Aktenzeichen 15 N 20.1650
Leitsatz
1. Ob eine verkürzte Auslegungsfrist angemessen ist, bemisst sich danach, ob der gewählte Zeitraum nach Würdigung aller Umstände ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Auslegungsfrist war hier zu berücksichtigen, dass die gesamte Auslegung in den bayerischen Sommerferien erfolgte, dass keine besondere Dringlichkeit bestand, dass das Genehmigungsverfahren durch die Verkürzung des Auslegungszeitraumes nicht beschleunigt werden konnte und dass nicht alle Änderungen hervorgehoben, sondern sogar unvollständig und irreführend benannt waren. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der am 20. Juni 2020 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbegebiet O …“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
Der innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Antrag ist zulässig, denn der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 1.7.2020 – 4 BN 49.19 – juris Rn. 7). Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich der Antragsteller gegen die Art und Weise der Überplanung eines in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks wendet. Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 16 m.w.N.).
II.
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet, denn er leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB (s.u. Nr. 1), die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen nach § 18 BauNVO sind zu unbestimmt (s.u. Nr. 2.) und hinsichtlich der Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) ist den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB an eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nicht genügt (s.u. Nr. 3.). Auf die übrigen vom Antragsteller gerügten formellen und materiellen Fehler kommt es deshalb nicht mehr an (s.u. Nr. 4.).
1. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Auslegungsfrist für den geänderten Planungsentwurf vom 4. Juni 2019 unter Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt wurde.
Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er – wie vorliegend – nach dem Verfahren gem. § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Im Grundsatz löst jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Nur wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung hat, sich also inhaltlich am Planentwurf nichts ändert, besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, B.v. 29.6.2017 – 4 BN 37.16 – ZfBR 2017, 796 = juris 8 m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht anzunehmen. Der Planentwurf in der Fassung vom 4. Juni 2019 weist im Vergleich zur vorherigen Entwurfsfassung vom 13. Dezember 2018 nicht unerhebliche inhaltliche Änderungen auf (u.a. Änderung des MI in einen Teilbereich des GE1, Baugrenze im GE4, Festsetzung von IFSP nach DIN ISO 9613-2 statt Emissionskontingentierung nach ISO 45692, Herausnahme des GE4 aus der Emissionsbeschränkung, Änderungen zum Trinkwasserschutzgebiet, Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten für FlNr. … ), die aufgrund veränderter Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke auch abwägungserheblich waren.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin von der in § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB vorgesehenen Möglichkeit, anstelle einer erneuten öffentlichen Auslegung nur der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, keinen Gebrauch gemacht. Sie hat sich stattdessen für die Durchführung der öffentlichen Auslegung, allerdings in den Modifikationen gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BauGB entschieden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Festlegung der konkreten Dauer der verkürzten Auslegung um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung i.S.v. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Bayerische Gemeindeordnung – GO) handelt oder ob kommunalverfassungsrechtlich die diesbezügliche Entscheidungskompetenz dem für den Bebauungsplanerlass zuständigen Gemeinderat hätte vorbehalten bleiben müssen. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob ein eventueller Verstoß gegen kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeiten nach Bundesrecht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde (vgl. BayVGH, U.v. 27.2.2018 – 15 N 16.2381 – juris Rn. 27 m.w.N.; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 4a Rn. 22). Der Bebauungsplan leidet jedenfalls deswegen an einem zur Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehler, weil die Dauer der erneuten Auslegung unangemessen verkürzt worden ist.
Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB grundsätzlich einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die Frage, ob die verkürzte Frist angemessen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (BayVGH a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht. Anders als die Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 ist keine absolute Untergrenze mehr für die Verkürzung geregelt. Ob eine gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzte Frist angemessen oder unangemessen ist, bemisst sich danach, ob der gewählte Zeitraum nach Würdigung aller Umstände ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat. Von der Angemessenheit einer Fristverkürzung kann umso eher ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind, und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen. Eine ausreichende Informations- und Stellungnahmemöglichkeit setzt auch voraus, dass der Öffentlichkeit genügend Zeit bleibt, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung sowie den nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu befassen (BayVGH a.a.O. Rn. 28; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 4a Rn. 28).
