Baurecht

Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutz gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Aktenzeichen  1 NE 18.1123

Datum:
23.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 19994
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1, Abs. 6, § 154 Abs. 1
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 6, Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 12
BayBO Art. 6 Abs. 5 S. 3
BauNVO § 17
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 8

 

Leitsatz

1 Für die im Plangebiet befindlichen maßgeblichen Gebäude müssen die durch die Festsetzungen bestimmten und jeweils dem Grenzabstand entsprechenden Abstandsflächen (hier: 0,5 H) so bemessen sein, dass sich in der Summe ein für die Belichtung und Lüftung ausreichender Gebäudeabstand ergibt. (Rn. 15) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Lassen die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung erkennen, dass mit ihnen ein ortskerntypischer Nutzungsmix entsprechend der Lage des jeweiligen Gebäudes und des jeweiligen Geschosses im Sinn des zugrunde liegenden Planungskonzepts geregelt wird, weisen diese Festsetzungen kein die Unwirksamkeit begründendes Bestimmtheitsproblem auf. (Rn. 17) (red. LS Alexander Tauchert)
3 Überschreitet die Gemeinde mit der Festsetzung für das Maß der baulichen Nutzung (hier: 0,79 unter Berücksichtigung der Tiefgarage gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO) zwar die in § 17 BauNVO gezogene Obergrenze (die hier wegen § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht unmittelbar gilt, ihr aber eine Orientierungsfunktion zukommt), kann hieraus keine rechtliche „Selbstbindung“ daran abgeleitet werden, wenn die Gemeinde gerade beabsichtigt, von dieser Obergrenze abzuweichen. (Rn. 18) (red. LS Alexander Tauchert)
4 § 2 Abs. 3 BauGB verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden. (Rn. 20) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan “W …“, den die Antragsgegnerin am 7. November 2017 beschlossen und am 9. November 2017 bekanntgemacht hat (im Folgenden: Bebauungsplan).
Der im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassene Bebauungsplan umfasst die Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung R … Von den im Plangebiet befindlichen vier Bestandsgebäuden A, B, C und D sind die Gebäude A und B zum Erhalt mit Sanierung sowie die Gebäude C und D zum Abriss mit Neubau vorgesehen. Unter den Gebäuden C und D ist eine gemeinsame Tiefgarage vorgesehen, deren Zufahrt von der W …straße erfolgt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, den Ortskern der Gemeinde zu stärken, indem zentrale frequenzbringende Nutzungen wie Bank oder Ladennutzungen im Ortskern langfristig gesichert sowie Räumlichkeiten für eine zukunftsfähige örtliche Versorgung mit medizinischen Dienstleistungen geschaffen werden. Zudem entstehen barrierefreie und damit altersgerechte Wohnungen im Zentrum des Ortes. Das Plangebiet liegt im Satzungsbereich der gemeindlichen Fremdenverkehrssatzung vom 4. Dezember 2013 („Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB“). Da diese Regelung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei dem vorliegenden Bebauungsplan keine Anwendung findet, hat sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet, die Wohnungen nur im Rahmen von Hauptwohnsitzen zu nutzen.
Der Antragsteller ist Eigentümer der unmittelbar an den vorgesehenen Planungsumgriff angrenzenden Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung R … Neben dem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Gartengrundstück des Antragstellers befindet sich das von ihm bewohnte Wohn- und Geschäftshaus. Mit dem am 24. Mai 2018 eingereichten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz macht er – auch unter Bezugnahme auf seinen Normenkontrollantrag (1 N 17.2540) – geltend, der Antrag sei dringend geboten, um schwere Nachteile abzuwehren, die ihm durch den Vollzug des Bebauungsplans entstünden. Die Erteilung der Baugenehmigung für den Bauantrag zur Realisierung der gesamten in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan niedergelegten Festsetzungsinhalte stehe unmittelbar bevor. Er sei antragsbefugt, weil er in abwägungserheblichen Rechten verletzt werde. Aufgrund des Heranrückens der beabsichtigten Bebauung mit Verkürzung der Abstandsflächen drohe eine Belastung der abstandsflächenrechtlich relevanten Schutzgüter (Belichtung, Belüftung, Brandschutz sowie sozialer Wohnfrieden). Zudem seien die Folgen, welche die durch die Planung ermöglichten Bauvorhaben wegen der Größe der Anlage und der dadurch bedingten Baumassen insbesondere auf sein Grundstück haben werden, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch drohe ihm im Zusammenhang mit ungeklärten Entwässerungsverhältnissen eine Beeinträchtigung seiner unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden tiefer liegenden Grundstücke. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB, da der jetzige Bebauungsmaßstab einschließlich der darin befindlichen Nutzungen zeige, dass eine Realisierung der genannten Planziele ohne Weiteres nach § 34 BauGB möglich sei, ohne dass es eines Bebauungsplans bedürfe. Die bauleitplanerischen Instrumentarien seien vorliegend nur deshalb in Anspruch genommen worden, weil – außerhalb des vorgeprägten baulichen Maßstabs des Innenbereichs – ein bauliches Maximum auf den streitgegenständlichen Grundstücksflächen geschaffen werden solle. Dies sei kein tragfähiges Planungsziel, vielmehr handle es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung für einen Grundstückseigentümer. Mit ihm solle über die Ausnutzung bauleitplanerischer Möglichkeiten auf einer „Bebauungsinsel“ in einem Einzelfall eine bauliche Maximierung erreicht werden, die den Vorhabenträger begünstigen