Aktenzeichen 36 S 1362/18 WEG
WEG § 21
Leitsatz
1. Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht im Rahmen der Instandhaltung/Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums nicht nur bezüglich der zu treffenden Maßnahmen, dh des „Ob“ der Instandsetzung, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Schritte ein aus dem Selbstorganisationsrecht abzuleitender, nicht kleinlich zu bemessender Ermessensspielraum zu, welcher von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Weder eine Partei noch das Gericht darf die Erwägungen der Gemeinschaft durch eigene ersetzen, da dadurch in die Selbstverwaltungshoheit als Kernkompetenz der Eigentümergemeinschaft eingegriffen würde. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Gemeinschaft ist dabei nicht zwingend gehalten, stets die günstigste Lösung zu wählen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat bei Instandsetzungsmaßnahmen nicht nur die Wirtschaftlichkeit der in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten im Blick zu behalten, sondern darf bzw. hat technische Lösungen zu wählen, die geeignet sind, den Baumangel dauerhaft zu beseitigen. In diesem Sinne ist der den Eigentümern bei Verwaltungsentscheidungen zustehende Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn über die Mindestsanierung hinaus Arbeiten vergeben werden, deren Ausführung nicht zwingend notwendig, jedoch nicht unvertretbar ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
485 C 433/16 WEG 2018-01-10 Endurteil AGMUENCHEN AG München
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.01.2018, Aktenzeichen 485 C 433/16 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartel hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.937,50 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die in der Eigentümerversammlung vom 9.12.2015 zu TOP 3.0.a2, 3.0.b1, 3.0.c, 3.0.d und 3.0.e gefassten Beschlüsse angefochten.
Wegen der tatbestandlichen Feststellungen wird auf das Endurteil des Amtsgerichts München vom 10.1.2018 (Bl. 246/261 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat über die Frage, ob geometrische oder wärmebedingte Wärmebrücken und ob diese gegebenenfalls einen originären Mangel der Bausubstanz darstellen etc. Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, schriftliche Beantwortung der klägerseits ergänzend gestellten Fragen und mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen …. Gestützt auf das Ergebnis der Beweisaufnahme hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich vorliegend um eine Maßnahme der Instandsetzung, zu der auch die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Gemeinschaftseigentums durch Beseitigung anfänglicher Baumängel gehöre, handele, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden konnte. Die Beweisaufnahme habe originäre Mängel der Bausubstanz im Hinblick auf die Wärmedämmung bestätigt. Dies hätten das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nobst Ergänzungsgutachten sowie dessen weitere Anhörung im Termin vom 25.10.2017 zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Der Sachverständige habe seine Erkenntnisse durch die Begehung der nördlichen Wohnungen in den beiden obersten Etagen in aller … stroitgegenständlichen Gebäuden der WEG, die Aufnahme der nordseitigen Außenbauteile mittels Infrarot-Thermagrafie von der Raumseite und die systematisch messtechnische Untersuchung der Bausubstanz mittels Datenloggern gewonnen. Die dagegen gerichteten Einwände der Klagepartei, insbesondere gegen den fRSi-Wert seien nicht durchgreifend. Zwar würden vorliegend die im Zeitpunkt der Anlage geltenden entsprechenden DIN-Vorschriften (DIN 4108, Ausgabe 1969) eingehalten. Dies stehe jedoch der Annahme eines anfänglichen Mangels nicht entgegen. Der gerichtliche Sachverständige habe überzeugend und eingehend ausgeführt, dass die zur Zeit der Errichtung geltende DIN 4108, Ausgabe 1969, noch keine ausreichende Vorgaben zur Vermeidung unzulässiger Wärmebrücken und keine ausreichenden Anforderungen an den Mindestwärmeschutz im Bereich von Wärmebrücken enthalten hätte, um auch in den Ecken bei normalem Heiz- und Lüftungsverhalten eine Schimmelpilzbildung hinreichend sicher zu vermeiden und eine schadensfreie Bewohnbarkeit ausreichend sicher zu gewährleisten. Dies sei auch bereits Anfang der 70-er Jahre in Sachverständigenkreisen bekannt gewesen. Den Eigentümern stehe bei der Frage, welche Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen seien, ein nicht kleinlicher Ermessensspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten werde. Die Eigentümergemeinschaft sei insoweit nicht gehalten gewesen, das von der Klagepartei als kostengünstigere Alternative genannte Lüftungskonzept zu realisieren, da, wie der Sachverständige … nachvollziehbar dargestellt habe, hierdurch das grundsätzliche Problem der Bausubstanz nicht beseitigt werde. Auch die Anbringung eines Wärmedämmputzes sei keine belastbare Alternative, da dieser wegen seiner geringen Dicke nur eine eingeschränkte Wärmedämmung habe und durch diesen die Anforderungen der ENEV nicht erreicht werden könnten. Eine nur teilweise Wärmedämmung durch eine Ertüchtigung nur der Außenecken sei nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen nicht technisch sinnvoll. Die von der Klagepartei vorgetragenen Nachteile, wie veränderter Lichteinfall an der Nordfassade insbesondere hinsichtlich der Abendsonne, eine als wahr unterstellte Verschmälerung des Treppenabgangs, das Umkonstruieren des Handlaufs und das gegebenenfalls erforderliche Versetzen eines Lichtschalters seien nicht so massiv, dass sie eine Überschreitung des Ermessensspielraums bedingen würden. Dass den Eigentümern die notwendige Entsoheidungsgrundlage gefehlt habe, da nicht alle möglichen Alternativen aufgezeigt worden seien, sei nicht fristgerecht vorgetragen. Im übrigen hätten sich die Eigentümer bereits durch den bestandskräftigen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 24.6.2015 auf drei Realisierungsvarianten festgelegt. Es treffe nicht zu, dass die finanziellen Belastungen durch die Sonderumlage erst nach der Abstimmung bekannt gegeben worden seien. Bereits in der Einladung vom 20.11.2015 (Anlage K 3) seien die vier Varianten angegeben und in der Anlage eine Zusammenstellung der Gesamtausgaben beigegeben worden. Ein nötigendes Verhalten in Bezug auf die Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung liege nach dem klägerischen Vortrag nicht vor. Die erst mit Schriftsatz vom 15.12.2017 weiter vorgetragenen Anfechtungsgründe seien gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht zu berücksichtigen. Die Einholung eines Obergutachtens gemäß § 412 ZPO sei nicht veranlasst. Anlass zu einer Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO habe nicht bestanden.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das amtsgerichtliche Endurteil vom 10.1.2018 (Bl. 246/261 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses dem Klägervertreter am 16.1.2018 zugestellte Endurteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.1.2018, eingegangen beim Berufungsgericht am 29.1.2018 Berufung eingelegt. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 13.3.2018, eingegangen am 14.3.2018, begründet.