Nach diesen Maßstäben waren die Auslegungsdauer und die Stellungnahmefrist hier unangemessen kurz. Sie haben weder eine ausreichende Informationsmöglichkeit noch eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährleistet. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass sowohl die Bekanntmachung als auch die komplette Auslegung innerhalb der bayerischen Sommerferien erfolgt ist. Eine Kompensation der verkürzten Auslegungsfrist mit dem die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB überschreitenden Zeitraum von der Verteilung des Amtsblatts am 31. Juli 2019 bis zum Beginn der Auslegung am 12. August 2019 kommt nicht in Betracht, denn es ist davon auszugehen, dass die Auslegung tatsächlich erst am 12. August 2019 begonnen hat und für die Öffentlichkeit deshalb nur während des genannten Zeitraums tatsächlich die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Unterlagen bestand. Zwar trifft es zu, dass die Rechtsunterworfenen auch in Urlaubszeiten grundsätzlich dafür Sorge tragen müssen, dass ihre Post zugestellt werden kann und wichtige Informationen sie erreichen. Hier ist jedoch zu beachten, dass es nicht nur um den Zugang von Schriftstücken geht, sondern aktiv Einsicht in die Unterlagen genommen werden muss. Dabei ist auch einzustellen, dass ohnehin noch eine Genehmigung des Bebauungsplans durch das Landratsamt erforderlich war und weder eine besondere Dringlichkeit bestanden hat noch ersichtlich ist, dass das Genehmigungsverfahren durch eine Verkürzung des Auslegungszeitraums während der Sommerferien verkürzt oder beschleunigt werden konnte. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Änderungen des Planentwurfs in der Bekanntmachung aufgeführt oder im Plan gekennzeichnet waren. Wird die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, auf die geänderten Teile beschränkt, so sind regelmäßig alle Änderungen hervorzuheben (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 4a Rn. 27; Gatz in Berliner Kommentar, § 4a Rn. 7). Die Bürgerinnen und Bürger können daher in einem solchen Fall davon ausgehen, dass alle Änderungen kenntlich gemacht werden. Hier sind die Änderungen im Planentwurf überhaupt nicht gekennzeichnet und in der Bekanntmachung unvollständig und teilweise irreführend benannt worden. Zum Beispiel wird in der Bekanntmachung auf ein Schallschutzgutachten mit Stand 3. Juni 2019 verwiesen, das sich nicht bei den Akten befindet. In der Angabe der Arten umweltbezogener Informationen wird ein Schallgutachten vom 6. Dezember 2018 genannt. Ausgelegt wurde sowohl das Gutachten vom 6. Dezember 2018 als auch das erst nach Beschlussfassung vom 4. Juni 2019 geänderte Gutachten vom 6. August 2019. Dass die Beschlussfassung vom 4. Juni 2019 sich nunmehr auf das erst nach Beschlussfassung erstellte Gutachten vom 6. August 2019 stützen soll, erscheint nicht ganz nachvollziehbar, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dieses Gutachten auf einen Planstand vom 13. Juni 2019 Bezug nimmt, der ebenfalls nicht existiert. Die Formulierung in der Bekanntmachung, dass sich dadurch Änderungen in der Schallkontingentierung ergeben, erscheint auch sehr undifferenziert, denn die Schallkontingentierung nach DIN 45691 wurde aufgegeben und stattdessen wurden IFSP nach DIN ISO 9613-2 festgesetzt. Durch diesen Wechsel im Berechnungssystem stellen sich zahlreiche komplexe Fragen (z.B. hinsichtlich der Zulässigkeit eines solchen Wechsels und der richtigen Ermittlung der Vorbelastung bei einem solchen Wechsel). Auch durch die Herausnahme des GE4 aus der Emissionsbeschränkung resultieren schwierige technische Fragen (z.B. hinsichtlich der richtigen Ermittlung der Vorbelastung und der zu berücksichtigenden Immissionsorte sowie der korrekten Berücksichtigung der aus dem GE4 resultierenden Gewerbe- und Verkehrslärmbelastung). Darüber hinaus wird in der Bekanntmachung überhaupt nicht erwähnt, dass das vorher noch als MI gekennzeichnete Gebiet nunmehr Teil des GE1 geworden ist. Es handelt sich dabei insgesamt nicht lediglich um marginale Änderungen, da die Änderung der Gebietsart und die Änderung des Berechnungsverfahrens für die zulässigen Schallemissionen sowie die Festsetzung eines unkontingentierten Teilbereichs erhebliche Auswirkungen haben und damit auch abwägungsrelevant sind.
