Aktenzeichen 13 A 18.457
VwGO § 117 Abs. 5
RDGEG § 3, § 5
Leitsatz
1. Die Beschaffenheit der Erschließung muss der Nutzung der neuen Grundstücke entsprechen, es besteht jedoch gesetzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Erschließung. (Rn. 18)
2. Für den Verkehr innerhalb eines Grundstücks kann grundsätzlich niemand Wege, Brücken oder Rampen fordern. (Rn. 18)
3. Die Begründung von Wegedienstbarkeiten ist möglich und kann für die Schaffung einer Erschließung grundsätzlich ausreichend sein, sofern sie jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlauben. (Rn. 18)
1. Für die Aufhebung von Dienstbarkeiten, Reallasten und Erwerbsrechten an einem Grundstück sowie persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung eines Grundstücks beschränken, genügt es, dass das betriebswirtschaftliche Interesse des Belasteten an der Aufhebung dasjenige des Berechtigten an der Beibehaltung des Rechts bei Abwägung deutlich überwiegt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen des Anspruchs auf wertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG kann niemand verlangen, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage – auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke – abgefunden zu werden. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 577,40 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere wird er den Abfindungsgrundsätzen gemäß §§ 44 ff. FlurbG gerecht. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass der Flurbereinigungsplan entsprechend seinem Vortrag geändert wird (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 113 Abs. 5 VwGO).
Der Anspruch des Klägers auf wertgleiche Abfindung (§ 44 FlurbG) ist erfüllt. Nach § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert entsprechend der nach den §§ 27 ff. FlurbG ermittelten Werte abzufinden. Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. In der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage soll die Landabfindung den alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist (§ 44 Abs. 4 FlurbG). Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen und durch Wege zugänglich gemacht werden (§ 44 Abs. 3 FlurbG).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf vorliegenden Fall bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplans keine Bedenken.
1. Die Erschließung der klägerischen Abfindungsgrundstücke 28, 1303 und 1309 ist mit § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG vereinbar.
Nach dieser Vorschrift müssen die neuen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Die Beschaffenheit der Erschließung, z.B. Breite und Art des Ausbaus, muss dabei der Nutzung der neuen Grundstücke entsprechen. Jedoch besteht gesetzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Erschließung, etwa eine feste Wegedecke (BayVGH, B. v. 18.11.2016 – 13 AE 16.1734 – RdL 2017, 268, juris Rn. 59; Mayr in Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 44 Rn. 61 m.w.N.). Der einzelne Teilnehmer kann dabei grundsätzlich nur den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern, nicht aber mehrere Zuwegungen. Für den Verkehr innerhalb eines Grundstücks kann grundsätzlich niemand Wege, Brücken oder Rampen fordern (BayVGH, B. v. 18.11.2016 a.a.O. juris Rn. 55 m.w.N.; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O. § 44 Rn. 63 und 67 m.w.N.). Die Begründung von Wegedienstbarkeiten ist möglich und kann für die Schaffung einer Erschließung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG grundsätzlich ausreichend sein, sofern sie jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlauben (BayVGH, B. v. 18.11.2016 a.a.O. juris Rn. 60 m.w.N.; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 65 m.w.N.).
a) An diesen Grundsätzen gemessen sind vorliegend die Abfindungsflurstücke 1309 und 1303 durch den im Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG aufgenommenen Weg Abfindungsflurstück 1311 im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG erschlossen. Die vom Kläger hinsichtlich des Waldgrundstücks Abfindungsflurstück 1309 vorgebrachten Einwände greifen zur Überzeugung des sachverständig besetzten Senats (vgl. BVerwG, B.v. 29.9.2003 – 9 B 28.03 – RdL 2004, 19 und B.v. 18.12.1990 – 5 C 36.90 – NVwZ-RR 1991, 389) nicht durch:
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die im Flurbereinigungsplan vorgesehene Breite des Wegs Abfindungsflurstück 1311 – grundsätzlich Fahrbahnbreite 3,0 m und Kronenbreite 4,0 m sowie im Bereich des Spurplattenwegs Fahrbahnbreite 2,8 m und Kronenbreite 4,3 m (siehe dazu den Plan nach § 41 FlurbG) – aus Sicht des sachverständig besetzten Senats insbesondere für die Benutzung mit forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zum Transport von Brennholz und Langholz ausreichend bemessen. Nicht nachvollziehbar ist der klägerseitige Einwand, eine Verbreiterung des derzeit ca. 2 m breiten Weges sei nicht angedacht und auch nicht umgesetzt: Im Flurbereinigungsplan ist wie eben dargelegt eine Verbreiterung vorgesehen. Sollte diese Baumaßnahme von der Beklagten nicht umgesetzt werden, wofür derzeit keinerlei Anhaltspunkte bestehen, könnte der Kläger dies ggf. auch gerichtlich im Wege einer sog. „echten Ausbauklage“ (vgl. dazu: Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 61 Rn. 10) durchsetzen.