Die Berufung stützt sich darauf, dass, wie mit Schriftsatz vom 15.12.2017 beantragt, ein Obergutachten hätte eingeholt werden müssen, da der gerichtliche Sachverständige sein Gutachten nicht widerspruchsfrei erstellt habe, primär auf alte DIN-Vorschriften abstelle, die zum einen 1969 und zum anderen erst etliche Jahre nach Errichtung der streitgegenständlichen Wohnanlage gegolten hätten und auch ansonsten mangelhafte Sachkunde erkennen lasse. Die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 15.12.2017 das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen … vorgelegt, welches belege, dass aus sachverständiger Sicht die Ausführungen des Herrn … nicht geteilt werden könnten. Es handele sich um die Beurteilung besonders schwieriger Fragen und es gelte, den Widerspruch zwischen beiden Gutachten aufzuklären. Auch der von der Wohnungseigentümergemeinschaft hinzugezogene Sachverständige … sei zu dem Ergebnis gelangt, dass keine anfänglichen Baumängel vorgelegen hätten. Gerügt werde ferner, dass der Sachverständige … davon ausgegangen sei, dass die hier streitgegenständliohen Wohngebäude nach der DIN 1108 erstellt worden seien; zutreffend sei dagegen, dass bei den zu beurteilenden Wohngebäuden die DIN 4108 in der Fassung Oktober 1974 bautechnisch umgesetzt worden sei und zwar noch gesteigert in der Ausführung für Wärmeschutzgebiet III. Der Sachverständige habe sich bei dem diesbezüglichen Vorhalt der Klägerin im Rahmen seiner mündlichen Anhörung mit mehr oder weniger nichtssagenden Argumenten zu retten versucht. Das Erstgericht habe rechtlich auch ursprünglich in der Verfügung vom 7.4.2016 noch eine andere Meinung vertreten und die Maßnahme als modernisierende Instandsetzung bewertet; es sei jedoch unstreitig, dass sich die beschlossenen Maßnahmen nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren amortisieren würden. Anfängliche Mängel würden nicht vorliegen und würden nunmehr erst rückblickend vom gerichtlichen Sachverständigen unter unrichtiger Bezugnahme auf spätere DIN-Normen behauptet. Die betroffenen Gebäude würden aus Sicht der Klägerin einem passiven Bestandsschutz unterliegen. Das Gericht und der gerichtliche Sachverständige könnten auch keine Begründung dafür liefern, weshalb es im einheitlichen Mauerwerk zu unterschiedlichen fRSi-Werten mit den Datenloggem gekommen sei. Immerhin würden 46 % Unterschied bei gleichem Mauerwerk bestehen. Bereits mit der Klagebegründung seien alternative wirtschaftliche Methoden zur Schimmelvermeidung aufgezeigt worden.
Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 13.3.2018 (Bl. 269/276 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt:
Das Urteil des Landgerichts München vom 10.1.2018, Az.: 485 C 433/16 WEG wird aufgehoben.
Die in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 09.12.2015 gefassten Beschlüsse zu
-TOP 3.0.a2 (Bauliche Realisierungsvariante, Fassadendämmung u.a.)
-TOP 3.0.b1 (Bauabschnitte)
-TOP 3.0.c (Beauftragung, Planung und Ausschreibung durch …)
-TOP 3.0.d (KfW-Förderung, Hinzuziehung des Herrn … als Untersachverständigen des Herrn …)
-TOP 3.0.e (Finanzierung)
werden aufgehoben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten haben dahingehend erwidert, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine reine Fassadeninstandsetzungsmaßnahme vorliege. Der gerichtliche Sachverständige habe zwar bestätigt, dass die DIN 4108 eingehalten sei; diese regele jedoch die Eckbereiche nicht bzw. nur unzureichend und entspreche damit im Zeitpunkt der Bauerrichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik. Auch der von der Gemeinschaft herangezogene Sachverständige … habe in der Eigentümerversammlung ausdrücklich die Mängel in den Eckbereichen als nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechend dargestellt. Aus diesem Grund sei die streitgegenständliche Beschlussfassung erfolgt. Einen passiven Bestandsschutz gebe es nicht. Die vom gerichtlichen Sachverständigen durchgeführte Untersuchung mit Datenloggern bestätige letztlich die auch durch den Sachverständigen der WEG aus Infrarotkamera-Messungen und Berechnungen gewonnene Ergebnis, dass hier anfängliche Baumängel vorgelegen hätten. Seriöse alternative Methoden zur Schimmelvermeidung seien erstinstanzlich nicht aufgezeigt worden, Bereits seit 10 Jahren vor der Eigentümerversammlung vom 24.6.2015 sei es zu Diskussionen in den Eigentümerversammlungen über die Schimmelproblematik hinter den Fassaden gekommen. Bei einer Umfrage im Jahr 2012 hätten von dem Rücklauf der Befragung 42 % Schimmelbefall in ihren Wohnungen mitgeteilt. Die Diskussion über etwaige alternative Möglichkeiten für die Beseitigung der anfänglichen Baumängel aus den geometrischen und stoffbedingten Wärmebrücken an den Nordfassaden sei in der Eigentümerversammlung vom 24.6.2015 durch den bestandskräftigen Beschluss zu TOP 4.0a beendet worden. Der Sachverständige … habe über Thermografie festgestellt, dass bei den Nordfassaden aufgrund von Wärmebrücken die Kantentemperaturen nur bei 9,57 Grad Celsius liegen; erforderlich sei jedoch nach den anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Bauerrichtung ein Wert von 12,6 Grad Celsius. Die Alternative Dämmputz komme nicht in Betracht, da dieser nicht der ENEV entspreche, und eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 ENEV nicht erteilt werden könne. Eine Innendämmung habe erhebliche bauphysikalische Nachtteile. Eine Mängelbeseitigung sei damit nur durch ein Vollwärmedämmverbundsystem möglich. Bei sämtlichen zur Bauzeit vom Bauträger in der … errichten Wohnanlagen seien bereits längst alle Nordfassaden nachgedämmt worden.
Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 16.5.2018 (Bl. 280/290 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat daraufhin erwidert, dass die Behauptungen des gerichtlichen Sachverständigen schon deshalb nicht nachvollziehbar seien, da dieser seine eigenen Thermografie-Aufnahmen fachlich unzutreffend beurteilt habe. Weiter werden die Bedenken hinsichtlich der Aussagekräftigkeit des fRSi-Werts ohne Einbezug der relativen Feuchte wiederholt. Die Klägerin sehe darüber hinaus den gerichtlichen Sachverständigen, der ersichtlich mit der Aufgabenstellung überfordert gewesen sei, auch deshalb nicht als geeignet an, weil dieser erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Bestellung von der IHK München als Sachverständiger vereidigt worden sei. Der Sachverständige … habe keinerlei Messungen an der Anlage vorgenommen, daher auch nichts berechnen und auch keine Aussagen über anfängliche Baumängel machen können. Man werde davon ausgehen können, dass eine ganze Reihe von Eigentümern die Versammlung deshalb nicht besucht hätten, weil sie mit der Aussage der Verwaltung, es lägen keine Baumängel vor, beruhigt zu Hause geblieben seien. Die Klägerin habe, nachdem Baumängel der Anlage erstmals in der Klageabweisung zur Kenntnis gebracht worden seien, nicht innerhalb der Frist des § 46 WEG dazu Stellung nehmen können. Es werde die Nichtverwertung des klägerischen Schriftsatzes vom 15.12.2017 gerügt. Gerügt werde insbesondere auch die Nichtbeachtung des Vortrags der Klägerin vom 2.5.2016 zur unzureichenden Heizung in den Wohnungen, was mutmaßlich zu Schimmel geführt habe. Das Thema „Schimmel“ sei erst 2012 nach dem Einbau gummilippendichter Kunststofffenster aufgekommen; beide Sachverständigen hätten unstreitig keinerlei Schimmel aufgefunden. Der Beschluss zu TOP 4.0a vom 24.5.2015 stelle inhaltlich keinen Grundlagenbeschluss dar. Es werde u.a. auf die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.3.2018, Az.: V ZR 276/16 verwiesen, woraus sich ergebe, dass sich das einzuhaltene Schallschutzniveau nach den bei Errichtung des Gebäudes geltenden Grenzwerten orientiere. Bei von außen in die Wohnräume eindringende Nässe bzw. Feuchtigkeit, die in der Folge Schimmelbildung verursachen könnten, seien Verursachungsfragen in der Regel unproblematisch. Anders sehe es dagegen bei etwa vorhandenen Wärmebrücken aus. Derartige Wärmebrücken mit der Gefahr von Schimmelpilzbildung würden sich mit regelmäßigem richtigem Lüften vermeiden lassen, wobei ferner ein Abrücken der Möbel von den Außenwänden zumutbar sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 6.7.2018 und vom 1.8.2018 (Bl. 291/301 und 308/309 d.A.) Bezug genommen.
In ihrer Duplik rügen die Beklagten das gegnerische Vorbringen, soweit nunmehr technische Gegenbehauptungen aufgestellt werden, als verspätet. Die Klägerseite verkenne, dass es nicht um Schimmelbildungen in konkreten Wohnungen gehe, sondern um die Frage, ob ein anfänglicher Baumängel in den Wandecken vorliege. Dies sei durch das gerichtliche Gutachten nachgewiesen. Soweit es die von der Klägerin angeführten Nachteile im Rahmen der konkreten Ausführung betreffe, sei erst noch eine Werkplanung zu erstellen, deren Aufgabe es sei, die angedachten Probleme nicht entstehen zu lassen.
