Baurecht

Erschließungsbeitrag und Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

Aktenzeichen  6 B 15.1833

Datum:
27.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5a
AO AO § 42
BauGB BauGB § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Beitragspflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. (redaktioneller Leitsatz)
3. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsanlage häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 4 K 13.103 2014-09-10 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. September 2014 – B 4 K 13.103 – wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung der beklagten Gemeinde, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1, Abs. 9 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20. Oktober 2006. Er ist dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 317 alt unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – zusammen mit dem angrenzenden, denselben Eigentümern gehörenden und wegen seiner geringen Größe von 11 m2 selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2010 – 9 C 1.09 – juris Rn. 26) – der Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost; bei dieser handelt es sich um eine nach Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG beitragsfähige Anbaustraße, an deren planungsrechtlich rechtmäßiger Herstellung (§ 125 BauGB) keine Zweifel bestehen. Maßgeblicher Beitragsgegenstand ist das Grundstück vor der am 21. August 2012 grundbuchmäßig vollzogenen Teilung, weil die Abtrennung eines 51 m2 großen Grundstücksstreifens an der Grenze zur Straße (FlNr. 317/1 neu) und dessen Übereignung zusammen mit dem Grundstück FlNr. 1025 an den Schwiegersohn des Klägers einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 AO darstellen und deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich sind (1.). Das Grundstück FlNr. 317 alt wird durch die abgerechnete Straße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB (2.). Dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid von einer geringeren Grundstücksfläche (FlNr. 317 neu) ausgegangen ist und deshalb einen zu niedrigen Beitrag festgesetzt hat, kann den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Auf die Berufung der Beklagten ist daher das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
1. Die von dem Kläger als Miteigentümer vorgenommene Grundstücksteilung stellt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar und ist deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich.
Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Gesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außerhalb des Beitragsrechts liegende Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Beitragspflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, B. v. 9.7.2012 – 6 ZB 12.185 – juris Rn. 4; B. v. 14.8.2015 – 6 CS 15.1396 – juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102, 103). Es ist demnach zu prüfen, ob – abgesehen von der Beitragsvermeidung oder -verminderung – ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonstwie einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung spricht. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrundeliegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist grundsätzlich ein Missbrauch im Sinn des § 42 AO anzunehmen (BayVGH, B. v. 20.8.2012 – 6 CS 12.970 – juris Rn. 8). Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbstständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und – gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige – übertragen und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (BVerwG, U. v. 24.2.2010 – 9 C 1.09 – juris Rn. 36).
In Anwendung dieses Maßstabs ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen. Der Kläger und seine Ehefrau haben als Miteigentümer des veranlagten – ursprünglich 837 m² großen – Grundstücks FlNr. 317 (alt) und des 11 m² großen Grundstücks FlNr. 1025 einen entlang der Grenze zur neuen Erschließungsstraße gelegenen, etwa 3,30 m breiten, 26,5 m langen und insgesamt nur 62 m² großen unbebauten Grundstücksstreifen (FlNr. 317/1 neu mit 51 m² und FlNr. 1025 mit 11 m²) aus ihrem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück ihrem Schwiegersohn übereignet. Dieser dient als Zufahrt und Zugangsmöglichkeit zu dem dahinter gelegenen 108 m² großen Grundstück FlNr. 316/3, das mit einem größeren Schuppen bebaut ist und dem Schwiegersohn des Klägers von dessen Ehefrau aus deren Grundstück FlNr. 316 übereignet worden war. Diese Grundstücksteilung und Übereignung dreier kleiner Grundstücks(teil)flächen erfolgte in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Beitragserhebung. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Kläger für die neue Erschließungsstraße zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen worden. Mit notariellen Verträgen vom 21. Oktober 2011 veräußerten er bzw. seine Ehefrau Teilflächen aus den Grundstücken FlNr. 317 und 316 sowie das Grundstück FlNr. 1025 ihrem Schwiegersohn. Am 21. August 2012 wurden die Änderungen der Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen. Der Erschließungsbeitragsbescheid wiederum datiert vom 17. Januar 2013. Damit drängt sich ein zeitlicher (und sachlicher) Zusammenhang zwischen drohender Beitragspflicht und Grundstücksteilung auf.