solle. Der Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die Abstandsflächenverkürzung auf 0,5 H gegen Belange des landesrechtlichen Abstandsrechts, insbesondere, weil das stark schwankende Geländeniveau im Bereich des Gebäudes D nicht ermittelt und beurteilt worden sei. Voraussetzung für den Erlass von Regelungen über die Abstandsflächentiefen, die von der Bauordnung abweichen, sei, dass neben den allgemeinen planungsrechtlichen Anforderungen auch eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten sei und keine Einschränkung für Flächen für notwendige Nebenanlagen erfolge. Die Regelung der Abstandsflächenverkürzung auf 0,5 H unter Bemaßung der Wandhöhe und Festsetzung des OK-Fertigfußbodens greife zu kurz, da insbesondere das stark schwankende Geländeniveau im Bereich des Gebäudes D nicht ermittelt und beurteilt worden sei. Das Grundstück FlNr. …, auf dem das Gebäude D errichtet werden solle, falle im südlichen Bereich stark ab, sodass sich bezogen auf den derzeit noch vorhandenen Bestandsbau auf dem Grundstück und dem vorgelagerten jetzigen Gartenbereich ein Geländeunterschied von mehr als 1 m ergebe. Das zukünftige Gebäude werde mithin auf einem „Plateau“ errichtet. Der Bebauungsplan regle nicht, ob insoweit Auffüllungen stattfinden sollen, oder ob das natürliche Geländeniveau beibehalten werden solle. Somit würde die über dem Grundriss des Gebäudes D hinausragende Tiefgarage teilweise um ca. 1,71 m als oberirdischer Gebäudekörper in Erscheinung und damit zu seinem (Garten-)Grundstück hin in abstandsflächenrechtlich relevanter Form zu Tage treten, ohne dass dies ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden wäre. Die Festsetzung der Höhenkoten für die Fertigfußböden der Gebäude ohne Berücksichtigung der Höhenunterschiede im Geländeniveau sei unzureichend. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund der Lage seines Grundstücks von bis zu 1,2 m unter dem Geländeniveau des bestehenden Bestandsgebäudes der FlNr. … eine Absturzgefahr zu seinem Grundstück bestehe. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an erheblichen Abwägungsfehlern. Unter anderem sei das Gebot der Konfliktbewältigung nicht hinreichend beachtet, da die Antragsgegnerin die aufgrund der Abstandsflächenverkürzung erforderliche umfassende Abwägung der nachbarlichen Interessen des Antragstellers nicht vorgenommen habe. Die Antragsgegnerin könne sich zur Rechtfertigung der Abstandsflächenverkürzung nicht auf eine maßvolle Innenverdichtung berufen, weil die im Bebauungsplan vorgesehene Art und Weise der Nachverdichtung nicht dem baulichen Strukturrahmen der an den Planumgriff umgrenzenden Umgebungsbebauung entspreche, sondern vielmehr mit allen Mitteln eine Bebauungsmaximierung durchgesetzt werden solle. Die Bebauungsverdichtung führe zu einem baulichen Novum, das sich in der Umgebungsstruktur nicht finde. Die Antragsgegnerin betreibe im Hinblick auf ihre bauliche Strukturierung bezüglich der Maßparameter der Bebauung eine rechtlich nicht tragfähige „Rosinenpickerei“. Die den Antragsteller belastende Belichtungssituation in den (schutzwürdigen) Wohnräumen und im Gartenbereich sei zu gering gewichtet worden. Demgegenüber sei mit einer massiven Belastung der Belichtungssituation an seinem Wohnanwesen und einer massiven Einschränkung der Nutzung des Gartens zu rechnen. Ein Ausgleich der Belichtungseinschränkungen am Wohnanwesen durch Kompensation der übrigen Aufenthaltsräume sei – unabhängig von der fehlerhaften Anwendung der sog. DIN 5034 durch den von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachter – nicht möglich. Auch habe die Antragsgegnerin – sofern man darin nicht schon eine fehlerhafte Ermittlung sehen könne – unterlassen, die Zusatzbelange des Brandschutzes, der ausreichenden Belüftung und des sozialen Wohnfriedens ausreichend zu gewichten. Auch im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung und der Oberflächenwasserableitung verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vorliegenden Fallgestaltung seien diesbezügliche Gefahren nicht offensichtlich ausgeschlossen, da der Boden ausweislich der Bebauungsplanbegründung und des eingeholten Baugrundgutachtens nur eine äußerst eingeschränkte, mithin schlechte Sickerfähigkeit aufweise. Die Antragsgegnerin habe den Konflikt zwar erkannt, aber unterschätzt und in rechtlich nicht tragfähiger Weise auf das Baugenehmigungsverfahren ausgelagert. Auch im Durchführungsvertrag sei die Klärung der konfliktträchtigen Niederschlagswasserbeseitigung offen gelassen worden (vgl. § 6 Ziff. 2 Durchführungsvertrag). Die dort aufgeführte Variante einer eventuellen Einleitung in den Straßenentwässerungskanal der G …straße sei unabhängig von den dazwischen liegenden fremden Grundstücken in den Sitzungsprotokollen auch nicht zu finden. Auch der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung lebe von einem unzulässigen Konflikttransfer und gehe mit 1.100 m² relevanter Fläche von einem unzutreffenden Einzugsgebiet aus. Der Antragsteller müsse jederzeit mit wild abfließendem Oberflächenwasser in sein Grundstück rechnen. Der Antragsteller macht darüber hinaus eine fehlerhafte Behandlung der Belange des Lärmschutzes, der Stellplatzfrage und der daraus resultierenden verkehrlichen Erschließung des Plangebiets einschließlich der damit verbundenen Immissionen im Hinblick auf die Tiefgaragenabfahrt sowie der Altlasten geltend und rügt die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Die behauptete Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben, weil bislang keine Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt worden sei und derzeit die Antragunterlagen im Baugenehmigungsverfahren vom Vorhabenträger überarbeitet würden. Der Bebauungsplan leide weder an einem formellen noch an einem materiellen Fehler, insbesondere sei er zur Sicherstellung einer geordneten Entwicklung im Ortskern des Gemeindegebiets erforderlich. Die vom Antragsteller gerügten Fehler bei der Ermittlung oder Bewertung des Abwägungsmaterials lägen nicht vor. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung seien bestimmt genug, da ihnen ein schlüssiges Gesamtkonzept, nämlich die Steuerung der Nutzungen im Sinn einer städtebaulich wünschenswerten Entwicklung des Ortskerns, zugrunde liege und ein ortskerntypischer Nutzungsmix entsprechend der Lage des jeweiligen Gebäudes und des jeweiligen Geschosses festgesetzt sei. Der Numerus clausus der Festsetzungen aus § 9 BauGB gelte im vorliegenden Fall nicht. Die Planung grenze die zulässige Nutzung stärker ein, als es im Falle der Gebietsfestsetzung mittels eines Gebietstyps nach der BauNVO zulässig gewesen wäre. Der Bebauungsplan sei angesichts der Festsetzung von Baugrenzen vollziehbar, da ein dem Bebauungsplan entsprechendes Vorhaben in den festgesetzten Abstandsflächen von 0,5 H sowohl bei Zugrundelegung einer Bebauung mit zwei Vollgeschossen im Bereich der Gebäude C und D unter Berücksichtigung der (unrichtigen) Ermittlungen des Antragstellers zu abstandsflächenrelevanten Wandteilen der Tiefgarage, als auch bei einer Bebauung mit drei Vollgeschossen realisiert werden könne. Das Gebäude könne ggf. tiefer gelegt oder eingerückt werden. Ausgangspunkt für die Bestimmung abstandsflächenrelevanter Gebäudeteile sei die gewachsene Geländeoberfläche, die insoweit eben oder geneigt sein könne. Vorliegend sei für die Beurteilung der natürlichen Geländeoberfläche von der (leicht nach Südosten) abfallenden W …straße auszugehen, da sowohl die Flächen mit der Bestandsbebauung auf dem Plangebiet wie auch auf dem Grundstück des Antragstellers gegenwärtig an das Niveau der W …straße anschlössen und hierauf geschossmäßig bezogen seien. Auf die vom Antragsteller zugrunde gelegte – tiefere – Lage seiner Gartenfläche komme es nicht an. Aber auch bei Zugrundlegung unterschiedlicher Höhenlagen des Bau- und der Nachbargrundstücke für die natürliche Geländeoberfläche sei die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück maßgeblich. Dies habe der Antragsteller als Nachbar hinzunehmen. Ein Herausstehen der Tiefgarage aus dem Erdreich sei im Bebauungsplan nicht zwingend angelegt, da für die Tiefgarage keine Höhenlage festgesetzt sei. Im Übrigen könne die Tiefgarage unterhalb der natürlichen Geländeoberfläche realisiert werden und würde selbst dann, wenn sie aus dem Gelände herausragen würde, die Abstandsflächen einhalten können. Eine Verlegung der Tiefgaragenzufahrt sei aus städtebaulichen Gründen nicht in Frage gekommen, da ansonsten oberirdische Stellplätze, die für das Plankonzept von besonderer Bedeutung seien, wegfallen würden und eine wesentliche Verbesserung der Blickbeziehungen bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage nicht erreicht werden könne. Im Hinblick auf die vorliegende Untersuchung zur Besonnung bzw. Beschattung liege weder eine unzumutbare Verschattung des Gebäudes des Antragstellers vor, noch gehe eine unzumutbare Beschränkung der Belüftung der umliegenden Grundstücke mit der geplanten Bebauung einher. Das Vorhaben sei nicht rücksichtslos und beeinträchtige nicht den sozialen Wohnfrieden. Der geplante Baukörper sei nicht erheblich höher als das Gebäude des Antragstellers. Die Einsehbarkeit der Grundstücke des Antragstellers sei berücksichtigt und aufgrund der Lage in einem verdichteten Ortskern für zumutbar befunden worden. Einen Anspruch auf Erhaltung der bestehenden Situation gebe es nicht. Bei Realisierung des Vorhabens verblieben Freiräume in Richtung Süden. Die Belange des Brandschutzes seien berücksichtigt und abgehandelt worden. Eine Abarbeitung der insoweit bestehenden Anforderungen im Rahmen des Vollzugs des Bebauungsplans sei aufgrund der Beschaffenheit des Vorhabens nach Höhe und Umfang der Gebäude, ihrer Erreichbarkeit und des Abstands zu benachbarten Gebäuden zulässig. Fehler bei der Berechnung der maßgeblichen Fläche für die Niederschlagswasserbeseitigung lägen nicht vor, vielmehr sei nach dem Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung die zu berücksichtigende Fläche zutreffend mit 1.100 m² angegeben worden, weil die Bestandsbebauung, die an bestehende Entwässerungseinrichtungen angeschlossen sei, darin nicht hätte einbezogen werden müssen. Zudem bestehe für Teilbereiche des Vorhabens eine funktionierende Sickergrube. Das ausreichend beschriebene Vorhaben stelle eine taugliche Ausgangsbeschreibung für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung der Nutzungen dar. Die in der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen seien durch Festsetzungen im Bebauungsplan umgesetzt worden. Die verbleibenden Lärmbelastungen seien im Ortskern als lagetypisch hinzunehmen. Das Plangebiet sei auch schon zuvor durch die Nähe der Bundesstraße durch Verkehrslärm vorbelastet gewesen. Eine Zuordnung der Stellplätze zu den einzelnen Nutzungsarten sei im Rahmen des Bauleitverfahrens weder erforderlich noch zweckmäßig. Schließlich sei auch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht erkennbar, da den Werten des § 17 Abs. 1 BauNVO bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (nur) eine Leitlinien- und Ordnungsfunktion zukomme. Die vorliegende Abweichung sei angesichts der beabsichtigten Stärkung des Ortszentrums vertretbar. Da die Flächen des Plangebiets nicht als Altlasten- oder Altlastenverdachtsfläche geführt würden und die früher vorhandenen Heizöltanks der ehemaligen Heizöltankstelle ordnungsgemäß entsorgt worden seien, sei nicht erkennbar, warum weitere Erhebungen zur Frage von Altlasten erforderlich gewesen sein sollten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Normaufstellungsakten sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).
