Aktenzeichen 8 A 15.40003
FStrG FStrG §§ 17 bis 17e
Leitsatz
Bei einem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb tritt bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5 Prozent der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen regelmäßig keine vorhabensbedingte Existenzgefährdung ein. (redaktioneller Leitsatz)
Die 5-Prozent-Grenze ist auch dann eingehalten, wenn die Abtretungsverluste durch geeignete und vertretbare Angebote von Ersatzland unter dieser Grenze gehalten werden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von S. vom 28. Februar 2011 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von S. vom 23. September 2015 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Da der Kläger, dessen Grundstücke sich im Plangebiet befinden und für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden sollen, aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 19 Abs. 2 FStrG) unmittelbar in seinem durch Art. 14 Abs. 1 und 3 GG geschützten Grundeigentum betroffen ist, unterliegt der Planfeststellungsbeschluss einer gerichtlichen Überprüfung nicht nur im Hinblick auf dessen subjektiven Belange, sondern auch im Hinblick auf – für den Eingriff in sein Grundeigentum kausale – objektive Rechtsverstöße (sog. Vollüberprüfung). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, von einer Entziehung seines Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), insbesondere nicht gesetzmäßig ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.1983 – 4 C 80.79 – BVerwGE 67, 74/75 ff.; U. v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – UPR 2010, 193, Rn. 23). Auf die Frage, ob sich die Klagepartei auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auf den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, kommt es nicht mehr an (vgl. BVerwG, U. v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 Rn. 23 m. w. N.).
Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab liegen hier keine Rechtsfehler vor, die zum Erfolg des Aufhebungsbegehrens oder des hilfsweise geltend gemachten Feststellungsbegehrens führen könnten.
1. Das Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung.
Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn sie auf die Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes ausgerichtet und erforderlich, also vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.5.1998 – 4 A 9.97 – BVerwGE 107, 1/9ff.; U. v. 8.7.1998 – 11 A 53.97 – BVerwGE 107, 142/140). Dieses Bedürfnis ergibt sich regelmäßig – wie auch hier – bereits aus der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) – FStrAbG i. d. F. des Art. 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl I 2833) – als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung wie auch für das gerichtliche Verfahren verbindlich. Die gerichtliche Prüfung hat sich insoweit auf die Frage zu beschränken, ob der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2004 – 4 B 101.03 – juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 14.10.2010 – 8 A 10.40011 – juris Rn. 30). Hierfür wurden keine Anhaltspunkte vorgebracht; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
2. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses genügt dem fachplanerischen Abwägungsgebot des § 17 Satz 2 FStrG.
Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich derjenigen der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge einzustellen waren (Abwägungsdefizit), die Bedeutung dieser Belange zutreffend erkannt wurde (Abwägungsfehleinschätzung) und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu den objektiven Gewichtigkeiten der Belange in einem sachgerechten Verhältnis stehen (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der Behörde ist gerade aufgetragen, in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit eine derartige Abwägung vorzunehmen und dabei alle naheliegenden Vor- und Nachteile zu ermitteln, diese zu gewichten und verantwortlich abzuwägen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – BVerwGE 34, 301/309; U. v. 14.2.1975 – IV C 21.74 – BVerwGE 48, 56/58; U. v. 7.7.1978 – IV C 79.76 – BVerwGE 56, 110/123). Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG (seit 1.6.2015 Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG) nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.8.1995 – 4 B 92.95 – UPR 1995, 445). Nach diesen Maßstäben sind offensichtliche und kausale Abwägungsmängel, auf die sich der Kläger zur Stützung seines Haupt- und Hilfsantrags berufen könnte, nicht erkennbar.
2.1 Das gilt zunächst für Abwägungsmängel im Hinblick auf die eigentumsrechtlichen Belange des Klägers; ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Planfeststellungsbeschluss die persönliche Betroffenheit des Klägers, insbesondere Umfang und Bedeutung des Zugriffs auf sein Grundeigentum verkannt oder fehlerhaft abgewogen hätte.
