Baurecht

Gebietsübergreifende Gliederung zwischen Gewerbegebiet und Industriegebiet

Aktenzeichen  15 N 20.398

Datum:
15.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16244
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47, § 91, § 101 Abs. 2
BauGB § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 4
BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2, Abs. 8

 

Leitsatz

Die Gemeinde kann eine gebietsübergreifende Gliederung in der Beziehung zwischen einem festgesetzten Gewerbegebiet und einem festgesetzten Industriegebiet nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO stützen. (Rn. 32)

Tenor

I. Der am 13. August 2020 bekanntgemachte Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung „Gewerbe- und Mischgebiet S. I“ der Antragsgegnerin (Satzungsbeschlüsse vom 21. März 2019 und vom 23. Juli 2020) ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag, über den im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Da bereits der Hauptantrag, den angegriffenen Bebauungsplan „S. I“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2020 für unwirksam zu erklären, zulässig und begründet ist (vgl. unten 2. und 3.), kommt es auf den gestellten Hilfsantrag nicht an.
1. Die mit Schriftsatz vom 14. April 2021 vorgenommene Antragsänderung hinsichtlich des Hauptantrags, anstelle des Bebauungsplans in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 2019 nunmehr den Bebauungsplan „S. I“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2020 für unwirksam zu erklären, ist zulässig. In Verfahrenslagen wie der vorliegenden ist es ohne Weiteres sachdienlich i.S. von § 91 Abs. 1 VwGO, durch eine Antragsänderung den ursprünglich ausdrücklich auf einen Bebauungsplan in der Fassung eines vormaligen Satzungsbeschlusses und einer vormals erfolgten Bekanntmachung bezogenen Normenkontrollantrag umzustellen, um diesen nach einem zwischenzeitlich durchgeführten ergänzenden Verfahren nunmehr gegen den Bebauungsplan in der Fassung eines neuen Satzungsbeschlusses und einer neuen Bekanntmachung zu richten (zur Geltung des § 91 VwGO im Normenkontrollverfahren vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 – 8 CN 1.08 – NVwZ-RR 2010, 578 = juris Rn. 15 ff.; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 7).
Die Antragsgegnerin hatte vorliegend während des bereits anhängigen Normenkontrollverfahrens zwecks Korrektur eines DIN-Norm bezogenen Bekanntmachungsfehlers (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2020 – 4 CN 5.18 – BVerwGE 169, 29 = juris Rn. 37 f.; BayVGH, U.v. 20.11.2020 – 15 N 20.220 – juris Rn. 11) in der Sache ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB eingeleitet und durchgeführt. Ein ausdrücklicher oder förmlicher Beschluss, ein Fehlerbehebungsverfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, ist hierfür nicht erforderlich (Jarass/Kment, BauGB, 2. Aufl. 2017, § 214 Rn. 54 m.w.N.). Das ergänzende Verfahren wurde vorliegend allerdings nicht nur dazu genutzt, den formalen Bekanntmachungsfehler über eine schlichte Neubekanntmachung zu bereinigen; vielmehr wurde über einen neuen Satzungsbeschluss auch der Inhalt des Bebauungsplans geändert. Erfolgt in einem ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB ein neuer Satzungsbeschluss, setzt sich der – insoweit als Einheit anzusehende – Bebauungsplan aus zwei Teilnormgebungsakten zusammen. Mit Abschluss des ergänzenden Verfahrens soll der „ursprüngliche“ Bebauungsplan (hier der Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 21. März 2019, bekannt gemacht am 22. März 2019) zusammen mit dem geänderten Bebauungsplan (hier der Bebauungsplan in der Fassung des erneuten Satzungsbeschlusses vom 23. Juli 2020, bekannt gemacht am 13. August 2020) insgesamt als e i n Bebauungsplan Wirksamkeit erlangen (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 – 4 BN 57.02 – NVwZ 2003, 1259 – juris Rn. 7 f.; U.v. 29.1.2009 – 4 C 16.07 – BVerwGE 133, 98 = juris Rn. 22; U.v. 18.2.2021 – 