1. Der Antrag ist zulässig.
1.1 Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB geht (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange als möglich erscheinen lassen. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 a.a.O.). Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2011 – 1 NE 10.2657 – juris Rn. 20).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem seiner Rechte verletzt wird. Unter Zugrundelegung seines tatsächlichen Vorbringens erscheint jedenfalls die vom Antragsteller infolge der durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bewirkten Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,5 H – insbesondere im Hinblick auf das Gebäude D – gerügte Beschränkung bei der Belichtung und Lüftung seines Anwesens und die nicht ausreichende Beachtung seiner Eigentümerinteressen auch im Übrigen bei der Abwägung zumindest als möglich. Daher kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller auch durch eine mögliche Verletzung der Niederschlagswasserbeseitigung bzw. durch eine fehlerhafte Behandlung der Belange des Lärmschutzes in einem rechtlich geschützten Gewicht verletzt sein könnte.
1.2 Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller gegen die Errichtung des Vorhabens vorgehen könnte. Angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands und Prüfungsumfangs der Verfahren kommt den Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80a Abs. 3 und § 123 VwGO nicht der Vorrang vor einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu; vielmehr können die Verfahren grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2016 – 1 NE 16.1765 – juris Rn. 6). Auch wurde jedenfalls eine Baugenehmigung, mit der die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollständig umgesetzt worden wären, nach den vorliegenden Unterlagen noch nicht erteilt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2016 – 1 NE 16.1174 – juris Rn. 5).
2. Der Antrag ist abzulehnen, weil der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 – 1 BvR 2226/94 – BVerfGE 93, 181; BayVGH, B.v. 3.1.2013 – 1 NE 12.2151 – BayVBl 2013, 406; BayVGH, B.v. 16.5.2011 a.a.O. juris Rn. 29). Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung spricht viel dafür, dass der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird.
Durchgreifende formelle oder materielle Fehler des streitgegenständlichen Bebauungsplans lassen sich bei überschlägiger Prüfung nicht feststellen. Der Bebauungsplan verstößt weder gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB (2.1) noch gegen die Planungsschranken des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO (2.2). Er führt hinsichtlich der Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (2.3). Rechtlich erhebliche, zur Unwirksamkeit führende Ermittlungsdefizite gemäß § 2 Abs. 3 BauGB oder Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB liegen nicht vor (2.4).
2.1 Der Bebauungsplan entspricht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Was im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1971 – 4 C 76.68 – DVBl 1971, 759). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.1995 – 4 NB 21.95 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 4 C 21.07 – BVerwGE 133, 310). Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem Konzept zur Innenentwicklung der Gemeinde im Ortskern die Sicherung von ortskerntypischen Nutzungen (Bank, Einzelhandel, medizinische Versorgung sowie Deckung des Bedarfs nach Wohnraum, insbesondere nach barrierefreiem und seniorengerechtem Wohnen) ein legitimes städtebauliches Anliegen von Gewicht. Dies gilt auch für die geplante Tiefgarage, die einer Stellplatznot im Bereich des Plangebiets vorbeugen und die Umgebung vor entsprechendem Parkplatzsuchverkehr bewahren soll. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Problembewältigung aufgrund der Lage im Ortskern an der Bundesstraße … im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich vorliegend nicht um eine (unzulässige) „Gefälligkeitsplanung“ (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2007 – 4 BN 9.07 – juris Rn. 6). Denn eine solche liegt erst dann vor, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ist dagegen der Bebauungsplan an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegen kommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben. Das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 BN 15.99 – BayVBl 200, 23). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich bei der Planung von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen, sind weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar.
2.2 Der Einwand des Antragstellers, der Bebauungsplan setze eine unzulässige Verkürzung der Abstandsflächen fest, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hat vorliegend abweichend von den Abstandsflächentiefen der Bayerischen Bauordnung Festsetzungen zum Abstandsflächenrecht nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO getroffen. Der Bebauungsplan lässt Außenwände im Sinn von Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO zu. Er regelt den zulässigen Standort der Gebäude durch Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO), die Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) sowie die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1 BauNVO). Die jeweilige Oberkante des Fertigfußbodens der Gebäude ist festgelegt (§ 9 Abs. 3 BauGB). Die dabei vorgenommene Ausrichtung der Höhenlage an den Bestandsgebäuden und an der W …straße, an der sich auch das Wohnhaus des Antragstellers befindet, beruht auf den Geländeverhältnissen in dem Baugebiet und ist nicht zu beanstanden. Die Vorschriften des Art. 6 Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2 BayBO sind mangels Bestimmung in dem Bebauungsplan daher nicht maßgeblich. Damit bestimmt der Bebauungsplan in Abweichung von der Bauordnung die für die Tiefe der Abstandsflächen maßgebliche Lage und Höhe der Außenwände und damit den (zulässigen) Gebäudetypus. In diesem Zusammenhang stellt sich die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der möglichen abstandsflächenrechtlichen Relevanz einer Bauausführung der Tiefgarage (auch über den Grundriss des Gebäudes D hinaus) aufgrund eines unterschiedlichen Geländeniveaus nicht. Der Bebauungsplan ordnet neben dem Bauraum für die Tiefgarage in Nummer A.1.3.3 die Geltung von Mindestabstandsflächen an, die das nähere Heranrücken abstandsflächenrelevanter Wandteile trotz Festlegung der Baugrenze untersagen.