Soweit angenommen wird, die Verkürzung sei angemessen, da der Antragsteller schon lange anwaltlich vertreten sei, kann dies nicht überzeugen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist nicht nur der Antragsteller, sondern die gesamte Öffentlichkeit in den Blick zu nehmen. Durch die Änderung der zulässigen Emissionswerte im GE4 können z.B. auch die südlich der Bahnlinie liegenden (Wohn-)Grundstücke betroffen sein. Die Änderung des MI betrifft ebenfalls zahlreiche Anwohner in unmittelbarer Nachbarschaft zu diesem Planbereich.
2. Die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen sind nicht hinreichend bestimmbar und der Bebauungsplan ist damit insgesamt unwirksam. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans als Rechtsnorm im materiellen Sinn müssen den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit begründet die Unwirksamkeit der Festsetzung, ohne dass es auf §§ 214, 215 BauGB ankommt. Speziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit sowohl für zeichnerische als auch für textliche Festsetzungen daraus, dass die Festsetzungen gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Betroffenen müssen deshalb wissen, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind. Das im Einzelfall zu fordernde Maß an Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den Planungszielen und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, ab. Der planenden Gemeinde steht es dabei frei zu entscheiden, welcher Mittel sie sich bedient, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Sie hat die Wahl zwischen zeichnerischer Festsetzung und textlicher Beschreibung; sie kann auch beide Elemente kombinieren. Entscheidend ist nur, dass hinreichend klar ist, welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen (zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2019 – 15 N 18.636 – juris Rn. 26 m.w.N.). Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat (vgl. auch OVG NW, U.v. 2.12.2016 – 2 D 121/14.NE – juris Rn. 62 m.w.N.).
Daran orientiert sind die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen auch durch Auslegung nicht hinreichend bestimmbar. Nach § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Aus Gründen der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit muss es sich dabei um eindeutig bestimmte oder bestimmbare feste Bezugspunkte handeln (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 18 BauNVO, Rn. 3; zur Bestimmbarkeit des Gültigkeitsbereichs einer Grundflächenzahl BayVGH, U.v. 6.12.2019 a.a.O. Rn. 27; U.v. 23.6.2020 – 1 N 17.972 – juris Rn. 18). Als untere Bezugspunkte kommen dabei – unter Bezugnahme auf konkret Vorhandenes – z.B. auch die festgesetzte Höhenlage der anbaufähigen Verkehrsfläche in Betracht (Söfker a.a.O. Rn. 3a). Hier fehlt es an solchen eindeutig bestimmbaren Bezugspunkten, denn es ist nicht erkennbar, auf welcher Höhe die Privatstraßen i.S.d. Nr. IV.6 der textlichen Festsetzungen zum Liegen kommen werden. Zum einen sind im GE4 und im nördlichen Teilbereich des GE1 angesichts des Zuschnitts und der Größe des jeweiligen Baufensters möglicherweise überhaupt keine privaten Erschließungsstraßen erforderlich. Es ist dann nicht ersichtlich, woran der untere Bezugspunkt für die Gebäudehöhe bemessen werden soll. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Grundstücke seien eben und die angrenzenden öffentlichen Straßenflächen schon vorhanden, deshalb müsse sich der untere Bezugspunkt daran bemessen, überzeugt nicht. Denn dass die Gebäudehöhen sich an der bestehenden Geländehöhe oder an den vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen bemessen sollen, ergibt sich aus dem Bebauungsplan nicht, sondern es wird in den Festsetzungen ausdrücklich auf private Verkehrsflächen Bezug genommen. Aber auch im GE2 und GE3 fehlt es diesbezüglich an einer hinreichenden Bestimmbarkeit. Dabei ist zu bedenken, dass in diesen beiden Teilgebieten ein gebietsübergreifendes großes Baufenster festgesetzt ist und damit völlig offen ist, wo die Gebäude und die privaten Straßenflächen errichtet werden. Das GE2 fällt darüber hinaus einige Meter nach Osten hin ab. Zwar sind nach Nr. IV.4 der textlichen Festsetzungen bestimmte Abgrabungen auf einer Teilfläche des GE2 zulässig. Diese sind aber nicht zwingend festgesetzt und es erscheint auch möglich, dass Teile des Grundstücks abgegraben und andere Teile aufgeschüttet werden. Wo und auf welcher Höhe in diesem abfallenden Gelände die internen Straßen geführt werden sollen, entspricht darüber hinaus möglicherweise nicht den zulässigen Abgrabungen für die Gebäude und ist weder festgesetzt noch aus den beigefügten Plänen des Fraunhoferinstituts ersichtlich. Im