Die sich aus dem Verlauf des Wegs ergebenden Kurven stellen nicht in Frage, dass der Weg Abfindungsflurstück 1311 eine der Nutzung der klägerischen Grundstücke entsprechende Erschließung darstellt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Transports von Langholz zu dem (öffentlichen) Holzlagerplatz auf Abfindungsflurstück 1310/2 sowie darüber hinaus zur H.-Straße. Sowohl im Bereich der Kurve bei Abfindungsflurstück 1303 als auch im Bereich der Kurve am östlichen Ende der Steigung weist das Wegegrundstück Abfindungsflurstück 1311 eine ausreichende Breite auf. Es ist jeweils ein Kurvenradius möglich, welcher insbesondere auch die Benutzung mit forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zum Transport von Langholz erlaubt. Aufgrund der Feststellung beim Augenschein, bei dem die Grundstücksgrenzen mit farbigen Holzpflöcken kenntlich gemacht waren, war dies für den sachverständig besetzten Senat eindeutig zu erkennen. Ferner ist die weitere Kurve am südlichen Ende des Wegs Abfindungsflurstück 1311 bei der Einmündung in den Hochfeldweg nicht nur für forstwirtschaftliche Fahrzeuge insbesondere zum Transport von Langholz benutzbar, sondern auch für Lastkraftwagen, mit denen auf dem Holzlagerplatz Abfindungsflurstück 1310/2 gelagertes Langholz abgeholt wird. Hierzu können die Lastkraftwagen von der Hochfeldstraße aus rückwärts den Weg Abfindungsflurstück 1311 befahren, am Holzlagerplatz beladen werden und anschließend vorwärts wieder über den Weg Abfindungsflurstück 1311 zur Hochfeldstraße fahren. Auch dies konnte der sachverständig besetzte Senat beim Augenschein feststellen.
Auch die Art des vorgesehenen Ausbaus – Betonspurplatten (Bautyp 6) im Bereich der Steigung, im Übrigen Bautyp 8 – genügt den Anforderungen für eine der Nutzung der klägerischen Grundstücke entsprechende Erschließung. Hinsichtlich des nördlichen Teils des Wegs auf Abfindungsflurstück 1311 (ab dem östlichen Ende des neu geschaffenen Geh- und Fahrtrechts auf Abfindungsflurstück 1301 bis zum Abfindungsflurstück 1309) hat der Kläger im Augenscheinstermin selbst erklärt, er habe bei Ausführung der von der Beklagten vorgesehenen Maßnahmen keine Einwendungen mehr. Unbeschadet dessen genügt die vorgesehene Art des Ausbaus hinsichtlich des gesamten Wegs auf Abfindungsflurstücks 1311 zur Überzeugung des sachverständig besetzen Senats den Anforderungen für die Erschließung insbesondere des klägerischen Waldgrundstücks Abfindungsflurstück 1309. Wie bereits ausgeführt gibt § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Erschließung, etwa eine feste Wegedecke. Wird der Weg mit üblichem forstwirtschaftlichem Gerät benutzt, so ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht dessen Zerstörung zu befürchten.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Weg auf einer Teilstrecke eine erhebliche Steigung von im Mittel 16% aufweist, wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat. In diesem Bereich hat die Beklagte, wie aus dem in den Flurbereinigungsplan aufgenommenen Plan nach § 41 FlurbG ersichtlich ist, die Verlegung von Betonspurplatten vorgesehen. Mit dieser Maßnahme ist zur Überzeugung des sachverständig besetzten Senats eine dem Anspruch aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG genügende Erschließung ausreichend sichergestellt. Die übliche forstwirtschaftliche Nutzung durch Forstmaschinen ist auch bei einer solchen höheren Steigung möglich, wie auch der Vertreter des beigezogenen Forstamts beim Augenschein bestätigt hat. Dass Lastkraftwagen eine solche höhere Steigung bei Langholzabfuhr ggf. nicht mehr bewältigen können, spielt für den klägerseitigen Anspruch auf Erschließung nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG keine Rolle: Für den Abtransport insbesondere von Langholz genügt es, dass die Lastkraftwagen – wie bereits dargelegt – von der Hochfeldstraße aus bis zum Holzlagerplatz auf Abfindungsflurstück 1310/2 gelangen können, der dahinterliegende Bereich der Steigung muss hierzu nicht befahren werden. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er nur über eine Maschinenausstattung mit 35 PS verfüge: Dies stellt nach Kenntnis des sachverständig besetzten Senats und auch nach Aussage des Vertreters des Forstamts nicht mehr den üblichen Standard dar. Soweit der Kläger auf die Aussagen von Holztransportunternehmen verweist, wonach das Befahren des Weges nur bei trockenem Boden möglich und eine Erledigung von Transporten bei Anfall (z.B. bei Käferholzbefall) nicht möglich sei, und soweit er meint, die Steigung sei wegen einer erhöhten Unfallgefahr im Hinblick auf Forderungen der Berufsgenossenschaft problematisch, ändert dies nichts daran, dass nach Auffassung des sachverständig besetzten Senats die Erschließung insbesondere des klägerischen Waldgrundstücks Abfindungsflurstück 1309 durch den Weg Abfindungsflurstück 1311 in ortsüblicher Weise hinreichend gesichert ist. Es besteht im Rahmen des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG – wie bereits dargelegt – kein Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Erschließung wie etwa eine feste Wegedecke.
Soweit der Kläger ferner rügt, durch die Planung sei der Notweg für Rettungsmaßnahmen, der über Abfindungsflurstück 1304/1 zum klägerischen Abfindungsflurstück 1309 führe, auf der Strecke geblieben, zeigt er keinen Verstoß gegen § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG auf. Wie bereits dargelegt, kann der einzelne Teilnehmer grundsätzlich nur den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern, hingegen nicht mehrere Zuwegungen. Eine Ausnahmesituation, wie etwa Besonderheiten der Bewirtschaftung oder besondere topographische Gegebenheiten, die eine weitere Zuwegung notwendig machte (vgl. dazu Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O. § 44 Rn. 63 m.w.N), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Auch hinsichtlich des klägerischen Abfindungsflurstücks xxx ist kein Verstoß gegen § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG feststellbar. Dieses Grundstück liegt an den öffentlichen Straßen St.-Weg (im Westen) und H.-Straße (im Süden) an und ist bereits durch diese erschlossen. Zusätzlich ist durch den Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2017 ein (neues) Geh- und Fahrtrecht zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zugunsten des Abfindungsflurstücks xxx auf dem Abfindungsflurstück 1301 auf einer Länge von ca. 70 m westlich des Wegs auf Abfindungsflurstück 1311 festgesetzt worden. Hierdurch hat Abfindungsflurstück xxx eine zusätzliche Erschließung über den öffentlichen Weg Abfindungsflurstück 1311 erhalten. Damit liegt insgesamt eine Erschließung vor, welche die Nutzung des Abfindungsflurstücks xxx hinreichend ermöglicht. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:
