Baurecht

Erfolgreiche Klage einer Gemeinde gegen Verlängerung einer Baugenehmigung für Autohaus

Aktenzeichen  1 BV 15.1535

Datum:
1.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 46966
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Hs. 2, Abs. 3a S. 1, Abs. 6, § 15, § 30 Abs. 2, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7, § 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 3
BayBO Art. 67, Art. 69 Abs. 2
BauNVO § 8
GG Art. 28 Abs. 2
BV Art. 11 Abs. 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Nach Ablauf der Durchführungsfrist ist im Bereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 3a BauGB die Gemeinde in einem Verfahren zur Verlängerung der Baugenehmigung für ein Bauvorhaben im Plangebiet nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligen. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine Gemeinde wird allein dadurch in ihrem Recht der Planungshoheit verletzt, dass die Baugenehmigungsbehörde ein ausdrücklich verweigertes Einvernehmen bei der Verlängerung einer Baugenehmigung nicht ersetzt. Es kommt nicht darauf an, ob die Gemeinde das Einvernehmen zu Recht verweigert hat. (redaktioneller Leitsatz)
3. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht nur darauf gerichtet ist, nach § 12 Abs. 3 S. 1 BauGB die planungsrechtlichen Grundlagen für ein im Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmtes Projekt zu schaffen, sondern in Verknüpfung mit dem Durchführungsvertrag der Realisierung des Projekts innerhalb eines überschaubaren Zeitraums dient, gehört auch der Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts zu den Festsetzungen nach § 12 Abs. 3a S. 1 BauGB. (redaktioneller Leitsatz)
4. Sind Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan räumlich und sachlich identisch, dürfen beide Pläne ausnahmsweise “körperlich” in einer Planurkunde vereinigt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 K 14.3721 2015-04-28 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2015 wird aufgehoben.
II.
Der Bescheid des Landratsamts R. vom 31. Juli 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.
IV.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Hinblick auf die Verlängerung der Baugenehmigung im Bescheid vom 31. Juli 2014 zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin wurde zwar im Genehmigungsverfahren beteiligt‚ sie hat jedoch ihr gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen verweigert. Dieses wurde vom Landratsamt R. nicht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB‚ Art. 67 BayBO ersetzt‚ so dass die Klägerin bereits deshalb in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO‚ § 2 Abs. 1‚ § 36 BauGB‚ Art. 28 Abs. 2 GG‚ Art. 11 Abs. 2 BV) und der Klage insoweit stattzugeben ist (s. hierzu 1). Ein Anspruch auf Zurückstellung gemäß § 15 BauGB besteht hingegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr)‚ da der Bebauungsplan inzwischen aufgehoben ist‚ so dass die im Berufungsverfahren auf Feststellung der Erledigung umgestellte Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen ist (s. 2).
1. Die Verlängerung der Baugenehmigung nach Art. 69 Abs. 2 BayBO im Bescheid vom 31. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.1 Der der Baugenehmigung und deren Verlängerung zugrunde liegende Bebauungsplan ist als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Abs. 3a BauGB wirksam zustande gekommen. Ihm liegt zwar kein – gesonderter – Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 Abs. 1 Satz 1‚ Abs. 3 Satz 1 BauGB) zugrunde. Der Bebauungsplan ist aber als „vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 33 „VEP A. W.-Chiemsee“ bezeichnet; auch der Durchführungsvertrag wird „für den Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP Bebauungsplan Nr. 33 „GE-Chiemseestraße/Nord-A. W. …““) geschlossen und es soll gemäß § 2 Buchst. b ein „Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 25. Juli 2007 (Anlage 2)“ Bestandteil des Durchführungsvertrags sein. Dabei handelt es sich um den Entwurf des künftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 25. Juli 2007. Somit ist nach den Planunterlagen abwechselnd und teilweise synonym vom Vorhaben- und Erschließungsplan oder vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Rede.
