Aktenzeichen M 11 E 18.4972
Leitsatz
Ist Ziel der Planung des Bebauungsplans, vorrangig Flächen für Wohnraum zu schaffen sowie Flächen für diverse Formen der Beherbergung sowie zugehörige Nutzungsangebote (Gastronomie, Einzelhandel, Büroflächen), wobei der Fokus hierbei auf besonderen Wohnformen, wie betriebsbezogenem Wohnraum und familiengeeignetem Wohnraum liegen soll, wozu auch 21 Wohneinheiten als sog. Belegwohnungen für den geförderten Wohnungsbau gehören, wird das von § 6a Abs. 1 BauNVO vorgesehene Nutzungsspektrum eines urbanen Gebiets durch die geplante Nutzung im Wesentlichen abgebildet. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung von Bauarbeiten.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung … Das Grundstück FlNr. … ist mit einem Gebäude bebaut, in welchem ein Altenwohn- und Pflegeheim betrieben wird.
Im Bereich westlich und nordwestlich hiervon befinden sich die im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücke FlNr. … sowie … (Teilfläche). Unmittelbar westlich des Grundstücks der Antragstellerin FlNr. … befinden sich, getrennt durch die …straße (auf Höhe der streitgegenständlichen Grundstücke: FlNr. …), die Grundstücke FlNrn. …, … und … Letztere sowie ein Großteil der o.g. Grundstücke befinden sich im Umgriff des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. … des Antragsgegners. Dieser setzt in seinem gesamten Geltungsbereich als zulässige Art der Nutzung ein urbanes Gebiet gemäß § 6a BauNVO fest, Vorhabenträgerin ist die Beigeladene. Im Bereich der westlich des Grundstücks FlNr. … der Antragstellerin gelegenen, nur durch die …straße getrennten, Grundstücke FlNrn. …, … und … ist im Bebauungsplan das Baufeld BA 2.6-2.7 mit einem zulässigen Maß der Nutzung von vier Vollgeschossen, einer Wandhöhe von 12,00 m und einer maximal zulässigen Grundfläche von 620 Quadratmetern (inklusive Terrassen, Balkonen, Erkern und Vordächern), davon 540 Quadratmeter für den Hauptbaukörper, festgesetzt. Die zwischen den Grundstücken der Antragstellerin und der Beigeladenen verlaufende …straße ist im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Unter dem 18. Mai 2018 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Apartmentgebäudes auf dem Baufeld BA 2.6-2-7, FlNrn. …, … und …, unter isolierter Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung.
Mit Bescheid vom 13. August 2018 wurde der Beigeladenen die „bauaufsichtliche Genehmigung“ zur Errichtung eines Apartmentgebäudes (2.6-2.7) entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen erteilt.
Mit Schriftsatz vom 13. September 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 13. August 2018 Klage erheben (M 11 K 18.4578).
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2018, eingegangen bei Gericht am 8. Oktober 2018, ließ die Antragstellerin zudem beantragen,
I. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Bauarbeiten zur Errichtung des Apartmentgebäudes auf den Grundstücken FlNrn. …, … und … der Gemarkung … durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen.
II. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zur Verlegung des Verlaufs der …straße auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … vorläufig einzustellen.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, wurde zudem sinngemäß beantragt,
im Wege einer gerichtlichen Zwischenregelung die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 13.09.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.08.2018 bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag zu I. in der Antragsschrift vom 05.10.2018 einstweilen anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Hinsichtlich der Abstandsflächen lasse sich der Begründung des Bebauungsplans Nr. … entnehmen, dass gegenüber der im Osten bestehenden Bebauung an der …straße eine Abstandsflächentiefe von 1 H nicht eingehalten werden könne, es könne lediglich eine Abstandsflächentiefe von 0,5 H gewahrt werden. Die Bebauungsplanbegründung halte diese Verkürzung der Abstandsflächen für angemessen und mit den nachbarlichen Belangen vereinbar, vor allem in Anbetracht der Dichtestruktur des festgesetzten urbanen Gebiets, aber auch in Anbetracht der innerörtlichen Lage, in der auch die umliegenden Gebäude die eigentlich erforderlichen Abstandsflächen nicht einhielten. Eine ausreichende Belichtung, Belüftung, Besonnung sowie ein ausreichender Sozialabstand zur benachbarten Bebauung halte die Bebauungsplanbegründung ebenfalls für gegeben. Entlang der …straße, insbesondere im Bereich des Baufelds BA 2.6-2.7, kämen die Abstandsflächen ausweislich der S. 20 der Begründung des Bebauungsplans zudem in einem Bereich der öffentlichen Fläche zum Liegen, der nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO von der Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite der …straße für eigene Abstandsflächen in Anspruch genommen werden könnte, da die bauplanungsrechtliche Situation dort eine solche Bebauung nicht zuließe. An der Ostfassade des zu errichtenden Gebäudes seien ferner sieben Erker vorgesehen. In größerem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen stehe auch das südlich des streitgegenständlichen Plangebiets betriebene Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. … Süd Ä I „westlich der …straße und des …wegs“. Im Zusammenspiel mit dem Bebauungsplan Nr. … Süd Ä I sehe der Bebauungsplan Nr. … eine Veränderung des Straßenverlaufs der …straße zu Lasten der Antragstellerin vor. Der geplante neue Verlauf der …straße rücke erheblich an das Grundstück und Bestandsgebäude der Antragstellerin heran. Zwar bleibe die Bestandshecke laut Bebauungsplan offenbar bestehen. Das davor festgesetzte Pflanzgebot 2 rücke aber so sehr an das Grundstück der Antragstellerin heran, dass auch wiederum die …straße näher an das Grundstück heranrücken müsse. Die diesbezüglich geplanten Änderungen des Straßenverlaufs seien auch bei einem Ortstermin, an welchem die Geschäftsführer der Pächterin der Antragstellerin teilgenommen hätten, besprochen worden. Dessen Inhalt habe die Antragstellerin in einem bis heute unwidersprochen gebliebenem Schreiben vom 25. September 2017 zusammengefasst. So solle der Verlauf der künftigen …straße bis an die Liegenschaft der Antragstellerin heranrücken, das Straßenniveau der künftigen …straße 0,40 bis 0,50 m über dem Niveau der bisherigen …straße liegen sowie die Verlegung des Verlaufs mit dem Verlust des bestehenden Teils der Zugangsmöglichkeit zum Grundstück der Antragstellerin auf Gemeindegrund einhergehen, sodass nur noch eine verkürzte Strecke zwischen Straße und Haustür verbleibe. Zudem müsse bei einer Erhöhung des Straßenniveaus auf dieser verkürzten Strecke ein zusätzlicher Höhenunterschied von 0,40 bis 0,50 m überwunden werden. Gleichzeitig habe die Antragstellerin hierzu Bedenken geäußert, nämlich, dass unter diesen Voraussetzungen ein barrierefreier Zugang zum Altenwohn- und Pflegeheim nicht mehr gewährleistet werden könne und mit dem Einbau einer Rampe die Möglichkeit einer Zufahrt zum Altenwohn- und Pflegeheim entfallen würde. Dies, obwohl für Krankentransporte und Ähnliches derzeit ausschließlich die Zufahrt über die …straße genutzt werde. Überdies würden auch die Heimbewohner diesen Bereich als Haupteingang nutzen, um schnell und unkompliziert zum Bahnhof zu gelangen. Ferner würde mit Beseitigung der Hecke der einzige Sicht- und Schallschutz für die Heimbewohner im Erdgeschoss des Wohnheimflügels entfallen. Eine Bitte um Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung habe der Antragsgegner nicht beantwortet. Auf die erneute Bitte, das bisherige Straßenniveau beizubehalten, habe der Antragsgegner mit Schreiben vom 20. April 2018 lediglich geantwortet, dass Grundlage für die baulichen Maßnahmen im Westen der …traße der Bebauungsplan Nr. … sei, der