Aktenzeichen 14 O 514/15
Leitsatz
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, – den auf der Fl.Nr. 578/3 der Gemarkung K. in einer Höhe von ca. 150 cm in dem als Urteilsanlage (Anlage K 1 A) beigehefteten Plan rot markierten Bereich, auf einer Länge von 5 Metern und – das auf der Fl.Nr. 578/3 der Gemarkung K. in einer Höhe von ca. 150 cm oberirdisch vollständig ersatzlos zu beseitigen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage erwies sich im Hauptantrag der Anträge im Schriftsatz vom 25.08.2016 (dort Seite 5) in vollem Umfang als begründet, da insofern den Klägern ein partieller Beseitigungsanspruch des vom Beklagten errichteten Grenzzaunes inkl. Metall-Zufahrtstor gemäß §§ 1027, 1004 BGB zusteht, da insofern zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass diese Anlagen das den Klägern zustehende Geh- und Fahrtrecht behindert und eine Verjährung der klägerischen Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1028 Abs. 1 BGB beklagtenseits nicht zur Überzeugung des Gerichts schlüssig dargelegt werden konnte:
Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen G. vom 16.07.2016 sowie des Ergänzungsgutachtens vom 29.11.2016 steht zunächst zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass das klägerische Geh- und Fahrtrecht durch den vom Beklagten errichteten Grenzzaun, bestehend aus Betonfundamenten und Metall-Zufahrtstor das klägerische Geh- und Fahrtrecht auf einer Länge von 5 m behindern:
Es kann insofern in vollem Umfang auf Plan Nr. 3 zum Sachverständigengutachten vom 19.07.2016 (nochmals unter Einzeichnungen vorgelegt von der Klägerseite als Anlage K 1 A) Bezug genommen werden.
Die Behinderung des klägerischen Geh- und Fahrtrechtes ergibt sich darüber hinaus in Gesamtschau auch aus den von der Beklagtenpartei vorgelegten Anlagen B 18 und B 19 zum Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 24.09.2015:
Hieraus ist ersichtlich, dass der Beklagte in 2014 im Zusammenhang mit der Errichtung des auf Anlage B 18 sichtbaren Ersatzbaus des Beklagten auf der Fl.-Nr. 578/3 der Gemarkung K., den Zugang und die Zufahrt zum in Anlage K 1 A rot markierten Grenzbereich zwischen den F-Nrn. 578/3 und 579 auch durch Errichtung einer Einzäunung (Zaun und Metall-Zufahrtstor auf der Fl.-Nr. 578/3) seines vorgenannten Wohngebäudes verhindert.
Trotz der im Laufe des Verfahrens angebotenen Zeugen und der in zahlreicher Form vorgelegten Fotos konnte nach Auffassung des Gerichts die Beklagtenpartei die Voraussetzungen für den Eintritt einer Verjährung der Grunddienstbarkeit der Klägerpartei im Sinne des § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht schlüssig zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, so dass eine weitere Zeugeneinvernahme auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen wäre:
Nach allgemeinen Prozessgrundsätzen war die Beklagtenpartei für die von ihr im Sinne des § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB erhobene Verjährungseinrede sowohl darlegungs- als auch beweispflichtig gewesen:
Nach Auffassung des Gerichts ist die Beklagtenpartei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ihrer insofern bestehenden Darlegungslast nicht in vollem Umfang nachgekommen, so dass sich eine weitere Zeugeneinvernahme verbat:
Es ist zunächst festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu Beginn des Verfahrens behauptete, das jetzige Grundstück des Beklagten sei 30 Jahre vollständig umzäunt gewesen.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2017 wurde dann beklagtenseits vorgetragen, dass ein Zaun vom H1. Weg diagonal quer durch das Grundstück, entlang der sogenannten „Auffahrt“ bis zum Gebäude 4 r (laut Sachverständigenplan) verlief, verweisend auf den ungefähren Verlauf gemäß Einzeichnung in Gelb und Blau auf Anlage B 25.