Wenn die Planfeststellungsbehörde zur Verwirklichung eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens durch Flächeninanspruchnahmen in Rechte Dritter eingreift, muss sie das Gewicht der mit dem Eingriff verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen abwägend gegenüberstellen. Dabei muss sie auch die Möglichkeit einer Existenzgefährdung oder -vernichtung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe in ihre Überlegungen einbeziehen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist nur dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, sie halte die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebs verwirklicht werden solle. Bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5% der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabensbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung nicht eintritt (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2010 – 9 A 13.08 – NVwZ 2010, 1295, Rn. 27; BayVGH, U. v. 14.10.2010 – 8 A 10.40011 – juris Rn. 102 m. w. N.). Diese 5%-Grenze ist auch dann eingehalten, wenn die Abtretungsverluste durch geeignete und vertretbare Angebote von Ersatzland unter dieser Grenze gehalten werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.9.1998 – 8 A 97.40042 – juris Rn. 14; BayVGH, U. v. 30.9.2009 – 8 A 05.40050 – juris Rn. 136).
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte die von ihm geltend gemachte Existenzgefährdung im Ergebnis zu Recht verneint. Im vorliegenden Fall beträgt der Flächenverlust ca. 1,86 ha und damit ca. 10,16% der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Klägers. Die Abtretungsverluste werden jedoch durch das verbindliche Angebot von Ersatzland im Nahbereich einzelner Abtretungsflächen (Grundstück FlNr. … der Gemarkung B. mit einer Gesamtfläche von ca. 4 ha) unter die als existenzgefährdend angesehene 5%-Schwelle gesenkt. Die 5%-Schwelle wird hier schon dann deutlich unterschritten, wenn nur die Teilfläche von ca. 1,3 ha des Ersatzlandgrundstücks, die östlich der B 16 neu liegt, als geeignete und vertretbare Ersatzlandfläche berücksichtigt wird. Diese Fläche ist als Ersatzland auch geeignet. Es handelt sich dabei um Grünland, das hinsichtlich seiner Eigenschaften den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken vergleichbar ist (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 12.11.2015, S. 5). Auf dieser Teilfläche des angebotenen Ersatzlandgrundstücks ist auch eine Beweidung möglich. Die Fläche liegt zudem in unmittelbarer Nähe der neuen Hofstelle (Aussiedlerhof) des Klägers. Außerdem liegt sie außerhalb des Überschwemmungsgebiets eines 100-jährlichen Hochwassers (vgl. Nr. 13 d Planfeststellungsunterlagen, insbesondere die dortigen Pläne H 402, H 4141 und H 424). Bedenken gegen die Geeignetheit dieser Fläche bestehen deshalb nicht. Darüber hinaus erscheint auch die westlich der geplanten B 16 neu liegende Teilfläche des Ersatzlandgrundstückes mit einer Teilfläche von ca. 2 ha geeignet, um dort Weidewirtschaft zu betreiben. Der Weidegang wird über die Überführung der Hausener Straße gewährleistet. Dass die Überführung für den Weidegang wegen der Sichtverhältnisse – wie der Kläger meint – ungeeignet sei, ist nicht nachvollziehbar. Selbst das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2010 im Hinblick auf die insoweit geänderte Planung keine Einwendungen erhoben, sondern vielmehr bestätigt, dass es die geänderte Planung dem Kläger ermögliche, Weidewirtschaft wie bisher betreiben zu können. Ergänzend wird insoweit auf den Planfeststellungsbeschluss verwiesen (PFB S. 69, 87/88).
Entgegen den Befürchtungen des Klägers ist auch die Erschließung des Aussiedlerhofs und der umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen durch das Vorhaben nicht infrage gestellt. Jedenfalls durch die Neufassung der Auflage Ziffer VIII.4 des Planfeststellungsbeschlusses durch Schreiben des Beklagten vom 11. Mai 2015 ist die Erschließung – nicht nur zur Bauzeit – gewährleistet. Nach Ziffer VIII.4 des Planfeststellungsbeschlusses ist sicherzustellen, dass alle von den Baumaßnahmen berührten privaten, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Grundstücke eine ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten.
Vor diesem Hintergrund wurde eine Existenzgefährdung hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers zu Recht verneint.
2.2 Auch die Trassenwahl begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U. v. 21.5.2008 – 9 A 68.07 – Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1; U. v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 Rn. 119). Das Gleiche gilt, wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.1.1998 – 4 VR 3.97 – NVwZ 1998, 616; U. v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 Rn. 98; U. v. 22.7.2010 – 7 VR 4.10 – juris Rn. 29 zum Luftverkehr). Erheblich sind auch solche Fehler nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG; seit 1.6.2015 Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG). Für den Erfolg der Anfechtungsklage genügt es allerdings nicht, dass der Kläger vielfältige Nachteile der konkreten Trassenführung aufzeigt. Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler liegt erst dann vor, wenn den bestehenden Nachteilen keinerlei erkennbare Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen oder wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat (vgl. BVerwG, U. v. 19.5.1998 – 4 A 9.97 – DVBl 1998, 900). Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn die nicht näher untersuchte Lösung sich der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – NuR 2009 776, Rn. 130 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen liegen erhebliche Abwägungsfehler nicht vor. Insbesondere sind abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die die Plantrasse infrage stellen könnten, nicht ersichtlich.
