Aktenzeichen Au 5 K 14.818
Leitsatz
Eine Gemeinde kann mit dem Einwand, sie habe ihr gemeindliches Einvernehmen bereits deshalb versagen dürfen, weil die Baugenehmigungsbehörde fälschlicherweise anstelle des in der Sache gebotenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt habe, nicht durchdringen. Denn allein eine – hypothetisch angenommene – falsche Verfahrenswahl zieht eine Verletzung von materiellen, an die gemeindliche Planungshoheit anknüpfenden Rechten nicht nach sich. (redaktioneller Leitsatz)
Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen durch den Einbau einer Lackieranlage für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz eine sachgerechte Entscheidungshilfe. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Der Kläger wird durch die erteilte Baugenehmigung und das hierbei ersetzte gemeindliche Einvernehmen nicht in seiner durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 11 Abs. 2 Bayerische Verfassung (BV) garantierten Selbstverwaltungshoheit verletzt. Der Kläger hat sein Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu Unrecht verweigert und das Landratsamt … es folglich zu Recht gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) ersetzt.
1. Über die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden, § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens dient dabei der Sicherung der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV verankerten gemeindlichen Planungshoheit. Das gemeindliche Einvernehmen ist ein als Mitentscheidungsrecht ausgestattetes Sicherungsinstrument des Baugesetzbuchs, mit dem die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde und als Trägerin der Planungshoheit in Genehmigungsverfahren mitentscheidend an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beteiligt wird (BVerwG, U.v. 14.4.2000 – 4 C 5/99 – BayVBl 2001, 22 ff.). Entspricht ein zulässiges Vorhaben nicht den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, kann diese den Maßstab für die Zulässigkeitsprüfung durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans ändern und planungssichernde Maßnahmen ergreifen. Ein fehlendes Einvernehmen darf die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO nur ersetzen, wenn es zu Unrecht verweigert worden ist, weil das Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist, und ein Rechtsanspruch auf Erteilung der jeweiligen Genehmigung bzw. eines Vorbescheides besteht. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auf die Klage einer Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens bei einem Bauvorhaben, das wie hier unstreitig im unbeplanten Innenbereich gelegen ist, die Voraussetzungen des § 34 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind und sich eine Differenzierung danach, ob diese Voraussetzungen jeweils dem Selbstverwaltungsrecht zuzuordnen sind oder nicht, verbietet. Die zugunsten der Gemeinde in § 36 Abs. 1 BauGB normierte Beteiligungsbefugnis und ihre damit anerkannte hoheitliche Mitverantwortung schließen es aus, ihre Stellung mit der eines privaten Nachbarn im Verhältnis zu einem privaten Bauherrn zu vergleichen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 1 Z. B. 08.1462 – juris; OVG RhPf, U.v. 16.3.2006 – 1 K 2012/04 – juris; NdsOVG, U.v. 10.1.2008 – 12 LB 22/07 – juris). Daraus folgt, dass jede Verletzung oder Missachtung des Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen zur Aufhebung der Genehmigung führt (vgl. OVG SH, U.v. 11.11.2013 – 12 LC 271/11 – BauR2014, 522 ff.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 36 Rn. 47 m. w. N.). Andererseits bedeutet dies aber auch, dass Verstöße gegen andere Rechtsnormen im Rechtsmittel der Gemeinde nur dann zum Erfolg verhelfen können, wenn sie auch dem Schutz der Gemeinde – insbesondere ihrer Planungshoheit – zu dienen bestimmt sind (BVerwG, U.v. 31.10.1990 – BVerwGE 4 C 45.88 – NVwZ 1991, 176; OVG SH, B.v. 7.10.2004 – 1 ME 169/04 -, NVwZ-RR 2005, 90 ff.). Denn § 36 BauGB erschöpft sich darin, das bauaufsichtliche Verfahren näher auszugestalten. Die Vorschrift begründet hinsichtlich der materiellen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt diese voraus. Wenn entsprechend dem durch § 36 Abs. 2 BauGB begrenzten Prüfumfang eine Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde zu verneinen ist, kann diese sich auch nicht mit Erfolg gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens wenden (BVerwG, B.v. 10.1.2006 – 4 B 48.05 -, BauR 2006, 815 f.).