aktuell durch das Bauleitplanverfahren zu den Bebauungsplänen Nr. … und Nr. … Süd Ä I geändert werde. Derzeitiger Stand der Planung sei die Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs sowie der fast vollständige Erhalt der Hecke. Gleichwohl sei mittlerweile bereits ein Teil der Hecke beseitigt worden, um die Straße verlegen zu können. Es werde auf die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 4. November 1994 hingewiesen. In der Auflage 37 heiße es dort u.a., dass bezüglich der geplanten Anlegung der Rampe im Gehwegbereich …straße mit dem Antragsgegner noch eine Vereinbarung abzuschließen sei. Die Antragstellerin habe gegen die Bebauungspläne Nr. … und Nr. … Süd Ä I im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erheben lassen, die vom Antragsgegner zurückgewiesen worden seien. Die Abwägungsentscheidung habe die Antragstellerin – trotz mehrmaliger Aufforderung – bisher nicht erhalten. Die Bebauungspläne seien am 23. Juli 2018 als Satzung beschlossen worden. Mit Bescheid vom 13. August 2018 sei auf Grundlage des § 33 BauGB die von der Beigeladenen beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden. Weder die Baugenehmigung noch die genehmigten Pläne würden eine Überprüfung der Einhaltung der Abstandsflächen ermöglichen. Mit E-Mail vom 11. September 2018 habe der Antragsgegner mitgeteilt, dass sich in den Akten keine separate Planzeichnung mit Darstellung der Abstandsflächen befinde. Die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück, dessen Abmessungen in Länge, Breite und Höhe ergäben sich aus den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. … Es werde also allenfalls eine Abstandsflächentiefe von 0,5 H eingehalten. Die Vorhabenträgerin habe mittlerweile mit der Errichtung begonnen. Mit Schreiben vom 18. September 2018 sei beim Antragsgegner ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt worden. Insbesondere sei ein Verstoß gegen Art. 6 BayBO sowie gegen das Gebot der Rücksichtnahme gerügt worden. Der Antragsgegner habe mit Schreiben vom 24. September 2018 bauaufsichtliches Einschreiten abgelehnt und dies damit begründet, dass die Baugenehmigung auf der Grundlage des noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplans erteilt worden sei, der eine gültige Rechtsgrundlage darstelle und daher eine Abweichung von dessen Festsetzungen nicht in Betracht komme. Es stehe daher zu befürchten, dass die Bauarbeiten ungehindert fortgesetzt und die Rechtsbeeinträchtigungen sich nunmehr ungehindert verwirklichen würden. Der Antrag sei zulässig, weil die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt worden sei, in welchem Art. 6 BayBO nicht geprüft werde. Auch die Veränderung des Straßenverlaufs der …straße sei nicht Gegenstand des Genehmigungsbescheids. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, da der Antragsgegner bauaufsichtliches Einschreiten abgelehnt habe. Auch sei die Antragstellerin durch das Bauvorhaben in ihren Nachbarrechten verletzt. Es liege ein Verstoß gegen die abstandsflächenrechtliche Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 BayBO vor, weil das Bauvorhaben die nach dieser Vorschrift erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte. Die abstandsflächenrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans würden eine unzulässige Verkürzung der Abstandsflächen zu Lasten der Antragstellerin darstellen, weswegen von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen sei. Falls die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans, dass die Abstandsflächen nicht in einem Bereich zum Liegen kämen, der nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO von der Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite der …straße für eigene Abstandsflächen in Anspruch genommen werden könnte, da die bauplanungsrechtliche Situation dort eine solche Bebauung nicht zuließe, so zu verstehen seien, dass östlich der …straße wegen § 34 BauGB nur eine niedrigere Bebauung zulässig wäre und dadurch die Gebäude im Plangebiet deshalb höher sein dürften, bedeute dies eine willkürliche Verschiebung der Abstandsflächen zu Lasten der Antragstellerin und bringe eine willkürliche Planung zum Ausdruck. Die Neuregelung des Art. 6 Abs. 5 Satz 2, mit der für urbane Gebiete ebenfalls nur eine erforderliche Abstandsflächentiefe von 0,5 H eingeführt worden sei, sei zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht in Kraft gewesen, sodass sich der Antragsgegner zur Begründung der Abstandsflächenverkürzung hierauf nicht berufen könne. Unabhängig hiervon lasse Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO die Abstandsflächenverkürzung nur innerhalb des jeweiligen Gebiets zu, nicht aber gegenüber benachbarten, gebietsfremden Grundstücken. Den Erfordernissen