Die bei dieser Fallgestaltung indizierte tatsächliche Vermutung, dass die Grundstücksteilung und Übereignung von kleinen Grundstücks(teil)flächen der Beitragsumgehung bzw. Beitragsminderung dient, hat der Kläger nicht durch den Nachweis außerbeitragsrechtlicher, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlicher Gründe (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO) widerlegen können. Er macht für die von ihm und seiner Ehefrau gewählte Gestaltung geltend, dass er zugunsten seines Schwiegersohns eine dauerhaft gesicherte Fläche zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für den Fall eines Verkaufs seines Grundstücks FlNr. 317 habe schaffen wollen; der Schwiegersohn und dessen Ehefrau (die Tochter des Klägers) hätten von ihm und seiner Ehefrau im südöstlichen Teil des Baugebiets Reifenberg-Ost das Baugrundstück FlNr. 1016 übertragen bekommen, auf dem die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich sei. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Dies kann nicht überzeugen. Zum einen gibt es keinerlei greifbaren Anhaltspunkt, dass eine Veräußerung des mit dem Wohnhaus des Klägers bebauten Grundstücks FlNr. 317 in absehbarer Zeit zu erwarten ist, zum anderen ist das dem Schwiegersohn überlassene Grundstück FlNr. 1016 derzeit unbebaut und es ist nicht nachvollziehbar, warum auf dem ca. 774 m² großen Baugrundstück eine Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur eingeschränkt möglich sein soll. Der derzeitige Wohnort des Schwiegersohns liegt etwa 42 km von den übereigneten Grundstücksflächen entfernt. Das Grundstück FlNr. 316 ist auch nach den durchgeführten Grundstücksteilungen nicht mehr erschlossen. Eine von der neuen Erschließungsanlage erschlossene, aus drei Grundstücken bestehende Fläche von insgesamt lediglich 170 m² in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung grundbuchmäßig zu verselbstständigen, stellt auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers ohne jeden Zweifel eine unangemessene Gestaltung dar.
Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO lässt zwar die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt, doch ist der Sachverhalt beitragsrechtlich so zu bewerten, als ob die Teilung und Übereignung nicht stattgefunden hätten und der ursprüngliche Eigentümer des Gesamtgrundstücks weiterhin Eigentum auch an der abgeteilten Fläche besäße. An die Stelle der tatsächlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Beitrags zugrunde gelegt. Da in Fällen der hier in Rede stehenden Art die „angemessene Gestaltung“ im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts besteht, ist der Beitragserhebung mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück FlNr. 317 (alt) mit dessen gesamter ursprünglicher Fläche zugrunde zu legen (BayVGH, B. v. 14.7.2005 – 6 B 02.2128 – juris Rn. 32; B. v 10.9.2009 – 6 CS 09.551 – juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 103).
2. Das Grundstück FlNr. 317 alt wird – zusammen mit dem 11 m2 großen, selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 – durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen im Sinn von Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BauGB. Da es zudem bebaubar ist, unterliegt es der Erschließungsbeitragspflicht.
a) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 – 9 C 4.13 – juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 28.9.2015 – 6 B 14.606 – juris Rn. 18). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht ausnahmsweise weniger, nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang), genügen lässt oder mehr verlangt, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 – 8 C 59.89 – juris Rn. 13). Für das im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet gelegene Grundstück des Klägers genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen.
Herangefahren werden kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 – 8 C 33.91 – BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 – 9 B 33.12 – juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.7.2009 – 6 ZB 07.599 – juris Rn. 4; B. v. 28.9.2015 – 6 B 14.606 – juris Rn. 21). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden kann. Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 28.9.2015 – 6 B 14.606 – juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 30.8.2010 – 15 A 646.07 – juris Rn. 24).
b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die Erreichbarkeitsanforderungen für das Grundstück des Klägers FlNr. 317 alt (und das Grundstück FlNr. 1025) erfüllt.