4 CN 5.19 – juris Rn. 28). Soweit das ergänzende Verfahren mit einem neuen Satzungsbeschluss abgeschlossen wird, entsteht mit dem neuen Satzungsbeschluss ein neuer Plan, der Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2017 – 4 BN 18.16 – ZfBR 2017, 370 = juris Rn. 7; B.v. 12.7.2017 – 4 BN 7.17 – BauR 2017, 1677 = juris Rn. 7; B.v. 6.12.2018 – 4 B 11.18 – ZfBR 2019, 274 = juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 18.12.2020 – 15 N 20.391 – juris Rn. 36). In diesem Fall existiert der Bebauungsplan in der vormals als Satzung beschlossenen und bekannt gemachten Fassung nicht mehr, sondern nur noch in der – nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens – neu als Satzung beschlossenen und diesbezüglich neu bekanntgemachten Fassung (vgl. BVerwG, B.v. 12.7.2017 a.a.O.; OVG NW, U.v. 7.12.2016 – 7 D 50.14.NE – juris Rn. 26). Nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens kann mithin bei einem Erfolg des Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan in seiner aktuellen Fassung (d.h. mit gerichtlicher Unwirksamkeitserklärung) nicht der Bebauungsplan in seiner vormaligen Fassung (vor Durchführung des ergänzenden Verfahrens) „wiederaufleben“ (vgl. Kukk in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 214 Rn. 78). Vor diesem Hintergrund stellt die Antragsumstellung eine entsprechend § 91 VwGO sachdienliche Antragsänderung dar. Die Antragsänderung dient der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Parteien im laufenden Verfahren, wobei jedenfalls nach Maßgabe der hier vorgenommenen Änderungen der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Die Antragsänderung trägt mithin dazu bei, dass ein weiterer, sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (zu einer vergleichbaren prozessualen Ausgangslage HessVGH, U.v. 7.4.2014 – 3 C 914/13.N – BauR 2014, 2082 = juris Rn. 7, 9, 16). Auf die Frage, ob sich die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 30. April 2021, mit dem sie im Wesentlichen nur Fragen des Senats beantwortet hat, auf die Antragsänderung widerspruchslos eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO), kommt es daher nicht an.
2. Der gegen den Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2020 gerichtete (Haupt-) Normenkontrollantrag ist zulässig.
a) Die Antragsteller sind als Miteigentümer des überplanten Grundstücks FlNr. …, die sich gegen die Festsetzung des Bereichs mit ihrem Grundstück als Mischgebiet („MI 2“) wenden, antragbefugt. Nach dieser Norm kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis ist wegen einer möglichen Eigentumsverletzung grundsätzlich schon dann zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); die potenzielle Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht ein Antragsteller nicht ungeprüft hinzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2020 – 4 CN 5.18 – BVerwGE 169, 29 = juris Rn. 15 m.w.N.).
b) Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil diese seine Rechtsstellung unter keinen Umständen verbessern kann (BVerwG, U.v. 27.8.2020 – 4 CN 4.19 – NVwZ 2020, 1758 = juris Rn. 11 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller ohne Weiteres zu bejahen, zumal im Fall der Unwirksamkeitserklärung des im ergänzenden Verfahrens neu erlassenen Bebauungsplans in der Fassung des erneuten Satzungsbeschlusses vom 23. Juli 2020 und der Bekanntmachung vom 13. August 2020 die Ursprungsfassung dieses Bebauungsplans in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 21. März 2019 und der Bekanntmachung vom 22. März 2019 nicht wieder „auflebt“ (s.o. 1.).
3. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
Der mit dem Hauptantrag angegriffene Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung „Gewerbe- und Mischgebiet S. I“ in der Fassung des erneuten Satzungsbeschlusses vom 23. Juli 2020 und der Bekanntmachung vom 13. August 2020 ist unwirksam, weil es für die mit ihm festgesetzte Lärmkontingentierung keine Rechtsgrundlage gibt.
