Baurecht

Gemeindeklage gegen Windkraftanlagen (kumulierende Vorhaben)

Aktenzeichen  22 ZB 16.785

Datum:
12.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 52314
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
UVPG § 3b Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 1, § 3c S. 1, S. 2

 

Leitsatz

Für die Bejahung eines “engen Zusammenhangs” im Sinn des § 3b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UVPG kommt es nicht auf optisch wahrnehmbare Umstände an, die für oder gegen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang mehrerer Vorhaben sprechen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 7 K 15.727 2016-01-28 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich als Standortgemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen (WKA), sog. WKA 1 und 2, für die er das bauplanungsrechtliche Einvernehmen verweigert hat. Mit Antrag vom 2. September 2011 beantragte die Beigeladene eine solche Genehmigung für insgesamt fünf WKA derselben Bauart. Von diesen WKA genehmigte das Landratsamt Tirschenreuth mit Bescheid vom 18. November 2014 (geändert mit Bescheid vom 21.4.2015) indes nur zwei Anlagen (sog. WKA 1 und 2) unter Nebenbestimmungen; für die drei anderen (sog. WKA 3 bis 5) wurde die Genehmigung u. a. wegen Verstößen gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot versagt.
Gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der WKA 1 und 2 mit dem Bescheid vom 18. November 2014 (in Gestalt des Bescheids vom 21.4.2015) erhob der Kläger Anfechtungsklage, während die Beigeladene hinsichtlich der mit demselben Bescheid nicht genehmigten WKA 3 bis 5 Versagungsgegenklage erhob (RO 7 K 14.2114). In der mündlichen Verhandlung nahm die Beigeladene ihren Genehmigungsantrag hinsichtlich der WKA 3 bis 5 und diesbezüglich auch die Versagungsgegenklage zurück. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg stellte daraufhin bezüglich dieser drei WKA das Verfahren ein; die Anfechtungsklage des Klägers wies es mit dem vorliegend angegriffenen Urteil ab. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den allein geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) nicht hervortreten.
Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind hier nicht erfüllt.
1. Der Kläger will ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils daraus ableiten, dass – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – im Hinblick auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3b UVPG) oder einer (allgemeinen bzw. standortbezogenen) Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 1 bzw. Satz 2 UVPG) die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen (WKA 1 und 2) als Einheit zusammen mit den schon vorhandenen WKA bei Ellenfeld sowie zwei schon genehmigten WKA des Windparks Laub betrachtet werden müssten, so dass die geplante Verwirklichung der streitgegenständlichen Anlagen den Tatbestand des § 3b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG (nachträglich kumulierende Vorhaben) erfülle (Schriftsatz vom 20.5.2016, Nr. 1 auf S. 3 ff.). Damit kann er nicht durchdringen, auch wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass sich die Standortgemeinde mit Erfolg auf UVP-Recht berufen könnte.
1.1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit das geltende Recht zutreffend ausgelegt; danach gilt: Nach der Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVPG sind zwei Gruppen von Maßnahmen, die in engem Zusammenhang stehen können (sog. kumulierende Vorhaben) zu unterscheiden; wann der erforderliche enge Zusammenhang gegeben ist, bestimmt sich sonach für technische oder sonstige Anlagen nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG und für andere – vorliegend nicht einschlägige – in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG. Gemäß § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG erfordert demnach bei technischen Anlagen (zu denen WKA gehören) ein „enger Zusammenhang“, dass die Anlagen (erstens) auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und (zusätzlich zweitens) mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht es für nicht ganz zweifelsfrei, aber doch für möglich gehalten, dass das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ im Hinblick auf die Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 18.6.2015 – 4 C 4/14 – juris Rn. 24) erfüllt sein könnte, weil vorliegend bei der immissionsschutzrechtlichen Prüfung Vorbelastungen (Lärm und Schattenwurf) in Ansatz gebracht worden seien, die von den schon vorhandenen bzw. bestandskräftig genehmigten WKA verursacht werden (vgl. Urteilsabdruck – UA – S. 8). Als nicht erfüllt angesehen hat es dagegen das weitere, zusätzlich zu erfüllende gesetzliche Tatbestandsmerkmal, dass die Anlagen „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind“. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass zur Erfüllung dieses Merkmals die Anlagen in einem räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einem funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zueinander stehen müssten, der vorliegend aber nicht ersichtlich oder vorgetragen sei, z. B. dergestalt, dass die Anlagen technisch miteinander verknüpft oder wirtschaftlich in einer Weise verbunden seien, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden könnte (UA, S. 8/9). Diese Rechtsansicht steht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (z. B. BayVGH, B. v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326 – Rn. 16, und B. v. 16.12.2015 – 22 AS 15.40042 – Rn. 35; BVerwG, U. v. 18.6.2015 – 4 C 4/14 – BVerwGE 152, 219 juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 17.12.2015 – 4 C 7.14 u. a. – UPR 2016, 220 Rn. 18).
