Baurecht

Erfolgloser eilrechtsschutz des Nachbarn gegen Baugenehmigung

Aktenzeichen  RO 7 S 19.672

Datum:
27.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17731
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2
BauNVO § 12 Abs. 2, § 15
BayBO Art. 59, Art. 68
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3

 

Leitsatz

1. Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung sowie gestalterische Festsetzungen hinsichtlich von Gebäuden sind nur dann drittschützend, wenn der Satzungsgeber eine nachbarschützende Funktion einer solchen Festsetzung gewünscht und dieser normgeberische Wille auch in entsprechenden Begründungen seinen Niederschlag gefunden hat. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Maß der baulichen Nutzung kann im Hinblick auf den Gebietsprägungsanspruch des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO Drittschutz vermitteln, wenn das Bauvorhaben von besonders großem Ausmaß ist und den Rahmen der umgebenden Bebauung sprengt (Umschlagen der Bebauung von Quantität in Qualität). Voraussetzung hierfür ist, dass ein Vorhaben zu einem städtebaulichen Missgriff führt, es nicht mehr verträglich ist und die Umgebung das Vorhaben nicht mehr aufnehmen kann (vgl. BVerwG BeckRS 9998, 164723). (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. VGH München BeckRS 2013, 56189). (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bzw. die Aussetzung der Vollziehung des bauaufsichtlichen Genehmigungsbescheids und dem Beigeladenen bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer über den Eilantrag aufzugeben, die weitere Bauausführung zu unterlassen.
Mit Antrag vom 13.11.2018 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage und insgesamt neun Wohnungen auf den Grundstücken Fl. Nrn. xxx/xx (Gebäude 2, Parzelle 17) und xxx/xx (Gebäude 1, Parzelle 18) der Gemarkung …, Stadt C* … (auch alle nachfolgend genannten Fl. Nrn.). Bereits im Jahr 2017 hatte der Beigeladene Baugenehmigungen für die Errichtung je eines Mehrfamilienhauses auf den beiden oben genannten Grundstücken erhalten. Nachdem diese Vorhaben nicht mehr umgesetzt werden sollten, wurden die Baugenehmigungen zwischenzeitlich zurückgegeben. Die derzeitig noch anhängige Klage der Antragsteller gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 2.11.2017 betreffend den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses für 4 Wohneinheiten sowie Errichtung von 4 Garagen und 4 Außenstellplätzen auf dem Grundstück mit der Flur-Nr. xxx/xx wird beim Verwaltungsgericht Regensburg unter dem Az. RO 7 K 17.2092 (fortgeführt unter dem Az. RO 7 K 19.723) geführt. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „…“ der Stadt C* … der am 18.01.2007 in Kraft getreten ist. Nachdem der Bebauungsplan lediglich vier Wohneinheiten je Wohngebäude zulässt, wurde die Planung während des Baugenehmigungsverfahrens nochmal geändert und am 08.02.2019 einen Änderungsantrag für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils vier Wohnungen eingereicht.
Mit Bescheid vom 11.03.2019 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Dabei wurden nach Art. 63 Abs. 1 BayBO Abweichungen von folgenden Bauvorschriften zugelassen: Von Art. 6 Abs. 3 Hs. 1 und Art. 6 Abs. 5 an der Nordostseite des Gebäudes 1 für den nicht unterzubringenden Teil der Abstandsfläche. Von Art. 28 Abs. 2 BayBO für die Brandabschnittslänge. Von Art. 43 BayBO für die Entleerungsmöglichkeit des Müllraumes nicht unmittelbar vom Freien.
Weiterhin wurde von einer Vielzahl baurechtlicher Vorschriften gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit: Für die Baugrenzüberschreitung auf der Süd-West-Seite des Gebäudes 2, für die Dachform, für den fehlenden Dachüberstand, für die Höhe der Abgrabung, für die Wandhöhe, für den fehlenden Maximalabstand der Stützmauern zu den Grenzen, für die Überschreitung der Grundflächenzahl, für die Tiefgarage, für die Stellplätze außerhalb der dafür festgesetzten Flächen, für die Baukörperform, für die Lage der Garagen- und Stellplatzzufahrten sowie für die Stützmauerhöhe.
Zur Begründung wurde zu der Überschreitung der zulässigen Wohneinheiten ausgeführt: Der ursprünglich eingereichte Antrag des Bauherrn vom 13.11.2018 habe zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 9 Wohneinheiten umfasst, die jedoch nach dem Bebauungsplan „…“, der pro Wohngebäude eine maximale Anzahl von 4 Wohneinheiten festlegt, nicht zulässig gewesen seien. Der Antragsteller habe daher am 22.02.2019 einen Änderungsantrag für je 4 Wohneinheiten pro Gebäude vorgelegt. Die Zahl der Wohneinheiten entspreche nunmehr dem Bebauungsplan. Eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschoße liege nicht vor. Der Bebauungsplan „…“ setze als maximal zulässige Zahl an Vollgeschossen U+II fest. Dieser Festsetzung entspreche das Bauvorhaben, da es sich bei den vorhandenen Kellergeschoßen nicht um Vollgeschsse handele.
Zur Überschreitung der Höhe, Geländeumgestaltungen, Grundflächenzahl: Das Bauvorhaben weise eine maximale Wandhöhe von 9,16 m (Haus Nr. 5, Gebäude 1) und 9,49 m (Haus Nr. 7, Gebäude 2) auf. Laut Bebauungsplan sei eine maximal talseitige Wandhöhe von 8,0 m zugelassen. Der Antragsteller habe daher für die Wandhöhe und ebenso für die Höhe der Abgrabungen, der Überschreitungen der GRZ und für weitere Abweichungen vom Bebauungsplan eine Befreiung von den Festsetzungen beantragt. Diese Befreiungen hätten zugestanden werden können, da die Befreiungen städtebaulich vertretbar seien und dadurch die Grundzüge des Bebauungsplans nicht berührt würden. Insbesondere hinsichtlich der Wandhöhe seien im Baugebiet bereits ähnliche, zum Teil sogar höhere Wandhöhen zugelassen. Auch seien die Befreiungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen vertretbar, da es sich um einen nicht um Nachbarschutz vermittelnde Festsetzungen handle, zum anderen das Vorhaben die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken einhalte.