Die durch den Bebauungsplan bestimmten Abstandsflächen (0,5 H) müssen aber so bemessen sein, dass eine ausreichende Belichtung und Lüftung gewährleistet ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 – 1 NE 05.2818 – BayVBl 2006, 670). Dabei ist bei der Prüfung dieser Anforderungen auf die Gebäudehöhen und die Gebäudeabstände abzustellen, die sich bei Ausschöpfung der Festsetzungen ergeben. Für die im Plangebiet befindlichen maßgeblichen Gebäude müssen die durch die Festsetzungen bestimmten und jeweils dem Grenzabstand entsprechenden Abstandsflächen so bemessen sein, dass sich in der Summe ein für die Belichtung und Lüftung ausreichender Gebäudeabstand ergibt. Ist dies gewährleistet, dann sind die Festsetzungen abstandsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung muss aber auch zu außerhalb des Plangebiets angrenzenden Grundstücken gewährleistet sein. Das ist hier der Fall.
Ausweislich der zur Frage der ausreichenden Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes sowie des Gartengrundstücks des Antragstellers eingeholten Untersuchung kommt es am Gebäude des Antragstellers zwar zu einer partiellen Verschlechterung der lichttechnischen Situation, eine ausreichende Besonnung der Wohnräume des Antragstellers ist aber sichergestellt. Denn nach der Verschattungsuntersuchung wird die von Nummer 4 Satz 3 und 4 der DIN 5034– 1 empfohlene „ausreichende Besonnungsdauer“ in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag – und Nachtgleiche von vier Stunden (Satz 3) und die mögliche Besonnungsdauer von zumindest einer Stunde am 17. Januar (Satz 4) eingehalten. Dass die Anforderungen für die Mindestbesonnungsdauer zur Tag– und Nachtgleiche für das Erdgeschoss an der Westfassade nicht eingehalten werden (0,7 h), ist nach dem Vortrag des Antragsgegners, wonach es sich ausweislich der Baugenehmigung für das Gebäude des Antragstellers nicht um schutzbedürftige Aufenthaltsräume einer Wohnung handelt, nicht entscheidungserheblich. Die vom Antragsteller dagegen eingewandte „theoretisch“ mögliche Wohnnutzung ist angesichts der vorliegenden Gegebenheiten der Baugenehmigung (Kellernutzung, Lager und Treppe) wenig wahrscheinlich. Jedenfalls weist am 17. Januar das 1. Obergeschoss noch eine Besonnungsdauer von drei Stunden und zwanzig Minuten aus. Auch die vom Antragsteller vorgelegte Untersuchung, die die Fenster an der Westfassade detailliert wiedergibt, kommt insoweit unter Berücksichtigung der schützenswerten Räume zu keinem anderen Ergebnis. Dem Antragsteller mag zugestanden werden, dass im Ergebnis zu der bisherigen Besonnung eine nicht unerhebliche Verminderung – auch im seinem Gartenbereich – vorliegt. Die Antragsgegnerin ist ihm jedoch insoweit entgegengekommen als sie (nach Vorliegen der vorgenannten Untersuchung) die Wandhöhe für das Gebäude D von 8,10 m auf 7,60 m reduziert hat. Nachdem die Anforderungen der DIN 5034–1 schon unter Berücksichtigung der ursprünglichen Wandhöhe von 8,10 m eingehalten werden, da die Kriterien für den 17. Januar und für die Tages- und Nachtgleichen (23. März und 23. September) für die Fenster am Gebäude des Antragstellers zu schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen eingehalten sind, besteht kein Anlass, die reduzierte Planung zu beanstanden. Nach den vorliegenden Unterlagen spricht darüber hinaus viel dafür, dass die Festsetzung auch so getroffen sein dürfte, dass vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen ein Lichteinfallswinkel von höchstens 45° zur in Höhe der Fensterbrüstung liegenden Waagerechten eingehalten ist. Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 (4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37) ergibt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Ortskern der Antragsgegnerin keine abweichende Beurteilung. Die Frage, ob bei den Festsetzungen die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer ausreichend berücksichtigt wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da diese Frage das Abwägungsgebot betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 a.a.O. und nachfolgend Nummer 2.4).