a) Für bauplanungsrechtliche Festsetzungen besteht ein Typenzwang. Durch den Bebauungsplan bestimmt der Plangeber Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf er gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Solche finden sich in § 9 BauGB, in Art. 81 BayBO sowie in den Vorschriften der in Ergänzung zu § 9 BauGB und auf Basis von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung (BauNVO). Dort sind die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan jeweils abschließend geregelt. Ein darüberhinausgehendes Festsetzungsfindungsrecht steht dem Plangeber – abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB – nicht zu. Festsetzungen im Bebauungsplan, zu denen weder § 9 BauGB i.V. mit den Regelungen der BauNVO noch Art. 81 BayBO ermächtigt, sind der planenden Gemeinde daher verboten und mithin von vornherein unwirksam (zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2019 – 15 N 18.636 – juris Rn. 29 m.w.N.; U.v. 19.10.2020 – 9 N 15.2158 – juris Rn. 35). Auf diesbezügliche Mängel eines Bebauungsplans finden §§ 214, 215 BauGB keine Anwendung (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2019 a.a.O. m.w.N.).
b) Die Festsetzungen zur Emissionskontingentierung sind nicht von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und / oder Satz 2 BauNVO gedeckt.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Festsetzung immissionsschützender Regelungen – wie z.B. in Form von flächenbezogenen Schallleistungspegeln bzw. Emissionskontingenten – ihre Rechts- bzw. Ermächtigungsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO finden können. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können Festsetzungen für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan getroffen werden, die diese nach der Art der Betriebe und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO können die Festsetzungen nach Satz 1 für mehrere Gewerbegebiete oder Industriegebiete einer Gemeinde auch im Verhältnis zueinander getroffen werden.
aa) Das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, ausgedrückt in einer Schallabstrahlung pro Flächeneinheit, ist eine Eigenschaft von Betrieben und Anlagen i.S. von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nach der ein Gewerbegebiet gegliedert werden kann (BVerwG, U.v. 18.2.2021 – 4 CN 5.19 – juris Rn. 12). Emissionskontingente nach der DIN 45691:2006-12 sind grundsätzlich geeignet, das Emissionsverhalten als Eigenschaft von Betrieben und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu kennzeichnen [zu flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 8005 Teil 1 (Stand Mai 1987): BVerwG, B.v. 18.12.1990 – 4 N 6.88 – NVwZ 1991, 881 = juris Rn.17; B.v. 27.1.1998 – 4 NB 3.97 – NVwZ 1998, 1067 = juris Rn. 7; B.v. 2.10.2013 – 4 BN 10.13 – ZfBR 2014, 148 = juris Rn. 5; zu Emissionskontingenten nach der DIN 45691:2006-12: BVerwG, B.v. 2.10.2013 a.a.O.; B.v. 9.3.2015 – 4 BN 26.14 – ZfBR 2015, 490 juris Rn. 5; U.v. 7.12.2017 – 4 CN 7.16 – BVerwGE 161, 53 = juris Rn. 7 ff.; B.v. 7.3.2019 – 4 BN 45.18 – NVwZ 2019, 655 = juris Rn. 4; U.v. 18.2.2021 a.a.O.; vgl. auch: BayVGH, U.v. 12.8.2019 – 9 N 17.1046 – juris Rn. 24; U.v. 19.10.2020 – 9 N 15.2158 – juris Rn. 36; OVG NW, U.v. 11.10.2018 – 7 D 99/17.NE – BauR 2019, 53 = juris Rn. 42; U.v. 2.3.2020 – 10 A 1136/18 – juris Rn. 47 ff.; VGH BW, U.v. 6.6.2019 – 3 S 2350/15 – ZfBR 2019, 699 = juris Rn. 90 ff.; Külpmann, jurisPR-BVerwG 17/2019 Anm. 4; Külpmann, jurisPR-BVerwG 8/2018 Anm. 6; Petz, jm 2019, 64 ff.; Kuchler, jurisPR-UmwR 3/2018 Anm. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird dem Tatbestandsmerkmal des Gliederns im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aber nur Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. Die Vorschrift ermöglicht eine räumliche Zuteilung von Emissionsrechten, nicht aber deren das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung. Macht eine Gemeinde (nur) von § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO Gebrauch und verzichtet sie auf eine baugebietsübergreifende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO [s.u. bb) ], muss gewährleistet bleiben, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im konkreten Gewerbegebiet ihren Standort finden können. Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet geben muss, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren ist. Nur dann ist die Zweckbestimmung des (hier: Gewerbe-) Gebiets gewahrt. Will eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 7.12.2017 a.a.O. Rn. 15; B.v. 7.3.2019 a.a.O. juris Rn. 4; U.v. 18.2.2021 a.a.O. juris Rn. 13 ff.; BayVGH, U.v. 12.8.2019 a.a.O. juris Rn. 26; B.v. 29.6.2020 – 1 NE 20.493 u.a. – juris Rn. 20; U.v. 20.11.2020 – 15 N 20.346 – juris Rn. 12; OVG MV, 11.9.2019 – 3 K 149/15 – juris Rn. 34; U.v. 21.5.2019 – 3 K 13/14 – juris Rn. 54; OVG NW, U.v. 30.1.2018 – 2 D 102.14.NE – juris Rn. 160 ff.; U.v. 11.10.2018 a.a.O. juris Rn. 44; U.v. 29.10.2018 – 10 A 1403/16 – juris Rn. 54 ff.; U.v. 2.3.2020 – 10 A 1136/18 – juris Rn. 47 ff.; U.v. 17.8.2020 – 2 D 25/18.NE – juris Rn. 45 ff.; VGH BW, U.v. 6.6.2019 a.a.O. juris Rn. 91).
Im vorliegenden Fall gibt es in dem mit dem angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet auch unter Berücksichtigung der reglementierten Zusatzkontingente gem. Anhang A.2 der DIN 46591:2006-12 (partielle Erhöhung des Emissionskontingents für einzelne Richtungssektoren) kein Teilgebiet, in dem trotz der Belegung mit Emissionskontingenten jeder nach § 8 BauNVO zulässige Betrieb seinen Standort finden kann. Eine Orientierungsmöglichkeit für die Beurteilung einer Emissionskontingentierung gibt Nr. 5.2.3 der DIN 8005 Teil 1 (Stand 2002), wonach für den Fall, dass die Art der in einem ohne Emissionsbegrenzung geplanten Gebiet künftig betriebenen Anlagen nicht bekannt ist, für die Berechnung der in seiner Umgebung zu erwartenden Lärmimmissionen eine Flächenschallquelle mit flächenbezogenen Schallleistungspegeln von 60 dB(A) tags und nachts für Gewerbegebiete anzusetzen ist. Es kann offenbleiben, ob ein nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu forderndes Emissionskontingent, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Gewerbebetrieb ermöglichen würde, unter Heranziehung der Regelung in Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1 abschließend beschrieben werden kann. Der Senat geht jedenfalls davon aus, dass dann, wenn – wie vorliegend – der durchaus typische Nachtbetrieb eines nach § 8 BauNVO zulässigen Gewerbebetriebs wegen der Emissionsbeschränkungen nicht mehr möglich ist, ohne dass der Betrieb aufwändige Lärmschutzmaßnahmen ergreift, nicht mehr jeder nach § 8 BauNVO grundsätzlich zulässige Gewerbebetrieb verwirklicht werden kann.