1.2. Der Kläger hat in der Antragsbegründung nicht die tatsächlichen Gegebenheiten infrage gestellt, aufgrund derer das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die streitgegenständlichen und die bereits vorhandenen bzw. bestandskräftig genehmigten WKA nicht mit „gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden“ sind. Er greift vielmehr die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an, wonach kumulierende Vorhaben in einem räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einem funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zueinander stehen müssten. Er meint, bei Windparks dürften nicht dieselben „engen kleinräumigen Beziehungen als Bewertungsgrundlage eines kumulierenden Vorhabens“ angenommen werden, wie sie zum Beispiel bei Industrieunternehmen oder auch Anlagen der Landwirtschaft gegeben seien. Vielmehr stünden Windkraftanlagen schon dann „in kumulierender Beziehung“, wenn sie für einen neutralen Betrachter optisch zusammenwirken würden und als „kumulierende Vorhaben objektiv erkannt werden“ könnten (Schriftsatz vom 20.5.2016, S. 3 unten). Dies überzeugt nicht.
Der Kläger hält den vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs für die Bejahung eines „engen Zusammenhangs“ im Sinn des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG angelegten Maßstab zwar für nicht sachgerecht, bleibt jedoch vage in Bezug darauf, welche Kriterien nach seiner Ansicht anstelle der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Kriterien gelten sollen (Schriftsatz vom 20.5.2016, S. 3 und 4: „für einen neutralen Betrachter optisch zusammenwirken“, „als kumulierendes Vorhaben objektiv erkannt werden können“, „wie ein unbefangener Betrachter die Anlagen insgesamt wahrnimmt“). Diesbezüglich kann eingewandt werden, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 18.6.2015 – 4 C 4/14 -, a. a. O., Rn. 24) und des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 16.12.2015 – 22 AS 15.40042 – juris, Rn. 34) gerade nicht auf optisch wahrnehmbare Umstände ankommt, die für oder gegen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang mehrerer Vorhaben sprechen. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 12.1.2007 – 1 B 05.3387 u. a. – NVwZ 2007, 1213). Denn im genannten Urteil hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber zu befinden, ob die im dortigen Fall zu genehmigenden drei WKA, die von ursprünglich sieben (dann zwischenzeitlich fünf) zusammen geplanten Anlagen „übrig geblieben“ waren, als Einzelanlagen zu betrachten seien oder aber eine „Windfarm“ im Sinn der Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV und Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG (jeweils in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung) bildeten und deshalb nicht nur einer Baugenehmigung, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurften. Streitgegenständlich war im dortigen Fall somit die Frage, ob es sich bei den verbliebenen Anlagen um ein in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführtes Vorhaben handelte mit der Folge, dass sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (bzw. einer Vorprüfung des Einzelfalls) aus § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG (bzw. aus § 3b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3c UVPG) ergab.