Übrigen erscheint es bei Gebäudelängen von 150 m auch möglich, dass die private Straße zwar über die ganze Länge des Gebäudes in gleichem Abstand dazu verläuft, aber nicht zwingend auf der gleichen Höhe. Wo dann der untere Bezugspunkt angesetzt werden soll, ist nicht eindeutig. Auch die Begründung des Bebauungsplans führt zu keiner anderen Einschätzung. Dort wird abweichend von den Festsetzungen davon ausgegangen, dass sich die Gebäudehöhe an dem neu modellierten Gelände bemessen wird. Dies entspricht zum einen nicht den Festsetzungen und ist zum anderen ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Es wird mit dieser Festsetzung praktisch in das Belieben des Grundstückseigentümers gestellt, wo die privaten Verkehrsflächen errichtet werden und damit letztendlich der untere Bezugspunkt für die Gebäudehöhen liegt. Dies ist mit den Vorgaben des § 18 Abs. 1 BauNVO nicht vereinbar.
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum unteren Bezugspunkt nach § 18 Abs. 1 BauNVO bewirkt die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit eines Teils eines Bebauungsplans hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den ungültigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2007 – 4 BN 44.07 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 19.2.2019 – 1 N 16.350 – juris Rn. 20; U.v. 5.2.2016 – 1 N 11.766 – juris Rn. 16). Eine Teilunwirksamkeit nur der Höhenfestsetzungen scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen festzusetzen ist, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Hier ist die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt und eine Festsetzung von Gebäudehöhen ist zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich. Darüber hinaus hätte die Antragsgegnerin einen Bebauungsplan ohne die Festsetzungen zur Höhe angesichts ihres Planungswillens nicht beschlossen. Denn die Höhe der auch sehr groß dimensionierten Gewerbebauten unmittelbar angrenzend an Wohngrundstücke war ein wichtiger Punkt in der Abwägung und wurde auch in den verschiedenen Teilgebieten des Planbereichs, jeweils angepasst an die konkrete städtebauliche Situation, differenziert geregelt.
3. Darüber hinaus leidet der Bebauungsplan an einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit, denn es ist nicht hinreichend ermittelt worden, ob im GE4 tatsächlich eine unbeschränkte gewerbliche Nutzung möglich ist und auch nicht zutreffend bewertet worden, dass das GE4 nur einen völlig untergeordneten Teil des gesamten Gewerbegebiets darstellt und eine Gliederung damit nicht erfolgen kann. § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). § 2 Abs. 3 BauGB liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden müssen, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – BayVBl 2018, 814 = juris Rn. 32 m.w.N.). Jeder Mangel, der in der konkreten Planungssituation das Abwägungsergebnis beeinflusst haben kann, ist dabei abwägungsbeachtlich und damit ein Mangel in den für die Abwägung wesentlichen Punkten (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 214 BauGB Rn. 39g m.w.N.).
Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können Festsetzungen für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan getroffen werden, die diese nach der Art der Betriebe und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, ausgedrückt in einer Schallabstrahlung pro Flächeneinheit, ist dabei eine Eigenschaft von Betrieben und Anlagen i.S.v. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (BVerwG, U.v. 18.2.2021 – 4 CN 5.19 – juris Rn. 12). Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) ist dabei grundsätzlich geeignet, das Emissionsverhalten als Eigenschaft von Betrieben und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu kennzeichnen (BVerwG, B.v. 18.12.1990 – 4 N 6.88 – NVwZ 1991, 881 = juris Rn.17; B.v. 27.1.1998 – 4 NB 3.97 – NVwZ 1998, 1067 = juris Rn. 7; B.v. 2.10.2013 – 4 BN 10.13 – ZfBR 2014, 148 = juris Rn. 5).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird dem Tatbestandmerkmal des Gliederns im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aber nur Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionsgrenzwerten zerlegt wird. Die Vorschrift ermöglicht eine räumliche Zuteilung von Emissionsrechten, nicht aber deren das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung. Dabei muss gewährleistet bleiben, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im konkreten Gewerbegebiet ihren Standort finden können. Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung geben muss (BVerwG, U.v. 7.12.2017 – 4 CN 7.16 – juris Rn. 15; B.v. 7.3.2019 – 4 BN 45.18 – juris Rn. 4; U.v. 18.2.2021 – 4 CN 5.19 – juris Rn. 13 ff.).