der Belichtung, Belüftung, Besonnung, des Brandschutzes und des Wohnfriedens werde nicht genüge getan. Neben der Verkürzung der Abstandsflächen komme hinzu, dass auf der Ostseite des geplanten Vorhabens zum Bestandsgebäude der Antragstellerin hin laut Bebauungsplan sieben Erker zulässig seien, wodurch das Gebäude nochmals näher an das Bestandsgebäude der Antragstellerin heranrücke. Der Antragsgegner führe hierzu in der Begründung des Bebauungsplans lediglich pauschal aus, dass die genannten Gesichtspunkte gleichwohl gewahrt seien und begründe dies wiederrum mit der Dichtestruktur des festgesetzten urbanen Gebiets und der Vergleichbarkeit mit einem Kerngebiet. Eine solche Vergleichbarkeit sei aber angesichts der angestrebten überwiegenden Wohnnutzung im Plangebiet von 55,9% gerade nicht gegeben. Dies sei eine Abwägungsfehleinschätzung. Die Bedeutung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Güter sei schlicht verkannt worden. Daraus resultiere letztlich auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Auch die Verlegung des Verlaufs der …straße stehe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der Genehmigungsbescheid vom 13. August 2018 sei hierfür keine taugliche Rechtsgrundlage, da die Veränderung des Straßenverlaufs nicht Gegenstand dieses Bescheids sei. Gleiches gelte für die Bebauungspläne Nr. … und Nr. … Süd Ä I, die zwar die Verlegung der …straße beinhalten würden, aber angesichts dessen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstießen und folglich unwirksam seien. Insoweit führe der neue Straßenverlauf bei gleichzeitiger Erhöhung des Straßenniveaus dazu, dass ein barrierefreier Zugang zum Altenwohn- und Pflegeheim nicht mehr gewährleistet werden könne. Die Rampenausbildung vom Zugang des Altenwohn- und Pflegeheims zur Straße wäre unter Umständen nicht mehr barrierefrei möglich, weil der Anstieg zu steil sei. Auch Rettungs- und Krankentransporte, für die derzeit ausschließlich die Zufahrt über die …straße genutzt werde, wären darüber dann nicht mehr möglich. Ein Antragsgrund sei gegeben, da die Bauarbeiten bereits begonnen hätten und zügig voranschreiten würden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner trat dem Antrag mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2018 entgegen und führte im Wesentlichen aus, die Beigeladene habe mit Schreiben vom 23. Juli 2018 für sich und ihre Rechtsnachfolger die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. … anerkannt. Daraufhin habe der Bauausschuss des Antragsgegners den Bebauungsplan in seiner Sitzung vom 23. Juli 2018 als Satzung beschlossen. Der Antragsgegner habe den Bebauungsplan Nr. … in seinem Amtsblatt vom 20. Oktober 2018 öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag sei bereits unzulässig, soweit die Einstellung sämtlicher Maßnahmen zur Verlegung der …straße begehrt werde. Insoweit sei das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben, da die Antragstellerin dies nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner beantragt habe. Auch könne der erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht werden. Die BayBO sei auf Anlagen des öffentlichen Verkehrs nicht anzuwenden, Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO. Straßenanlieger hätten keinen Anspruch darauf, dass eine Straße nicht geändert oder eingezogen werde, Art. 17 Abs. 1 BayStrWG. Der Bebauungsplan Nr. … sei wirksam. Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Mai 2018 vorgebrachten Einwendungen seien in der Sitzung des Bauausschusses vom 2. Juli 2018 abgewogen worden. Hinsichtlich der Ausführungen, wie die Einwendungen der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung behandelt worden sind, wird auf die Antragserwiderung des Antragsgegners (dort S. 5 bis 16) Bezug genommen. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße allem Anschein nach noch nicht einmal gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Evtl. beachtlichen Fehlern im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … könne der Antragsgegner noch abhelfen. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens könne er auch ohne Baueinstellung rechtmäßige Zustände herstellen. Eine Ermessensreduktion auf null sei nicht eingetreten.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 trug die Antragstellerin weiter zum Verfahren vor und führte, unter Vorlage von Lichtbildern, im Wesentlichen aus, dass der Bau zügig voranschreite, die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen bestehe und dass sich insgesamt bereits jetzt erahnen lasse, dass es in diesem Straßenabschnitt eng, düster und laut werde. Bereits jetzt klagten die Bewohner im Erdgeschoss des Altenwohn- und Pflegeheims über eine erhebliche Verschattung im Zimmer.