In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten‚ ob ein vorhabenbezogener Bebauungsplan auch ohne (gesonderten) Vorhaben- und Erschließungsplan wirksam sein kann (grundsätzlich eher verneinend OVG NRW‚ U. v. 23.1.2006 – 7 D 60/04.NE-BauR 2006‚ 1275; ebenso BayVGH‚ U. v. 27.9.2005 – 8 N 03.2750 – BayVBl 2006‚ 665; offen gelassen in BayVGH‚ B. v. 27.10.2009 – 15 CS 09.2252 – juris Rn. 10). Der Senat ist im Berufungsverfahren zu der Überzeugung gelangt‚ dass in einem Fall wie hier‚ in dem Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan räumlich und sachlich identisch sind‚ beide Pläne ausnahmsweise „körperlich“ in einer Planurkunde vereinigt werden dürfen (so bereits BayVGH‚ U. v. 3.8.2010 – 15 N 10.358 – juris Rn. 22; BayVGH‚ U. v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BauR 2011‚ 1775; angedeutet: OVG NRW‚ U. v. 11.9.2008 – 7 D 74/07.NE – juris Rn. 57).
Die Klägerin hat hier von der Festsetzungsmöglichkeit des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht‚ wie sich aus § 9 Nr. 4 des Durchführungsvertrags ergibt; denn sie hat unter Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO als allgemeine Art der baulichen Nutzung mit der Einschränkung festgesetzt‚ dass nur solche Vorhaben zulässig sind‚ zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Damit übernimmt der Durchführungsvertrag die planungsrechtliche Konkretisierung des Vorhabens mit der Konsequenz‚ dass die näheren Vorgaben im Durchführungsvertrag maßgeblich für die Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens sind (vgl. Busse in Spannowsky/Uechtritz‚ BauGB‚ 1. Aufl. 2009‚ § 12 Rn. 56). Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht nur darauf gerichtet ist, nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB die planungsrechtlichen Grundlagen für ein im Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmtes Projekt zu schaffen, sondern in Verknüpfung mit dem Durchführungsvertrag der Realisierung des Projekts innerhalb eines überschaubaren Zeitraums dient (vgl. Gatz in Berliner Kommentar zum BauGB, § 12 Rn. 35), gehört auch der Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts zu den Festsetzungen nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB.
Nach § 2 Buchst. c ist dem vorliegenden Durchführungsvertrag ein „Baukonzept zur Errichtung dieses A. Stand: Oktober 2007“ als Anlage 3 beigefügt, das das konkrete Projekt im Einzelnen darstellt. Damit ist im Bebauungsplan abschließend festgesetzt‚ welches konkrete Vorhaben im Detail zulässig sein soll. Durch den Verweis auf § 3 des Durchführungsvertrags enthält der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch die Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB‚ dass das Vorhaben ursprünglich bis spätestens 30. September 2009‚ verlängert bis zum 30. September 2013‚ durchgeführt werden muss. Daher hätte es nach Ablauf der Durchführungsfrist einer erneuten Änderung des Durchführungsvertrags bedurft, um das Vorhaben nach § 30 Abs. 2 BauGB genehmigen zu können. Da das Vorhaben der Beigeladenen aber dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan widersprach, war gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Einvernehmen der Klägerin bzw. im Falle der Verweigerung – wie hier – die Ersetzung desselben gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB‚ Art. 67 BayBO erforderlich. Das Landratsamt muss sich deshalb in Fällen des § 12 Abs. 3a BauGB (der hier vorliegenden Art) den Durchführungsvertrag samt Anlagen vorlegen lassen‚ um prüfen zu können‚ welches Bauvorhaben es genehmigt und bis zu welchem Zeitpunkt das Vorhaben durchzuführen ist‚ was generell zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Das Landratsamt hat die Klägerin zwar im Baugenehmigungsverfahren beteiligt‚ es hat im angefochtenen Bescheid jedoch unzutreffend festgestellt‚ dass das Einvernehmen der Klägerin vorliege und somit die Baugenehmigung erteilt werden könne. Da diese Annahme wegen des ausdrücklich verweigerten Einvernehmens der Klägerin falsch war‚ hätte das Landratsamt das Einvernehmen wie erwähnt ersetzen müssen‚ wenn es die Baugenehmigung hätte verlängern wollen. Allein deshalb ist die Klägerin in ihrem Recht der Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB‚ § 36 Abs. 1 BauGB‚ Art. 28 Abs. 2 GG‚ Art. 11 Abs. 2 BV) verletzt‚ ohne dass es darauf ankommt‚ ob sie das Einvernehmen zu Recht verweigert hat (BVerwG, U. v. 26.3.2015 – 4 C 1.14 – BauR 2015, 1457).