Eine Orientierungsmöglichkeit für die Beurteilung, welche Betriebe in einem unbeschränkten Gewerbegebiet möglich sein müssen, gibt Nr. 5.2.3 der DIN 8005 Teil 1 (Stand 2002), wonach für den Fall, dass die Art der in einem ohne Emissionsbegrenzung geplanten Gebiet künftig betriebenen Anlagen nicht bekannt ist, für die Berechnung der in seiner Umgebung zu erwartenden Lärmimmissionen eine Flächenschallquelle mit flächenbezogenen Schallleistungspegeln von 60 dB(A) tags und nachts für Gewerbegebiete anzusetzen ist. Es kann offenbleiben, ob ein nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu forderndes Emissionskontingent, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Gewerbebetrieb ermöglichen würde, unter Heranziehung der Regelung in Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1 abschließend beschrieben werden kann. Der Senat geht jedenfalls davon aus, dass in einem unbeschränkten Gewerbegebiet der durchaus typische Nachtbetrieb eines nach § 8 BauNVO zulässigen Gewerbebetriebs möglich sein muss, ohne dass der Betrieb aufwändige Lärmschutzmaßnahmen ergreift.
Würde man die Anforderung, dass auch bei einer Gliederung eines Gewerbegebietes nach dem Emissionsverhalten gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gewährleistet bleiben müsse, dass sich dort nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art ansiedeln könnten, auf den Tagbetrieb reduzieren, liefe die Anforderung leer. Denn zu den Gewerbetrieben, die nach § 8 BauNVO allgemein zulässig sind, zählen auch solche, die (wie z.B. Speditions- bzw. Logistikbetriebe) regelmäßig und typischerweise auch während der Nachtzeit Lärmemissionen verursachen (BayVGH, U.v. 12.8.2019 – 9 N 17.1046 – juris Rn. 28; OVG NW, U.v. 11.10.2018 – 7 D 99/17.NE – BauR 2019, 53 = juris Rn. 47, 51; U.v. 29.10.2018 – 10 A 1403/16 – juris Rn. 68; U.v. 17.8.2020 – 2 D 25/18.NE – juris Rn. 58 ff.; OVG MV, U.v. 11.9.2019 – 3 K 149/15 – juris Rn. 35 ff.; U.v. 2.3.2020 – 10 A 1136/18 – juris Rn. 62 ff.; VGH BW, U.v. 6.6.2019 – 3 S 2350/15 – ZfBR 2019, 699 = juris Rn. 94; a.A., d.h. großzügiger hinsichtlich der lärmbezogenen Reduzierung des Nachtbetriebs: Guggemos/Storr, I+E 2018, 173/174; Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81 ff.).