Die Behörde hat die in die Abwägung einzustellenden Belange erkannt und sachlich vertretbar gewürdigt. Dazu hat sie drei Trassenvarianten untersucht (vgl. PFB C II.3.4, S. 31 ff. und C III.3.2, S. 45 f. sowie Ergänzungsbeschluss vom 23.9.2015). Hinsichtlich des Ausscheidens der Varianten 2 und 3 hat der Kläger keine Einwendungen geltend gemacht.
Die – vom Kläger bevorzugte – Variante 1 („Südumfahrung“) wurde im Wesentlichen aus folgenden Gründen ausgeschieden:
„Die Variante 1 musste ausscheiden, weil ein baulicher Eingriff in das bestehende Wasserschutzgebiet hätte erfolgen müssen. Die Variante 1 durchquert die Schutzzone III südlich des Brunnens B., unweit seines Fassungsbereichs (Zone I). Zwar ist die Errichtung von klassifizierten Straßen in der weiteren Schutzzone III grundsätzlich möglich, wenn die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) beachtet werden. Aus den allgemeinen Planungsgrundsätzen (Nr. 5.1) der RiStWag ergibt sich jedoch, dass grundsätzlich bei der Abstimmung der Pläne die räumliche Trennung von Straßen und Wasserschutzgebieten anzustreben ist. Nur falls eine vollständige Trennung im Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht möglich ist, kann eine hinsichtlich des Gewässerschutzes optimierte Trasse durch ein Schutzgebiet verlaufen. Solche wichtigen Gründe, die für eine Verwirklichung der „Südvariante“ sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Plantrasse hingegen lässt das Wasserschutzgebiet unberührt. Im Übrigen wären die Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Süden von M. ebenso negativ zu werten wie die Linienführung in der Nähe der Wohnsiedlungen im südlichen B..“
Der Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde ursprünglich davon ausgegangen ist, die Variante 1 verlaufe durch die engere Schutzzone, ist unschädlich, weil dieser Fehler durch erneute Abwägung im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 23. September 2015 geheilt wurde. Die Planfeststellungsbehörde hat im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt, dass die Trassenvariante 1 nicht die engere Schutzzone, sondern die Schutzzone III des Wasserschutzgebiets queren würde. Die erneute Abwägung der Planfeststellungsbehörde unter Zugrundelegung der ergänzenden Stellungnahme des Büros für … vom 13. Juli 2015 (Stellungnahme von …) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die Frage, durch welche Schutzzone des Wasserschutzgebiets die Trassenvariante1 verlaufen würde, für die Trassenwahl ohnehin von geringer Bedeutung, weil lediglich die Variante 1 das Wasserschutzgebiet quert. Die Plantrasse berührt das Wasserschutzgebiet dagegen nicht. Dass vor diesem Hintergrund die Plantrasse aus wasserwirtschaftlichen Gründen gegenüber der Trassenvariante 1 als günstigere Variante erscheint, liegt auf der Hand.
Es ist auch – entgegen der Auffassung des Klägers – nachvollziehbar und vertretbar, dass die Auswirkungen der Trassenvariante 1 auf das Landschaftsbild im Süden von M. und auch die Linienführung in der Nähe der Wohnsiedlungen im südlichen B. als negativ gewertet werden. Dies ergibt sich schon im Hinblick auf die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie, wonach die Südspange der Variante 1 eine erhebliche Barriere für die Sichtbeziehungen nach Süden mit Fernwirkung bis zum Alpenpanorama darstellen würde (Umweltverträglichkeitsstudie vom November 2004 in der Fassung vom November 2008, S. 92). Dem steht auch nicht entgegen – wie der Kläger wohl meint -, dass die Trassenvariante 1 keine „mauerartige“ Wirkung entfalten würde. Denn eine nicht unerhebliche optische Barrierewirkung des Straßendamms ist gleichwohl nicht zu verkennen. Dass die Linienführung in der Nähe der Wohnsiedlung im südlichen B. als negativ gewertet wird, ist im Hinblick auf die Nähe der vorhandenen Wohnbebauung ohne Weiteres nachvollziehbar.