Vorliegend wären unter Berücksichtigung des höchsten festgesetzten Zusatzkontingents von 7 dB(A) tags und nachts (Sektor B) bei additiver Betrachtung in einem Teilgebiet des festgesetzten Gewerbegebiets die Mindestanforderungen für den Tageszeitraum zwar womöglich erfüllt [Bereich „GE 1“ im Sektor B: 53 dB(A) + richtungsbezogenes Zusatzkontingent 7 dB(A); Bereich GE 2 im Sektor B: 54 dB(A) + richtungsbezogenes Zusatzkontingent 7 dB(A); Bereich „GE 3“ im Sektor B: 56 dB(A) + richtungsbezogenes Zusatzkontingent 7 dB(A)]. Unabhängig von der Frage, ob richtungsbezogene Zusatzkontingente überhaupt dazu beitragen können, die Anforderungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu erfüllen (ablehnend NdsOVG, U.v. 24.10.2018 – 1 KN 157/16 – juris Rn. 45; OVG MV, U.v. 21.5.2019 – 3 K 13/14 – juris Rn. 58; offenlassend BVerwG, U.v. 18.2.2021 – 4 CN 5.19 – juris Rn. 23), ist jedenfalls hinsichtlich der insgesamt niedrigen, von den Werten der Nr. 5.2.3 der DIN 8005 Teil 1 weit entfernten Nachtkontingente nicht gewährleistet, dass sich zumindest in einem relevanten Teilgebiet des ausgewiesenen Gewerbegebiets Gewerbebetriebe aller Art ansiedeln können [vgl. bei Anrechnung des höchsten Zusatzkontingents für den Sektor B: Teilbereich GE 1: 38 dB(A) + richtungsbezogenes Zusatzkontingent 7 dB(A); Teilbereich GE 2: 39 dB(A) + richtungsbezogenes Zusatzkontingent 7 dB(A); Teilbereich GE 3: 41 dB(A) + richtungsbezogenes Zusatzkontingent 7 dB(A)]. Würde man die Anforderung, dass auch bei einer Gliederung eines Gewerbegebietes nach Emissionskontingenten gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gewährleistet bleiben müsse, dass sich dort nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art ansiedeln könnten, auf den Tagbetrieb reduzieren, liefe die Anforderung leer. Denn zu den Gewerbetrieben, die nach § 8 BauNVO allgemein zulässig sind, zählen auch solche, die (wie z.B. Speditions- bzw. Logistikbetriebe) regelmäßig und typischerweise auch während der Nachtzeit Lärmemissionen verursachen (zum Ganzen ebenso BayVGH, U.v. 12.8.2019 – 9 N 17.1046 – juris Rn. 28; OVG NW, U.v. 11.10.2018 – 7 D 99/17.NE – BauR 2019, 53 = juris Rn. 47, 51; U.v. 29.10.2018 – 10 A 1403/16 – juris Rn. 68; U.v. 17.8.2020 – 2 D 25/18.NE – juris Rn. 58 ff.; OVG MV, U.v. 11.9.2019 – 3 K 149/15 – juris Rn. 35 ff.; U.v. 2.3.2020 – 10 A 1136/18 – juris Rn. 62 ff.; VGH BW, U.v. 6.6.2019 – 3 S 2350/15 – ZfBR 2019, 699 = juris Rn. 94; a.A., d.h. großzügiger hinsichtlich der lärmbezogenen Reduzierung des Nachtbetriebs: Guggemos/Storr, I+E 2018, 173/174; Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81 ff.). In der Sache geht auch die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass durch die Regelungen zur Emissionskontingentierung nicht gewährleistet ist, dass nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ihren Standort finden können, bzw. dass im Gewerbegebiet kein Teilgebiet verbleibt, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen, als es auf Seiten 22 f. der Planbegründung unter „Hinweise und Ausführungen zum Schallschutz“ heißt:
„(…) Die festgesetzten Emissionskontingente LEK bedeuten, dass die gewerbliche Nutzung tagsüber eingeschränkt ist, da die Emissionskontingente LEK ohne Berücksichtigung von Zusatzkontingenten die Anhaltswerte der DIN 18005-1 2002-07 für Gewerbegebiete (LWA = 60 dB/m²) unterschreiten. Zur Nachtzeit ist die gewerbliche Nutzung entsprechend den zur Nachtzeit niedrigeren Orientierungswerten und aufgrund der in der Umgebung des geplanten Gewerbegebietes ausgeschöpften Immissionsrichtwerte teilweise deutlich reduziert.
Die Einschränkungen können jedoch durch abschirmende Maßnahmen wie geeignete Anordnung der Baukörper, so dass sich eine Abschirmung ergibt, gut kompensiert werden. Zusätzlich werden für die im Planteil ausgewiesenen Richtungssektoren Zusatzkontingente bis zu 7 dB tagsüber und nachts wirksam.“
Die Anforderungen an eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mögen es erschweren, Immissionskonflikte zwischen gewerblichen Nutzungen und schutzbedürftiger Wohnbebauung durch Lärmemissionskontingente zu lösen. Weil es einer von Lärmkontingenten freien Fläche bedarf, wird häufig das Ziel verfehlt werden, Kontingente so zu verteilen, dass „Windhundrennen“ von Investoren vermieden werden. Es ist aber Sache des Bundesgesetz- und -verordnungsgebers zu entscheiden, ob er praktische Schwierigkeiten zum Anlass nimmt, eine andere Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten zu schaffen (BVerwG, U.v. 18.2.2021 – 4 CN 5.19 – juris Rn. 16).
bb) Auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO kann die Festsetzung der Emissionskontingente ebenso wenig gestützt werden. Nach dieser Bestimmung können Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden.