Auf den Schriftsatz vom 24.7.2018 (Bl. 303/307 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Kammer hat mit Beschluss gemäß 23.8.2018 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt; auf diesen (Bl. 310/318 d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 24.9.2018 (Bl. 323/332 d.A.) hat die Klägerin beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO würden nicht vorliegen; die Klägerin habe auf die widersprechenden Feststellungen im Gutachten im Hinblick auf die Thermografie-Aufnahmen bereits hingewiesen (Anlage K 15). Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil höchstrichterlich zu klären sei, ob die in Fachkreisen umstrittene einfache DIN-Rechenmethode nach fRSi ohne Einbeziehung der tatsächlichen Feuchte geeignet sei, einen Baumangel nachzuweisen, der zu Schimmel führen könne. Es stelle sich also die grundsätzliche Frage, ob die bisher üblichen umfangreichen Untersuchungen anderer Sachverständiger, die das Wohnverhalten für die Ursachen von Schimmelbildung mit einbezogen hätten – von anderen Gerichten aber verlangter – Aufwand gewesen sei. Die Einvernahme der von der Klägerin zur Rechenmethode nach fRSi-Werten angebotenen Zeugen (Sachverständige …, Sachverständiger …, Sachverständiger … sei vom Amtsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen worden. Eine mündliche Verhandlung sei schon deshalb geboten, um den gerichtlichen Sachverständigen mit dem Widerspruch seiner Behauptung zu konfrontieren, wonach in den Ecken Wärmebrücken vorliegen würden, obwohl seine eigenen Außen-Thermografie-Aufnahmen das Gegenteil beweisen würden. Eine mündliche Verhandlung sei auch deshalb erforderlich, um den gerichtlichen Sachverständigen mit den Aussagen der weiteren sachverständigen Zeugen … scher und … zu konfrontieren, wonach die kälteren Innenwandecken ausschließlich auf Warmluftverteilungsmängel der Konvektionsheizung zurückzuführen seien, die die Innenwandecken nicht ausreichend mit erwärmter Luft versorge. Die Kammer sei wegen der Widersprüchlichkeiten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, wie sie auf Seite 6 des Schriftsatzes im Einzelnen näher geschildert werden, nicht an die tatrichterlichen Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Die Klägerin habe nicht voraussehen können, dass der Sachverständige selbst noch in seiner Anhörung und Befragung bei seinen unzutreffenden Darstellungen im Gutachten bleibe und habe deshalb auf diese neuen Tatsachen mit ihrem Schriftsatz vom 15.12.2017 innerhalb der ihr zugestandenen Frist reagiert und mit Hilfe eines Gegengutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgetragen. Auch den weiteren Ausführungen der Kammer werde widersprochen. Soweit es den Ermessensspielraum der Eigentümer bei Maßnahmen der Instandsetzung bzw. Instandhaltung betreffe, billige nur Spielbauer den Eigentümern einen weiten Ermessensspielraum zu. Die Klägerin habe weniger weitreichende Maßnahmen (Anwendung einer Strahlungsheizung, Verbesserung des Feuchteabflusses nach der späten Montage gummillppendichter Fenster ab ca. 2012, Wärmeschutzstreifen lediglich an den Ecken) innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist vorgetragen. Weiter habe die Klägerin auf die nachteiligen baulichen Veränderungen an den Ost- und Westselten mit ca. 16 cm breiten, erstmalig angebrachten senkrecht nach oben verlaufenden Mauervorsprüngen, sowie auf die Verringerung der Kellertreppenbreite hingewiesen. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss könne daher nicht ausreichen. Bei 10 Wohnungen seien 4 mit Datenloggern geprüft worden; dabei seien lediglich bei drei Wohnungen FRSI-Werte unter 0,7 errechnet worden. Von diesen hätten aber zwei Wohnungen … und … noch nie mit Schimmel zu tun gehabt. Bei baugleichen Wohnungen hätte die Rechenmethode nach fRSi auch gleiche Werte in den untersuchten baugleichen Wohnungen erbringen müssen. Im übrigen habe der BGH in zwei aktuellen Urteilen im Mietrecht entschieden, dass Wärmebrücken bei einem Sachverhalt wie hier keine Sachmängel seien, wenn der bauliche Zustand zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude mit den geltenden Bauvorschriften übereinstimme.
Die Beklagten haben daraufhin erwidert, dass es hier um einen absoluten Einzelfall gehe und der Einsatz von Datenloggern und die Ermittlung der Wärmedämmung mittels fRSi-Berechnung allgemein üblich sei. Sowohl die Thermografieaufnahmen des gerichtlichen Sachverständigen als auch die Aufnahmen des Privatgutachters … hätten Schwachstellen beim Wärmeschutz ergeben. Die Behauptung, der anerkannte gerichtliche Sachverständige … sei nicht in der Lage, die Aussagefähigkeit von ihm durchgeführter Thermografien zu beurteilen, sei eine unzutreffende und rein ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung.
Zur Ergänzung wird auf sämtliche im Berufungsverfahren gewechselte Schriftsätze sowie sonstige Aktenbostandtoilo Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, da die Kammer diese nach wie vor für offensichtlich aussichtslos hält (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 und 3 ZPO).
1.1. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung annehmen will, weil höchstrichterlich zu klären sei, ob die DIN-Rechenmethode nach fRSi ohne Einbeziehung der tatsächlichen Feuchte geeignet sei, einen Baumangel nachzuweisen, der zu Schimmel führen könne und ob „die bisher üblichen umfangreichen Untersuchungen anderer Sachverständiger, die das Wohnverhalten für die Ursachen von Schimmelbildung mit einbezogen haben – von anderen Gerichten aber verlangter – Aufwand war“, vermag sich die Kammer dieser Erwägung nicht anzuschließen. Zum Einen geht es schon nicht um eine Schimmelproblematik, sondern rein um die Frage des Vorliegens von geometrischen Wärmebrücken, wie sie gerichtsbekannt typischerweise bei Außenwandecken vorliegen. Die Kammer trifft hier auch keine grundsätzliche Aussage über die technische Frage der anzuwendenden Untersuchungsmethode. Zentraler Ausgangspunkt ist hier vielmehr die Frage der Bindung des Berufungsgerichts an die tatrichterlichen Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in dem hier vorliegenden Einzelfall. Diese ist hier jedenfalls zu bejahen; konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit begründen könnten, sind, wie schon im Hinweisbeschluss ausgeführt, nicht ersichtlich (vgl. dazu ergänzend nachfolgend Ziffer 2, 2.1 und 2.2.)
1.2. Eine mündliche Verhandlung erscheint ebenfalls nicht veranlasst (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 ZPO). Das Amtsgericht hat das Verfahren sehr sorgfältig geführt und seine Entscheidung mit Erwägungen begründet, die die Kammer vollumfänglich teilt. Eine mündliche Verhandlung war auch nicht deshalb geboten, um, wie die Klägerin ausführt, den gerichtlichen Sachverständigen mit seinen Widersprüchen im Gutachten und mit den Aussagen der sachverständigen Zeugen … und … zu konfrontieren (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 2.1.). Das Amtsgericht hat die erstinstanzlichen Beweisangebote, soweit entscheidungserheblich und innerhalb der gesetzen Fristen bzw. vor Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht, entsprechend den erteilten Hinweisen sämtlich abgearbeitet; eine weitere Beweiserhebung war nicht veranlasst.