2.3 Die Ausführungen des Antragstellers, die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung weise ein die Unwirksamkeit begründendes Bestimmtheitsproblem auf, überzeugt nicht. Das hinter den Einzelfestsetzungen stehende Nutzungskonzept ist entgegen der pauschalen Ausführungen des Antragstellers nachvollziehbar, auch soweit dabei auf eine Mischgebiets- oder wohnähnliche Nutzung abgestellt wird. Dass das Numerus clausus Prinzip für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt gilt, erkennt auch der Antragsteller an. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung lassen erkennen, dass mit ihnen ein ortskerntypischer Nutzungsmix entsprechend der Lage des jeweiligen Gebäudes und des jeweiligen Geschosses im Sinn des zugrunde liegenden Planungskonzepts geregelt wird. Die vorliegende Unterscheidung zwischen Nutzungen, die regelmäßig Kundenverkehr auslösen bzw. auf diesen angewiesen sind (Bank- und Einzelhandelsnutzung) und medizinische Nutzungen sowie Wohnnutzung zur städtebaulichen Entwicklung des Ortskerns trägt dem Rechnung; im Ergebnis schließt sie die übrigen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen aus und begrenzt die (gewerblichen) Nutzungen geschossweise. Sie ist auch geeignet, die Auswirkungen der angedachten gewerblichen Nutzungsarten – beispielsweise im Hinblick auf mögliche verkehrliche Auswirkungen – zu bewerten.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers führen auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Zwar werden die Maximalwerte des § 17 BauNVO teils erheblich überschritten. Der angefochtene Bebauungsplan unterliegt jedoch gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht unmittelbar und strikt der Bindung an § 17 BauNVO, auch wenn § 17 BauNVO eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2002 – 4 CN 4.01 – BVerwGE 116, 296). Die Antragsgegnerin überschreitet mit der Festsetzung für den Bereich der Gebäude C und D (0,79 unter Berücksichtigung der Tiefgarage gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO) zwar die in § 17 BauNVO gezogene Obergrenze, eine rechtliche „Selbstbindung“ daran kann jedoch nicht abgeleitet werden, da die Antragsgegnerin gerade beabsichtigt, von dieser Obergrenze abzuweichen. Dass dies einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entspricht und eine Rechtfertigung in dem zugrunde liegenden Konzept findet, wurde vorstehend unter Nummer 2.1. ausgeführt. Die vom Antragsteller befürchtete „Rosinenpickerei“ ist angesichts dessen und der eingehenden Bewertung der näheren Umgebungsbebauung (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 5. September 2017) nicht nachvollziehbar. „Besondere städtebauliche Gründe“, die eine Maßüberschreitung im Sinn von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise erfordern, müssen nicht vorliegen. Insoweit trifft die Antragsgegnerin auch keine besondere Rechtfertigungslast (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2002 a.a.O.).
2.4 Es sind auch keine Abwägungsfehler nach § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB erkennbar. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das setzt eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus (§ 2 Abs. 3 BauGB). Von der Planung berührte schutzwürdige Eigentümerinteressen und die mit den Festsetzungen verfolgten Belange müssen im Rahmen der Abwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727). Dabei muss das der Planung zugrundeliegende Konzept im Bebauungsplan möglichst widerspruchsfrei umgesetzt werden. Mängel bei der Ermittlung, der Bewertung oder der Gewichtung der abwägungserheblichen Belange sind beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).
Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau – vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – BauR 2014, 1745; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juni 2018, § 2 Rn. 82a), für deren Beachtlichkeit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Maßstab heranzuziehen ist (vgl. OVG Saarl., U.v. 5.9.2013 – 2 C 190.12 – juris Rn. 51). Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden.
a) Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass im Hinblick auf die Abstandsflächenverkürzung die notwendigen Grundlagenermittlungen zu den Geländeverhältnissen auf den Plangrundstücken selbst sowie auf den angrenzenden Nachbargrundstücken nicht vorgenommen worden seien und damit auch die Reichweite der Abstandsflächenverkürzung nicht sinnvoll hätte bewertet werden können, liegt kein Ermittlungsdefizit vor. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die Antragsgegnerin nach den vorliegenden Unterlagen wesentlich auf die Hauptgebäudekörper (ausgehend von dem festgelegten Geländeniveau) abgestellt und ihrer Bewertung zugrunde gelegt hat. Dennoch hat sie dabei erkennbar die Örtlichkeiten im Plangebiet und zu den Grundstücken des Antragstellers berücksichtigt und sich mit seinen diesbezüglichen Einwendungen, insbesondere das Gebäude D betreffend, auseinandergesetzt und die mit dem Planungsziel verbundenen partiellen Verschlechterungen angesichts der Lage des Plangebiets im Ortskern sowie der zugrunde liegenden Planungskonzeption der Innenraumverdichtung noch als zumutbar angesehen (vgl. Seite 13 der Begründung des Bebauungsplans, Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderats vom 4. April 2017, 5. September 2017 und 7. November 2017).
Ein Ermittlungsdefizit aufgrund der Verkürzung der Abstandflächen liegt auch nicht im Hinblick auf eine ausreichende Belüftung vor. Angesichts der geplanten Baukörper unter Einhaltung eines Abstandes von 0,5 H sowie der umliegenden Straßen, die als Belüftungsachsen dienen, ist eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Antragstellers wenig nachvollziehbar.
Die Antragsgegnerin hat die von der Abstandsflächenverkürzung betroffenen privaten Belange des Antragstellers angemessen berücksichtigt (§ 1 Abs. 7 BauGB). Der Bebauungsplan ermöglicht in dem fraglichen Bauraum ein, was das Bauvolumen anbelangt, dem Konzept der Planung entsprechendes Gebäude so zu errichten, dass der Antragsteller nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Im Hinblick auf die ausreichende Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes sowie des Gartengrundstücks des Antragstellers kommt es ausweislich der eingeholten Untersuchung am Gebäude des Antragstellers zwar zu einer partiellen Verschlechterung der lichttechnischen Situation, eine ausreichende Besonnung der Wohnräume des Antragstellers sowie des Gartenbereichs ist ausweislich der vorstehenden Ausführungen unter Nummer 2.2 aber sichergestellt. Die privaten Interessen des Antragstellers sind entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt und im Hinblick auf die Umgebungsbebauung und die planerische Konzeption der Stärkung des Ortsbildes abgewogen worden. Auch die sich dabei ergebende Abweichung von Nummer 3.1. und 5 der Baugestaltungssatzung vom 30. März 1998 (keine Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche, maximale Wandhöhe von 7 m) sowie von § 3 der Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB (Fremdenverkehrssatzung) vom 4. Dezember 2013 ist Folge der planerischen Konzeption.
Eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots – mithin der Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 C 2.98 – BVerwGE 107, 215) – wie die geltend gemachte erdrückende Wirkung als Folge der durch die Änderungsplanung ermöglichten Bebauung im Hinblick auf die Größe der Anlage und der dadurch bedingten großen Baumasse für die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, scheidet vorliegend aus (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2011 – 9 N 10.1373 – juris Rn. 56 und OVG Lüneburg, B.v. 15.1.2007 – 1 ME 80.07 – juris Rn. 23 zur Bewertung der „Masse“ eines Vorhabens). Eine unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohnhäusern in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer solchen Wirkung sind demnach die Höhe und Ausdehnung des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2015 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30). So liegt der Fall hier.