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 nahm der Antragsgegner erneut zum Verfahren Stellung und führte im Wesentlichen aus, das Instrument der Zwischenregelung dürfe seitens des Gerichts nicht dazu benutzt werden, um sich im Baunachbarstreit weitergehende zeitliche Dispositionsmöglichkeiten zu verschaffen.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2018 verwies die Antragstellerin im Wesentlichen erneut auf den aktuellen Baufortschritt, führte ferner aus, das Gebäude solle augenscheinlich gerade winterdicht gemacht werden und verwies zudem erneut auf ihren Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Zwischenregelung.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch im Übrigen nicht zum Verfahren geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des zugehörigen Klageverfahrens M 11 K 18.4578 und die vorgelegten Behördenakten, einschließlich der Bauvorlagen und des Bebauungsplans, verwiesen.
II.
Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg.
1. Der Antrag zu II., der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Einstellung sämtlicher Bauarbeiten zur Verlegung des Verlaufs der …straße gerichtet ist, ist bereits unzulässig. Insoweit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin sich insoweit nicht zuvor an den Antragsgegner mit der Bitte um bauaufsichtliches Einschreiten gewandt hat. Das Schreiben vom 18. September 2018 beinhaltet, wie der Antragsgegner zutreffend vorträgt, lediglich einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich des Gebäudes, das derzeit auf dem Baufeld BA 2.6-2.7 errichtet wird.
2. Der Antrag zu I. bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
a) Zwar ist der Antrag zulässig.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen zulässig.
Nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a VwGO. Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung ist daher von Seiten beschwerter Dritter vorrangig ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Bezogen auf eine Baugenehmigung, die – wie vorliegend – im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt wurde, bedeutet dies, dass betroffene Nachbarn im Hinblick auf nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die nach Maßgabe von Art. 68, 59 BayBO bei der Erteilung der Baugenehmigung geprüft wurden, im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage erheben müssen. Im Hinblick auf vorläufigen Rechtsschutz besteht dementsprechend die Möglichkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die nach § 212 a BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung, der nach Maßgabe von § 80 a Abs. 3 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch mit einstweiligen Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten verbunden werden kann und bei einem bereits errichteten Vorhaben unter den Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs und eines bauaufsichtlichen Einschreitens auch die Sicherstellung von Maßnahmen zur Vollzugsfolgenbeseitigung umfassen kann (vgl. zu den Anforderungen Gersdorf in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2016, § 80 a Rn. 56).
Nur soweit es um die Verletzung von Rechten durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geht, die außerhalb des materiellen Prüfungsumfangs der Baugenehmigung liegen, ist in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten statthaft und dementsprechend im Hinblick auf vorläufigen Rechtsschutz ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 68 Rn. 664 ff. und 695 ff.).
So liegt der Fall hier. Die Baugenehmigung vom 13. August 2018 ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt worden. Im Zeitpunkt der Erteilung gehörten die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht zum materiellen Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens und dementsprechend ist die Übereinstimmung mit der Vorschrift des Art. 6 BayBO auch in der Baugenehmigung nicht geprüft worden. Für die Nachbaranfechtungsklage der Beigeladenen gegen die Baugenehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung maßgeblich (vgl. Simon/Busse/Dirnberger, BayBO, Art. 66, Rn. 590 m.W.N.). Etwaige nachträglich zugunsten des Nachbarn eingetretene Änderungen – hier das mittlerweile seit 1. September 2018 wieder zum Prüfungsumfang gehörende Abstandsflächenrecht – können nicht berücksichtigt werden (Simon/Busse/Dirnberger, a.a.O., Rn. 592). Ein Verstoß gegen Art. 6 BayBO kann daher vorliegend nur im Wege einer Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten und im einstweiligen Rechtsschutz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt werden.
b) Der Antrag ist allerdings unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen vermag.