Die durch den Bauherrn beantragte Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen betreffe lediglich die sich überlagernden Abstandsflächen im Bereich zwischen den beiden Wohnhäusern. Nachbarliche Belange würden hierdurch nicht berührt.
Zusammenfassend stünden dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen seien. Auch öffentlich-rechtliche geschützte nachbarrechtliche Belange würden durch das Vorhaben nicht betroffen, so dass die Baugenehmigung für das Vorhaben zu erteilen gewesen sei (vgl. Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO). Als Nebenbestimmung wurde u.a. verfügt, dass Stellplätze bzw. Garagen für mindestens 18 KfZ neu zu schaffen seien (Art. 47 BayBO), die Ausführung richte sich nach den Bauzeichnungen, die Bestandteil dieser Genehmigung seien. Danach befinden sich 11 Stellplätze in der Tiefgarage und 8 Stellplätze im Freien, die sich an der südlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 609/23 und 609/24 entlang der Straße „Galgenfeld“ befinden.
Vorsorglich wurde in der Begründung darauf hingewiesen, dass der Antrag gemäß Art. 59 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft worden sei. Nicht geprüft worden seien die Bestimmungen nach dem Bauordnungsrecht wie baulichem Brandschutz, Personenschutz- oder Standsicherheit. Die darin enthaltenen Forderungen müssten aber eingehalten werden und würden in der eigenen Verantwortung des Bauherrn liegen.
Den Antragstellern, Eigentümer des Grundstücks mit der Fl. Nr. 609/19, das im Norden bzw. Nordwesten an das Baugrundstück mit der Fl. Nr. 609/24, auf dem sich das eine Mehrfamilienwohnhaus mit der Hausnummer 5 (Gebäude 1) befindet, angrenzen, wurde aufgrund der fehlenden Nachbarzustimmung eine Ausfertigung der Genehmigung am 14.03.2019 zugestellt.
Am 27.03.2019 haben die Antragsteller durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen (RO 7 K 19.590). Mit Schreiben vom 12.04.2019, bei Gericht eingegangen am 15.04.2019, haben die Antragsteller zudem einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO stellen lassen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragsteller mit ihrem eigenen Wohnhaus betroffene Baunachbarn des überdimensionierten, in die Wohnumgebung im Plangebiet sich nicht einfügenden Großvorhabens seien. Mit Schreiben vom 10.04.2019 hätten die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bei der Bauverwaltung des Landratsamtes Cham die Aussetzung der Vollziehung außergerichtlich beantragt, nachdem mit den Bauarbeiten nicht nur begonnen, sondern offensichtlich auch planabweichend gebaut werde. Nachdem der Antragsgegner hierauf negativ reagiert habe, sei der Eilantrag zu stellen gewesen.
Der Antrag sei auch begründet, da die Genehmigung im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein werde. Die Genehmigung sei nämlich in jedem Fall zu unbestimmt im Sinne von Art. 37 BayVwVfG hinsichtlich des nachbarrechtlich relevanten Punktes der Lärmimmissionsprognostik. Insbesondere im Bereich der Tiefgarage könne nachbarschaftsunverträglicher Lärm entstehen, der bislang vorliegend nicht gebietstypisch gewesen sei. Dies sei auch im Baugenehmigungsverfahren nicht ausreichend untersucht worden.
Zudem weise der Baukörper eine erdrückende Wirkung zu Lasten der nachbarlichen Bebauung auf, was die Baugenehmigung schon prima facie als rechtswidrig erscheinen lasse. Nur weil die Kellergeschoße formal nicht als Vollgeschoße zu werten gewesen wären, sei die Zahl der zulässigen Vollgeschoße formal eingehalten worden. Ähnliches gelte für die Zahl der Wohnungen pro Gebäude. Eine weitere Wohnung sei in dem Bauantrag schlicht als „Hobbyraum“ deklariert worden. In dem großen Raum seien bereits jetzt, offensichtlich plan- und genehmigungsabweichend, Trennwände eingezogen worden, so dass damit wohl eine neunte Wohnung realisiert und eine spätere anderweitige Nutzung damit wahrscheinlich werde. Zwei übereinander liegende Wohnungen seien so offenbar im Bauantrag einfach als eine Wohnung deklariert worden, ohne dass sie baulich eine interne Verbindung aufweisen würden. Hintergrund dafür sei, dass für die Baugenehmigung die erlaubte Höchstzahl von acht Wohnungen einzuhalten gewesen wäre, wie es die Festsetzung des einschlägigen Bebauungsplanes begrenzend vorsehen würde.
Zudem sei das Vorhaben als Ganzes zu betrachten und nicht getrennt in Einzelgebäude, so dass die Bebauungsplanfestsetzungen entsprechend auszulegen sein würden. Ferner habe das Vorhaben überhaupt nur mit zahlreichen Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes (Wandhöhen, GRZ etc.) zu einer Genehmigung gebracht werden können. Die Würdigung nachbarlicher Interessen sei bei den einzelnen Befreiungsentscheidungen unterblieben bzw. nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Auch greife das Vorhaben abstandsflächenrelevant in die Rechte der Baunachbarn ein.
