Aktenzeichen M 1 K 17.3632
Leitsatz
Die Festsetzung der Reichweite des straßenrechtlichen Anbauverbots nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 BayStrWG in einem Bebauungsplan stellt keine drittschützende Rechtsnorm dar. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung hinsichtlich der nachbarlichen Einfriedung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten durch Erlass einer Beseitigungsanordnung kann sich auf Art. 76 Satz 1 BayBO stützen. Art. 76 Satz 1 BayBO bestimmt, dass die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Art. 76 Satz 1 BayBO stellt es demnach in das pflichtgemäße Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie gegen eine Anlage vorgeht, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde.
Voraussetzung für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist, dass der Nachbar durch die Anlage in seinen Rechten verletzt wird, was einen Verstoß der Anlage gegen nachbarschützende Vorschriften erfordert und infolgedessen die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen die Anlage berechtigt, weil der Tatbestand der Befugnisnorm und die Eingriffsschranken beachtet sind (BayVGH, U.v. 4.12.2014 – 15 B 12.1450 – juris Rn. 22; Decker in Simon/Busse, BayBO, 131. EL Oktober 2018, Art. 76 Rn. 487). Für den hier begehrten Erlass einer Beseitigungsanordnung müssen schließlich Umstände vorliegen, die dazu führen, dass sich das der Behörde durch Art. 76 Satz 1 BayBO eröffnete Ermessen auf Null reduziert (BayVGH, B.v. 31.3.2004 – 1 ZB 03.452 – juris Rn. 8; vgl. für den Fall der Nutzungsuntersagung BayVGH, B.v. 21.5.2001 – 1 ZB 00.3206 – juris Rn. 4). Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, hat der Kläger nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BayVGH, B. v. 4.7.2011 – 15 ZB 09.1237 – juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zwar ist die Einfriedung materiell (siehe unten 1.) und auch formell (unten 2.) baurechtswidrig. Nachbarschützende Rechte werden durch sie jedoch nicht verletzt.
1. Die Einfriedung ist materiell rechtswidrig, weil sie mit den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans zur Bauverbotszone und zu den Grundstückseinfriedungen nicht vereinbar ist. Ein Drittschutz leitet sich daraus jedoch nicht ab. Die geltend gemachten weiteren Verstöße liegen nicht vor.
a. Die Einfriedung verstößt gegen die in Nr. A.4.6 des Bebauungsplans Nr. 56 „…“ in Form der 1. Änderungssatzung vom 19. März 2013 festgesetzte „Bauverbotszone, 12 m“. Diese Festsetzung hat jedoch keinen drittschützenden Charakter.
Welche Vorschriften nach dem Willen des Plangebers nachbarschützende Funktion haben, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der Festsetzung zu ermitteln. Es muss festgestellt werden, dass die Vorschrift zumindest auch zum Schutze des Nachbarn geschaffen wurde. Das kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Festsetzung ergeben, ansonsten ist sie nach Sinn, Zweck und systematischem Zusammenhang auszulegen. Nach der herrschenden Schutznormtheorie sind drittschützend nur solche Normen, die nicht allein öffentlich-rechtlichen Interessen, sondern darüber hinaus auch dem privaten Interesse eines Einzelnen oder einer Mehrheit Einzelner zu dienen bestimmt sind. Im Einzelnen kommt es darauf an, dass sich aus der Bestimmung ein Adressatenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 131. EL Oktober 2018, BayBO Art. 66 Rn. 235 ff.).
Der Satzungsgeber regelt mit der Festsetzung in Ziffer A.4.6 die Reichweite des straßenrechtlichen Anbauverbots nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Dies ergibt die Begründung zum Bebauungsplan (Änderungsfassung), in der es unter dem Abschnitt „Erschließung und Verkehr“ heißt: „[…] Das Planungsgebiet liegt ausserhalb des Verflechtungsbereichs OD-V (km 7,800). Der Markt … beabsichtigt die Anbauverbotszone entlang der Kreisstraße von 15 m auf 12 m zu reduzieren, um eine wirtschaftliche Tiefe der Gebäude und Grundstücke an der Kreisstraße zu erreichen […]“. Regelungszweck von Anbauverboten an Straßen ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Die steht im allgemeinen öffentlichen Interesse. Entsprechend bestimmt Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG, dass Ausnahmen zu Bauverbotszonen zugelassen werden können, wenn dies die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung gestattet. Ein individualisierbarer Adressatenkreis, etwa der der Anlieger ist nicht auszumachen. Die Anbauvorschriften beziehen allenfalls mittelbar (reflexartig) auch die der Straße benachbarten Grundstücke und deren Bewohner in ihren Schutz ein; sie sind jedoch keine drittschützenden Rechtsnormen (Wiget in Zeitler, BayStrWG, 28. EL Jan. 2018, Art. 23 Rn. 1).