In Bezug auf das von der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, entwickelte Kriterium einer funktionalen und wirtschaftlichen Beziehung der einzelnen Anlagen untereinander behauptet der Kläger zwar, eine solche Einheit sei bei Windkraftanlagen technisch nicht möglich, und zwar wegen der aus „energietechnischen“ wie auch aus „sicherheitstechnischen“ Gründen gebotenen Mindestabstände; er meint weiter, die „direkte Verknüpfung als betriebliche Einheit“ sei bei Windparks grundsätzlich nicht üblich und nicht machbar und das Kriterium der wirtschaftlichen Einheit sei bei Industrieanlagen oder auch bei Betrieben landwirtschaftlicher Produktion anwendbar, nicht jedoch bei Windfarmen oder Windparks (Schriftsatz vom 20.5.2016, S. 4). Der Kläger ist aber jeden Beleg für diese Behauptungen schuldig geblieben; er genügt damit nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
2. Ohne Erfolg macht der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts geltend, wonach für das ursprünglich geplante, fünf WKA umfassende Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zwar erforderlich gewesen, aber unterblieben oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, dieser Fehler aber nach Rücknahme der Genehmigungsanträge für drei der fünf Anlagen unschädlich sei, weil jetzt nur noch zwei Anlagen geplant seien und damit die Schwelle zur Pflicht zur allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Sätze 1 und 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.3 bzw. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG: 3 oder mehr Anlagen) unterschritten sei (UA, S. 9/10). Auch insofern unterstellt der Verwaltungsgerichtshof zugunsten des Klägers, dass er sich auf UVP-Recht mit Erfolg berufen könnte.
Diesbezüglich macht der Kläger geltend, dass ein fehlerhaftes Unterbleiben einer gebotenen Vorprüfung des Einzelfalls zur Aufhebung der Entscheidung führt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b UmwRG). Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt. Es hat aber auf die jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlende Erforderlichkeit dieser Vorprüfung abgestellt. Es ist hier von der Teilbarkeit des Vorhabens in dem Sinn ausgegangen, dass bereits das Landratsamt über die WKA 1 und 2 einerseits und die WKA 3 bis 5 andererseits unterschiedlich entscheiden durfte, und dass jedenfalls mit dem Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids und der Rücknahme des Antrags auf Genehmigung dies auch Folgen für die Erforderlichkeit einer Vorprüfung des Einzelfalls hat. Vorliegend hat der Kläger diesen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts in seiner Antragsbegründung nicht infrage gestellt. Aus einer derartigen Teilbarkeit ergibt sich vorliegend indes, dass der Anfechtungsantrag des Klägers von vornherein nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit von fünf, sondern nur noch von zwei WKA betroffen hat. Die Genehmigungsfähigkeit der WKA 3 bis 5 ist jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne Belang; insofern liegt ein ablehnender Bescheid des Landratsamts vor, der durch die Rücknahme der Versagungsgegenklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unanfechtbar geworden ist und zudem durch die Rücknahme des Antrags auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung seine Grundlage verloren hat. Der Wegfall eines abtrennbaren Teils des strittigen Vorhabens hat darüber hinaus auch Folgen für die verwaltungsverfahrensrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen, soweit diese von Rechts wegen von der Zahl der mit dem Vorhaben insgesamt geplanten WKA abhängen; dies bedeutet vorliegend, dass für das nur noch aus zwei WKA bestehende Vorhaben eine UVP-Pflichtigkeit nach § 3c Sätze 1 und 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.3 bzw. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG nicht (mehr) bestehen konnte.
Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine überzeugenden Gründe, die gegen diese rechtliche Erwägung sprechen; seine Hinweise auf die maßgeblichen Beurteilungszeitpunkte im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren, auf den Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, auf die Nachholbarkeit oder Nichtnachholbarkeit einer unterbliebenen oder fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung sowie auf die hierzu ergangene Rechtsprechung gehen am entscheidenden Punkt – nämlich der Frage der Teilbarkeit des Vorhabens – vorbei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für zwei verbliebene, gemeinsam zur Genehmigung gestellte WKA verwaltungsverfahrensrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen gelten sollten, die das Gesetz erst bei Vorhaben mit mindestens drei Anlagen vorschreibt. Dass für den Bauherrn insofern günstigere Umstände erst während des Drittanfechtungsklageverfahrens eingetreten sind (Klagerücknahme, Antragsrücknahme bezüglich weiterer WKA), hindert die Berücksichtigungsfähigkeit solcher günstigerer Umstände schon im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Zum selben Ergebnis führt auch die vom Verwaltungsgericht angestellte und vom Kläger nicht durchgreifend infrage gestellte Überlegung, dass im Fall der Rücknahme des vollständigen Genehmigungsantrags und eines sogleich neu gestellten, diesmal aber nur auf die WKA 1 und 2 bezogenen Genehmigungsantrags, dieser Antrag nicht zu einer UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens führen würde (UA, S. 10 oben: „dolo agit…“). Diese Ansicht kann nicht entgegen gehalten werden, sie missachte Belange des Umweltschutzes. Denn die Konsequenz eines gerichtlich zu berücksichtigenden Entfallens der UVP-Pflichtigkeit wäre nicht, dass die Genehmigungsbehörde die bei ihr vorhandenen, ggf. aus einer früheren – wenngleich fehlerhaft – durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung stammenden umweltschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse außer Acht lassen dürfte. Die materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen bleiben unberührt. Die Konsequenz ist vielmehr allein, dass das Unterbleiben oder die Fehlerhaftigkeit einer solchen nicht (mehr) erforderlichen Prüfung für sich genommen nicht mehr die Rechtsfolge nach § 4 Abs. 1 UmwRG (Aufhebung der Genehmigung) auslöst.
3. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers auch nicht, soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die dem Vorhaben entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belange des Artenschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG verkannt (Schriftsatz vom 20.5.2016, Nr. 3 auf S. 7/8). Ein den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügender Vortrag hätte insoweit erfordert, dass sich der Kläger in Bezug auf die geltend gemachten entgegenstehenden Belange konkret und substantiell zu den WKA 1 und 2 äußert und darlegt, inwiefern diesen beiden Anlagen derartige Belange entgegen stehen; auf die WKA 3 bis 5 kommt es hingegen nicht an. Eine entsprechende, gerade auf die WKA 1 und 2 bezogene Darlegung war umso mehr erforderlich, als das Verwaltungsgericht seine Ausführungen ausdrücklich auf die WKA 1 und 2 bezogen, hingegen zu den WKA 3 bis 5 ausgeführt hat, die vom Beklagten geübte Kritik an der Wahl der Fixpunkte durch den Gutachter der Beigeladenen habe vor allem die Einsehbarkeit der WKA 3 und die Schlussfolgerungen zu den WKA 3 bis 5 betroffen (UA, S. 19 Mitte). Der Beklagte hat außerdem in der Antragserwiderung (Schriftsatz vom 23.6.2016) darauf hingewiesen, dass die angesprochenen Aspekte Biotopschutz und Kollisionsrisiko nur die WKA 3, 4 und 5 beträfen, wogegen für die WKA 1 und 2 aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde kein Biotopverlust und kein Kollisionsrisiko bestünden. Dieser Antragserwiderung hat der Kläger danach nichts mehr entgegen gesetzt. Er beschränkt sich nach wie vor auf pauschale und außerdem nicht zwischen den WKA 1 und 2 einerseits und den – nicht streitgegenständlichen – WKA 3 bis 5 andererseits differenzierende Vorhalte: So habe das Verwaltungsgericht die gebotene Prüfung unterlassen, ob im Rahmen der naturschutzfachlichen Ermittlung der Beklagte die notwendigen Nachforschungen ausreichend vorgenommen habe. Es habe sich im Wesentlichen auf die unvollständigen Ermittlungen des Gutachters der Beigeladenen bezogen, aber übersehen, dass die untere Naturschutzbehörde „zu Anfang des Verfahrens darauf hingewiesen“ habe, dass der gesamte Bereich der beantragten WKA hinsichtlich der geschützten Arten Schwarzstorch und Rotmilan nicht geeignet sei; zudem lägen alle fünf WKA so nahe beieinander, dass es hinsichtlich der Raumnutzung durch Schwarzstorch und Rotmilan keine Unterschiede unter den WKA geben könne, vielmehr bei allen fünf WKA die gleiche Gefährdung vorliege, zumal für Schwarzstörche ein erweiterter Prüfbereich von 10.000 m und für Rotmilane ein solcher von 6.000 m (jetzt: beim Rotmilan 4.000 m nach dem bayer. Windenergie-Erlass – BayWEE – vom 19.7.2016, AllMBl. 2016, S. 1642) gelte.