Vorliegend maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag. Offenbleiben kann dabei, ob sich dies letztlich nach dem einschlägigen materiellen Recht richtet (vgl. Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 123, Rn. 46) oder, ob dies im Rahmen des § 123 VwGO stets so zu sehen ist (in diesem Sinne Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Auflage 2015, § 123, Rn. 27), weil vorliegend auch im Rahmen der noch zu erhebenden Hauptsacheklage in Form einer Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen wäre. Hierbei sind auch für die Antragstellerin ungünstige Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn in der vorliegenden Konstellation des Begehrens bauaufsichtlichen Einschreitens die gleichen Maßstäbe wie im Falle einer Nachbaranfechtungsklage angewandt würden, da richtigerweise auch im Falle einer Nachbaranfechtungsklage solche Änderungen der Sach- und Rechtlage nach Genehmigungserlass zu berücksichtigen sind, die zu Gunsten des Bauherrn und zu Lasten des Nachbarn gehen, da es mit der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie nicht vereinbar wäre, eine Genehmigung aufzuheben, die sogleich wieder erteilt werden müsste (Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 131. EL Oktober 2018, Art. 66, Rn. 591).
Im demgemäß relevanten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegt eine nachbarrechtlich relevante Verletzung des Art. 6 BayBO nicht vor.
Gemäß der aktuell gültigen Fassung des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO genügt als Abstandsfläche vor Außenwänden in festgesetzten urbanen Gebieten 0,5 H, mindestens 3 m. Nach den genehmigten Bauvorlagen werden die bei einer genehmigten Wandhöhe von 12 m erforderlichen Abstandsflächen mit einer Tiefe von 6 m zum Grundstück der Antragstellerin eingehalten. Nach Aktenlage ragen die Abstandsflächen zwar zu einem geringen Teil in die …straße hinein. Allerdings reichen sie deutlich nicht bis an die Mitte der …straße, sodass eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO bei einer erforderlichen Abstandsflächentiefe von 0,5 H gerade nicht vorliegt.
Auch ist die Voraussetzung, dass es sich um ein festgesetztes urbanes Gebiet handeln muss, erfüllt. Der Bebauungsplan Nr. … und damit auch die Festsetzung eines urbanen Gebiets nach § 6a BaNVO als Art der Nutzung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 6a Abs. 1 BauNVO dienen urbane Gebiete dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss hierbei nicht gleichgewichtig sein. Diesem Gebietstypus entspricht die Planung des Antragsgegners. Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan ist Ziel der Planung (vgl. S. 4 ff. der Begründung des Bebauungsplans), vorrangig Flächen für Wohnraum zu schaffen sowie Flächen für diverse Formen der Beherbergung/Ferienwohnung sowie zugehörige Nutzungsangebote (Gastronomie Einzelhandel/Büroflächen). Der Fokus soll hierbei auf besonderen Wohnformen, wie betriebsbezogenem Wohnraum und familiengeeignetem Wohnraum liegen. Hierzu gehören auch 21 Wohneinheiten als sog. Belegwohnungen für den geförderten Wohnungsbau (S. 6 der Begründung des Bebauungsplans). Das von § 6a Abs. 1 BauNVO vorgesehene Nutzungsspektrum wird durch die geplante Nutzung mithin im Wesentlichen abgebildet. Im Übrigen ist auch nicht geltend gemacht worden, dass die geplante Nutzungsstruktur dem Typus eines urbanen Gebiets nicht entsprechen würde.
Auch ist der Bebauungsplan nicht deswegen unwirksam, weil die Baufenster und die Wandhöhen derart festgesetzt worden sind, dass im Plangebiet größtenteils nur eine Abstandsflächentiefe von 0,5 H eingehalten werden kann und in geringem Umfang auch dieser Abstand nicht eingehalten werden kann. Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO besteht die Möglichkeit für planende Gemeinden durch städtebauliche Satzung von der Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächentiefe durch die Zulassung von Außenwänden, vor denen Abstandsflächen größerer Tiefe liegen müssten, zu befreien, wenn nicht die Geltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefe in der Satzung angeordnet ist sowie die ausreichende Belichtung und Belüftung nicht beeinträchtigt sind. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsgegner vorliegend in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
Dass weder die Belichtung und Belüftung i.S.d. Art. 6 Abs. 5 Satz 3, 2. Hs. BayBO beeinträchtigt werden noch die Begründung des Antragsgegners für die Befreiung von der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächentiefe, dass nämlich die Dichtestruktur des Plangebiets derjenigen eines Kerngebiets gleiche, in welchem eine Abstandsflächentiefe von 0,5 H genüge, fehlerhaft ist, zeigt sich letzten Endes bereits daran, dass der Gesetzgeber mittlerweile selbst in Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO zum Ausdruck gebracht hat, dass in festgesetzten urbanen Gebieten eine Abstandflächentiefe von 0,5 H genügt, mithin die Belange der Belichtung, Belüftung, Besonnung und des Wohnfriedens bei einer Abstandsflächentiefe von 0,5 H in einem urbanen Gebiet nicht beeinträchtigt sind. Auch folgt keine Fehlerhaftigkeit der Planung aus den geringfügigen Unterschreitungen der Abstandsflächentiefe von 0,5 H im Plangebiet. Diese Unterschreitungen bewegen sich in einem derart untergeordneten Bereich (vgl. Lageplandarstellung auf S. 19 der Begründung des Bebauungsplans), dass eine Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlich geschützten Belange der Belichtung, Belüftung, Besonnung und des Wohnfriedens nicht zu besorgen ist, nicht zuletzt, da ein Mindestabstand von 3 m in jedem Fall gewahrt bleibt.
Auch greift der Einwand der Antragstellerin, die Verkürzung der Abstandsflächen sei nur innerhalb des urbanen Gebiets und nicht gegenüber Grundstücken außerhalb dieses Gebiets anwendbar, nicht durch. Der östlich an das Baufeld BA 2.6-2.7 angrenzende Bereich der …straße, die sich im Plangebiet befindet, ist zwar nach der farbigen Darstellung im Bebauungsplan formal nicht Teil des „urbanen Gebiets“. Die Regelung in Art. 6 Abs. 5 BayBO ist jedoch so zu verstehen, dass unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO sich die Abstandsfläche auch auf die angrenzende Straße erstrecken darf.
Auch ist das Vorhaben nicht rücksichtslos. Die Einhaltung der Abstandsflächen spricht prima facie gegen einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auch sonst spricht nach Aktenlage nichts dafür, dass das Vorhaben dennoch ausnahmsweise gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos sein könnte. Trotz einer Wandhöhe von 12 m beträgt der Abstand zum – jedenfalls hinsichtlich der Grundfläche weit größeren – Anwesen auf dem Grundstück der Antragstellerin ca. 20 m. Von einer einmauernden, erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kann mithin keine Rede sein.
Schließlich greifen auch die sonstigen von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände nicht durch.
Insbesondere kann die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nicht deshalb abgesprochen werden, da die Planung der Vorhabenträgerin „auf den Leib geschneidert“ ist, weil das Baugesetzbuch das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, bei welchem dem privaten Vorhabenträger eine entscheidende Bedeutung zukommt, gerade ausdrücklich vorsieht und nicht erkennbar ist, dass alleiniger Zweck der Planung die Befriedigung der privaten Interessen des Vorhabenträgers ist. Vielmehr sind der umfangreichen Begründung des Bebauungsplans zahlreiche städtebauliche Erwägungen zu entnehmen (vgl. nur S. 3 f. der Begründung des Bebauungsplans).
Soweit die Antragsgegnerin das Fehlen eines ordnungsgemäßen, nämlich mit dem ausgelegten Bebauungsplanentwurf übereinstimmenden, Billigungs- und Auslegungsbeschlusses rügt, kann dies bereits deshalb nicht zur Fehlerhaftigkeit und Unwirksamkeit des beschlossenen Bebauungsplans führen, da dieser Beschluss im Baugesetzbuch nicht zwingend vorgesehen und bundesrechtlich maßgeblich nur die Durchführung der Beteiligung selbst ist (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 130. EL August 2018, § 3, Rn. 33).