Die Grundstücke des Antragstellers werden von dem geplanten Gebäude D nicht (übermäßig) betroffen. Die vom Antragsteller befürchtete erhöhte Einsichtnahme aufgrund der plateauartigen Errichtung des Gebäudes D erschließt sich dem Senat angesichts des auf dem Plangelände bestehenden (und maßgeblichen) Geländeunterschieds von ca. 1,20 m im südöstlichen Bereich des Gebäudes D und dem deutlichen Abstand zwischen den Gebäuden nicht, zumal sich das im nördlichen Teil des Grundstücks befindliche Bestandsgebäude auf gleicher Höhe wie das Wohnhaus des Antragstellers befindet. Angesichts der bestehenden Verhältnisse in diesem Bereich erscheint eine erdrückende Wirkung des durch die Planung zugelassenen Gebäudes sowie eine dadurch befürchtete erhöhte Einsehbarkeit auf die Grundstücke des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Allein die mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine weiter zunehmende Verschattung des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses an der Südwestseite des Gebäudes des Antragstellers sowie dessen Gartenbereich reichen für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Derartige Folgen der Bebauung eines Nachbargrundstücks sind in aller Regel im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (BayVGH‚ B.v. 16.10.2012 – 1 CS 12.2036 – juris Rn. 5).
Auch soweit der Antragsteller hinsichtlich der vorgesehen Tiefgaragenabfahrt moniert, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht von einer Abstandsflächenneutralität gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO ausgegangen, führt dies nicht zum Erfolg. Denn die vom Antragsteller vorgebrachte Darstellung und Vermaßung der Tiefgaragenabfahrt im Bebauungsplan ist nicht mit einer Baugrenze umfasst und ermöglicht daher die Errichtung einer Art. 6 Abs. 9 BayBO entsprechenden Tiefgaragenabfahrt. Angesichts der maximal zulässigen mittleren Wandhöhe von 3 m kann – auch nicht im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes D – nicht die Rede von einer rücksichtslosen Bebauung sein.
b) Es spricht nichts dafür, dass die Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Niederschlags- und Oberflächenwassers unzureichend ermittelt oder im Rahmen der Abwägung in ungenügender Weise behandelt worden ist (vgl. grundlegend zur planerischen Bewältigung der Niederschlagswasserbeseitigung: BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 CN 14.00 – BVerwGE 116, 144).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht der dazu vorliegende Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung zutreffend von einer abflusswirksamen Fläche von 1.100 m² aus. Soweit der Bebauungsplan nicht über die Bestandsbebauung hinausgeht (Haus A und Haus B Nordwestseite), können diese Flächen des Altbestands bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, da es bei dem bestehenden Anschluss an Entwässerungseinrichtungen verbleibt.
Die Antragsgegnerin hat bei der Abwägung auch die sich im Plangebiet stellende Problematik der Beseitigung des dort anfallenden Niederschlags- und Oberflächenwassers hinreichend bewältigt. Eine Ausprägung des Abwägungsgebots ist das sogenannte Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1988 – 4 N 1.87 – BVerwGE 80, 184) erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde. Eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist dadurch jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2010 – 4 BN 66.09 – juris Rn. 27 zu den Grenzen des Konflikttransfers).
Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung sind Probleme mit der Versickerung des im Bereich des Plangrundstücks anfallenden Niederschlagswassers in der Vergangenheit nicht bekannt geworden. Die ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung mittels entsprechend dimensionierten Rigolen und Sickerschächten in Verbindung mit den bestehenden Anlagen der Entwässerung ist ausweislich des Erläuterungsberichts möglich. Da die Niederschlagswasserbeseitigung unterhalb der Tiefgarage erfolgen soll, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die vorhandene Sickergrube zwischen den Gebäuden C und D in dem Bereich befindet, in dem die Tiefgarage vorgesehen ist. Die Antragsgegnerin, die sich mit der Niederschlagswasserbeseitigung in den Sitzungen des Gemeinderats vom 4. April 2017, 5. September 2017 und 7. November 2017 (zur Behandlung der Einwendungen des Antragstellers unter Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht und der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts) befasst hat, ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Nachweis der Niederschlagswasserbeseitigung in einer den Interessen des Antragstellers gerecht werdenden Weise im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren bzw. im Planvollzug durch den Vorhabenträger erbracht werden kann. Der Senat vermag darin keinen unzulässigen Konflikttransfer erkennen. Aus diesem Grund kommt es nicht entscheidend darauf an, dass sich im Durchführungsvertrag eine Variante der Einleitung des Niederschlagswassers in den Straßenentwässerungskanal der weiter entfernten G …straße findet, die im Gemeinderat nicht erörtert wurde.
c) Im Hinblick auf den Brandschutz kann nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller monierte Problematik der Zugänglichkeit für Rettungskräfte und Feuerwehr gemäß Art. 5 BayBO aufgrund der Gestaltung der Tiefgarage erkannt und berücksichtigt. Soweit die Gebäude nicht bereits unmittelbar von der W …straße angefahren werden können, weist die Antragsgegnerin angesichts der geplanten Wandhöhe des Gebäudes D zutreffend darauf hin, dass insoweit für das rückwärtige Gebäude D, das nicht unmittelbar an die W …straße angrenzt, ein Zugang entsprechend Ziff. 14 der Richtlinien über die Fläche für die Feuerwehr i.d.F. von Februar 2007 möglich ist und ggf. darüber hinausgehende Anforderungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Vollzugs geprüft werden können. Auch für die Bewegung und Aufstellung der Fahrzeuge besteht auf den vorgesehenen Stellplatzflächen ausreichend Platz. Der Umstand, dass sich der Kreisbrandrat trotz Anfrage zum Bebauungsplan nicht geäußert hat, ist nicht entscheidungserheblich.