Der Eilantrag sei aber deshalb bereits begründet, da bei derzeitigem Stand der Dinge das Antragstellerinteresse an einem Wegfall des Sofortvollzugs nach § 212 a BauGB das kurzfristige Vollzugsinteresse des Beigeladenen, dem keine überwiegenden öffentlichen, sondern rein privatnützig-wirtschaftliche Interessen zu Grunde liegen würden, überwiege. Die Antragsteller würden von dem Vorhaben unzumutbar in ihren drittschützenden Nachbarrechten, insbesondere dem bauplanungsrechtlich zu beachtenden Gebot der Rücksichtnahme, beeinträchtigt. Die Genehmigung verstoße ganz offensichtlich, was den zu befürchtenden späteren Lärm angehe, etwa von der Tiefgaragenab- und zufahrt für immerhin acht Wohnparteien, auch gegen § 22 BImSchG.
Unter Ziffer 2 werde der Erlass eines sogenannten Hängebeschlusses, jedenfalls bis zum Vorliegen aller verfahrensrelevanten Unterlagen, auch solcher des einschlägigen Bebauungsplans, beantragt, der zu erlassen sei, da bislang noch nicht einmal alle entscheidungsrelevanten Unterlagen bei Gericht im Hauptsacheverfahren vorgelegen hätten.
Mit weiterem Schreiben vom 14.05.2019, bei Gericht vorab per Fax am 16.5.2019 eingegangen, wurde noch einmal darum gebeten, im Hinblick auf die täglich voranschreitenden Bauarbeiten umgehend einen Hängebeschluss zu erlassen, da Antragsgegner und Beigeladener ersichtlich nicht sicherstellen könnten, dass die angefochtene Genehmigung keine drittschützenden Rechte der Antragsteller verletzen würde. Die augenfällig erdrückende Wirkung, die von Höhe und Dimension des Vorhabens ausginge, als auch die bereits angesprochene Lärmeinwirkung ausgehend von der Tiefgarage, würden eine Nachprüfung des Vorhabens und in Folge dessen eine Umplanung erfordern. Insbesondere wäre eine schalltechnische Berechnung gemäß den Vorgaben der Parkplatzlärmstudie und der TA Lärm erforderlich und nicht lediglich eine überschlägige Annahme des Antragsgegners, wie in der Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 23.04.2019 erfolgt. Auszugehen sei davon, dass den Plänen bereits keine Belüftungsanlage für die Tiefgarage entnommen werden könne. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass auf Grund der sehr großen Öffnung neben der Zufahrt (Zufahrt + zusätzliche Öffnung insgesamt ca. 12,5 m x 3 m) sowie der Planung zweier Fenster an der Nord-West-Fassade der Tiefgarage eine natürliche Belüftung der Tiefgarage vorgesehen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass auf Grund fehlender Auflagen im angefochtenen Bescheid eine Errichtung der Tiefgarage mit schallharten Innenwänden ausgeführt werden könne, welche sich nicht unerheblich auf den Innenpegel und somit auf die Schallabstrahlung nach außen auswirke. Die oberirdisch gelegenen Stellplätze bzw. die vier Stellplätze, welche am Grundstücksrand vorgesehen seien, müssten ebenfalls mit in die Betrachtung einfließen. Die Zufahrt der PKW von der öffentlichen Straße bis hin zur Tiefgaragenzufahrt müsse einer fachgerechten Betrachtung durch eine zusätzliche Linienschallquelle mit einem lärmbezogenen Schalleistungspegel von 47,5 dB(A) berücksichtigt werden (gemäß RLS 90). Bei zusätzlichem Ansatz einer Vorbelastung durch bereits vorhandene Parkbewegungen und bei Annahme einer Worst-Case-Situation, wie sie vorliegend anzustellen gewesen wäre, könne die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu Gunsten der betroffenen Anlieger für ein allgemeines Wohngebiet unter den geschilderten Bedingungen jedenfalls zu Nachtzeiten nicht gewährleistet werden. Demzufolge sei der beantragte Hängebeschluss unverzüglich zu erlassen, bis eine genaue Berechnung unter anderem unter Berücksichtigung der oben genannten Prämissen vorgelegt werden könne, oder die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen.
In rechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass in der aktuellen Rechtsprechung anerkannt sei, dass auch von Tiefgaragen- und Verkehrslärm im Zusammenhang mit Wohnbauvorhaben nachbarschützend Belästigungen zu prüfen seien. Auch sei vorliegend die konkrete Bauausführung einer Tiefgarage, die wegen ihrer geplanten Bauweise Schallemissionen ungebremst ausstrahlen werde, ursächlich für eine im Anliegerbereich nicht sichere Schallimmissionsprognose.
Die Antragsteller beantragen,
1.die Vollziehung des bauaufsichtlichen Genehmigungsbescheids des Antragsgegners vom 11.03.2019 auszusetzen bzw. die aufschiebende Wirkung der im Verfahren RO 7 K 19.590 rechtshängigen Klage gegen diesen Genehmigungsbescheid anzuordnen,
2.dem Beigeladenen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer über den Eilantrag aufzugeben, die weitere Bauausführung zu unterlassen bzw. dem Antragsgegner aufzugeben, durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung die bereits seitens des Beigeladenen begonnenen Ausführungsarbeiten stillzulegen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung wird mit Schreiben vom 23.04.2019, bei Gericht am 26.04.2019 eingegangen, ausgeführt, dass die Baugenehmigung nicht zu unbestimmt sei. Immissionsschutzrechtliche Regelungen seien in den Genehmigungsbescheid nicht aufzunehmen gewesen. Für das Bauvorhaben seien insgesamt 18 Stellplätze erforderlich. Im Zuge der Baumaßnahme würden auf dem Baugrundstück 19 Stellplätze geschaffen, davon elf in der Tiefgarage. Nachdem die Stellplätze allein der geplanten Wohnnutzung dienen würden, seien diese im allgemeinen Wohngebiet zulässig und es sei auf eine Beteiligung des Sachgebietes Immissionsschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens verzichtet worden. Aufgrund der geäußerten Bedenken der Antragsteller sei das Vorhaben dem Umweltschutzingenieur des Landratsamtes zur Stellungnahme vorgelegt worden. In der beiliegenden Stellungnahme vom 23.04.2019 teilte dieser mit, dass aus Sicht des Immissionsschutzes weder durch die Stellplätze in der Tiefgarage, noch durch die oberirdisch geplanten Parkplätze schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hervorgerufen würden. Die Ausfahrt aus der Tiefgarage befinde sich im Osten des Bauvorhabens und damit von dem Grundstück der Antragsteller abgewandten Seite.