Aufgrund des im Flurbereinigungsplan vorgesehen Geh- und Fahrtrechts ist es dem Kläger weiterhin möglich, in seinem Waldgrundstück Abfindungsflurstück 1309 geschlagenes Holz – sei es als bereits im Wald geschnittenes Brennholz oder als Langholz, das erst auf dem Abfindungsflurstück xxx zu Brennholz verarbeitet wird – über die nördliche Teilstrecke des Wegs Abfindungsflurstück 1311 und das dem Beigeladenen zugewiesene Abfindungsflurstück 1301 auf sein Abfindungsflurstück xxx zu verbringen. Wie der Senat beim Augenschein feststellen konnte, zweigt bereits derzeit am westlichen Ende des Geh- und Fahrtrechts nach Süden ein Weg in einer langen Kurve in das klägerische Abfindungsgrundstück 28 ab. Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass auf diesem Weg im Übergangsbereich ein Höhenunterschied von ca. 1,50 m zu überwinden ist. Zur Überzeugung des sachverständig besetzen Senats stellt dieser insbesondere kein Hindernis für den Transport von Brenn- und Langholz mittels forstwirtschaftlicher Fahrzeuge dar. Von dort aus kann der Kläger das Holz innerhalb seines Grundstücks zu seinem privaten Holzlagerplatz östlich seines Wirtschaftsgebäudes (vom Kläger auch als Maschinenhalle oder Betriebsgebäude bezeichnet) verbringen. Für den Verkehr innerhalb seines Grundstücks gibt § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG dem Kläger – wie bereits dargelegt – grundsätzlich keinen Anspruch auf eine wegemäßige Erschließung. Eine Ausnahmesituation, wie etwa Unterbrechungen des Verkehr innerhalb des Grundstücks durch natürliche Hindernisse wie Böschungen oder Wasserläufe (vgl. dazu Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O. § 44 Rn. 67), ist vorliegend nicht gegeben: Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, verläuft das klägerische Abfindungsflurstück xxx südlich der Böschung parallel zum bisherigen Geh- und Fahrtrecht auf einer Breite von ca. 4 m relativ flach, so dass dem Transport des Holzes innerhalb des Abfindungsflurstücks xxx zum privaten Holzlagerplatz zur Überzeugung des sachverständig besetzten Senats nichts entgegensteht. Die im klägerischen Wirtschaftsgebäude auf Abfindungsflurstück xxx untergestellten land- und forstwirtschaftlichen Maschinen kann der Kläger auf umgekehrtem Wege – also zunächst innerhalb des Abfindungsflurstücks xxx im relativ flachen Bereich südlich der Böschung und auf dem am westlichen Ende des Geh- und Fahrtrechts abzweigenden Weg, sodann im Bereich des Geh- und Fahrtrechts über Abfindungsflurstück 1301 und schließlich auf dem öffentlichen Weg Abfindungsflurstück 1311 – zu dem klägerischen Waldgrundstück Abfindungsflurstück 1309 verbringen; insoweit gilt das Vorstehende entsprechend. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Erschließung des Abfindungsflurstücks xxx insoweit jeweils „nur“ durch ein Geh- und Fahrtrecht sichergestellt ist: Wie bereits dargelegt, ist die Begründung von Wegedienstbarkeiten im Flurbereinigungsverfahren möglich und kann dies für die Schaffung einer Erschließung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG grundsätzlich ausreichend sein, sofern die Wegedienstbarkeit jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlaubt. In vorliegendem Einzelfall ist das festgesetzte Geh- und Fahrtrecht zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung für die Erschließung ausreichend: Es deckt die Nutzung zur Verbringung der forstwirtschaftlichen Maschinen in den Wald und zum Transport des im klägerischen Wald geschlagenen Holzes ab. Auch handelt es sich bei dieser Zuwegung lediglich um eine zusätzliche Erschließung des Abfindungsflurstücks xx: Das klägerische Abfindungsflurstück xxx ist bereits durch zwei öffentliche Straßen (St.-Weg, H.-Straße) erschlossen. Es ist unbedenklich, dass die dritte Zuwegung über den öffentlichen Weg auf Abfindungsflurstück 1311 lediglich durch eine Wegedienstbarkeit vermittelt wird.