Um sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eingehalten sind, muss von der Gemeinde deshalb ermittelt werden, ob sich in einem hinreichend großen Teil des Gewerbegebiets Gewerbebetriebe ansiedeln können, die flächenbezogene Schallleistungspegel von 60 dB(A) tags und nachts emittieren. Dies ist hier nach den während der Planaufstellung eingeholten Gutachten nicht ausreichend ermittelt worden. Zwar wird auf Seite 21 des Gutachtens vom 6. August 2019 ausgeführt, im GE4 sei eine unbeschränkte Nutzung möglich. Das Gutachten ist jedoch insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der zu berücksichtigenden Immissionsorte und der einzurechnenden Vorbelastung nicht überzeugend. Es erscheint zum einen nicht ausgeschlossen, dass auch von auf der südlichen Seite der Bahnlinie liegenden gewerblichen Betrieben tags und nachts Gewerbelärm und sowohl tags (z.B. Kundenverkehr) als auch nachts (z.B. Anlieferverkehr) Verkehrsgeräusche ausgehen, die in Wechselwirkung mit den Emissionen aus dem GE4 stehen und deshalb berücksichtigt werden müssen. Diesbezüglich wurden aber keinerlei Ermittlungen dokumentiert, weder sind entsprechende Baugenehmigungen im Gutachten erwähnt, noch wurden Verkehrszählungen oder Messungen herangezogen. Zum anderen erscheint es auch möglich, dass noch zahlreiche weitere Immissionsorte an der südlich der Bahnlinie gelegenen Wohnbebauung hätten Berücksichtigung finden müssen. Auch diesbezüglich finden sich keine Aussagen im Gutachten. Um sich ein umfassendes Bild davon zu machen, ob im GE4 tatsächlich auch nachts eine hinreichende Schallabstrahlung möglich ist, wäre es aber erforderlich gewesen, diese Umstände aufzuklären und zu dokumentieren. Darüber hinaus war das GE4 bis zur letzten Änderung des Bebauungsplans auch in die Emissionskontingentierung einbezogen und mit einem Lek von 52 dB(A) nachts und einem Zusatzkontingent von 5 dB(A) belegt. Es erscheint daher nicht überzeugend, dass nunmehr ohne nähere Untersuchung und Erläuterung davon ausgegangen wird, es sei auch eine Schallabstrahlung von 60 dB(A) nachts möglich.
Selbst wenn im GE4 grundsätzlich eine Schallabstrahlung pro Quadratmeter von 60 dB(A) tags und nachts möglich wäre, würde der Bebauungsplan aber auch an einem Bewertungsfehler leiden, denn das GE4 ist im Vergleich zu dem gesamten Bebauungsplangebiet völlig untergeordnet und angesichts seines schlauchförmigen Zuschnitts für zahlreiche Nutzungen ungeeignet. Das Bewerten bezieht sich auf die Frage des „Gewichts“ der einzelnen Belange, das für die sachgerechte Behandlung der Belange von Bedeutung ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 148). Unabhängig davon, ob es eine bestimmte Mindestgröße für einen nicht mit Emissionsbeschränkungen belegten Bereich in einem Gewerbegebiet gibt (vgl. OVG NW, U.v. 17.8.2020 – 2 D 25/18.NE – juris Leitsatz 2, Rdnr. 72 ff m.w.N.) und damit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO möglicherweise nicht als Rechtsgrundlage für die hier gewählte Ausgestaltung dienen kann, hat die Antragsgegnerin die Belange der Wirtschaft, insbesondere Ansiedlungsmöglichkeiten für jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb zu schaffen, nicht ordnungsgemäß bewertet. Das nur ca. 1500 m2 große Baufenster im GE4 lässt schon angesichts seiner länglichen Abmessungen und der maximal zulässigen Wandhöhe von 6 m nur eine sehr eingeschränkte Bebauung und Nutzung zu. Im schalltechnischen Gutachten wird diesbezüglich nur ausgeführt, die Rechtsprechung verlange eine unkontingentierte Fläche und deshalb werde das GE4 nunmehr nicht mehr mit Emissionsbegrenzungen belegt. Die Antragsgegnerin hat sich mit diesem Umstand ebenfalls nicht substantiiert auseinandergesetzt, sondern diese völlig untergeordnete und nur eingeschränkt nutzbare Fläche als ausreichend eingestuft und damit die Interessen der Wirtschaft an unbeschränkten Gewerbeansiedlungsmöglichkeiten unzutreffend bewertet. Der Frage, ob dadurch der Sinn und Zweck der Vorgaben, Ansiedlungsmöglichkeiten für jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb zu schaffen, tatsächlich gewahrt wird, ist die Antragsgegnerin nicht weiter nachgegangen und hat diese Vorgabe damit zu einer bloßen Förmlichkeit herabgestuft. Damit ist den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nicht Genüge getan.
Soweit angedeutet worden ist, das Grundstück im GE4 gehöre der Beigeladenen und sei für die geplante Betriebserweiterung nicht erforderlich, verstärken diese Umstände nur den Eindruck, dass es sich um eine nicht vollständig durchdachte Verlegenheitslösung handelt, da keine andere Fläche für einen unbeschränkten Teil des Gewerbegebiets zur Verfügung gestanden hat.