2. Zur Begründung in der Sache wird weiterhin auf die Hinweise der Kammer im Beschluss vom 23.8.2018 (Bl. 310/317 d.A.) Bezug genommen. Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin hat die Kammer geprüft; sie geben allerdings keinen Anlass, die Rechtslage nunmehr anders zu bewerten. Die klägerischen Rügen, soweit in der Anfechtungsbegründungsfrist vorgebracht, greifen nicht durch; Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Es verbleibt – und dies ist Dreh- und Angelpunkt des Falles – bei der Bindung der Kammer an die tatrichterlichen Feststellungen des Amtsgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die in der Berufungsbegründung erhobenen Verfahrensrügen, die sich letztlich gegen Ergebnis und Verwertung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens wenden, greifen nicht durch. Das Amtsgericht hat umfassend und sorgfältig Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, schriftliche Beantwortung der klägerseits gestellten Fragen und sodann, nachdem weitere Einwendungen erhoben wurden, durch Anhörung des Sachverständigen im Termin. Sämtliche klägerseits innerhalb der gesetzten Fristen bzw. vor Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten und im Rahmen seiner mündlichen Anhörung beantwortet und zu den erhobenen Einwendungen, insbesondere was den fRSi-Wert betrifft, mehrfach Stellung genommen (RGH, VersR 2005, 1555, 1556). Eine weitere mündliche Erörterung war auch nicht von Amts wegen zur Klärung von Zweifeln oder Unklarheiten geboten (BGH, NJW-RR 2007, 212, 213; BGH; NJW 2981, 2874, 2875; BGH, NJW 2003, 3480, 3481; NJW-RR 1989, 1275, 1276). Das Gutachten ist weder widersprüchlich (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 2.1) noch unvollständig. Das von der Klägerin eingeholte Privatgutachten … welches als qualifizierter Parteivortrag zu bewerten ist, wurde erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt und hatte damit als nicht von der Schriftsatzfrist gedecktes (§ 296 a Satz 2 ZPO), weitergehendes Vorbringen entsprechend dem erteilten Hinweis (Ziffer 1.1.1.) außer Betracht zu bleiben (Musielak/Voit, ZPO, § 15. Auflage, § 283, Rdnr. 12). Auch in der Berufungsinstanz ist dies nicht als neues Angriffsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Wie im Hinweis ausgeführt, hätte es hierzu der Bezeichnung der Tatsachen bedurft, aufgrund derer diese gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wären. Ausführungen hierzu enthält die Berufungsbegründung nicht. Soweit nunmehr mit Schriftsatz vom 24.9.2018 (Bl. 323/332 d.A.) ausgeführt wird, die Klägerin habe nicht voraussehen können, dass der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung bei seiner unzutreffenden Darstellung bleiben würde, ist dies zum Einen verfristet und greift im übrigen in der Sache nicht, nachdem der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten zu den Einwendungen der Klägerin, wie sie mehrfach wiederholt wurden, Stellung genommen und seinen Standpunkt, wie von ihm von Anfang vertreten, deutlich gemacht hat. Die Klägerin hätte ohne weiteres innerhalb der gesetzten Fristen den privaten Sachverständigen … beauftragen können. Ein Zulassungsgrund gemäß § 531 Abs. 2 ZPO besteht nach alledem nicht (vgl. dazu auch BGH, NJW 2004, 2828 ff.; KG, MDR 2011, 448). Die Einholung eines Obergutachtens war nicht veranlasst.
Im Einzelnen:
2.1. Widersprüche im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sieht die Kammer nach wie vor nicht, Soweit die Klägerin offensichtliche fachliche Mängel des gerichtlichen Sachverständigen und widersprüchliche Feststellungen im Gutachten, wie im Schriftsatz vom 24.9.2018 (Bl. 323/332 d.A.) und unter Bezugnahme auf Anlage K 15 dargestellt, annimmt, weil er seine eigene Außen-Thermografie-Aufnahme nicht richtig bewerte, ist anzumerken, dass eine Außenaufnahme, die naturgemäß umweltbedingten Störeinflüssen unterliegt, nur dazu dient, sich einen ersten Überblick zu verschaffen, wie es sich auch aus dem Ursprungsgutachten ergibt. Danach zeigten die Außenaufnahmen, so der gerichtliche Sachverständige, dass die wärmeschutztechnische Grundkonstruktion der … Häuser untereinander vergleichbar und es daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass im Bereich aller Nordwohnungen ohne zusätzliche Innendämmung im Bereich der Nordwest- und Nordost-Außenecken unzulässige Wärmebrücken vorliegen würden, nicht jedoch im Bereich der Geschossdeckeneinbindungen im Flächenbereich der Nordfassaden und auch nicht im Bereich der Fassadenrücksprünge im Bereich der Küchen. Konkretere und aussagekräftigere Werte liefert die Innenthermografie, die ganz klar in den Ecken dunkel gefärbtere und damit kältere Bereiche ausweist. Es handelt sich damit um Bereiche, bei denen verstärkt Wärme abfließt, wie es für Wärmebrücken typisch ist. Dies wurde durch die durchgeführten Messungen klar bestätigt. Einen Widerspruch, der die Bindung an die tatrichterlichen Feststellungen entfallen lassen und eine weitere Beweiserhebung gebieten würde, vermag die Kammer daher nach wie vor nicht zu erkennen. Die seitens des gerichtlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen stehen im übrigen im Einklang mit den Untersuchungsergebnissen des seitens der WEG herangezogenen Sachverständigen … der ebenfalls über Thermografieaufnahmen an den Nordfassaden deutlich zu niedrige Kantentemperaturen in den Wohnungen von 9,57 Grad Celsius festgestellt hat.