Es ist festzustellen, dass sich die beiden Aussagen der Beklagtenpartei gegenseitig ausschließen. Zudem stehen die Aussagen – wie die Klägerpartei zutreffend vorträgt – im Widerspruch zu einer Vielzahl von vorgelegten Fotodokumenten:
Sofern die Beklagtenpartei diesbezüglich zuletzt vorträgt, die eigenen Schriftsatzanlagen (Fotografien) würden – sofern sie ihrem eigenen Sachvortrag widersprechen – einen Zustand außerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist dokumentieren, bleibt wiederum offen, von wann welche Fotodokumente stammen und welcher 30-Jahres-Zeitraum gemeint ist.
Im Einzelnen ist Folgendes festzustellen:
Die Beklagtenseite behauptet, die von ihr vorgelegten Anlagen B 15 und B 16 würden das südliche Gebäudeeck des Gebäudes 4 r gar nicht zeigen.
Andererseits trägt die Beklagtenseite vor, der Zaun soll gar nicht am südlichen Gebäudeeck geendet haben, sondern 2,5 m östlich und ca. 3,6 m nordöstlich des südöstlichen Gebäudeecks. Und zwar soll er laut Beklagtenvortrag auf die Ecke des auf klägerischem Grundstück stehenden östlichen Gebäudevorsprungs des Gebäudes 4 r zugelaufen sein (vgl. Anlage B 25/blaue Einzeichnung). Genau diesen Bereich südlich des nach Osten rausragenden Gebäudevorsprungs, auf dem angeblich 30 Jahre lang ein Zaun gestanden haben soll, sieht man auf Fotografien Anlagen B 15 und B 16. Augenscheinlich der Fotos ist jedoch dort kein Zaun ersichtlich.
Auch die beklagtenseits für ihren Vortrag ins Feld geführte Anlage B 29 dokumentiert optisch, wie breit der Rasenstreifen bis zur „Auffahrt“ ist und dass der Zaun weit westlich der Fichte nach Norden führt, also gerade nicht dort, wo die Beklagtenseite dies unterstellen will.
Aufgrund der Darlegungslast hinsichtlich des Verjährungseinwandes hätte es der Beklagtenpartei oblegen dazulegen, von wann bis wann der von ihr behauptete Zaunverlauf nämlich durchgehend vom H1. Weg bis zum Gebäude 4 r (laut Gutachterplan) und darüber hinaus, Bestand hatte und warum der Zaunverlauf auf den selbst vorgelegten Anlagen (Foto 1 des Zeugen K3.) sowie den Anlagen B 21, B 20, B 16, B 15, B 12 und B 5.1, sowie auf den klägerischen Anlagen K 9 und K 11 nicht zu sehen ist. Eine entsprechende schlüssige Darlegung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt, so dass nach Überzeugung des Gerichts ein schlüssiger Sachvortrag, der eine weitere Zeugeneinvernahme erforderlich gemacht hätte, nicht vorliegt.
Die Beklagtenpartei verkennt insofern in ihrem Schriftsatz vom 09.07.2018 (vgl. Bl. 342 ff. der Akten), die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich des Verjährungseinwandes:
Es ist insofern irrelevant, ob die zitierten Anlagen nicht definitiv geeignet sind, zu beweisen, dass in einem Zeitraum von mindestens 1960 bis mindestens 1990 im relevanten Bereich kein Zaun gestanden hat. Insofern ist es nämlich nicht Aufgabe der Klägerpartei einen etwaigen Beweis in dieser Richtung zu erbringen. Vielmehr hat die Beklagtenpartei die volle Behauptungs- und Beweislast dafür, dass über mindestens 30 Jahre ein entsprechender Zaunverlauf vorhanden war, der die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts gehindert hätte (vgl. oben). Auf Grund der genannten Umstände ist der Beklagtenpartei insofern ein schlüssiger Sachvortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gelungen. Die Einvernahme weiterer Zeugen wäre auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen, da es an einem entsprechenden schlüssigen nachvollziehbaren Vortrag der Beklagtenpartei fehlt (vgl. oben).
Der Klage war gemäß § 1027 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB in tenoriertem Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.