfG jederzeit zu berichtigen ist (gemeint ist Art. 57 Abs. 4 BayBO).
2. Gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung der baulichen Anlage und damit als milderes Mittel im vorliegenden Fall die Nutzung des Holzofens untersagt werden, wenn die bauliche Anlage wegen des Holzofens im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt wird. Diese Voraussetzung ist gegeben.
Die Nutzung des Gebäudes mit einer Feuerungsanlage ist formell baurechtswidrig, da sie genehmigungsbedürftig wäre, eine Genehmigung aber nicht vorliegt. Die Nutzungsänderung des Garagengebäudes in eine Werkstatt und Waschraum wäre nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungsbedürftig, da eine Verfahrensfreiheit gemäß Art. 57 Abs. 4 BayBO nicht besteht. Nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 BayBO ist die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn deren Errichtung oder Änderung nach Abs. 1 und 2 verfahrensfrei wäre. Die Voraussetzungen einer Verfahrensfreiheit sind vorliegend nicht gegeben, da das Grenzgebäude nach Art. 57 Abs. 1 Nr.1 BayBO nicht verfahrensfrei errichtet werden darf. Zum einen handelt es sich aufgrund der geänderten Nutzung nicht mehr um eine Garage im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO. Zum anderen ist das Gebäude nicht mehr gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Nach dieser Vorschrift sind nur Garagen oder Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten ohne Einhaltung von Abstandsflächen zulässig. Durch den Einbau des Holzofens besteht eine Feuerstätte, die in einem Gebäude weder an der Grenze noch grenznah zulässig ist. Die von dem Gebäude mit Feuerstätte einzuhaltenden Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sind nicht vorhanden.
Wegen der fehlenden abstandsflächenrechtlichen Privilegierung scheidet auch eine Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO aus. Nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ist eine Nutzungsänderung verfahrensfrei, wenn keine anderen öffentlichrechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Durch den Einbau der Feuerungsanlage ergeben sich jedoch – wie ausgeführt – andere abstandsflächenrechtliche Anforderungen.
Die derzeit ausgeübte Nutzung ist sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig.
3. Die Ermessensausübung zu der in Nr. 1 des Bescheids getroffenen Anordnung ist im Rahmen des gemäß § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung ist der Ausspruch eines Nutzungsverbots grundsätzlich eine ermessensgerechte Entscheidung (BayVGH, U. v. 13.3.2012 – 9 ZB 11.769 – juris Rn. 12).
Das Landratsamt ist im vorliegenden Fall aufgrund der fehlenden abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des Gebäudes zu Recht davon ausgegangen, dass den nachbarlichen Interessen an einer Untersagung der baurechtswidrigen Nutzung der unbedingte Vorrang einzuräumen ist. Demgegenüber ist es nicht von Belang, dass der Antragsteller mit dem Antragsgegner die Nutzung des Wohngebäudes und die Zurverfügungstellung von Waschmaschinen vereinbart haben soll. Diese privatrechtliche Vereinbarung entbindet den Antragsteller nicht von seinen baurechtlichen Pflichten. Es liegt in der Verantwortung des Antragstellers, nur solche vertraglichen Pflichten einzugehen, zu denen er in rechtlich zulässiger Weise in der Lage ist. Aus dem vorgelegten Vertrag ergibt sich in keiner Weise, dass der Antragsgegner der Nutzung aus baurechtlicher Sicht zugestimmt haben könnte.
Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus sinngemäß darauf beruft, er habe angesichts der Abnahme der Feuerungsanlage durch den Bezirkskaminkehrermeister auf deren rechtliche Zulässigkeit vertraut, war dies bauaufsichtlich nicht zu berücksichtigen. Es gehört – auch für den Antragsteller ersichtlich – nicht zu den Aufgaben des Bezirkskaminkehrermeisters, die baurechtliche Zulässigkeit einer grenznahen Nutzung zu beurteilen, er ist vielmehr auf die ihm obliegende fachliche Prüfung beschränkt. Abgesehen davon ist aus dem Schreiben des Bezirkskaminkehrermeisters vom …. November 2015 deutlich zu ersehen, dass noch nicht einmal die von diesem ausschließlich zu beurteilende Sicherheit der Abgasanlage gegeben war. Dementsprechend konnte der vom Antragsteller behauptete Vertrauenstatbestand nicht nachvollziehbar entstehen.
Die Ermessensausübung des Antragsgegners ist auch nicht im Hinblick auf den vom Antragsteller behaupteten Vergleichsfall zu beanstanden. Es fehlt insoweit bereits an der Darlegung der Vergleichbarkeit des Bezugsfalls. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat lediglich vorgetragen, dass der gegenüberliegende Grundstücksnachbar eine vergleichbare Heizvorrichtung nebst Abgaskamin errichtet habe. Hierzu hat er selbst ausgeführt, dass dieser das offenbar rechtmäßig dürfe. Schon hiernach ist der Fall daher nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, in dem ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften vorliegt, der nicht durch eine erforderliche, aber nicht beantragte Genehmigung legalisiert werden kann.
4. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheids ist nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwZVG.
5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m Nrn. 9.4. und 1.5 des Streitwertkatalogs.

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