2.2. Soweit die Klägerin das Gutachten erneut bezweifelt, weil bei den errechneten fRSi-Werten bei gleichem Wandaufbau und unverändertem Altbestand eine auffällige Streuung zu verzeichnen sei und bei der Wohnung … keine Baumängel vorhanden seien, wurde dieser Einwand in erster Instanz erst nach der mündlichen Vorhandlung vorgebracht und war damit gemäß § 296 a Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss unter Ziffer 1.1.3. wird Bezug genommen. Er greift im übrigen in der Sache nicht. Eine derartige Streuung, bezogen auf vergleichbare Objekte, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Relevant sind hier nur die Nordost- und Nordwest-Außenecken; insoweit bewegen sich die fRSi-Werte in Bereich von rund 0,57 bis 0,65, d.h. die Streuung der gemessenen Werte bei gleichartigen Raumgeometrien ohne weitere Einflüsse ist damit vielmehr gering, wie auch vom gerichtlichen Sach verständigen in seinem Gutachten ausführlich und überzeugend dargestellt. Soweit zum Teil höhere Werte festgestellt wurden (z.B. bei den Messpunkten 66.11. oder 56.13) beruht dies darauf, dass eine Heizleitung in der Nähe bzw. eine Innendämmung angebracht worden war und damit auf unterschiedlichen Parametern. Dies trifft gerade auch auf die von der Klägerin als maßgeblich erachtete Wohnung … zu. Dort wurden zwar in der Tat bei den Meßpunkten 56.2 und 56.1 höhere – und zulässige – Werte von 0,79 bzw. 0,741 gemessen; dies beruhte jedoch nach den vom Sachverständigen dargestellten Besonderheiten darauf, dass jeweils eine Heizleitung in der Nähe war. Auch insoweit bestehen also keine relevanten Widersprüchlichkeiten und die seitens der Klägerin vorgenommene Bewertung des Gutachtens, es würde eine auffällige und unerklärliche Streuung des fRSi-Wertes von 46 % vorliegen, ist, bezogen auf die relevanten Vergleichsobjekte, widerlegt. Soweit es die fehlerhafte Annahme, die Wohnanlage sei nach DIN 4108 in der Fassung von 1969 errichtet worden, und die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Wärmeschutzmaßnahmen nach der DIN-Fassung Oktober 1974, Wärmeschutzgebiet III betrifft, hat hierzu der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung dahingehend Stellung genommen, dass die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen nur zu einer Verbesserung der Wärmedämmung in der Fläche geführt hat; das maßgebliche Problem der Außenecken sei damit jedoch noch nicht gelöst. Die Klägerin zeigt nach wie vor nicht konkret auf, was genau und wieso an diesen Ausführungen fehlerhaft sein soll. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss unter Ziffer 1.1.2. wird vorwiesen. Auch zu den wiederholten Einwendungen gegen den fRSi-Wert hat der Sachverständige wiederholt plausibel – schriftlich wie mündlich – Stellung genommen; auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts (S. 7 f. des Endurteils) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Nach den neueren Ausgaben der DIN 4108-2 (DIN 4108-2:2001-03, DIN 4108-2:2003-07, DIN 4108-2:2013-02) wird im übrigen explizit ein Mindestwert für den Temperaturfaktor fRSi von direkt 0,7 gefordert; dieser ist damit nunmehr technisch normativ festgelegt. Soweit es die Forderung nach der Einhaltung eines Wärmeschutzes von 1981 bis 2001 bereits bei Baufertigstellung des Gebäudes 1976 betrifft, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Insoweit sind auch nicht, worauf die Klägerin wiederholt abstellt, die seinerzeitigen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen … in der Eigentümerversammlung vom 9.12.2015 von Belang; ob ein anfänglicher Mangel vorliegt, dessen Beseitigung im Wege eines einfachen Mehrheitsbeschlusses beschlossen werden kann, hat das Gericht im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in ihrer Replik in zweiter Instanz vorträgt, es sei davon auszugehen, dass eine ganze Reihe von Eigentümer aufgrund der Aussage der Verwaltung, es lägen keine Baumängel vor, beruhigt zu Hause geblieben wären, soll damit wohl eine ungenügende bzw. falsche Bezeichnung gemäß § 23 Abs. 2 WEG gerügt werden; dies erfolgte jedoch weit außerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist und war damit gemäß § 46 WEG nicht zu berücksichtigen. Ein Niohtigkeitsgrund ist dies nicht. Dass der gerichtliche Sachverständige aufgrund seiner fehlenden Kenntnis über die Mängel einer Konvektionsheizung ungeeignet sei, geht aus dem Gutachten nicht hervor und ist im übrigen unerheblich, nachdem es hier um die Frage des Vorliegens von Wärmebrücken geht. Dies ist gerade das Fachgebiet des gerichtlichen Sachverständiger …, der der Kammer aus einer Reihe von Verfahren als sehr zuverlässiger und sorgfältig arbeitender Sachverständiger mit herausragenden Fachkenntnissen bekannt ist.
2.3. Das Amtsgericht hat auch nicht etwa verfahrensfehlerhaft die Einvernahme der angebotenen sachverständigen Zeugen … und … unterlassen. Ein Verfahrensfehler insoweit liegt schon deshalb nicht vor, da diese in erster Instanz nicht für die streitgegenständliche Behauptung benannt worden waren. Selbst im Schriftsatz nach der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2017 erfolgte noch keine Benennung; es wurde lediglich das Privatgutachten … vorgelegt. Eine Benennung erfolgte erstmals im Schriftsatz vom 6.7.2018 (Bl. 291/301 d.A.) und war damit als neues – und zudem außerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebrachtes – Angriffsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Ein Zulassungsgrund wurde nicht vorgetragen.