Bezüglich der geltend gemachten Geräuschimmissionen ist festzuhalten, dass aus dem Straßenneubau bzw. der Verlegung der …straße keine unzulässigen Verkehrsgeräusche zu erwarten sind. Die u.a. für Altenheime geltenden Grenzwerte gemäß § 2 16. BImSchV von 57 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts, die allein auf den fließenden Verkehr bezogen sind, sind bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin tagsüber um 1 dB(A) unterschritten und nachts jedenfalls nicht überschritten. Ein etwaiges Ermittlungsdefizit, da der Messpunkt nicht unmittelbar am Anwesen der Antragstellerin belegen war, würde jedenfalls deshalb gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht zur Beachtlichkeit dieses Fehlers führen, da er auf das Ergebnis des Verfahrens nicht von Einfluss gewesen sein dürfte, weshalb bei einer Verlegung des Messpunkts entlang der …straße nach Süden auf Höhe des Alten- und Pflegeheims die Verkehrslärmbelastung durch den fließenden Verkehr, also gerade nicht durch den den Anlagen im Plangebiet zuzurechnenden Verkehr, ein wesentlich anderes Ergebnis, das zudem nur bei einer Erhöhung um mindestens 2 dB(A), mithin nahezu einer Verdopplung, zu erwarten gewesen wäre. Soweit die Antragstellerin Lärmbelastungen innerhalb des Plangebiets durch den fließenden Verkehr rügt, unterliegen diese jedenfalls noch großzügigeren Schwellenwerten i.S.d. § 2 16. BImSchV. Dass es aufgrund der Planung zu Lärmbeeinträchtigungen kommt, die die gemäß Nr. 1 TA Lärm nur anlagenbezogenen, mithin den Anlagen im Plangebiet zurechenbaren Werte gemäß Nr. 6.1 g) TA Lärm von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts überschreiten, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Weiterhin liegt kein zur Unwirksamkeit führender Fehler vor, weil die Höchstgrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO einer GRZ von 0,8 in urbanen Gebieten um 0,08 überschritten wäre. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, gelten die Vorschriften des § 17 BauNVO für Vorhaben- und Erschließungspläne i.S.d. § 12 BauGB nicht. Zwar kommt ihnen eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion bei der Konkretisierung der Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 130. EL August 2018, § 17 BauNVO, Rn. 2). Jedoch ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich, dass durch die geltend gemachte Überschreitung der GRZ um 0,08 eine geordnete städtebauliche Entwicklung tatsächlich beeinträchtigt ist. Vielmehr wurde allein vorgebracht, dass die Begründung des Antragsgegners nicht zutreffe, dass diese Überschreitung mit 10% als geringfügig anzusehen sei. Sofern hierin ein Abwägungsfehler in Form der Abwägungsfehleinschätzung vorliegen sollte, wäre dieser Fehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, da er wohl schon, wie der Antragsgegner zutreffend vorträgt, mangels eines allgemein gültigen Werts für das Vorliegen einer geringfügigen Überschreitung, nicht offensichtlich wäre und er zudem auch nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen wäre, da vorliegend in keinster Weise ersichtlich oder dargetan ist, weshalb trotz Unverbindlichkeit des Grenzwerts des § 17 BauNVO im vorliegenden Fall gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gegeben sein sollten.
Zuletzt ist die Planung auch nicht unbestimmt, da – wie der Antragsgegner zutreffend ausführt – ohnehin gemäß der Festsetzung A. 2. (2) des Bebauungsplans nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger verpflichtet hat.
3. Soweit Zwischenregelungen beantragt wurden, besteht hierfür jedenfalls kein Bedürfnis mehr, da mit vorliegendem Beschluss umfassend über den Eilantrag der Antragstellerin entschieden worden ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entsprach es der Billigkeit der Beigeladenen selbst ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, da sie sich nicht durch Stellung eines Sachantrags dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts. Die beantragten Zwischenregelungen wurden wegen Identität des Streitgegenstands nicht erhöhend berücksichtigt.