Baurecht

Fälligkeit des Vergütungsanspruchs – Zurückweisung der Berufung

Aktenzeichen  1 U 53/17

Datum:
23.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 158764
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 47, § 48
ZPO § 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711

 

Leitsatz

Verfahrensgang

23 O 10827/15 2016-12-12 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.12.2016, Aktenzeichen 23 O 10827/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.182,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 12.12.2016 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte:
Unter Abänderung des am 12.12.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Geschäftszeichen 23 O 10827/15 wird die Klage abgewiesen und der Kläger im Rahmen der Widerklage verurteilt, an den Beklagten € 2.142,04 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.12.2016, Aktenzeichen 23 O 10827/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 17.08.2017 rechtfertigt keine andere Beurteilung:
Das – ungerechtfertigte – Bestreiten des Beklagten, der Kläger habe das Werk vertragsgemäß und mängelfrei hergestellt, ändert nichts an der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs. Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz abstreitet, die Arbeitsergebnisse im STEP-Format erhalten zu haben, steht dies bereits im Widerspruch zum Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, wo es auf Seite 4 heißt: „Der Beklagte trägt vor,… Er stellt nicht in Abrede, die Zeichnungen im STEP-Format erhalten zu haben.“ Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagtenvertreters vom 30.12.2016 bezieht sich nicht auf diese Passage. Im Übrigen hat das Landgericht auch die Aussage des Zeugen N. fehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass die Übergabe der Zeichnungen auf einem USB-Stick an den Beklagten in diesem Format erfolgte. Die Einreichung von STEP- und/oder Solidworks-Dateien durch den Kläger zur Gerichtsakte zum Beweis der vertragsgemäßen Leistungserbringung war und ist deshalb nicht erforderlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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