Aktenzeichen M 11 K 16.48
RDGEG RDGEG § 3, § 5
Leitsatz
Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, gegen eine Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung über die Errichtung einer Lärmschutzwand vorzugehen, wenn mit der Nebenbestimmung genau das genehmigt wurde, was der Bauherr beantragt hat. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die Klage ist bereits unzulässig.
Die Klägerin hat vorliegend kein Rechtsschutzbedürfnis, gegen die Baugenehmigung vom 3. Dezember 2015 vorzugehen, soweit dort die Errichtung einer Schallschutzwand gefordert wird, da der Klägerin genau das genehmigt wurde, was sie beantragt hat. Es hätte der Klägerin oblegen, weiterhin die Erteilung einer Baugenehmigung ohne Lärmschutzwand zu verfolgen und hierauf bezogen, auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid hinzuwirken, der dann mit der Verpflichtungsklage durchgesetzt werden kann. Die Klägerin war also durch die Erteilung einer Baugenehmigung, die hinsichtlich der Lärmschutzwand voll und ganz ihrem Antrag entspricht, nicht beschwert. Hieran vermag auch die Tatsache, dass sie am 14. Juni 2016 einen Änderungsantrag auf Genehmigung ohne Schallschutzwand gestellt hat, nichts zu ändern. Hätte die Klägerin nämlich ihr Ziel der Erteilung einer Baugenehmigung ohne Schallschutzwand, notfalls mittels einer Versagungsgegenklage, erreicht, wäre sie trotz eventueller Bestandskraft der Genehmigung vom 3. Dezember 2015 und der darin enthaltenen Nebenbestimmungen zur Errichtung einer Schallschutzwand nicht verpflichtet, diese tatsächlich zu errichten. Ist der Antrag vom 14. Juni 2016 als reiner Tekturantrag auszulegen, hätte die Klägerin dann bei positiver Verbescheidung dieses Antrags formell zwei Baugenehmigungen und es würde allein ihr obliegen zu entscheiden, von welcher der beiden Genehmigungen, sie Gebrauch macht. Ein Durchsetzen der Nebenbestimmungen der ersten Genehmigung wäre bei, aufgrund der zweiten Genehmigung formell rechtmäßigem Bau, nicht mehr möglich. Ist der Antrag vom 14. Juni 2016 als inhaltlich auf die ursprüngliche Genehmigung bezogener Änderungsantrag auszulegen, wären mit positiver Verbescheidung die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen jedenfalls inhaltlich überholt und damit konkludent aufgehoben. Die Klägerin war also auf die vorliegende Klage unter keinem Gesichtspunkt angewiesen, um ihre Rechtsstellung zu wahren. Schließlich kommt im vorliegenden Fall noch dazu, dass jedenfalls bis auf weiteres keine Durchsetzung der Nebenbestimmungen gedroht hat, da diese, soweit sie die streitgegenständliche Lärmschutzwand betreffen, außer Vollzug gesetzt wurden.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.