Die Planbegründung verweist auf Seite 23 darauf, dass „in unmittelbarer Nachbarschaft bzw. geringer Entfernung (z.B. Bebauungsplan Industriegebiet ‚R.‘) (…) uneingeschränkte Industriegebietsflächen“ bestehen. Darüber hinaus wird in der schalltechnischen Untersuchung vom 22. April 2020, die auf Seite 19 der Planbegründung zum Bestandteil der Unterlagen des Bebauungsplans erklärt wird, ausgeführt, dass „eine Gliederung der Gewerbsflächen (…) nicht erforderlich“ sei, da in unmittelbarer Nachbarschaft bzw. geringer Entfernung (z.B. Bebauungsplan ‚R.‘, P.*) uneingeschränkte Industrie- und Gewerbeflächen bestehen“. Weder aus diesen knappen Passagen noch aus der Darstellung eines benachbarten faktischen (unbeplanten) Gewerbegebiets in einem dem Bebauungsplan beigefügten „Bestandsplan – Nutzungen und Vegetation mit Darstellung des Eingriffs“ kann jedoch gefolgert werden, die Antragsgegnerin habe gestützt auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine externe Gliederung zusammen mit einem weiteren Gewerbe- oder Industriegebiet ohne Emissionskontingentierung bzw. mit Teilgebieten, die mit Emissionskontingenten belegt sind, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen, vorgenommen.
Für eine gebietsübergreifende Gliederung, die sich auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO stützen lässt, reicht es nicht aus, wenn die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses tatsächlich über wenigstens ein weiteres Gewerbegebiet verfügt, das mit keiner Geräuschkontingentierung belegt ist. Vielmehr muss die gebietsübergreifende Gliederung auf einem darauf gerichteten planerischen Willen der Gemeinde beruhen. Der Plangeber muss daher in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder in seiner Begründung dokumentieren, dass und wie er von der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch gemacht hat (BVerwG, U.v. 7.12.2017 – 4 CN 7.16 – BVerwGE 161, 53 = juris Rn. 17 f.; U.v. 18.2.2021 – 4 CN 5.19 – juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 12.8.2019 – 9 N 17.1046 – juris Rn. 31; Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018 zu § 1 BauNVO Rn. 38). Dafür geben die o.g. und insofern zu unkonkreten Passagen inhaltlich zu wenig her. Zudem kann die planende Gemeinde eine gebietsübergreifende Gliederung in der Beziehung zwischen einem – hier mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan – festgesetzten Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) und einem – hier mit dem Bebauungsplan „R.“ – festgesetzten Industriegebiet (§ 9 BauNVO) nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO stützen. Die Gliederungsoptionen des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO beschränken sich auf das Verhältnis von Gewerbegebieten und Industriegebieten untereinander. Eine kombinierte Gliederung nach beiden Gebietstypen ist in der BauNVO nicht vorgesehen, zumal bei der Anwendung von Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 1 BauNVO immer in Betracht zu ziehen ist, dass der jeweilige Gebietstyp gem. §§ 2 ff. BauNVO aufrechterhalten bleibt. Gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist es daher unzulässig, Gewerbe- und Industriegebiete in ihrem Verhältnis zueinander (horizontal) zu gliedern (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 61; Bönker in Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 1 Rn. 111; Stange, BauNVO, 4. Aufl. 2018, § 1 Rn. 71; in der Sache ebenso Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, zu § 1 BauNVO Rn. 63). Die Existenz sonstiger festgesetzter Gewerbegebiete, auf die eine gebietsübergreifende Gliederung gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Auch auf benachbarte faktische Gewerbegebiete (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 8 BauNVO) kann vorliegend für eine gebietsübergreifende Gliederung nicht zurückgegriffen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinen Entscheidungen vom 7. Dezember 2017 (4 CN 7.17 – juris Rn. 26) und vom 18. Februar 2021 (4 CN 5.19) implizit davon aus, dass gebietsübergreifende Gliederungen nur im Verhältnis zweier oder mehrerer f e s t g e s e t z t e r Gewerbegebiete möglich sind (so auch