2. Nach diesen Maßstäben kann der Kläger mit seinem Einwand, er habe sein gemeindliches Einvernehmen bereits deshalb versagen dürfen, weil der Beklagte fälschlicherweise ein Baugenehmigungsverfahren anstelle des in der Sache gebotenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (§ 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 2 ff. 4. BImSchV) durchgeführt habe, nicht durchdringen. Daher bedarf es auch keiner abschließenden Klärung im vorliegenden Verfahren, ob der Beklagte tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen und ob damit die vom Beklagten vorgenommene fachliche Einstufung des Bauvorhabens der Beigeladenen ausschließlich anhand der Nr. 5.7 der Anlage 1 zur 4. BImSchV zu Recht erfolgt ist. Denn allein eine – hypothetisch angenommene – falsche Verfahrenswahl zieht eine Verletzung von materiellen, an die gemeindliche Planungshoheit anknüpfenden Rechten nicht nach sich und kann deshalb die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht rechtfertigen. Dies ergibt sich im Hinblick auf das hier in Streit stehende immissionsschutzrechtliche Verfahren hinreichend aus der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Hiernach wird die Gemeinde nicht nur im bauaufsichtlichen, sondern auch in anderen Verfahren beteiligt, in denen – wie dies im immissionsschutzrechtlichen Verfahren gemäß §§ 6, Abs. 1 Nr. 2, 9 BImSchG der Fall ist – über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vorschriften entschieden wird. Die Möglichkeit zur bauplanungsrechtlichen Überprüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens, die § 36 BauGB im Interesse der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit einräumt, besteht demnach unabhängig davon, ob eine Entscheidung in einem bauaufsichtlichen oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren erfolgt (OVG SH, B.v. 7.10.2004, a. a. O.; Hessischer VGH, B.v. 15.11.2006 – 3 ZU 634/06 -, ESVGH 2007, 112 ff.). Dies entspricht dem fehlenden Drittschutz des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehaltes im Rahmen von Nachbarklagen (vgl. BVerwG, U.v. 5.10.1990 – BVerwGE 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 ff.). Dies zugrunde gelegt ist eine Rechtsverletzung des Klägers allein aufgrund einer eventuellen fehlerhaften Verfahrenswahl durch den Beklagten ausgeschlossen.
3. Die streitgegenständliche Baugenehmigung, die zugleich als Ersatzvornahme i. S.v. Art. 113 Gemeindeordnung (GO) bezüglich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gilt (Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBO), ist rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen gemeindlichen Rechten der Planungshoheit zu verletzen. Der angefochtene Genehmigungsbescheid hält die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften ein. Damit hat der Kläger aber sein erforderlich werdendes gemeindliches Einvernehmen zu Unrecht verweigert.
a) Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich vorliegend unstreitig nach § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles des Klägers.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung dabei einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.
Die Kammer ist der Auffassung, dass das mit Bescheid vom 8. Mai 2014 genehmigte Bauvorhaben – Einbau einer Lackiervorbereitung und Lackieranlage – bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB seiner Art nach zulässig ist und insbesondere durch das Vorhaben keine den Kläger zur Verweigerung seines gemeindlichen Einvernehmens berechtigenden ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB entstehen bzw. zu befürchten sind.
Das Bauvorhaben der Beigeladenen fügt sich seiner Art nach in die nähere Umgebung ein. Zur Beurteilung dieser Frage kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei den in der näheren Umgebung … und östlich der … gelegenen gewerblich genutzten Grundstücken und den südwestlich angrenzenden, durch Wohnnutzung geprägten Grundstücken insbesondere im Verlauf der …straße um eine Gemengelage, oder um ein faktisches Gewerbegebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) handelt. Die Kammer ist jedenfalls der Auffassung, dass insoweit kein Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO vorliegt, da ein solches eine annähernde quantitative und qualitative Gleichrangigkeit bzw. Gleichwertigkeit von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung als Wesensmerkmal erfordert, an dem es vorliegend fehlt (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 6, Anm. 1.1). Dies gilt unabhängig davon, ob man die qualifiziert überplanten Bereiche südlich und westlich des Baugrundstücks noch zur maßgeblichen näheren Umgebung rechnet. Zwar kann bei der Beurteilung, ob sich ein Vorhaben in Bezug auf einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, zur näheren Umgebung auch Bebauung in einem benachbarten qualifiziert beplanten Gebiet zählen (so etwa OVG Saarl, U.v. 18.10.2002 – 2 Q 3/02 – juris, Rn. 10; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 34 Rn. 37, unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG v. 31.10.1975, a. a. O., das sich allerdings nur mit dem Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei Bestehen eines qualifizierten Bebauungsplans befasst). Zur Beantwortung der Frage, ob gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebietstypen entspricht, kann die Art der baulichen Nutzung in einem angrenzenden beplanten Gebiet aber nicht herangezogen werden. Da ein faktisches Baugebiet ausschließlich aus unbeplantem Gebiet besteht, kann zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen Umgebung auch nur unbeplantes Gebiet herangezogen werden (BayVGH, B.v. 6.9.2012 – 2 ZB 11.484 – juris, Rn. 4). Andernfalls würde sich das faktische Baugebiet quasi in das beplante Gebiet hinein erstrecken.