Die Anforderungen an eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mögen es erschweren, Immissionskonflikte zwischen gewerblichen Nutzungen und schutzbedürftiger Wohnbebauung durch Lärmemissionsbeschränkungen zu lösen. Weil es einer von Lärmkontingenten freien Fläche bedarf, wird häufig das Ziel verfehlt werden, Kontingente so zu verteilen, dass „Windhundrennen“ von Investoren vermieden werden. Es ist aber Sache des Bundesgesetz- und -verordnungsgebers zu entscheiden, ob er praktische Schwierigkeiten zum Anlass nimmt, eine andere Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Lärmemissionsbeschränkungen zu schaffen (BVerwG, U.v. 18.2.2021 – 4 CN 5.19 – juris Rn. 16).
4. Im Übrigen kann offenbleiben, ob die anderen vom Antragsteller gerügten formellen und materiellen Mängel des streitgegenständlichen Bebauungsplans vorliegen, denn darauf kommt es angesichts der unter Nummern 1 bis 3 festgestellten Gesamtunwirksamkeit nicht mehr an.
Insbesondere muss nicht entschieden werden, ob die Bekanntmachung vom 19. Juli 2019 deshalb an einem Mangel leidet, weil die verfügbaren Arten der umweltbezogenen Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB möglicherweise nicht ordnungsgemäß angegeben worden sind. Zwar ist die Auflistung und Gliederung in der Bekanntmachung eher ungewöhnlich, es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Anstoßfunktion gleichwohl ausreichend bewirkt worden ist (vgl. zu den Anforderungen an die Bekanntmachung zuletzt BVerwG, U.v. 20.1.2021 – 4 CN 7.19 – juris).
Auch die Frage, ob die Interessen des Antragstellers als Miteigentümer der FlNr. … hinreichend berücksichtigt und abgewogen worden sind, kann dahinstehen. Es fällt aber auf, dass die Frage, ob ein Regenwasserrückhaltebecken, das auch für die Bebauung des GE2 erforderlich ist, zwingend auf FlNr. … vorgesehen werden muss, gemäß den Planunterlagen nicht beleuchtet und mögliche Alternativen nicht erwogen worden sind. Es erscheint im Grunde aber auch nicht ausgeschlossen, dass der Plan ohne das Regenwasserrückhaltebecken an dieser Stelle verwirklicht werden könnte. Nachdem der Antragsteller keine Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB genannt hat, die er in absehbarer Zeit verwirklichen möchte, musste auch sein Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Zustands nicht mit großem Gewicht in die Abwägung eingestellt werden.
Der Wechsel der Berechnungsgrundlage von der DIN 45691 zur DIN ISO 9613-2 begegnet aus Sicht des Senats keinen durchgreifenden Bedenken (Zulässigkeit von IFSP: BVerwG, U.v. 27.1.1998 – NVwZ 1998, 1067 = juris Rn. 7). Nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Situation können dabei mit Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung abgesichert werden (BVerwG a.a.O. Rn. 8). Auch die Berechnung der Vorbelastung durch vorhandene Betriebe mittels Umrechnung der zulässigen Immissionswerte auf flächenbezogene Schallleistungspegel erscheint grundsätzlich sachgerecht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2007 – 1 CS 07.1848 – juris Rn. 50). Allerdings wäre es möglicherweise erforderlich, die konkreten betrieblichen Umstände zu ermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2008 – 1 NE 08.1074 – juris Rn. 143), wenn nur von den empfindlichsten Immissionsorten rückgerechnet wird. Insbesondere bei großflächigen Betrieben ist es durchaus vorstellbar, dass in verschiedene Richtungen unterschiedliche Schallabstrahlungen erfolgen. Darüber hinaus erscheint es in jedem Fall möglich, dass die vorhandenen Betriebe Lärmschutzmaßnahmen ergriffen haben, die nur in bestimmte Richtungen wirken. Ohne solche Umstände ausreichend zu ermitteln, liegt bei der vom Antragsteller beanstandeten schematischen Vorgehensweise möglicherweise ein abwägungserhebliches Ermittlungsdefizit vor.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
6. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.