Das Verwaltungsgericht hat dagegen auf drei Seiten (UA, S. 17 bis S. 20) ausführlich dargelegt, weshalb es die Einschätzung der Genehmigungsbehörde für nachvollziehbar hält, wonach artenschutzrechtliche Verstöße mit der Folge eines sich hieraus ergebenden entgegenstehenden Belangs im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu erwarten sind. Es hat insbesondere auch ausgeführt, der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde habe in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Untersuchungen nach den Vorgaben des Windkrafterlasses durchgeführt worden seien. Es sei für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb hier aufgrund der örtlichen Verhältnisse höhere Anforderungen gestellt werden müssten (UA, S. 19 Mitte). Mit dieser gerichtlichen Aussage innerhalb der Entscheidungsgründe, die im Widerspruch zu der in der Antragsbegründung des Klägers enthaltenen Behauptung steht, es fehle „eine ausreichende Raumnutzungsanalyse nach den Grundsätzen des sogenannten Bayerischen Windkrafterlasses“ (jetzt: Windenergie-Erlass – BayWEE – vom 19.7.2016), setzt sich der Kläger – abgesehen von der erwähnten bloßen Behauptung – nicht auseinander. Er verfehlt damit die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
4. Der Kläger vermag auch keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen, soweit er Fehler des Verwaltungsgerichts in Bezug auf den Belang des Landschaftsschutzes geltend macht (Schriftsatz vom 20.5.2016, Nr. 4 auf S. 8/9).
4.1. Mit seinen diesbezüglichen Einwänden bestreitet der Kläger die Tauglichkeit der vom Verwaltungsgericht verwendeten Argumente, er wertet den bei einem Augenschein erhobenen Befund bezüglich des Landschaftsbilds und dessen zu erwartende Beeinflussung durch die geplanten WKA anders als das Gericht, und er versucht eine fehlerhafte Würdigung durch das Gericht daraus abzuleiten, dass dieses noch vor wenigen Jahren bei insoweit gleicher Rechtslage das gesamte – heute noch unveränderte – Gebiet als landschaftlich schützenswert erachtet und deshalb entsprechende Verpflichtungsklagen auf Genehmigung von WKA abgewiesen habe. Alle vom Kläger insoweit erhobenen Rügen laufen im Kern darauf hinaus, dass er das – von ihm für falsch gehaltene – Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung angreift.
Damit kann er keinen Erfolg haben. Der letztgenannte Einwand ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil der vom Kläger aufgezeigte mögliche Widerspruch in der Beurteilung des Landschaftsschutzes auch dahingehend aufgelöst werden könnte, dass die vor einigen Jahren vorgenommenen gerichtlichen Beurteilungen rechtsfehlerhaft gewesen sein könnten, die streitgegenständliche Beurteilung dagegen zutreffend ist. Im Übrigen ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers Fehler des Verwaltungsgerichts bei seiner Überzeugungsbildung nicht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.3.2013 – 22 ZB 16.103 und 104 – Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 4.9.2001 – 15 ZB 00.1583, juris, Rn. 4; Höfling in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 47 ff). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, B. v. 14.1.2010 – 6 B 74/09 – Buchholz 402.41 Nr. 87; B. v. 8.2.2011 – 10 B 1/11 u. a. – NVwZ-RR 2011, 382; B. v. 31.10.2012 – 2 B 33/12 – NVwZ-RR 2013, 115, Rn. 12). Solche Fehler zeigt der Kläger in seiner Darlegung nicht auf; aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sein sollen. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH, B. v. 14.3.2013, a. a. O., m. w. N.).
4.2. Der Kläger wirft schließlich innerhalb der Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, „weshalb das Gericht erster Instanz hier ohne jedwede weitere Einholung von Gutachten zur Landschaftsästhetik/Landschaftsschutz derart entscheidet“. Damit beruft er sich wohl nicht unmittelbar auf den Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern auf den des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), hier in Gestalt eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Einwand des Klägers ist aber schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil er nach seinem Vortrag weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unbedingten Beweisantrag gestellt oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung (vorliegend durch das vom Kläger für erforderlich gehaltene Gutachten) hingewirkt hat noch mit seiner Antragsbegründung substantiiert ausgeführt hat, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären, und weshalb sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 2.6.2015 – 22 ZB 15.535 – GewArch 2015, 328; BVerwG, B. v. 22.11.2013 – 7 B 16/13 – juris Rn. 4 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO) sowie das Verfahren durch eigenen Sach- und Rechtsvortrag gefördert. Es entspricht deshalb der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gleichfalls dem Kläger aufzuerlegen.
Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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