2.4. Soweit weiter gerügt wird, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft den klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 15.12.2017 nicht berücksichtigt, greift auch diese Rüge nicht durch. Nachdem dieser erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht einging, war dieser gemäß § 296 a Satz 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Wie im Hinweisbeschluss auf Seite 4 ausgeführt, bezog sich die in der mündlichen Verhandlung eingeräumte Schriftsatzfrist ausdrücklich nur auf neue tatsächliche Umstände. Um solche handelt es sich jedoch bei den Ausführungen im Schriftsatz vom 15.12.2017 nicht. Diese befassen sich ebenso wie das vorgelegte Privatgutachten vielmehr mit Fragen, die von Anfang an den Kern des Rechtsstreits darstellten und umfassend von beiden Parteien thematisiert worden waren. So befasst sich auch das Gutachten … mit der Aussagekraft des fRSi-Wertes, wie mehrfach von der Klägerin schriftsätzlich kritisiert, und alternativen Lösungsmöglichkeiten, die ebenfalls klägerseits von Anfang an vorgetragen worden waren und denen der gerichtliche Sachverständige eine klare Absage erteilt hat. Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang auch ermessensfehlerfrei eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss in Ziffer 1.1.4. wird Bezug genommen.
2.5. Soweit die Klägerin ferner den Ausführungen der Kammer zum Ermessensspielraum bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen widerspricht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Auffassung nicht nur im Kommentar Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage vertreten wird, sondern vielmehr gängiger Rechtsprechung entspricht. Es ist anerkannt, dass den Eigentümern im Rahmen der Instandhaltung/Instandsetzung nicht nur bezüglich der zu treffenden Maßnahmen, d.h. des „Ob“ der Instandsetzung, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Schritte ein aus dem Selbstorganisationsrecht abzuleitender, nicht kleinlich zu bemessender Ermessensspielraum zusteht, welcher von don Gorichton nur eingeschränkt überprüft werden kann (so ausdrücklich Bärmann, WEG, 14. Auflage, § 21, Rdnr. 112; LG Hamburg, ZWE 2013, 460 ff.; OLG München, ZMR 2007, 557 ff.; BayObLG, WE 1995, 287, 288; OLG Hamburg, NJW-RR 2010, 1240, 1241; vgl. dazu auch BGH, ZWE 2011, 394 ff. BGl I, NJW 2012, 1724, 1725). Weder eine Partei noch das Gericht darf die Erwägungen der Gemeinschaft durch eigene ersetzen, da dadurch in die Selbstverwaltungshoheit als Kemkompetenz der Eigentümergemeinschaft eingegriffen würde. Ob die Grenzen dieses weiten Ermessens überschritten sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dies ist hier nicht der Fall.
Insoweit ist es zwar zutreffend, dass die Klägerin bereits in ihrer Klagebegründung weniger weitreichende Maßnahmen vorgetragen hat. Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, ist die Gemeinschaft jedoch nicht zwingend gehalten, stets die günstigste Lösung zu wählen (BayObLG, a.a.O.; AG Charlottenburg, ZMR 2017, 510, 511). Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat bei Instandsetzungsmaßnahmen nicht nur die Wirtschaftlichkeit der in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten im Blick zu behalten, sondern darf bzw. hat technische Lösungen zu wählen, die geeignet sind, den Baumangel dauerhaft zu beseitigen (so ausdrücklich OLG Frankfurt. NZM 2011, 37, 38; BayObLG, ZMR 1990, 29 ff.) In diesem Sinne ist der den Eigentümern bei Verwaltungsentscheidungen zustehende Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn über die Mindestsanlerung hinaus Arbeiten vergeben werden, deren Ausführung nicht zwingend notwendig, jedoch nicht unvertretbar ist. Die hier beschlossene Maßnahme bewegt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls im Rahmen des Vertretbaren, Durch die von der Klägerin genannten Maßnahmen wird das grundsätzliche Problem des Baumangels nicht beseitigt. Soweit es die Dämmung nur der Ecken betrifft, wurde dies als mildere Maßnahme nicht von der Klägerin innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist vorgetragen; dies hat sich vielmehr erst durch die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen ergeben. Im übrigen ist auch insoweit in der Sache auf die bindenden Ausführungen des Amtsgerichts zu verweisen, wonach der gerichtliche Sachverständige dies nicht als unbedingt technisch sinnvoll bewertet hat und dies bedeuten würde, dass man auf die Vorteile einer flächigen Wärmedämmung verzichten würde. Gleiches gilt für die klägerseits vorgetragenen weiteren negativen Konsequenzen der Maßnahme wie die Verringerung der Kellertreppenbreite etc. Auch dies macht die Maßnahme nicht unvertretbar; über die konkrete Ausführung im Detail wird erst noch Beschluss zu fassen sein. Soweit es den weiteren Vortrag, wonach lediglich bei drei Wohnungen fRSi-Werten unter 0,7 errechnet worden seien, von denen zwei noch nie mit Schimmel zu tun gehabt hätten, betrifft, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Unzulässige Werte wurden nach der Tabelle 1 im Ursprungsgutachten i.V.m. Anlage 5 nicht in drei, sondern in 4 Wohnungen, nämlich in den Wohnungen … und … (dort Messpunkte 66.17 und 66.16) festgestellt. Soweit in den weiter untersuchten Wohnungen … und … der erforderliche fRSi-Wert eingehalten wurde, beruhte dies – auch dies ergibt sich aus der Tabelle – auf diversen Besonderheiten (Innendämmung, Heizleitung in der Nähe), wie bereits dargestellt.