Entgegen der Darstellung des Klägers ist das Abfindungsflurstück xxx auch hinsichtlich einer Nutzung für den Verkauf von Brennholz ausreichend erschlossen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es hierfür überhaupt notwendig ist, dass die Käufer bis unmittelbar vor oder hinter das Wirtschaftsgebäude fahren können, um dort ihr Brennholz in ihre Fahrzeuge zu laden (oder ob nicht z.B. eine Belademöglichkeit an der Straße ausreichte). Denn selbst ein Fahren zum Wirtschaftsgebäude ist möglich: Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, können die Käufer vom St.-Weg aus auf Höhe des klägerischen Carports auf das klägerische Abfindungsflurstück 28 und dort auf ebener Fläche bis zum Wirtschaftsgebäude gelangen. Ggf. können die Käufer über die Durchfahrt südlich des Wirtschaftsgebäudes auf ebener Fläche auch unmittelbar auf den Holzlagerplatz östlich des Wirtschaftsgebäudes fahren. Sowohl östlich als auch westlich des Wirtschaftsgebäudes ist auch ausreichend Platz, damit die Käufer ihre Fahrzeuge wenden und wieder zum St.-Weg zurück fahren können. Angesichts dieses Ergebnisses kommt es nicht mehr darauf an, ob und ggf. unter welchen vom Kläger für den Verkehr innerhalb seines Grundstücks zu schaffenden Voraussetzungen die Käufer auch noch über andere Teilflächen des Abfindungsflurstücks xxx (z.B. von der H.-Straße aus über die Wiese) zu dem Wirtschaftsgebäude gelangen könnten.
Dass es nicht (mehr) möglich ist, auf das Abfindungsflurstück xxx verbrachtes Langholz unmittelbar von diesem Grundstück aus auf Lastkraftwagen zu verladen, ist unschädlich. Die Abfuhr von Langholz mit Hilfe von Lastkraftwagen ist – wie bereits ausgeführt – nunmehr über den Weg Abfindungsflurstück 1311 und mittels des öffentlichen Holzlagerplatzes Abfindungsflurstück 1310/2 durchführbar.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet auch die gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG von der Flurbereinigungsbehörde – in Bayern nach § 18 Abs. 2 FlurbG i.V.m. Art. 2 AGFlurbG die Teilnehmergemeinschaft (siehe hierzu Linke in Linke/Mayr, AGFlurbG, Art. 2 Rn. 3) – verfügte Aufhebung des bisherigen Geh- und Fahrtrechts, das vom St.-Weg bis zum Waldgrundstück Abfindungsflurstück 1309 reichte, keinen rechtlichen Bedenken.
Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG können Dienstbarkeiten, Reallasten und Erwerbsrechte an einem Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung eines Grundstücks beschränken, aufgehoben werden, wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Diese Formulierung deckt sich wörtlich mit § 45 Abs. 1 Satz 1 FlurbG und ist daher entsprechend auszulegen. Es genügt daher, dass das betriebswirtschaftliche Interesse des Belasteten an der Aufhebung dasjenige des Berechtigten an der Beibehaltung des Rechts bei Abwägung deutlich überwiegt. Der Zweck der Flurbereinigung fordert nämlich nicht nur wertgleiche Abfindungen und starke Zusammenlegung, sondern auch die Beseitigung überflüssig gewordener wirtschaftsbehindernder Überfahrtsrechte (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 49 Rn. 5 m.w.N.).
Vorliegend überwiegt das betriebswirtschaftliche Interesse der Belasteten wie insbesondere des Beigeladenen an der Aufhebung des bisherigen Geh- und Fahrtrechts das Interesse des Klägers an dessen Beibehaltung deutlich: Vor allem ist das bisherige, insbesondere den Beigeladenen belastende Geh- und Fahrtrecht durch die Neuordnung im Flurbereinigungsverfahren überflüssig geworden: Soweit im Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf dem Abfindungsflurstück 1301 auf einer Länge von ca. 70 m westlich des Wegs Abfindungsflurstück 1311 ein Geh- und Fahrtrecht neu geschaffen wurde, ist das auf gleicher Trasse verlaufende bisherige Geh- und Fahrtrecht offensichtlich nicht mehr notwendig. Im Übrigen ist – wie bereits dargelegt – die Erschließung der klägerischen Abfindungsflurstücke 1309 und 1303 bereits durch den neuen öffentlichen Weg Abfindungsflurstück 1311 sowie des klägerischen Abfindungsflurstücks xxx bereits durch den St.-Weg ausreichend gewährleistet. Insbesondere ist das bisherige Geh- und Fahrtrecht im Bereich vom St.