Der Gesichtspunkt, dass die nordöstliche bauliche Entwicklung von B. durch die Plantrasse insbesondere in immissionsschutzrechtlicher Weise beeinträchtigt werde – wie der Kläger vorbringt -, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung der Trassenvarianten. Nach dem Flächennutzungsplan der Stadt M. sind bereits Lärmschutzmaßnahmen in Gestalt eines Lärmwalls und einer Lärmwand geplant. Die Lärmschutzplanung soll im Rahmen der Bebauungsplanung konkretisiert werden (vgl. im Einzelnen die Ausführungen des ersten Bürgermeisters der Stadt M. im Augenscheinstermin vom 12.11.2015, Niederschrift S. 7). Es ist deshalb auch nicht erkennbar, dass insoweit ein Abwägungsfehler in Betracht kommt.
2.3 Auch die wasserwirtschaftlichen Belange, insbesondere bei Hochwasser, wurden ohne Rechtsfehler in die Abwägung einbezogen. Das Vorbringen des Klägers ist demgegenüber unsubstanziiert.
2.3.1 Die Auffassung des Klägers, durch das Bauwerk des Kreisverkehrsplatzes entstehe eine Art Querriegel, welcher das Abflussverhalten der G. negativ beeinflussen würde mit der Folge, dass im Falle von Hochwasserereignissen ein Rückstau in Richtung Süden auf die Ortschaft B. und die umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen, insbesondere auch des Klägers, entstehe, trifft nicht zu. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seinen Stellungnahmen vom 2. März und 3. September 2009 die in der streitbefangenen Planung vorgesehenen Durchlässe mit dem Bewertungsvorrang des Art. 63 Abs. 3 Satz 2, 3 BayWG 2010 als geeignet angesehen, das Hochwasser schadlos abzuleiten (vgl. auch Auflage Nr. VI.2.2 des PFB). Verklausungen der Durchlässe werden durch weitere Auflagen vermieden. Nach Auflage Nr. VI.2.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses sind die Durchlässe so zu unterhalten, dass die Funktionsfähigkeit im Hochwasserfall immer gegeben ist. Die Details der Durchlässe sind im Rahmen der Bauausführung mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen (Nr. VI.2.2.1 des PFB).
2.3.2 Der – vom Kläger gerügte – Umstand, dass die Grenzen des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets nicht deckungsgleich sind mit den Überschwemmungsflächen in den Planfeststellungsunterlagen, hat für die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke keine rechtserheblichen Auswirkungen.
Das Wasserwirtschaftsamt führt in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2015 mit dem ihm zukommenden Bewertungsvorrang nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2,3 BayWG 2010 aus, dass die veröffentlichten Überschwemmungsflächen im Amtsblatt aus dem Jahr 2008 auf alten Berechnungen (aus dem Jahr 2003) basierten. Diese seien deshalb im nördlichen Bereich von B. nicht mit den Flächen aus der Planfeststellung der Ortsumgehung B. deckungsgleich. Für die Ortsumfahrung sei das Überschwemmungsgebiet aktuell neu berechnet worden. Diese Berechnung sei deshalb aus wasserwirtschaftlicher Sicht auch die richtige und für die Planfeststellung bindende Grundlage. Da die Überschwemmungsflächen, die sich aus den Planunterlagen ergeben, mithin zutreffen, können Ungenauigkeiten aufgrund einer zwischenzeitlich überholten Datengrundlage bei der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets nicht zur Fehlerhaftigkeit der Planfeststellung führen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Eigentumsbetroffene sich nicht auf Rechtsverstöße berufenen kann, die für seine Inanspruchnahme nicht kausal sind (vgl. BayVGH, U. v. 9.7.2008 – 8 A 07.40020 – juris Rn. 92 m. w. N.). Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme klägerischer Grundstücke und der fehlerhaften Grenzziehung bei der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets besteht hier nicht. Denn die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke wurde unter Berücksichtigung der zutreffenden, aktuellen Berechnungen der Überschwemmungsflächen durch das Wasserwirtschaftsamt und nicht mit den überholten Grenzen der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets in die Abwägung eingestellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass – nach dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 6.4.2016) – in einem anderen wasserrechtlichen Verfahren nicht die neueren Berechnungen der Hochwasserflächen zugrunde gelegt worden seien. Denn daraus ergibt sich noch nicht, dass die Berechnungen, die den planfestgestellten Unterlagen zugrunde liegen, nicht zutreffen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 34.2).