1.2 Etwas anderes ergäbe sich aber auch dann nicht‚ wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre. Selbst wenn man davon ausgehen wollte‚ dass dieser wegen Nicht-Vorhandenseins eines gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplans wegen eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Satz 1‚ Abs. 3 Satz 1 BauGB oder mangels einer Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB wegen eines dann vorliegenden Verstoßes gegen § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB unwirksam sein sollte‚ wäre auch in diesem Fall das Einvernehmen der Klägerin gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich gewesen und zu Recht verweigert worden. Nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten und nach den dem Senat vorliegenden Plänen ist nämlich das zu bebauende Grundstück dem Außenbereich zuzurechnen‚ so dass die Baugenehmigung und damit auch ihre Verlängerung jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu versagen gewesen wären (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kann sich die Klägerin auch in diesem Fall auf ihre Planungshoheit und damit auf eine mögliche Rechtsverletzung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) berufen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nicht Anderes. Die Beigeladene verweist zwar zutreffend auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2006 (4 B 48.05 – BauR 2006‚ 815)‚ wonach die Regelung in § 36 BauGB hinsichtlich der materiellen Planungshoheit der Gemeinde keine Rechte begründet‚ sondern sie voraussetzt‚ so dass sich die Gemeinde nicht gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens wenden kann‚ wenn die Planungshoheit nicht verletzt ist. Eine Aussage dahingehend‚ dass eine Gemeinde‚ die einen unwirksamen Bebauungsplan aufgestellt hat‚ sich nicht mehr auf ihre Planungshoheit berufen kann‚ ist dieser Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen‚ ebensowenig wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1986 (4 C 60.84 – BayVBl 1987‚ 311). Aus dieser Entscheidung folgt entgegen dem Vortrag der Beigeladenen nicht‚ dass die Gemeinde im Falle des Erlasses eines unwirksamen Bebauungsplans nur mehr die Möglichkeit habe‚ diesen Bebauungsplan aufzuheben. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht dort nur festgestellt‚ dass wegen der im Allgemeinen nicht für jedermann erkennbaren Unwirksamkeit eines Bebauungsplans die Gemeinde den durch die Normgebung gesetzten Rechtsschein durch einen Gegenakt der Normsetzung‚ d. h. beim fehlerhaften Bebauungsplan durch dessen förmliche Aufhebung‚ zu beseitigen hat. Eine Aussage dahingehend‚ dass die Gemeinde in einem solchen Fall ihre Planungshoheit sozusagen „verwirkt“ habe‚ enthält diese Entscheidung nicht.
1.3 Nach alledem kommt es auf die von den Beteiligten und auch vom Verwaltungsgericht sowie dem erkennenden Senat im Eilverfahren in den Vordergrund gerückte Frage nicht an‚ ob § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB die Anwendbarkeit der §§ 14 ff. BauGB auch für den Fall der Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB wegen nicht fristgerechter Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans ausschließt.
2. Der zulässige Feststellungsantrag (vgl. zur einseitigen Erledigungserklärung des Klägers grundsätzlich Kopp/Schenke‚ VwGO‚ 17. Aufl. 2011‚ § 161 Rn. 20 ff.) ist unbegründet‚ so dass insoweit die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen ist. Es bedurfte von Beginn an keiner Zurückstellung der Entscheidung über den Verlängerungsantrag, weil die Verlängerung der Baugenehmigung in jedem Fall des Einvernehmens der Klägerin bedurfte. Denn entweder widersprach das Vorhaben der Beigeladenen nach Ablauf der im Durchführungsvertrag vereinbarten Frist den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans oder es war im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1‚ Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei sind die Kosten zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen‚ die sich durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat‚ hälftig zu teilen. Beklagtem und Beigeladenem sind die Kosten ganz aufzuerlegen‚ da die Klägerin im Hinblick auf die Zurückstellung nur zu einem (sehr) geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 zuzulassen‚ da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Insbesondere können durch das Bundesverwaltungsgericht die Fragen geklärt werden‚ ob ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ohne gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan wirksam ist‚ ob – im Falle des § 12 Abs. 3a BauGB – bei der Verlängerung einer Baugenehmigung nach Ablauf der Durchführungsfrist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist und ob sich – ggf. – eine Gemeinde im Falle des Erlasses eines unwirksamen Bebauungsplans gleichwohl auf ihre Planungshoheit berufen kann.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000‚- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 3‚ § 52 Abs. 1 GKG).

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