d) Die Antragsgegnerin hat die Belange gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) im Hinblick auf Lärmimmissionen sowie das Interesse des Antragstellers, von Lärmeinwirkungen verschont zu werden, in vertretbarer Weise abgewogen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1998 – 4 CN 1.97 – juris Rn. 15). Wie bereits vorstehend unter Nummer 2.3 ausgeführt, ist die Festsetzung des ortskerntypischen Nutzungsmixes als ausreichende Grundlage für die vorliegende schalltechnische Untersuchung einschließlich der ergänzenden Einschätzung anzusehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Berechnungen in der Untersuchung zu den Stellplätzen. Auch insoweit bedarf es noch keiner konkreten Zuordnung der oberirdischen Stellplätze zu den einzelnen Nutzungseinheiten, insbesondere konnte die Frequentierung und Belastung im Rahmen einer oberen Abschätzung („worst case“) hochgerechnet werden. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass sich hinsichtlich der Lärmsituation Auswirkungen der gewerblichen Nutzungen auf die Umgebung ergeben, sowie Einwirkungen durch Verkehrslärm und die erforderlichen Maßnahmen, nämlich eine Lärmschutzwand, eine Sperrung einzelner oberirdischer Stellplätze sowie die Einhausung der Tiefgaragenrampe im Bebauungsplan festgesetzt bzw. den Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Die bloße Beanstandung der Höhe der Schallschutzmauer, die vor allem aufgrund einer Belastung in der Nachtzeit für erforderlich angesehen wurde, ist im Hinblick auf die überwiegende Sperrung von oberirdischen Stellplätzen zur Nachtzeit nicht geeignet, die getroffene Festsetzung in Frage zu stellen. Die Zulassung der Nachtnutzung von zwei Stellplätzen nach Einholung einer ergänzenden Untersuchung betrifft Parkplätze unmittelbar an der W …straße zur Erreichbarkeit der Bankdienstleistungen (Geldautomat). Eine „Aufweichung“ der Lärmproblematik kann aufgrund der Lage der Stellplätze an der Straße nicht nachvollzogen werden. Auch in Bezug auf den Straßenlärm ist die Abwägung nicht zu beanstanden (vgl. Festsetzung Nummer A.2.5). In diesem Zusammenhang ist auch in den Blick zu nehmen, dass das geplante Vorhaben zwar zu einer weiteren Verdichtung führen wird, die Bestandsgebäude aber auch bisher schon teils gewerblich, teils als Wohnungen, genutzt werden.
Die weitere Beanstandung des Antragstellers unter Bezugnahme auf den Fachbereich Immissionsschutz des Landratsamts, die Einfahrt der Tiefgarage sei auf die Höhe des Gebäudes C zu verlegen, überzeugt nicht. Die Einfahrt befindet sich vielmehr straßennah in einem Bereich, in dem ohne Weiteres mit einer (weiteren) Stellplatznutzung zu rechnen war. Die Antragsgegnerin hat beide Varianten geprüft und sich im Hinblick auf die der planerischen Konzeption zugrunde liegende Erreichbarkeit der Gebäude durch teils oberirdische, teils unterirdische Stellplätze, sowie eine Freihaltung des räumlichen Bereichs zwischen den Gebäuden B, C und D für die Zufahrt am Grundstück des Antragstellers entschieden. Dies hat der Antragsteller hinzunehmen. Auch die Problematik, dass bei einem Ausfahren der PKW´s aus der Tiefgarage zur Nachtzeit damit gerechnet werden muss, dass der Lichtkegel das unmittelbar gegenüberliegende Gebäude Haus Nr. an der W …straße belastet, hat die Antragsgegnerin erkannt und nach Einholung einer ergänzenden Untersuchung bewertet (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 7. November 2017). Danach ist nicht mit unzumutbaren Lichtimmissionen an schützenswerten Räumen am Anwesen W …straße Nr. zu rechnen.
e) Schließlich hat die Antragsgegnerin zur Problematik möglicher Altlasten auf dem Plangelände hinreichend ermittelt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat das Landratsamt als zuständige Bodenschutzbehörde mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 mitgeteilt, dass wasserrechtliche und bodenschutzrechtliche Belange durch die Bauleitplanung nicht berührt werden (vgl. Seite 18.1 und 2 der Normaufstellungsakte). Darüber hinaus liegen die Entsorgungsnachweise der Tankanlage aus dem Jahr 2001 mit Nachweisen vor (vgl. Seite 3 und 3.6 der Normaufstellungsakte). Die Antragsgegnerin hat dies ihrer Bewertung zugrunde gelegt (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 7. November 2017). Der Hinweis in B.11, der für im Vollzug des Bebauungsplans festgestellte (unvorhergesehene) Verunreinigungen eine Sanierungsmaßnahme auf Kosten des Vorhabenträgers vorsieht, steht der ausreichenden Ermittlung und Bewertung nicht entgegen.
Nach allem sind beim Vollzug des Bebauungsplans keine Auswirkungen auf die Grundstücke des Antragstellers zu erwarten, die es rechtfertigen würden, die Verwirklichung der von ihm beanstandeten bauplanerischen Festsetzungen für die Neubebauung vorläufig zu verhindern. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt grundsätzlich keinen schweren Nachteil im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO dar (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 9 NE 15.377 – juris Rn. 26). Im Rahmen der Interessenabwägung des Senats sind mithin keine überwiegenden Interessen des Antragstellers an der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert sich an Nummern 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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