Weiter bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die westlich des Bauvorhabens an der … und südlich im Bereich der … Straße qualifiziert beplanten und als allgemeine Wohngebiete ausgewiesenen Wohnbauflächen Bestandteil eines Ortsteiles i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB sind (vgl. hierzu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 34 Rn. 27).
Unabhängig von der Einstufung der näheren Umgebung als Gemengelage, bei der es einen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart ohnehin nicht gibt, oder als faktisches Gewerbegebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO, ist die gewerbliche Nutzung der Beigeladenen ihrer Art nach planungsrechtlich zulässig. Bei Annahme eines faktischen Gewerbegebietes ergibt sich dies aus § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BauNVO. Bei Annahme einer bloßen Gemengelage ergibt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung bereits aus dem unmittelbaren Zusammentreffen von seit längerem vorhandenem gewerblich genutztem Baubestand und unmittelbar westlich bzw. südwestlich angrenzender Wohnbebauung.
b) Das mit Bescheid vom 8. Mai 2014 genehmigte Bauvorhaben wahrt die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB und führt bei Annahme eines faktischen Gewerbegebiets nicht zu Belästigungen und Störungen, die nach der Eigenart des Baugebiets in diesem selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Insbesondere führt es in der für maßgeblich erachteten näheren Umgebung nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen i. S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG, der im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend heranzuziehen ist.
Die an das gewerblich genutzte Grundstück der Beigeladenen angrenzenden überwiegend wohngenutzten Grundstücke sind keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt.
In Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG, der auch im Baurecht entsprechend herangezogen werden kann, können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (BVerwG, B.v. 28.7.2010 – 4 B 29.10 – BauR 2010, 2083 ff.).
Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet dabei die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte zwar keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen. Die GIRL wird allgemein als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (vgl. Hessischer VGH, U.v. 1.4.2014 – 9 A 2030/12 – juris Rn. 53). Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worstcase-Szenario“ dar, und das gefundene Ergebnis liegt auf der „sicheren Seite“ (BayVGH, B.v. 15.11.2010 – 15 CS 10.2131 – BauR 2013, 1816 ff.; OVG RhPf, B.v. 7.2.2014 – 1 B 11320/13 – juris Rn. 20).
Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen im gerichtlichen Verfahren allerdings auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei die GIRL einen wichtigen Orientierungspunkt darstellen kann. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke gestellt sind, und ob prognostisch eine unzumutbare Geruchsimmission für die Nachbarschaft zu erwarten ist (vgl. OVG LSH, U.v. 24.3.2015 – 2 L 184/10 – juris Rn. 96).
Nach Nr. 3.1 der GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionsrichtwerte (IW) überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Diese Häufigkeit beträgt im Wohn- und Mischgebiet 0,10 sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten 0,15 der Jahresstunden.
Der gerichtlich bestellte Gutachter der Firma …, …, kommt in seinem immissionsschutztechnischen Gutachten vom 6. Juli 2016 auf Seite 20 nach Durchführung einer Ausbreitungsrechnung zum Ergebnis, dass sich selbst bei gleichzeitigem Betrieb der Anlage zur Herstellung von Faserverbundstoffen und der Lackieranlage in der maßgeblichen näheren Umgebung ein maximaler Wert (IW) von 0,56 (5,6%) der Jahresgeruchsstunden errechnet, der den maßgeblichen IW nach GIRL von 10% deutlich unterschreitet. Bei isolierter Betrachtung der genehmigten Lackieranlage ergibt sich ein IW zwischen 0,0% und maximal 0,1% der Jahresgeruchsstunden an den untersuchten nächstgelegenen Wohngebäuden. Ein Richtwertvergleich mit den Werten nach GIRL ergibt, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert von 10% der Jahresstunden für Wohngebiete selbst beim Rechenlauf mit höchster Beaufschlagung bzw. dem gewählten Ansatz mit konservativen bzw. überschätzten Emissionsmassenströmen gesichert unterschritten wird. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass der Immissionsgrenzwert nach GIRL maximal nur zu knapp über 50% durch die Anlage der Beigeladenen ausgeschöpft wird. Zusammenfassend gelangt er zum Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht gesichert nicht mit dem Entstehen von erheblichen Belästigungen bzw. unzumutbaren Geruchseinwirkungen zu rechnen ist. Selbst am nächst gelegenen Wohnhaus auf der Flur Nr. … der Gemarkung … können die maßgeblichen Grenzwerte der GIRL eingehalten werden. Nach den Aussagen des gerichtlich bestellten Gutachters in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2016 sind Überschreitungen der Grenzwerte allenfalls auf den östlich des Bauvorhabens sich bereits im Außenbereich befindlichen unbebauten Flächen zu erwarten (vgl. Sachverständigengutachten S. 25,26).