Bönker a.a.O., § 1 Rn. 112; Guggemos/Storr, I + E 2018, 173/175; zum Streitstand Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81 ff. mit Fn. 63 – 65). Soweit eine interne Gliederung gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO schon wegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur für durch Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete gilt (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 – 4 CN 5.07 – BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 21 f.), dürfte dasselbe auch für eine nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eröffnete externe Gliederung zu fordern sein (Ziegler in Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2021, § 1 Rn. 213). Soweit im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO dennoch auch faktische Gewerbegebiete i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 8 BauNVO Berücksichtigung finden können sollten (vgl. Söfker a.a.O.), fehlt es in den Planungsunterlagen neben der eindeutigen Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO jedenfalls an einer hinreichend konkreten Benennung mit eindeutiger räumlicher Abgrenzung und Nutzungsbeschreibung (auch zur Abgrenzung von eventuellen faktischen Industrie- oder Mischgebieten bzw. Gemengelagen), die auf einen eindeutigen planerischen Willen zur gebietsübergreifenden Gliederung mit Emissionskontingenten schließen lassen könnte.
c) § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB scheidet ebenfalls als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Emissionskontingenten auf Basis der DIN 45691:2006-12 aus. Emissionskontingente sind keine baulichen oder technischen Vorkehrungen im Sinne der Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 – 4 N 6.88 – NVwZ 1991, 881 = juris Rn. 15; U.v. 7.12.2017 – 4 CN 7.16 – BVerwGE 161, 53 = juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 12.8.2019 – 9 N 17.1046 – juris Rn. 33; U.v. 19.10.2020 – 9 N 15.2158 – juris Rn. 38; OVG NW, U.v. 2.3.2020 – 10 A 1136/18 – juris Rn. 71 ff.). Ebenso wenig kommt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB als gesetzliche Grundlage in Betracht (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 19.10.2020 a.a.O. juris Rn. 39).
d) Die räumlich an sich auf das festgesetzte Gewerbegebiet begrenzte Unwirksamkeit der Festsetzung der Schallemissionskontingente begründet die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit bestimmter Festsetzungen hat unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40 m.w.N.; U.v. 11.5.2018 – 15 N 17.1175 – KommJur 2018, 268-271 = juris Rn. 40 m.w.N.). Vorliegend fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die fehlerhafte Emissionskontingentierung erlassen hätte. Denn nach dem auf Seiten 18 f. und 22 f. der Planbegründung dargelegten Zweck sollte die Kontingentierung gewährleisten, dass durch die Nachbarschaft von Gewerbe und schutzbedürftigen Nutzungen – auch und gerade im festgesetzten Mischgebiet – keine schalltechnischen Konflikte durch Überschreitung der „Grenz- und Orientierungswerte der TA Lärm“ bzw. der „Orientierungswerte aus dem Beiblatt der DIN 18005: 2002-07, Teil 1“ auftreten. Die Festsetzung der Schallemissionskontingente ist somit zentrales Element der Konfliktbewältigung, das das gesamte Plangebiet einschließlich des „MI 1“ und des „MI 2“ betrifft.
4. Aufgrund der zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Erwägungen zu 2. kann der Senat die Frage, ob und welche rechtlichen Grenzen bestehen, im ergänzenden Verfahren inhaltliche Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplans vorzunehmen (vgl. z.B. Kukk in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 214 Rn. 63 m.w.N.; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 214 Rn. 24 m.w.N.) dahinstehen lassen. Ebenso bedürfen die von der Antragstellerseite erhobenen weiteren Einwendungen gegen die Gültigkeit der Planung sowie die vom Senat im Berichterstatterschreiben vom 19. April 2021 (dort unter 7.) thematisierten Einzelfragen zu Nr. 8 der textlichen Festsetzungen keiner weiteren Erörterung.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
6. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen