Baurecht

Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht für landwirtschaftliche Privilegierung im Außenbereich

Aktenzeichen  9 ZB 15.785

Datum:
30.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 107832
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201

 

Leitsatz

1 Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Ein derartiger landwirtschaftlicher Betrieb ist gekennzeichnet durch eine spezifisch betriebliche Organisation, er erfordert Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich bei dem Betrieb um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht‚ geführt zu werden (hier verneint bei periodisch wiederkehrender mehrwöchiger Schafshaltung zur Embryonengewinnung).  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 K 12.00592 2015-02-12 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Bergehalle für Heu- und Strohlagerung.
Nach seinen eigenen Angaben hält der Kläger periodisch wiederkehrend, mehrwöchig Schafe zur Embryonengewinnung. Bereits im Jahr 1996 errichtete er auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. … Gemarkung K …, das mit einem Wohngebäude und einem Stall bebaut ist, eine Bergehalle für Heu- und Strohlagerung. Die Bauarbeiten hierzu wurden vom Landratsamt N … – B … mit rechtskräftigem Bescheid vom 30. Juli 1996 eingestellt (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2002 – 14 ZB 02.396). Mit Bescheid vom 3. April 2003 verfügte das Landratsamt die Beseitigung der Bergehalle; das – nach erfolgloser Durchführung des Wi-derspruchsverfahrens – hiergegen angestrengte Klageverfahren (Az. AN 18 K 03.02602) ruht bis zur Entscheidung über den nachträglich gestellten Bauantrag des Klägers.
Dem vom Kläger eingereichten Bauantrag vom 22. November 2005 versagte die Beigeladene mit Beschluss des Planungsausschusses vom 17. Januar 2006 ihr gemeindliches Einvernehmen. Das Landratsamt lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 12. Januar 2010 ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass das im Außenbereich gelegene Vorhaben nicht privilegiert sei und als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Zur Frage der landwirtschaftlichen Privilegierung habe das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuletzt mit Schreiben vom 9. Oktober 2010 mitgeteilt, dass aus den bisher vom Kläger vorgelegten Unterlagen keine fachliche Aussage zur Frage der landwirtschaftlichen Privilegierung getroffen werden könne.
Die Klage des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid des Landratsamts vom 12. Januar 2010 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2015 abgewiesen. Das Vorhaben des Klägers sei weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Der Kläger habe weder im Baugenehmigungsverfahren noch im Klageverfahren den Nachweis erbracht, dass sein landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs-) Betrieb nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet ist, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht, geführt zu werden. Als sonstiges Vorhaben widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans und lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger ist der Ansicht, sein Bauvorhaben sei unabhängig davon, ob er eigene oder fremde Tiere halte, privilegiert. Die periodisch wiederkehrende mehrwöchige Schafhaltung im Stall und die Versorgung mit auf Eigenflächen gewonnenem Futter gehöre typischerweise in den Außenbereich. Hierfür bedürfe es keiner Offenlegung betrieblicher Interna oder einer Rentabilitätsberechnung; dies sei im Hinblick auf den zwischenzeitlich über 25 Jahre bestehenden Betrieb nicht erforderlich. Es liege eine erdrückende Zahl unbestreitbarer Fakten vor, aus denen sich alle Anforderungen an einen ernsthaften, nachhaltigen und dauerhaft Gewinn abwerfenden Betreib zweifelsfrei ergäben. Der Schafembryonengewinnung werde willkürlich die Eigenschaft der Landwirtschaft abgesprochen. Aus diesem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
a) Soweit sich der Kläger auf eine Privilegierung seines Bauvorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beruft, hat der Antrag keinen Erfolg.
Hier kann offen bleiben, ob die Schafembryonengewinnung die auch bei der Tierhaltung erforderliche unmittelbare Bodenertragsnutzung im Sinne einer tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 – 9 ZB 13.2539 – juris Rn. 11) darstellt. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger nicht den Nachweis erbracht hat, dass sein (Nebenerwerbs-) Betrieb nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet ist, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht, geführt zu werden.
Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Ein derartiger landwirtschaftlicher Betrieb ist gekennzeichnet durch eine spezifisch betriebliche Organisation, er erfordert Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich bei dem Betrieb um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9.11 – juris Rn. 7).
Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht‚ geführt zu werden. Bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand kommt dem Indiz der Gewinnerzielung allerdings erhöhte Bedeutung zu (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9.11 – juris Rn. 8). Dies gilt in besonderem Maße auch für den Kläger, der nach eigenen Angaben einen erheblich schwankenden Tierbestand hat (vgl. Zulassungsbegründung Bl. 31 der Gerichtsakte: 5 bis 75 Schafe) und lediglich periodisch wiederkehrend, mehrwöchig Schafe hält. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können durchaus andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und die Betriebsorganisation (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2014 – 9 ZB 11.1122 – juris Rn. 7). Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 a.a.O.). Der Betrieb muss jedoch wenigstens in der Lage sein, sich unter Berücksichtigung einer potentiellen Verzinsung des Anlagekapitals auf Dauer selbst zu tragen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1986 – 4 B 138.86 – juris Rn. 3). Eine landwirtschaftliche Betätigung, die keinen größeren Kapitaleinsatz erfordert und daher ohne gewichtige finanzielle Verluste wieder eingeschränkt oder sogar aufgegeben werden kann, wie beispielsweise die Schafhaltung, bedarf einer besonderen Prüfung, ob sie in Wirklichkeit nicht zu Erwerbszwecken, sondern aus anderen Motiven heraus betrieben wird (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Nov. 2016, § 35 Rn. 19, 22).
Hier hat der Kläger zwar Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 bis 2007 vorgelegt, aus denen sich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ergeben. Das Verwaltungsgericht hat jedoch unter Würdigung sämtlicher vom Kläger vorgelegter Bestätigungen und Unterlagen ausgeführt, dass eine nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit nicht nachgewiesen ist. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das Amt für Landwirtschaft und Ernährung hat bereits in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 1994 (Bl. 180 der Verwaltungsgerichtsakte) darauf hingewiesen, dass nicht feststellbar ist, ob aus der Schafhaltung mit Embryonengewinnung eine nicht unbeachtliche Einkommensquelle gegeben ist, weil diese Einkünfte von den Einkünften aus der Frischzellenerzeugung und aus der Tierarztpraxis getrennt werden müssten. Dem ist der Kläger bis heute nicht nachgekommen. Eine solche Differenzierung sowie Auflistung der Einnahmen und Ausgaben ergibt sich auch nicht aus den weitgehend geschwärzten Steuerbescheiden oder bloßen (Ergebnis-) Bestätigungen der Steuerberater und des Bauernverbands. Substantiierte Angaben zur Zahl und Dauer der gehaltenen Tiere, der Nutzung der landwirtschaftlichen Betriebsflächen, zur Betriebsform und zur Betriebsorganisation sind weder einer Betriebsbeschreibung zum Bauantrag noch den Schriftsätzen des Klägers im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu entnehmen. Der Kläger verkennt, dass er die Beweislast trägt, soweit er sich auf die Inanspruchnahme der gesetzlichen landwirtschaftlichen Privilegierung beruft (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 – juris Rn. 13). Der Kläger hat hier seine Betriebsführung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsvorbringen derart dargelegt, dass die landwirtschaftliche Privilegierung seines Betriebs zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 – 9 ZB 13.2539 – juris Rn. 11; B.v. 18.2.2013 – 1 ZB 11.1389 – juris Rn. 15).