Zwar wird das Grundstück nicht von Norden her erschlossen. Die parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende neue Erschließungsstraße kann dem Grundstück nach den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Reifenberg-Ost“ insoweit keine Bebaubarkeit vermitteln, weil in diesem Bereich zwischen der ausgewiesenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche und dem Grundstück des Klägers auf dem Grundstück FlNr. 990 eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist (vgl. BayVGH, U. v. 9.11.2010 – 6 BV 09.676 – juris Rn. 38). Darüber hinaus bestehen nach Norden auch tatsächliche Zugangshindernisse in Form eines aufgrund der steilen Geländeverhältnisse angebrachten Geländers und der Stützmauer in Form einer Gabionenwand.
Das klägerische Grundstück grenzt aber, wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, im Nordwesten im Bereich der Einmündung in die Ortsstraße Nr. 10 in ausreichender Breite unmittelbar an die neu hergestellte Erschließungsanlage. Von dort aus kann und darf das Grundstück von der Erschließungsanlage aus betreten (und befahren) werden. Dieser Einmündungsbereich gehört noch zur abgerechneten Anlage, nicht mehr zur Ortsstraße Nr. 10.
Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d. h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (ständige Rechtsprechung, u. a. BVerwG, U. v. 10.6.2009 – 9 C 2.08 – juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 28.9.2015 – 6 B 14.606 – juris Rn. 23; U. v. 7.5.2015 – 6 B 13.2519 – juris Rn. 24). Entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob im Einmündungsbereich der neuen Erschließungsstraße die alte Ortsstraße Nr. 10 vor dem Grundstück des Klägers schon als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich war, sondern wie weit sich die neu hergestellte Erschließungsanlage nach natürlicher Betrachtungsweise erstreckt. Maßgeblich ist das Erscheinungsbild der neuen, nunmehr abgerechneten Erschließungsanlage; daran ändert sich auch nichts, wenn die neue Straße teilweise im Bereich der tatsächlichen Trassierung der alten Ortsstraße verlaufen sollte. Ist die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme neu entstanden ist, – wie hier – nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Anlage, sondern eine – insgesamt gesehen – andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten ihrer erstmaligen Herstellung sind (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1988 – 8 C 64.87 – juris Rn. 15; U. v. 1.12.1989 – 8 C 52.88 – juris; B. v. 14.12.2010 – 9 B 58.10 – juris). Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans oder die straßenrechtliche Widmung sind in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.
Nach den Feststellungen des Senats beim Augenschein beträgt die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen der neuen Erschließungsstraße (im Einmündungsbereich) und den Grundstücken FlNr. 317/1 und 317 neu insgesamt 3,60 m, wobei die Straße von Norden aus gesehen noch 30 cm entlang des Grundstücks FlNr. 317 neu verläuft. Die Erschließungsstraße endet im Einmündungsbereich an ihrem Ausbauende auf Höhe des dort befindlichen Straßenablaufs, danach beginnt die Ortsstraße Nr. 10. Zwar wird das Grundstück FlNr. 317 neu im inzwischen geteilten Zustand von der neuen Erschließungsstraße mit einer Zugangsbreite von lediglich 30 cm nicht mehr erschlossen. In dem maßgeblichen (oben 1.) ungeteilten Zuschnitt liegt das Grundstück FlNr. 317 (alt) aber mit 3,60 m in ausreichender Breite an der neu erstellten Erschließungsanlage an und wird von dieser erschlossen. Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse, das Grundstück von dort zu betreten oder sogar zu befahren. An dieser Stelle ist eine Zufahrt auf das Grundstück angelegt. Bei dieser Sachlage kann auch nicht die Rede davon sein, dass die neue Erschließungsstraße, wie der Kläger meint, nicht der Erschließung seines Grundstücks, sondern lediglich der Erschließung des Neubaugebiets als einer Art „Insel“ dienen sollte.
c) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich die „Ortsstraße Nr. 10“, grenzt und von dort ebenfalls Zufahrt nimmt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, das heißt unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 – 8 C 26.94 – NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 – 9 C 4.13 – juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 28.9.2015 – 6 B 14.606 – juris Rn. 17; B. v. 25.9.2014 – 6 ZB 14.888 – juris Rn. 9).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.860,37 € festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

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