Für das Bauvorhaben seien im Genehmigungsbescheid mehrere Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes „…“ ausgesprochen worden. Dabei halte das Vorhaben die zulässige Zahl der Vollgeschoße ein. Auch die Anzahl der Wohneinheiten entspreche nach Umplanung und der Zusammenlegung von ursprünglich zwei Wohnungen zu einer Wohneinheit den Vorgaben des Bebauungsplanes. Danach seien pro Wohngebäude maximal vier Wohneinheiten zugelassen. In den beiden Mehrfamilienhäusern seien jeweils vier Wohnungen vorhanden. Nachdem es sich um zwei separate Wohngebäude handle, die lediglich über die Tiefgarage miteinander verbunden seien, könne das Vorhaben auch nicht wie von Antragstellerseite dargestellt „als Ganzes“ betrachtet werden.
Bei den ausgesprochenen Befreiungen handelt es sich nicht um Festsetzungen, denen nachbarschützende Wirkung zukomme. So vermittelten beispielsweise weder die Festsetzungen über die Wandhöhe oder die überbaubare Grundstücksgrenze noch die Dachform oder die Höhe der Abgrabung eine drittschützende Rechtsposition. Lediglich in Ausnahmefällen könnten solche Regelungen nachbarschützend sein, wenn im Bebauungsplan ein besonderer Anhalt zugunsten einer nachbarschützenden Festsetzung gegeben sei. Dafür fänden sich im Bebauungsplan „Galgenfeld“ jedoch keine Anhaltspunkte, vielmehr handle es sich allein um städtebauliche Regelungen, die dem öffentlichen Interesse dienten.
Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung würde sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des Gebots der Rücksichtnahme richten. Nachbarrechte würden nur dann verletzt, wenn ein Nachbar durch das Vorhaben in Folge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt werde. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn durch das Bauvorhaben sei jedoch nicht erkennbar, insbesondere würde das Vorhaben die Abstandsflächen einhalten. Hinsichtlich der Wandhöhe werde darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit bereits vergleichbare Befreiungen für Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgesprochen worden seien. So beispielsweise für das Gebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. xxx/xx (Wandhöhe ca. 10,00 m) oder das Wohnhaus auf der Fl. Nr. xxx/xx (Wandhöhe ca. 9,78 m).
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung des Bauvorhabens sei für die Antragsteller nicht gegeben. Hauptkriterien für diese Frage seien die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge, sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes bestehe grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher sei als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B. v. 05.09.2016 – 15 CS 16.1536). Das strittige Bauvorhaben weise im ungünstigsten Punkt eine maximale Wandhöhe von 9,49 m ab dem Urgelände auf. Die Wandhöhe des benachbarten Wohngebäudes der Antragsteller betrage gemessen ab dem Urgelände ca. 7,40 m, bei Berücksichtigung des neuen Geländeverlaufs sogar ca. 9,17 m. Ein erheblicher Höhenunterschied zwischen den beiden Gebäuden liege somit nicht vor. Dass das Vorhaben für die Antragsteller keine erdrückende Wirkung habe, werde insbesondere auch bei Betrachtung der Nord-West-Ansicht (Ansicht des Vorhabens vom Nachbargrundstück aus) deutlich. Da die Baukörper angepasst an das Urgelände abgestuft worden seien, seien für die Nachbarn überwiegend nur zwei Vollgeschoße wahrnehmbar. Durch die Aufteilung der Mehrfamilienhäuser in zwei Baukörper entstehe für die Nachbarn auch nicht der Eindruck einer überlangen Bebauung. Das Bauvorhaben halte auch die erforderlichen Abstandsflächen ein. Mit dem Bauantrag sei ein Abstandsflächenplan vorgelegt worden, aus dem hervorgehe, dass die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück bzw. teilweise im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche zu liegen kämen.
Nachdem somit keine Verletzung nachbarschützender Rechte durch das Bauvorhaben ersichtlich und bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg haben werde, sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Auch der Antrag nach § 80 a Abs. 3 und 1 Nr. 2 VwGO hinsichtlich einer Einstellung der bereits begonnenen Bauarbeiten sei unbegründet. Zum einen verletze das Vorhaben wie oben dargestellt keine nachbarlichen Interessen. Zum anderen sei das bereits erstellte Kellergeschoß zwar planabweichend ausgeführt, jedoch sei diese Abweichung rechtlich zulässig. Im Rahmen einer Baukontrolle am 17.04.2019 sei festgestellt worden, dass der genehmigte Hobbyraum im Kellergeschoß mit Zwischenwänden unterteilt worden sei. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 a und b BayBO sei die Änderung nicht tragender Bauteile in baulichen Anlagen, aber auch die Änderung tragender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden bereits vor Fertigstellung der Anlage verfahrensfrei zulässig. Da zum Zeitpunkt der Baukontrolle auch die zukünftig angedachte Nutzung der Räumlichkeiten nicht feststellbar sei, sei eine Einstellung der Bauarbeiten derzeit nicht veranlasst. Insbesondere sei bei der Abnahme der Bauabsteckung durch die Stadt Cham festgestellt worden, dass das Vorhaben plangemäß angeordnet sei. Erkenntnisse über anderweitige Planabweichungen würden der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht vorliegen.
Der Stellungnahme des Antragsgegners lag noch eine Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs vom 23.04.2019 bei.