Daher liegt schon keine Verletzung des Klägers in ihn schützenden Rechten vor.
b. Die Einfriedung liegt nicht in einem Bereich, für den der Bebauungsplan Sichtdreiecke festsetzt und der deswegen von Bebauung freizuhalten ist (Nr. A.4.5). Im Übrigen ist bei der Regelung von Sichtdreiecken eine drittschützende Funktion gleichfalls nicht zu erkennen.
c. Die Einfriedung verstößt auch nicht gegen Nr. C.2.4 des Bebauungsplans, wonach im Bereich des Stauraums zwischen Garage und Straße sowie zur gemeinschaftlichen Zufahrt Einfriedungen unzulässig sind. In Übereinstimmung mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass die beanstandete Einfriedung nicht vom Regelungsgehalt dieser Festsetzung erfasst wird. Der streitgegenständliche Zaun ist zwar eine „Einfriedung“. Jedoch befindet er sich nicht in dem nach der Festsetzung freizuhaltenden Bereich. Dies ergibt die Auslegung der Festsetzung nach ihrem Sinn und Zweck.
Sinn und Zweck eines verkehrlichen Stauraums ist es grundsätzlich, durch Vorhalten einer Fläche die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der öffentlichen Verkehrsfläche zu erleichtern. Der Begriff des Stauraums wird etwa in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) verwendet. Hiernach ist ein Stauraum vor den die freie Zufahrt zur Garage hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Hierbei geht es um das Einfahren des Fahrzeugs in die Garage; das Fahrzeug darf in diesem Fall den öffentlichen Verkehr nicht behindern (vgl. hierzu Dirnberger in Simon/Busse, GaStellV, 131. EL Oktober 2018, § 2 Rn. 59). Ein Stauraum ist nach dieser Regelung von vornherein also nicht erforderlich, wenn die Garage keine die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernde Anlage wie ein Tor oder eine Schranke aufweist. Denn dann ist ja gewährleistet, dass das Fahrzeug jederzeit ungehindert in die Garage einfahren kann und nicht zeitweilig im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden muss, bis das Tor oder die Schranke geöffnet werden kann (Dirnberger in Simon/Busse, GaStellV, 131. EL Oktober 2018, § 2 Rn. 59).
Der Satzungsgeber des Bebauungsplans verbindet nun die Vorhaltung eines „Stauraums“ zugleich mit dem Verbot, dass dort Einfriedungen errichtet werden. Die Festsetzung dient zur Freihaltung dieser als Stauraum festgesetzten Fläche und zielt ersichtlich darauf ab, die Zufahrt von den öffentlichen Verkehrsflächen zu den Garagen nicht zu behindern, etwa durch das Errichten von Toren oder Gattern, weil dies die Gefahr eines Rückstaus birgt. Eine wie im vorliegenden Fall errichtete seitliche Einfriedung hingegen ist hiervon nicht erfasst. Sie behindert die Zufahrt von den öffentlichen Verkehrsflächen nicht. Dass dies der Satzungsgeber auch so beabsichtigte, legt die Festsetzung in Nr. A.5.1 des Bebauungsplans nahe, wonach sogar die Verpflichtung besteht, in dem seitlichen Grundstücksgrenzbereich – in dem sich auch die Einfriedung befindet – einen Baum anzupflanzen. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Einfriedung ihn und seine Frau zu Rangiermanövern zwinge, ist dem zu entgegnen, dass er auch ohne die Einfriedung ohnehin nicht dazu berechtigt sein dürfte, das Grundstück der Beigeladenen in Anspruch zu nehmen, während er sein Fahrzeug in oder vor seine Garage stellt.
Im Übrigen ist, selbst wenn man einen Verstoß gegen die Festsetzung bejahte, davon auszugehen, dass die Festsetzung nicht nachbarschützend ist. Zwar dürften hier die konkreten Anlieger des Baugebiets, darunter auch der Kläger, faktisch davon profitieren, wenn der Verkehr in einem stetigen Fluss gehalten wird und es nicht zu Wartezeiten kommt. Regelungszweck eines Stauraums ist es jedoch grundsätzlich, die Leichtigkeit und Sicherheit des allgemeinen Verkehrs zu ermöglichen, hier im Hinblick auf den Verkehr der Kreisstraße … …, von der das Baugebiet seine Zufahrt hat. Die Regelung steht damit im allgemeinen öffentliche Interesse. Anhaltspunkte für eine vom Normgeber beabsichtigte Schutzrichtung auf die umgebenden Anlieger sind nicht erkennbar. Der Nachbar kann aus der sich aus der Verkehrssituation ggfs. ergebenden Forderung, einen Stauraum einzuhalten, keine Rechte herleiten (BayVGH, U.v. 20.6.1991 – 1 B 91.186 (nicht veröffentlicht); Würfel in Simon/Busse, BayBO, 131. EL Oktober 2018, Art. 47 Rn. 200).