b) Das Verwaltungsgericht hat auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zutreffend verneint.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 zu beurteilenden Vorhaben um ein seinem Zweck entsprechendes, planmäßiges und auf Dauer angelegtes Vorhaben oder Unternehmen handeln muss und der fehlende Nachweis einer wirtschaftlichen Betriebsführung insoweit auch auf diesen Auffangtatbestand durchschlägt (UA. S. 24). Dem tritt das Zulassungsvorbringen bereits nicht substantiiert entgegen. Abgesehen davon ist für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht nur erforderlich, dass einer der dort genannten Gründe – besondere Anforderungen an die Umgebung, nachteilige Wirkung auf die Umgebung oder besondere Zweckbestimmung – vorliegt, sondern zudem, dass das Vorhaben nicht auch in einem Baugebiet untergebracht werden könnte. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setzt dabei eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 – 9 ZB 13.2539 – juris Rn. 12). Der Einwand, periodisch wiederkehrende Schafhaltung im Stall und die Versorgung der Tiere mit auf Eigenflächen gewonnenem Futter gehöre typischerweise in den Außenbereich, besagt zum einen nichts über die Notwendigkeit der Errichtung einer Bergehalle. Zum anderen ist nicht dargelegt, weshalb das Bauvorhaben bevorzugt im Außenbereich zugelassen werden soll und eine reine Stallhaltung von Schafen mit Bergehalle für Heu- und Strohlagerung nicht auch in einem (dörflichen) Innenbereich des Gemeindegebiets der Beigeladenen zulässig untergebracht werden kann.
c) Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, beeinträchtigt das geplante Vorhaben der Errichtung einer Bergehalle als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Soweit der Kläger darauf abstellt, das Urteil gehe am Gesetzeszweck der Freihaltung des Außenbereichs vorbei, weil sein Grundstück vollständig umfriedet sei und betrieblich bebaut und benutzt werde, verfehlt dies eine Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans) sowie des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung).
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Die Fragen der erforderlichen Mitwirkungspflicht des Klägers und der Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen des Vorliegens einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 – juris Rn. 13; B.v. 12.4.2011 – 4 B 6.11 – juris Rn. 8). Die Anwendung der sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall bereitet unabhängig von der Dauer der Schafhaltung keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.
3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Soweit der Kläger ausführt, die Einstufung der Schafembryonengewinnung als Landwirtschaft sei unklar und hätte einer Beweiserhebung bedurft, kommt es hierauf nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat die Zuordnung der Schafembryonengewinnung zur Landwirtschaft offen gelassen und vielmehr mangels Nachweis der Nachhaltigkeit die Betriebseigenschaft verneint (UA. S. 20 ff.). Beweise sind jedoch nur insoweit zu erheben, als es für die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts hierauf ankommt (BVerwG, B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – juris Rn. 2).
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt und damit den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil die aus klägerischer Sicht gebotenen Unterlagen nicht beigezogen wurden und die schriftsätzlich beantragten Beweisaufnahmen nicht durchgeführt wurden, greift ebenfalls nicht durch. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier der Kläger – es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, B.v. 18.12.2006 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris Rn. 15). Im Hinblick auf die oben genannten Mitwirkungs- und Nachweispflichten des Klägers musste sich dem Verwaltungsgericht auch keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den vom Kläger vorgelegten Bestätigungen und Unterlagen im Urteil auseinandergesetzt (UA. S. 22 f.). Soweit die Bayerische Landesanstalt für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 1999 (Bl. 177 der Verwaltungsgerichtsakte) ausgeführt hat, dass ohne Ortseinsicht eine definitive Aussage zu den Privilegierungsvoraussetzungen des klägerischen Betriebs nicht gemacht werden könne, ist diese Aussage lediglich grundsätzlich auf die Bewertung der Schafembryonengewinnung als Landwirtschaft bezogen, verhält sich aber nicht zur Frage eines fehlenden Nachweises der Nachhaltigkeit des Betriebes. Dem Verwaltungsgericht musste sich deshalb auch insoweit die Durchführung eines Augenscheintermins nicht aufdrängen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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