Die Kammer vermag auch keine Fehler zu erkennen, die das Ergebnis des Gutachtens in Frage stellen könnten. Die fachliche Begutachtung ist jeweils von der im Verfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung und den konkret zum Einsatz gelangenden Stoffen (Styrolharze etc.) ausgegangen. So wurden für die Erstellung des Gutachtens auch die maßgeblichen Daten des Deutschen Wetterdienstes für den Standort … anhand einer qualifizierten Prüfung (QPR) ermittelt und der immissionsschutzfachlichen Begutachtung zugrunde gelegt. Auch die Bodenrauigkeit hat im Gutachten angemessen Berücksichtigung gefunden (Seite 18, Gliederungspunkt 3.6.2.5). Vor diesem Hintergrund und der fachlich nicht zu beanstandenden Methodik des gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens können unzumutbare Geruchsimmissionen am Grundstück des Klägers unter Beachtung der im Genehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 8. Mai 2014 festgesetzten Auflagen hinreichend sicher ausgeschlossen werden.
c) Dies würde selbst dann gelten, wenn man mit dem Kläger von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht der Anlage der Beigeladenen ausginge. Aus § 15 Abs. 3 BauNVO ergibt sich für qualifiziert beplante Bereiche insoweit, dass die Zulässigkeit von Anlagen in Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnung (4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – 4. BImSchV) zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es seit der Schaffung des § 15 Abs. 3 BauNVO selbst in qualifiziert beplanten Bereichen nicht mehr zulässig, eine fehlende Gebietsverträglichkeit allein aus der formellen Einstufung als immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig herzuleiten, so dass ein solches Bauvorhaben nur dann zulässig sei, wenn die Umgebungsbebauung Elemente eines Industrie- oder Gewerbegebietes aufweise (so noch BVerwG, U.v. 18.10.1974 – IV C 77.73 – BayVBl. 1975, 370). Der vom Bundesverwaltungsgericht damals vertretenen Auffassung einer streng typisierenden Betrachtungsweise im Sinne einer schematischen Übertragung der Regelungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit auf die bauplanungsrechtliche Typik hat der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 15 Abs. 3 BauNVO die Grundlage entzogen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2012 – 22 ZB 12.2120 – juris Rn. 15; B.v. 3.5.2013 – 22 ZB 13.7 – juris Rn. 23). § 15 Abs. 3 BauNVO hat zwar nichts daran geändert, dass emittierende Anlagen gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig sein können, wenn sie angesichts der konkreten Art oder des konkreten Umfangs der von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen der Eigenart ihrer Umgebung widersprechen (vgl. für Gebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 15 Rn. 33.1). Bei einer wie hier außerhalb qualifiziert überplanter Bereiche gelegenen Anlage kann letztlich nichts anderes gelten. Es bedarf einer Einzelfallbetrachtung, die vorliegend ergibt, dass die emittierende Anlage der Beigeladenen die für die angrenzenden Wohngebiete geltenden Grenzwerte der GIRL problemlos einhalten kann. Aus diesem Umstand ergibt sich keine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen, selbst wenn man davon ausginge, dass die Anlage der Beigeladenen tatsächlich immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig wäre.
d) Auch im Hinblick auf befürchtete Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben der Beigeladenen lässt sich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht feststellen.
Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass die im Bescheid festgesetzten, entsprechend geminderten Werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26. August 1998 – von der Anlage der Beigeladenen nicht zuverlässig eingehalten werden können. Dies ergibt sich insbesondere aus der von der Beigeladenen im Verfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der Firma …, …, vom 3. September 2013, die zusammenfassend auf Seite 18 zum Ergebnis kommt, dass sich in der Umgebung der zu genehmigenden Anlage schutzbedürftige Nutzungen im Sinne eines allgemeinen Wohngebiets befinden. Im Rahmen der Untersuchung seien sämtliche relevanten Schallquellen erfasst worden und die zu erwartenden Schallimmissionen für vier maßgebliche Immissionsorte ermittelt worden und anhand der Kriterien der TA Lärm beurteilt worden. Der für allgemeine Wohngebiete maßgebliche Immissionsrichtwert für die Tagzeit könne im Regelbetrieb der Beigeladenen um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden. Damit könne gemäß Ziffer 3.2.1 der TA Lärm eine detaillierte Untersuchung zur Vorbelastung unterbleiben. Das Bauvorhaben der Beigeladenen sei vor dem Hintergrund des Schallimmissionsschutzes genehmigungsfähig. Diese schalltechnische Untersuchung wurde von Seiten des Landratsamtes … im Verfahren auf Plausibilität überprüft und für belastbar erachtet. Nach Auffassung der Kammer können damit die in Ziffer 6.1 d) TA Lärm festgesetzten und im vorliegenden Fall reduzierten Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden von tagsüber 49 dB(A) und nachts 34 dB(A) zuverlässig eingehalten werden. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass nach den Betriebsbeschreibungen der Beigeladenen ein Betrieb nur im Tagzeitraum im Sinne von Ziffer 6.4.1 der TA Lärm beabsichtigt und genehmigt ist.