Mit weiterem Schreiben des Antragsgegners vom 23.05.2019 wurde zu den vom Antragstellervertreter geäußerten Bedenken hinsichtlich Lärmimmissionen durch die geplanten Stellplätze bzw. die Tiefgarage noch eine weitere Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 23.05.2019 übersandt. Aus der Stellungnahme ergibt sich zusammenfassend, dass aus Sicht des Immissionsschutzes festgestellt werde, dass die Nutzung der Stellplätze und der Tiefgarage durch die Bewohner und Besucher der Wohnanlage im Tag- und Nachtzeitraum mit dem benachbarten Wohnhaus der Antragsteller verträglich sein werde. Mit erheblichen Belästigungen und somit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sei daher nicht zu rechnen.
Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Eil- und Klageverfahren (Az. RO 7 K 19.590) sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO).
II.
1. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11.03.2019 ist unbegründet.
Die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB). Der Nachbar kann jedoch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO beantragen. Ein derartiger Antrag hat dann Erfolg, wenn das Aussetzungsinteresse des Nachbarn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des streitgegenständlichen Verwaltungsakts bzw. das Vollzugsinteresse des Bauherrn überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung richtet sich in der Regel maßgeblich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, da an der Umsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein schutzwürdiges Interesse besteht. Dabei kommt es im Rahmen einer Nachbarklage nicht darauf an, ob eine erteilte Baugenehmigung in objektiver Hinsicht umfassend rechtmäßig ist.
Denn eine Nachbarklage hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Nachbar in eigenen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich ist daher, ob der Nachbar in subjektiven Rechten verletzt wird, d.h. ob die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz dienen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – juris). Eine Rechtsverletzung kommt auch nur insoweit in Betracht, als die Baugenehmigung überhaupt Regelungs- bzw. Feststellungswirkung entfaltet, d.h. soweit die ggf. verletzte dritt-schützende Rechtsvorschrift überhaupt zum Prüfgegenstand im Genehmigungsverfahren gehört.
Hiervon ausgehend wird die Klage der Antragsteller vom 25.03.2019 nach summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie erweist sich als zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 11.03.2019 verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO, weshalb der Antragsgegner die Baugenehmigung zu Recht im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt hat. Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde und die Reichweite der Feststellungswirkung der Baugenehmigung ergeben sich somit aus Art. 59 BayBO, worauf der Antragsgegner auch unter der Ziffer VII Hinweise Nr. 3 der Baugenehmigung vom 11.03.2019 ausdrücklich hingewiesen hat.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung und die gewährten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans führen nicht zu einer Verletzung der Antragsteller in nachbarschützendem Bauplanungsrecht (Art. 59 Satz 1 Nr. 1a BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BauGB). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob durch die Vielzahl der erteilten Befreiungen schon die Grundzüge der Planung i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB berührt werden, weil dies den Antragstellern auch keine nachbarschützenden Rechte vermittelt, soweit ihre nachbarlichen Interessen ausreichend gewürdigt worden sind und die Baugenehmigung auch ansonsten ihnen gegenüber nicht rücksichtslos ist.
a) Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs scheidet aus. Der Gebietserhaltungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und 2 BauNVO auch ohne konkrete Beeinträchtigung gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden kann. Diese weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Grundstücke in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55/07; U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91; BayVGH, B.v. 26.2.2014 – 2 ZB 14.101; B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 – jeweils juris).
Sowohl das Grundstück der Antragsteller (Fl. Nr. xxx/xx) als auch die Baugrundstücke mit den Fl. Nrn. xxx/xx und xxx/xx liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „…“ vom 19.01.2007. Dieser sieht für den betreffenden Bereich als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet vor. In einem allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Wohngebäude allgemein zulässig. Die dem Beigeladenen genehmigten Wohnvorhaben (Gebäude 1 und 2) stimmen somit mit den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung überein; der Gebietserhaltungsanspruch ist deshalb nicht verletzt.
b) Soweit die Antragsteller die unter Ziffer III des streitgegenständlichen Bescheids vom 11.03.2019 gewährten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenzüberschreitung auf der Süd-West-Seite des Gebäudes 2, der Dachform, dem fehlenden Dachüberstand, der Höhe der Abgrabung, der Wandhöhe, dem fehlenden Maximalabstand der Stützmauern zu den Grenzen, der Überschreitung der Grundflächenzahl, der Tiefgarage, der Stellplätze außerhalb der dafür festgesetzten Flächen, der Baukörperform, der Lage der Garagen- und Stellplatzzufahrten sowie der Stützmauerhöhe als rechtsverletzend rügen, vermögen sie damit nicht durchzudringen.
Diese Befreiungen beziehen sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung sowie gestalterische Festsetzungen hinsichtlich der Gebäude und der Garagen bzw. Stellplätze. Solche Festsetzungen sind grundsätzlich nicht nachbarschützend, da sie grundsätzlich nur städtebaulichen Charakter haben (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2008 – 15 CS 08.2683 – juris; BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris). Eine andere Bewertung kommt nur dann in Betracht, wenn der Satzungsgeber eine nachbarschützende Funktion einer solchen Festsetzung gewünscht und dieser normgeberische Wille auch in entsprechenden Begründungen seinen Niederschlag gefunden hat. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte aus dem Bebauungsplan oder seiner Begründung dafür ersichtlich, dass die den Bereich der Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen betreffenden Bebauungsplanfestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung über ihre städtebauliche Funktion hinaus nach dem Willen des Plangebers einen drittschützenden Charakter haben sollen.
Die Befreiungen wurden im Übrigen unter der Ziffer V der Baugenehmigung vom 11.03.2019 auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen ausreichend begründet, obwohl mangels nachbarschützender Wirkung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die hiervon gewährten Befreiungen nicht hätten begründet werden müssen (vgl. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO).
Eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann den Nachbarn einen Abwehranspruch nur insoweit vermitteln, als die Behörde nicht die gebotene Rücksichtnahme auf die in § 31 Abs. 2 BauGB genannten nachbarlichen Interessen genommen hat. Hiervon ist nicht auszugehen.
Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise sowohl in der Begründung der Baugenehmigung vom 11.03.2019 als auch in der Antragserwiderung vom 23.04.2019 darauf hingewiesen, dass insbesondere die Zahl der Wohneinheiten dem Bebauungsplan entspricht. Auch findet eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse nicht statt, weil es sich bei den vorhandenen Kellergeschossen nicht um Vollgeschosse handelt. Hinsichtlich der Überschreitung der Höhe, Geländeumgestaltungen und Grundflächenzahl konnten diese ausgesprochen werden, da es sich zum einen nicht um Nachbarschutz vermittelnde Festsetzungen handelt, zum anderen auch das Vorhaben die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken einhält (vgl. insoweit auch den am 08.02.2019 eingereichten und mit Prüfungsvermerk vom 11.03.2019 versehenen Abstandsflächenplan M 1:200). Auch von der Baugrenzüberschreitung auf der Süd-West-Seite des Gebäudes 2 (Fl.Nr. 609/23) konnte eine Befreiung erteilt werden, da das Gebäude 2 nicht unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller angrenzt.
Auch für die Tiefgarage mit 11 PKW-Stellplätzen konnte eine Befreiung von den Festsetzungen erteilt werden, da auch eine unterirdische Garage gem. § 1 Abs. 3 GaStellV unter den „Garagenbegriff“ fällt und nach dem textlichen Teil des Bebauungsplans „Galgenfeld“, Ziffer 3 „Nebengebäude, Garagen“ der Bau von unterirdischen Garagen nicht ausgeschlossen wird.
Im Übrigen befindet sich die Zufahrt auf der süd-östlichen Seite zwischen den beiden Baugrundstücken mit den Fl. Nrn. 609/23 und 609/24 und somit auf der von dem Grundstück der Antragsteller mit der Fl. Nr. 609/19 abgewandten Seite. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage liegt zudem in einer Entfernung von ca. 40 m zu dem Grundstück der Antragsteller und wird auch noch durch das Gebäude 1 auf der Fl. Nr. 609/24 abgeschirmt. Auch für die Situierung der 8 weiteren Stellplätze entlang der Straße „Galgenfeld“ außerhalb der dafür festgesetzten Flächen auf dem Baugrundstück konnte eine Befreiung erteilt werden, da insbesondere die 4 Stellplätze auf dem Grundstück mit der Fl. Nr. 609/24 (Gebäude 1) ebenfalls auf der von dem Grundstück der Antragsteller mit der Fl. Nr. 609/19 abgewandten Seite in einer Entfernung zu deren Wohnhaus von ca. 30 m zum nächstgelegenen oberirdischen Stellplatz liegen.
Die Befreiungen konnten somit ohne Verletzung der Rechte der Antragsteller gewährt werden. Ob neben dem in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot die weiteren dort erwähnten Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese allein im öffentlichen Interesse liegenden Belange können die Antragsteller nicht zur Überprüfung stellen, nachdem von nicht nachbarschützenden Festsetzungen befreit wurde.
c) Mit dem Einwand, das Bauvorhaben erweise sich als übermäßig groß und als Fremdkörper in dem Baugebiet, können die Antragsteller ebenfalls nicht durchdringen.
Wie dargelegt vermittelt das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keinen unmittelbaren Drittschutz. Etwas anderes kann im Hinblick auf den Gebietsprägungsanspruch des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dann gelten, wenn das Bauvorhaben von besonders großem Ausmaß ist und den Rahmen der umgebenden Bebauung sprengt (Umschlagen der Bebauung von Quantität in Qualität – vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3.94, U.v. 4.5.199 – 4 C 34.86 – jeweils juris). Voraussetzung hierfür wäre, dass das Vorhaben zu einem städtebaulichen Missgriff führt, es nicht mehr verträglich ist und die Umgebung das Vorhaben nicht mehr aufnehmen kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1988 – 4 C 34.86 – juris).
Davon geht das Gericht nicht aus. Die genehmigten Wohnvorhaben sind auch mit Blick auf den Lageplan in der nahen Umgebung nicht wesentlich größer als die übrigen Bebauung. Dabei hält das Vorhaben die zulässige Zahl der Vollgeschoße ein. Auch die Anzahl der Wohneinheiten entspricht nach Umplanung und der Zusammenlegung von ursprünglich zwei Wohnungen zu einer Wohneinheit den Vorgaben des Bebauungsplanes. Danach sind pro Wohngebäude maximal vier Wohneinheiten zugelassen. In den beiden Mehrfamilienhäusern sind jeweils vier Wohnungen vorhanden. Nachdem es sich um zwei separate Wohngebäude handelt, die lediglich über die Tiefgarage miteinander verbunden sind, kann das Vorhaben auch nicht wie von Antragstellerseite dargestellt „als Ganzes“ betrachtet werden, das überdimensional auf das Grundstück der Antragsteller wirken würde. Die oberirdisch liegenden Bauteile sind jedenfalls deutlich voneinander getrennt und stellen sich somit auch nicht als eine einheitliche überdimensioniert lange Wand gegenüber dem Grundstück der Antragsteller dar.
d) Das genehmigte Bauvorhaben führt auch zu keinem Verstoß gegen das städtebauliche Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris).
Eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens wegen erdrückender Wirkung für das Grundstück der Antragsteller mit Fl. Nr. xxx/xx kann nicht angenommen werden. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris). Eine erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Bauvolumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris). Sie wurde beispielsweise ausnahmsweise bejaht für drei 11,5 m hohe Silos im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnanwesen (BVerwG, U.v. 23.5.2016 – 4 C 34/85 – juris) oder auch für den Neubau eines 12-geschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris).