d. Soweit die Einfriedung aufgrund ihrer Ausführung gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans über die zulässigen Grundstückseinfriedungen verstößt, wonach diese nur in Form eines Holzstaketenzauns mit maximaler Höhe von 1 m ohne Sockel zulässig sind, ist auch hier eine drittschützende Wirkung dieser Festsetzung nicht zu bejahen. Ausweislich der Begründung (Nr. 3.8.8) zielt diese Festsetzung nach dem Planungswillen der Gemeinde auf das Landschafts- und Ortsbildes ab, das mit einem derartigen Zaun möglichst wenig beeinträchtigt werde und für ländliche Situationen typisch sei.
e. Die Einfriedung steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben für den erforderlichen Zugang für Versorgungsfahrzeuge nach Art. 5 BayBO.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO bestimmt, dass von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein gradliniger Zugang zu schaffen ist, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über die Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass der nach Art. 31 Abs. 1 BayBO erforderliche zweite Rettungsweg in Form eines anleiterbaren Fensters (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO) gegeben ist. Angesichts einer im Plangebiet maximal zulässigen Wandhöhe der Wohnhäuser von 7 m (Nr. C.3.2 des geänderten Bebauungsplans) kann die Rettung über eine Steckleiter (tragbare Feuerwehrleiter) erfolgen. In diesen Fällen genügt grundsätzlich ein Zu- oder Durchgang (König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 5 Rn. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass die Einfriedung, die sich vor den Garagen und nicht vor dem Wohnhaus befindet, den Zugang zum Haus maßgeblich hindert, angesichts der Tatsache, dass vor Garage und Wohnhaus des Klägers zusammen eine freie Fläche von gut 10 m vorhanden ist (gemessen von nördlicher zu südlicher Grundstücksgrenze, also von der Einfriedung bis zum südlichen Ende des Wohnhaus).
Die von der Klagepartei in Bezug genommenen Mindestanforderungen für Aufstell- und Bewegungsflächen sind solche, die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayBO für den etwaigen Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen einzuhalten sind (König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 5 Rn. 6; Strohhäker in Simon/Busse, BayBO, 131. EL Oktober 2018, Art. 5 Rn. 15f). Die Rettung über ein Hubrettungsfahrzeug (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayBO) ist allerdings nur bei Gebäuden mit einer Brüstungshöhe über 8 m angezeigt (Art. 31 Abs. 3 BayBO).
2. Die Nichteinhaltung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen führt dazu, dass selbst genehmigungsfrei gestellte Anlagen – hier nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO – eines Antrags auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) bedürfen. Da keine Befreiung erteilt worden ist, ist die Einfriedung auch formell illegal. Jedoch vermag der Kläger auch hieraus kein durchgreifendes Recht für sich abzuleiten. Denn die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen abgewichen wird, haben – wie oben dargelegt – keinen nachbarschützenden Charakter. Bei einem wie hier objektivrechtlichen Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans verbleibt dem Nachbarn Drittschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14/87 – juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris -; B.v. 23.3.2015 – 15 CS 14.2871 – juris Rn. 19).
Es ist, wie auch das Landratsamt im Bescheid ausführt, durch den Zaun keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers erkennbar, die einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nahelegt. Bei der gebotenen Abwägung der nachbarlichen Interessen ist zwar zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass schutzwürdige Interessen der beigeladenen Bauherren für ein Abweichen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erkennbar sind. Es wird nicht verkannt, dass grundsätzlich derjenige, der sich auf den Bebauungsplan berufen kann, einen gewissen Vorrang in der Interessenabwägung genießt (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14/87 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 20.8.1998 – 14 B 95.2286 – juris Rn. 17). Gleichwohl wird die Schwelle der Unzumutbarkeit für den Kläger nicht überschritten. Bloße Lästigkeiten reichen hierfür nicht aus; erforderlich ist eine qualifizierte Störung (BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14/87 – juris Rn. 20). Anhand der vorgelegten Lichtbilder lässt sich sagen, dass eine derartige qualifizierte Störung des Klägers durch die Einfriedung nicht vorliegt. Denn es ist – ohne dass es auf eine weitergehende Interessenabwägung ankommt – nicht ersichtlich, dass der Kläger von der transparent ausgeführten Einfriedung in Höhe von ca. 1 m, etwa durch Verschattung seines Grundstücks oder durch übergroße Ausführung, die zu einer erdrückenden oder einriegelnden Wirkung führen könnte, objektiv und wesentlich nachhaltig betroffen ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Zaun abstandsflächenrechtlich keine Relevanz aufweist.
Da nach alledem schon keine Verletzung drittschützender Vorschriften vorliegt und das Vorhaben nicht rücksichtslos ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Behörde, und noch weniger kann er im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null den Erlass einer Beseitigungsanordnung beanspruchen.
Da auch gegen die Kostenentscheidung im Bescheid keine Bedenken bestehen, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung in Nr. II. des Tenors beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.