2.6. Es verbleibt damit dabei, dass hier nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts geometrische Wärmbrücken vorliegen, die einen anfänglichen Baumangel darstellen. Dabei ist richtig, dass die zum Zeitpunkt der Bauerrichtung geltende DIN 4108 (Ausgabe 1969) eingehalten wurde. Dies hindert jedoch die Annahme eines anfänglichen Mangels nicht; auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss unter Ziffer 1.2.1. wird Bezug genommen. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend sowohl schriftlich wie auch mündlich ausgeführt hat, war bereits in den 70er-Jahren in Fachkreisen bekannt, dass diese keine ausreichenden Anforderungen an die Wärmedämmung formuliert hat und demgemäß in Gebäuden, die entsprechend den Anforderungen der DIN 4108 Ausgabe 1969 errichten worden waren, in erheblichem Umfang Schimmelschäden insbesondere in den Eckbereichen aufgereten waren. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern lediglich private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter darstellen. Diese können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben, weil die technische Entwicklung und wissenschaftliche Erkenntnis in einem ständigen Wandel begriffen sind (BGH, MDR 2013, 961, 962; BGH, NJW 2007, 2983 ff.; BGH, NJW 2005, 1115 ff.; BGH, MDR 1998, 1026, 1027; BGH, NJW-RR 1995, 472, 473). Danach haben die Gerichte jeweils zu untersuchen, ob die jeweilige DIN-Norm noch den anerkannten Regeln der Technik entspricht, oder diese nicht mehr ausreichend wiedergibt (BGH, ZMR 1986, 245, 246); dies deshalb, da, so der BGH ausdrücklich, die „anerkannten Regeln der Technik nicht ausschließlich in förmlich veröffentlichten Vorschriften niedergelegt und solche Bestimmungen nicht selten durch den neuesten Stand der Technik überholt sind“ (BGH, a.a.O.). In diesem Sinne hat das Bayerische Oberste Landesgericht explizit entschieden, dass anfängliche Baumängel auch dann vorliegen können, wenn die im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks geltenden DIN-Vorschriften zur Wärmedämmung – um die es vorliegend gerade geht – eingehalten werden (BayObLG, ZMR 1990, 29, 30: OLG Frankfurt OLGZ 1984, 129). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist also nicht die Zulassung der Revision veranlasst. Dass die Einhaltung der DIN-Normen nicht allein entscheidend für die Frage eines Baumangels ist, wurde höchstrichterlich bereits mehrfach entschieden und ist im jeweiligen Einzelfall mit entsprechender sachverständiger Beratung zu klären. Genau dies ist hier geschehen.
2.7. Soweit die Klägerin aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zitiert hat, wonach Wärmebrücken keinen zur Mietminderung berechtigenden Sachmangel darstellen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (BGH, Urteil vom 5.12.2018, Az.: VIII ZR 67/18; BGH Urteil vom 5.12.2018, Az.: VIII ZR 271/17), führt dies ebenfalls zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung bzw. zu einer Divergenzzulassung. Ein Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache von der vertraglich vorausgesetzten baulichen Beschaffenheit. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich primär nach den Vereinbarungen der Mietvertragsparteien. Soweit ausdrückliche Abreden fehlen, bestimmt sich dies, so der BGH, nach der Verkehrsanschauung nach den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblichen Gepflogenheiten, d.h. dem bei vergleichbaren Wohnungen üblichen Wohnstandard. Insoweit ist es konsequent, wenn der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen auf die zum Zeitpunkt der Bauerrichtung geltenden DIN-Normen abstellt. Dies ist jedoch ein anderer Bezugspunkt als die hier zu beurteilende Frage. Während es bei den zitierten mietrechtlichen Entscheidung des BGH auf die Vereinbarungen im Verhältnis der Parteien ankommt, geht es hier darum, ob die Gemeinschaft im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraum den Bedenken gegen die Probatheit der zum Zeitpunkt der Bauerrichtung geltenden technischen Normen Rechnung tragen darf. Die Qualifizierung einer Maßnahme als eine solche der Instandsetzung, welche mit einfachem Mehrheitsbeschluss beschlossen werden kann, bemisst sich rein nach objektiven Kriterien, nämlich nach der Fehlerhaftigkeit der Bausubstanz, welche hier vom gerichtlichen Sachverständigen eindeutig bejaht wurde. Diese ist auch unabhängig vom Lüftungsverhalten. Es geht hier nicht, worauf die Klagepartei entscheidend abstellt, um eine Schimmelproblematik, so dass auf die diesbezüglichen klägerischen Ausführungen nicht weiter einzugehen war. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, falls aktuell Schimmel vorhanden gegeben wäre, dies wohl sogar zu einem Anspruch auf ordnungsgemäße Erstherstellung führen könnte. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof aktuell in einem Fall, wo massive Durchfeuchtungen gegeben waren, einen Anspruch auf Instandsetzung, d.h. eine entsprechende Ermessensreduzierung auf Null, bejaht; diese müsse ein Eigentümer nicht hinnehmen und zwar auch dann nicht, wenn gesundheitsschädlicher Schimmel (noch) nicht aufgetreten sei, wobei der BGH es auch in diesem Fall als unerheblich ansah, ob der Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Aufteilung in Wohnungseigentum den geltenden technischen Anforderungen entsprochen. Hier geht es indes nicht um etwaige Ansprüche auf Instandsetzung, sondern alleine darum, ob sich der gefasste Beschluss im Rahmen des weiten Ermessensspielraums der Gemeinschaft bewegt. Dies ist bei Mängeln der Bausubstanz, wie sie nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts vorliegen, jedenfalls zu bejahen. Darauf, dass eine Amortisation unstreitig nicht innerhalb von 10 Jahren eintritt, kommt es nicht an, da die Maßnahme nicht als modernisierende, sondern als einfache Instandsetzungsmaßnahme zu qualifizieren ist. Soweit mit Schriftsatz vom 20.12.2018 weiter vorgetragen wurde, dass die Klägerin wie eine Reihe weiterer Eigentümer die Wohnung seinerzeit als dem damaligen Stand der Technik 1976/1977 gekauft habe, als Rentnerin über niedrigere Einkünfte verfüge und daher jetzt nicht unter Schaffung eines neuen Mangelbegriffs mit hohen Sonderumlagen behelligt werden könne, hat der Bundesgerichtshof eine individuelle Opfergrenze bei notwendigen Erhaltungsaufwendungen nicht anerkannt (BGH, ZMR 215, 613 ff.).
Die Berufung war damit gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
2. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 49 a GKG. Die Kammer hat den seitens des Amtsgerichts zutreffend festgesetzten und unbeanstandet gebliebenen Streitwert übernommen. Der einfache Kostenanteil der Klägerin, der zugleich ihre Beschwer abbildet, beträgt nach ihren eigenen Angaben 8.587,50 €.