Dies zugrunde gelegt stellt sich das Bauvorhaben des Beigeladenen unzweifelhaft nicht als erdrückend gegenüber dem Wohnhaus der Antragsteller dar. Das zum Grundstück der Antragsteller am nächsten gelegene Gebäude 1 weist eine Maximallänge von ca. 25 m auf, wobei die Außenwand aus zwei versetzten Außenwandteilen von einmal ca. 15 m und einmal ca. 10 m besteht, so dass sich diese schon nicht als eine einheitliche 25 m lange Wand gegenüber dem Grundstück der Antragsteller darstellt. Das Gebäude 2 liegt um ca. 8,50 m versetzt östlich vom Gebäude 1 und weist eine Gebäudelänge von ca. 12 m auf. Das strittige Bauvorhaben weist im ungünstigsten Punkt eine maximal Wandhöhe von 9,49 m ab dem Urgelände auf. Die Wandhöhe des benachbarten Wohngebäudes der Antragsteller beträgt gemessen ab dem Urgelände ca. 7,40 m, bei Berücksichtigung des neuen Geländeverlaufs ca. 9,17 m. Damit liege schon kein erheblicher Höhenunterschied zwischen den beiden Gebäuden vor, zumal auch die Hanglage der Baugrundstücke des von Norden nach Süden abfallenden Bebauungsplangebiets mit zu berücksichtigen ist. Das Vorhaben wird für die Antragsteller keine erdrückende Wirkung haben, was sich insbesondere auch bei Betrachtung der Nord-West-Ansicht (Ansicht des Vorhabens vom Nachbargrundstück aus) ergibt. Die beiden Baukörper sind angepasst an das Urgelände abgestuft worden und für die Antragsteller überwiegend als nur zwei Vollgeschosse wahrnehmbar. Auch durch die Aufteilung der Mehrfamilienhäuser in zwei Baukörper entsteht für die Nachbarn nicht der Eindruck einer überlangen Bebauung. Das Bauvorhaben hält im Übrigen auch die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragteller ein (vgl. den am 08.02.2019 vorgelegten und am 11.03.2019 geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Abstandsflächenplan M 1:200).
e) Soweit die Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens wegen der genehmigten Tiefgarage und einer damit verbundenen ungeklärten Lärmproblematik gerügt wird, kann das Gericht dem nicht folgen. Zum einen befinden sich die erforderlichen mindestens 18 Stellplätze (der Beigeladene hat 19 Stellplätze nachgewiesen), davon 11 in der Tiefgarage und die restlichen 8 entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Baugrundstücke mit den Fl. Nrn. 609/24 und 609/23, auf der von dem Grundstück der Antragsteller abgewandten Seite. Der nächstgelegen oberirdische Stellplatz liegt in einer Entfernung von ca. 30 m zum Wohnhaus der Antragsteller. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage liegt zudem in einer Entfernung von ca. 40 m zu dem Grundstück der Antragsteller und wird darüber hinaus durch das Gebäude 1 auf der Fl. Nr. 609/24 abgeschirmt.
Zu Recht weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass Stellplätze für den durch die Wohnbebauung ausgelösten Bedarf als sozialadäquat zu dulden sind. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO wird den Anwohnern in einem allgemeinen Wohngebiet zugemutet, das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und den damit einhergehenden Lärm hinzunehmen. § 12 Abs. 2 BauNVO beinhaltet insoweit eine normative Duldungspflicht (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.2004, 14 CS 03.2977 – juris). Nachbarn müssen die sich aus der Nutzung von Garagen und Stellplätzen ergebenden üblichen Störungen bei Tag und Nacht hinnehmen, wenn die Anlage in ihrem Ausmaß das Bedürfnis nicht überschreitet, das sich aus dem auf dem Grundstück zulässigerweise verwirklichten Wohnungsbestand ergibt. Besondere Umstände, die nach § 15 Abs. 1 BauNVO eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass die geplanten 11 sich in der Tiefgarage befindlichen Stellplätze und die 8 oberirdischen Stellplätze nicht in unmittelbarer Nähe zum Grundstück bzw. Wohnhaus der Antragsteller liegen. Eine besondere Nähe der Stellplätze zu einem besonders schutzwürdigen Bereich des Wohngrundstücks der Antragstellerin liegt nicht vor.
Zudem verweist das Gericht auch auf die nachvollziehbare fachliche Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamtes Cham vom 23.05.2019, mit der der Umweltingenieur ergänzend zur Stellungnahme vom 23.04.2019 eine Berechnung der zu erwartenden Geräuschimmissionen durchgeführt hat. Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass die Immissionsrichtwerte zur Tag- und Nachtzeit deutlich eingehalten werden können, so dass keine erheblichen Belästigungen und somit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entstehen würden. Selbst kurzzeitige Geräuschspitzen überschritten die zulässigen Richtwerte für allgemeine Wohngebiete nicht.
Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen wurde die TA Lärm sowie die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (6. Auflage, August 2007) herangezogen. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Frequentierung legte der Umweltingenieur 26 PKW-Bewegungen in der Tiefgarage bzw. 51 PKW-Bewegungen auf den oberirdisch gelegenen Stellplätzen zur Tagzeit zwischen 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie innerhalb der ungünstigsten vollen Nachtstunde (22:00 Uhr bis 23:00 Uhr) 1 PKW-Bewegung in der Tiefgarage und 2 PKW-Bewegungen im Freien zu Grunde. Bei einer ungehinderten Schallausbreitung (freie Sichtverbindung) ergebe sich am Wohnhaus der Antragsteller am Tag ein Beurteilungspegel von 44,6 dB(A) und in der Nacht von 35,7 dB(A). Die Ergebnisse der Berechnung zeigten, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete am Wohnhaus der Antragsteller zur Tagzeit eingehalten bzw. deutlich unterschritten würden. Die Unterschreitungen würden bis zu 10 dB(A) betragen. In der Nacht sei der Immissionsrichtwert im Falle einer nächtlichen Nutzung nach 22:00 Uhr ebenfalls unterschritten. Die Unterschreitungen würden mindestens 5 dB(A) betragen. Da jedoch im vorliegenden Fall die freie Sichtverbindung zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und den Schallquellen (Tiefgaragenein- und ausfahrt, oberirdisch gelegene Stellplätze) durch den geplanten Baukörper unterbrochen sei, trete eine zusätzliche Pegelminderung ein. Im Übrigen befinde sich die Tiefgaragenein- und ausfahrt auf der von den Antragstellern abgewandten Seite ihres Wohnhauses. Zu kurzzeitigen Geräuschspitzen führte der Umweltingenieur aus, dass die lautesten kurzzeitigen Geräuschspitzen tagsüber und nachts durch das Türenschlagen mit 97,5 dB(A) zu erwarten seien. Schon in einem Abstand von 28 m würden die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete von tagsüber 85 dB(A) und nachts 60 dB(A) durch dieses Geräusch nicht mehr überschritten. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem nächstgelegenem oberirdischen Stellplatz der Wohnanlage betrage ca. 30 m. Damit seien keine Konflikte mehr durch kurzzeitige Geräuschspitzen zu erwarten.
