Baurecht

Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag für Klage gegen baurechtlichen Ablehnungsbescheid

Aktenzeichen  AN 9 K 18.00309

Datum:
20.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 29478
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1
VwGO § 166
ZPO § 114

 

Leitsatz

1 Der Klage gegen einen baurechtlichen Ablehnungsbescheid fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten, wenn für das beantragte Vorhaben einer Hundehaltung mit Wohnnutzung auf einem Grundstück im Außenbereich aller Voraussicht nach schon die erforderliche Erschließung fehlt und Schritte für deren Herstellung nicht erkennbar sind. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine privilegierte Nutzung im Außenbereich kann nur dann zugelassen werden, wenn diese überlebensfähig erscheint, da ansonsten die Gefahr besteht, dass Gebäude und Anlagen im Außenbereich errichtet werden, die nach kurzer Zeit nicht mehr zum privilegierten Zweck genutzt werden, weil dessen wirtschaftliche Grundlage von Anfang an fehlte oder in absehbarer Zeit weggefallen ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … aus … wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägervertreters war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und damit mutwillig erscheint, § 166 VwGO i.V.m. § 116, § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs., Abs. 2 ZPO.
Wie die Beklagte hier im angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 18. Oktober 2016 zutreffend ausgeführt hat, fehlt für das beantragte Vorhaben einer Hundehaltung mit Wohnnutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück, das unstreitig im Außenbereich gelegen ist, aller Voraussicht nach schon die erforderliche Erschließung. Gerade im Hinblick auf die bisher dargestellte finanzielle Situation des Klägers ist auch nicht ersichtlich, dass insbesondere eine hier erforderliche Wasserversorgung, sei es durch Herstellung eines Fernwasseranschlusses, sei es durch Errichtung eines Brunnens auf dem Baugrundstück vom Kläger finanziert werden könnte. Zudem hat der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2017 zurecht ausgeführt, dass bisher vom Kläger nicht eine Erlaubnis zur Erstellung eines Brunnens für die Wasserversorgung vorgelegt wurde, sondern lediglich ein Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis. Auch ist weder die Eignung des geplanten Brunnens zur Trinkwasserversorgung belegt, noch ist ersichtlich, aus welchen Mitteln der Kläger als Bauherr die finanziellen Aufwendungen für die Herstellung der Erschließungsanlagen und den nachhaltigen Betrieb eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich sicherstellen will, wo er doch für die Vergangenheit ein erhebliches Defizit vorgetragen hat und aus den vorgelegten aktuellen Unterlagen, die mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018 vorgelegt wurden, weder dafür einsetzbare finanzielle Mittel des Klägers noch nennenswerte Einnahmen vorliegen oder in Zukunft zu erwarten sind. Die Angaben des Klägers im Beschwerdeverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (9 C 17.910) über angeblich zu erwartende Sach- oder Geldspenden sind vage und durch nichts belegt.
Darüber hinaus bestehen auch erhebliche Zweifel daran, ob das vom Kläger verfolgte Vorhaben Hundehaltung mit Wohnnutzung im Außenbereich privilegiert und damit nach § 35 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig ist, denn der konkrete Zweck, den der Kläger mit dem von ihm verfolgten Bauvorhaben verfolgt, scheint nach den vorgelegten Unterlagen und dem Inhalt der Akten weniger darin zu bestehen, was eigentlich der Vereinsname des Klägers „… … e. v.“ suggeriert, die Beherbergung von ausgesetzten, gequälten oder kranken Tieren und deren würdiges Dasein bis zum Ableben zu sein, sondern eher die Ausübung des Schlittenhundesports mit Teilnahme an Sportveranstaltungen und Schlittenhunderennen. Darauf deuten jedenfalls die bisher aus den Akten ersichtlichen Aktivitäten des Klägers ebenso wie die zahlreichen im Zusammenhang mit Schlittenhunderennen vorgenommenen Einund Auszahlungen auf den vorgelegten Kontoauszügen hin. Zudem hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 die Satzung des Vereins „… e. V.“ vorgelegt, nach deren § 2 gerade auch die Ausübung der anerkannten Sportart Schlittenhundesport sowie die Teilnahme an Sportveranstaltungen Schlittenhunderennen den Vereinszweck darstellt. Wie sich dies mit dem aus dem Vereinsnamen ableitbaren Zweck eines Gnadenhofs verträgt, der ja – wie etwa das bekannte Gut Aiderbichl – dem Ermöglichen eines würdigen Lebensabends für alte, kranke Tiere umfasst, erscheint fraglich. Wenn es sich hier aber im Wesentlichen und prägend um einen Sportverein handeln sollte, würde dies auch im Rahmen der Frage einer Privilegierung zu prüfen sein, zumal die nach wie vor mit dem Bauantrag erfolgte Baugenehmigung für eine dauerhafte Wohnnutzung auf dem Außenbereichsgrundstück im Fall eines im Wesentlichen als Sportverein gedachten Vorhabens eventuell anders zu bewerten wäre als im Fall eines echten Gnadenhofs für alte und kranke Tiere.
Schließlich zeigt die aus den vorgelegten Auskünften, insbesondere der Abrechnung der Jahre 2016 und 2017 ersichtliche desolate Finanzlage des Klägers, dass eine nachhaltige und dauerhaft gesicherte Betätigung, falls es sich um einen privilegierten Zweck im Außenbereich handeln sollte, keinesfalls sichergestellt ist, was aber Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung wäre; es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine privilegierte Nutzung im Außenbereich nur dann zugelassen werden kann, wenn diese überlebensfähig erscheint, da ansonsten die Gefahr besteht, dass Gebäude und Anlagen im Außenbereich errichtet werden, die nach kurzer Zeit nicht mehr zum privilegierten Zweck genutzt werden, weil dessen wirtschaftliche Grundlage von Anfang an fehlte oder in absehbarer Zeit weggefallen ist. Eine Genehmigung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB scheitert dagegen bereits an der entgegenstehenden Festsetzung im Flächennutzungsplan.
Damit war der Antrag abzuweisen.

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