-Weg bis zum privaten Holzlagerplatz östlich des Wirtschaftsgebäudes nicht erforderlich, um den Verkauf von Brennholz abwickeln zu können. Vielmehr kann der diesbezügliche Verkehr innerhalb des Abfindungsflurstücks xxx abgewickelt werden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das bisherige Geh- und Fahrtrecht überhaupt die bisher praktizierte Nutzung durch die Käufer des Brennholzes abgedeckt hatte, was der Beigeladene bezweifelt hat. Ferner ist das bisherige Geh- und Fahrtrecht im Bereich vom St.-Weg bis zum Beginn des neuen Geh- und Fahrtrechts ca. 70 m westlich des Wegs Abfindungsflurstück 1311 auch nicht etwa deshalb erforderlich, um den Abtransport von Langholz durch Lastkraftwagen realisieren zu können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies bislang in tatsächlicher Hinsicht überhaupt möglich gewesen war, was zwischen Kläger einerseits sowie Beklagter und Beigeladenem anderseits unterschiedlich gesehen wird. Denn die Abfuhr von Langholz mit Hilfe von Lastkraftwagen ist – wie bereits ausgeführt – nunmehr über den Weg auf Abfindungsflurstück 1311 und mittels des öffentlichen Holzlagerplatzes auf Abfindungsflurstück 1310/2 durchführbar. Es besteht auch ein erhebliches betriebswirtschaftliches Interesse des Beigeladenen, dass das diesen belastende Geh- und Fahrtrecht aufgehoben wird, insbesondere soweit es unmittelbar im Bereich seiner Wohn- und Betriebsgebäude auf Abfindungsflurstück 1301 verläuft und dort die Nutzung dieses Grundstücks beeinträchtigt. Im Hinblick auf die Interessen des Klägers ist zwar festzustellen, dass sich durch den Wegfall des bisherigen Geh- und Fahrtrechts ein Teil des Verkehrs auf das klägerische Abfindungsflurstück xxx verlagern wird. Möglicherweise wird es dem Kläger geboten erscheinen, für diesen Verkehr innerhalb seines Grundstücks Wege anzulegen. Diese Erschwernisse für den Kläger ändern indes nichts daran, dass bei einer Gesamtabwägung das Interesse der Belasteten an der Aufhebung des überflüssig gewordenen und wirtschaftsbehindernden bisherigen Geh- und Fahrtrechts deutlich überwiegen. Dies gilt zumal die Flurbereinigung auch erhebliche Vorteile für den Kläger mit sich bringt: Insbesondere ist sein Waldgrundstück Abfindungsflurstück 1309 nunmehr erstmals über einen öffentlichen Weg erschlossen. Zudem stellt dieser Weg hinsichtlich Breite und Art der Zuwegung eine deutliche Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand dar.
3. Es ist schließlich auch kein durchgreifender Verstoß gegen den Grundsatz der wertgleichen Abfindung im Sinn von § 44 Abs. 1 FlurbG vorgebracht oder sonst ersichtlich geworden:
Soweit der Kläger vorträgt, er wolle zusätzlich Abfindungsflurstück 1303/1 zugeteilt bekommen, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Anspruchs auf wertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG niemand verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage – auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke – abgefunden zu werden (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O. § 44 Rn. 40 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Abfindung des Klägers ohne Zuteilung von Abfindungsflurstück 1303/1 nicht wertgleich wäre, sind nicht ersichtlich.
Zum weiteren klägerseitigen Vorbringen, das ihm zugeteilte Abfindungsflurstück 1303 verfüge über einen Waldschatten an der Südseite, welcher die Verwertbarkeit erschwere, insoweit sei keine wertgleiche Abfindung erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand im Rahmen der Wertermittlung berücksichtigt wurde. Etwaige diesbezügliche Einwände hätte der Kläger ohnehin gegen die Wertermittlung vorbringen müssen, die indes bestandskräftig geworden ist.
Soweit der Kläger in Bezug auf den Landabzug (§ 47 FlurbG) rügt, ihm sei ein Flächenabzug mit ca. 1.660 qm zugemutet worden, der zu 90% durch den Wegebau verursacht sei, zeigt er keinen Verstoß gegen den Grundsatz der wertgleichen Abfindung auf. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2017 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Anlass, diese gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, besteht nicht, zumal der Beigeladene mangels Sachantrag kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.