Hinzu kommt, dass in dem eingereichten Änderungsplan „Ebene -1, Ebene 0, Ansichten“ bei der Tiefgarageneinfahrt eine Geländehöhe von 401,92 m und am höchsten Punkt in der Tiefgarage eine Geländehöhe von 403,63 m vermaßt ist, so dass eine Höhendifferenz von nicht einmal 1,75 m auf einer Gesamtstrecke von ca. 24 m besteht, so dass auch nicht von einer überaus steilen An- und Abfahrt mit zusätzlichem Verkehrslärm auszugehen ist.
Soweit die Antragsteller weiterhin die Bauweise und die Entlüftung der Tiefgarage rügen, sind auch dadurch keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Antragsteller zu erwarten.
Die Tiefgarage für die 11 Stellplätze weist nach dem am 08.02.2019 eingereichten Änderungsplan „Ebene -1, Ebene 0, Ansichten“ eine Nutzfläche von ca. 335 qm auf und stellt somit eine Mittelgarage nach § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 GaStellV dar. Die Entlüftung der Tiefgarage soll nicht über technische und evtl. lärmintensive Lüftungsanlagen (Ventilatoren o.ä.) erfolgen, sondern ausweislich des Brandschutznachweises nach § 11 BauVorlV (2. Ausfertigung vom 08.02.2019, vgl. Ziffer 7 Sonderräume, 7.4 Garage (GaStellV), Seiten 16 – 17, nach der Lfd. Nr. 11, technisch geprüft vom Landratsamt am 11.03.2019), natürlich durch zwei Kellerfenster und einer direkten Öffnung von ca. 13,50 m Länge im Südosten. Wie bereits ausgeführt liegt die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage auf der von dem Grundstück der Antragsteller abgewandten Seite in einer Entfernung von ca. 40 m und wird darüber hinaus auch noch durch das Gebäude 1 auf der Fl. Nr. 609/24 abgeschirmt. Auch die beiden Kellerfenster, insbesondere das näher am Wohnhaus der Antragsteller gelegene westliche Kellerfenster liegt in einer Entfernung von schützenswerten Aufenthaltsräumen der Antragteller, bei der nicht mehr von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen ist.
Die tragenden Wände und Stützen der Tiefgarage sind ausweislich des Brandschutznachweises nach § 11 BauVorlV nach der lfd. Nr. 2 feuerbeständig, als Mauerwerk bzw. Betonwände in F90-AB Qualität ausgeführt, ebenso nach der lfd. Nr. 3 die Trennwände zwischen der Tiefgarage zu Müllraum und Fahrradraum.
Zudem wird sowohl hinsichtlich der Entlüftung als auch der Bauausführung der Tiefgarage auf die Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 23.05.2019 hingewiesen, der selbst unter Zugrundelegung von einer ungehinderten Schallausbreitung (freie Sichtverbindung) und auch bei den oberirdischen Stellplätzen keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen am Wohnhaus der Antragsteller angenommen hat.
f) Eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften wurde von den Antragstellern schon nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
(1) Die Abstandsflächenvorschriften sind gegenüber dem Grundstück der Antragsteller eingehalten (vgl. den am 08.02.2019 vorgelegten und am 11.03.2019 geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Abstandsflächenplan M 1:200).
(2) Soweit in der Baugenehmigung vom 11.03.2019 Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (von Art. 6 Abs. 3 Hs. 1 und Art. 6 Abs. 5 BayBO an der Nordostseite des Gebäudes 1 für den nicht unterzubringenden Teil der Abstandsfläche, von Art. 28 Abs. 2 BayBO für die Brandabschnittslänge und von Art. 43 BayBO für die Entleerungsmöglichkeit des Müllraumes nicht unmittelbar vom Freien) erteilt wurden, berühren diese nicht nachbarschützende Rechte der Antragsteller.
(3) Soweit die Antragsteller schließlich einwenden, dass bereits im Kellergeschoss in einem in den genehmigten Plänen als „Hobbyraum für Sportgeräte“ dargestellten Raum Trennwände eingezogen worden seien und damit planabweichend gebaut worden sei, kann dies zu keiner Verletzung von Nachbarrechten führen, weil diese planabweichende Bauausführung nicht von der Baugenehmigung umfasst wird. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass das Landratsamt Cham, das schon am 17.04.2019 eine Baukontrolle veranlasst hat, tätig werden wird, sollte sich die von den Antragstellern vermutete tatsächliche weitere Wohnnutzung im Kellergeschoss realisieren.
2. Nachdem bereits der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen war, kam auch keine Aussetzung der Vollziehung des bauaufsichtlichen Genehmigungsbescheids des Antragsgegners vom 11.03.2019 bzw. eine Anordnung an den Beigeladenen, bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer, die weitere Bauausführung zu unterlassen, in Betracht (§ 80 a Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO nicht den Antragstellern aufzuerlegen, weil der Beigeladene im Eilverfahren keinen Antrag gestellt hat und daher auch kein Kostenrisiko eingegangen ist.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52, 53 GKG unter Würdigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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