Der Kläger hat es überdies versäumt, substantiierte Einwände gegen die erfolgte fachliche Beurteilung der Lärmemissionen und -immissionen des Betriebs der Beigeladenen vorzutragen.
e) Schließlich werden die in § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderten Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht durch wasserwirtschaftliche Belange beeinträchtigt. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das Bauvorhaben auch nach den Ausführungen des im Verfahren beteiligten Wasserwirtschaftsamtes … nicht innerhalb eines vorläufigen bzw. festgesetzten Überschwemmungsgebietes befindet. Damit fehlt es bereits an einem gesondert bestehenden Bauverbot i. S. v. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zwar trifft es zu, dass eine Gemeinde auch ohne rechtliche Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes bei der Überplanung des natürlichen Überschwemmungsgebietes eines Gewässers in ihre Abwägung die Notwendigkeit einbeziehen muss, Gebiete aus Gründen des Hochwasserschutzes für Nutzungen freizuhalten, welche den schadlosen Hochwasserabfluss oder die dafür erforderliche Wasserrückhaltung behindern (§ 1 Abs. 6 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB). Damit ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Bauvorhaben nicht den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügt, wenn es innerhalb eines natürlichen Überschwemmungsgebietes eines Gewässers verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 22.7.2004 – 7 CN 1/04 – NVwZ 2004, 1507 ff.). Die Kammer vermag jedoch vorliegend allein aus der bloßen Lage des Bauvorhabens innerhalb eines faktischen Überschwemmungsgebietes kein Hindernis i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB zu erkennen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend lediglich um eine Änderung der Nutzung eines bereits vorhandenen gewerblichen Baubestandes handelt. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass durch die von der Beigeladenen nunmehr beantragte Nutzung der Hochwasserabfluss beeinträchtigt wird. Evtl. Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses resultieren bereits aus der Lage der gewerblich genutzten Gebäude in der Tallage am … (…). Die von der Beigeladenen beantragte und genehmigte Nutzung hat allenfalls Auswirkungen auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. In diesem Sinne hat auch das Wasserwirtschaftsamt … in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2014 ausgeführt, dass durch die Lagerung und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachteilige Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern nicht ausgeschlossen werden können, wenn diese Stoffe insbesondere durch die Einwirkung bei Hochwasser in den Wasserkreislauf gelangen könnten. Dem wurde im streitgegenständlichen Bescheid durch entsprechende Auflagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ausreichend Rechnung getragen. Die fachliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes …, welches in wasserrechtlichen Fragen als besonders fachkundig zu gelten hat, wendet sich im Übrigen nicht gegen die Genehmigungsfähigkeit der genehmigten Nutzung, sondern stellt an diese lediglich bestimmte Anforderungen zum Gewässerschutz. Unter Einhaltung der Anforderungen der VAwS ist ein unkontrolliertes Austreten von wassergefährdenden Stoffen und negativen Auswirkungen auf die Gewässer und auf Dritte nach Ansicht des Wasserwirtschaftsamtes nicht zu erwarten.
4. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen der bauplanungsrechtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB entspricht und damit die erfolgte Ersetzung des Einvernehmens den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Jedenfalls gilt dies für einen genehmigungskonformen Betrieb der Anlage entsprechend den Vorgaben aus dem Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2014. Verfahrensrechtlich begegnet es abschließend keinen Bedenken, die Ersetzung des Einvernehmens – wie geschehen – in den Gründen des Bescheids vorzunehmen, weil § 36 BauGB keine bestimmte Form der Ersetzungsentscheidung vorgibt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O, § 36 Rn. 34).
Die Klage war daher abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Kläger trägt nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, da diese einen Antrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Insoweit entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – BayVBl. Sonderbeilage Januar 2014).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.