Baurecht

Gennehmigungsfähigkeit von Baumbestand bei Baugrenze

Aktenzeichen  AN 9 K 17.01353

Datum:
16.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 55321
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2
BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3, Abs. 5
BayBO Art. 59, Art. 71 S. 4

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Der Übergang von der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage in eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage stellt eine ohne Weiteres zulässige Erweiterung des Klageantrages nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO dar.
Die umgestellte Klage ist zulässig, jedoch im Haupt- und auch im Hilfsantrag unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten positiven Vorbescheid oder eine erneute Verbescheidung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach Art. 71 Satz 4 BayBO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist ein Vorbescheid (nur) zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind.
a) Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf einen positiven Vorbescheid hinsichtlich der ersten Frage, ob die Fällung der im Lageplan mit Baugrenzen und Baumbestand gekennzeichneten Bäume genehmigungsfähig ist. Die Frage kann schon nicht Gegenstand eines Vorbescheids sein, da hinsichtlich der Fällung der gekennzeichneten Bäume schon keine Genehmigungspflicht besteht. Die Bayerische Bauordnung sieht grundsätzlich keine Genehmigungspflicht für das Fällen von Bäumen vor. Allerdings existiert im Stadtgebiet der Beklagten eine einschlägige Baumschutzverordnung vom 24. April 1999 (Amtsblatt S. 186), geändert durch Verordnung vom 15. November 2001 (Amtsblatt S. 569). Diese sieht gemäß ihrem § 4 eine Genehmigungspflicht für das Fällen von Bäumen vor. Die Genehmigung ist nach deren § 5 im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen und kann daher nach Art. 71 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 BayBO Gegenstand einer Baugenehmigung sowie eines Vorbescheids sein. Die im Plan gekennzeichneten zu fällenden Bäume (allesamt Kiefern) sind von der Baumschutzverordnung jedoch nicht umfasst, da diese sich nur auf Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm gemessen in 100 cm über dem Erdboden bezieht (§ 1 Abs. 3 BaumSchVO). Die zur Fällung vorgesehenen Bäume im vorgelegten Plan erreichen diesen Stammumfang nicht und ein Anderes ist auch nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Ob das Vorhaben die unstreitig schützenswerte Eiche auf dem Vorhabengrundstück in einer der Baumschutzverordnung unterfallenden Weise (§ 3) nachteilig beeinträchtigt, ist streitig. Da die Eiche jedoch nach dem vorgelegten Plan gerade nicht gefällt werden soll, ist sie schon nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags, der sich gerade nur auf die Genehmigungsfähigkeit der zur Fällung vorgesehenen Bäume bezieht.
b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung eines positiven Vorbescheids im Hinblick auf die Frage, ob eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … in Bezug auf die Überschreitung der Baugrenzen gemäß dem vorgelegten Lageplan mit Baugrenzen genehmigungsfähig ist. Denn die Klägerin hätte gemäß Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BayBO keinen Anspruch auf eine dementsprechende Baugenehmigung. Das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 bis 38 BauGB).
aa) Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des hier einschlägigen qualifizierten Bebauungsplans Nr. … vom …1971 (§ 30 Abs. 1 BauGB), da es komplett außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen liegt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind hier durch Baugrenzen (vgl. § 23 BauNVO) in Form von Baufenstern festgelegt. Da ein Baufenster im hier in Rede stehenden Bereich jedoch nicht festgesetzt wurde, ist diese Fläche im Wege der Negativplanung damit nicht als überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … insbesondere zu den Baugrenzen sind im Plangebiet und insbesondere in der streitgegenständlichen Grundstückszeile bzw. dem Vorhabengrundstück auch nicht obsolet geworden, insbesondere nicht im Hinblick auf die von Klägerseite vorgetragenen Bezugsfälle. Ein Funktionsloswerden planerischer Festsetzung eines Bebauungsplans setzt voraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und dass diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B.v. 17.2.1997 – 4 B 16/97 – juris). Danach ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Hinblick auf die hier maßgeblichen Baugrenzen im genannten Bereich ergeben die dem Gericht vorgelegten Pläne sowie die die jeweiligen Grundstücke betreffenden Bauakten, dass von einem Funktionsloswerden der hier maßgeblichen Baugrenzen nicht ausgegangen werden kann.
Im hier relevanten Baufenster der Grundstückszeile wurden lediglich zwei Abweichungen von den Baugrenzen vorgebracht, die allerdings nicht geeignet sind, die Festsetzungen des Baufensters oder auch nur einzelne Baugrenzen davon in Frage zu stellen.
Auf dem Grundstück FlNr. … liegt lediglich hinsichtlich des Wohnanbaus, der mit Bescheid vom 19. März 1997 genehmigt wurde, eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze um etwa 5 m nach Nordwesten hin vor. Ein solches geringfügiges Überschreiten kann nach § 23 Abs. 2 BauNVO zugelassen werden und stellt dabei die Festsetzung nicht grundsätzlich in Frage. Auf dem Grundstück FlNr. … befinden sich zwar zwei zusammengebaute Stahlbetonfertiggaragen komplett außerhalb der Baugrenzen, diese wurden mit Bescheid vom 19. Juli 1973 genehmigt. Aber auch dies lässt die Festsetzung der Baugrenzen nicht obsolet werden, denn nach § 23 Abs. 5 BauNVO sind derartige Anlagen außerhalb von Baugrenzen bereits kraft Gesetzes zulässig. Ein Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das sich soweit ersichtlich komplett außerhalb der Baugrenzen befindliche Vorhaben auf der FlNr. …, ein von dem früheren Grundstück FlNr. … in südlicher Richtung abgetrenntes Grundstück. Dieser einzelne Fall, der soweit ersichtlich bisher im Plangebiet singulär ist, stellt die Festsetzungen zu den Baugrenzen nicht in Frage. Denn in den benachbarten Grundstücken ist gleiches nicht geschehen. Daher kann nicht davon gesprochen werden, dass die tatsächlichen Verhältnisse die Festsetzungen wegen dieses einen Falles überholt hätten. Unabhängig davon liegt dieser Bezugsfall ohnehin außerhalb des für das Vorhaben maßgeblichen Baufensters, so dass die den Bezugsfall zugrundeliegende Abweichung von den dortigen Baugrenzen nicht zu einem Funktionsloswerden der hier maßgeblichen Baugrenzen führen kann.
bb) Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift sieht drei Fälle vor, unter denen eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans in Betracht kommt, nämlich aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, bei städtebaulicher Vertretbarkeit oder bei einer anderweitig bestehenden, vom Plan nicht beabsichtigten Härten. Bei allen diesen Befreiungsvoraussetzungen ist jedoch nach § 31 Abs. 2 BauGB Voraussetzung, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Denn eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Bauverwaltung darf nach dem gesetzgeberischen Leitbild nicht zu einer Änderung der Planungskonzeption führen. Eine solche ist nur dem Plangeber im Wege einer Neu- oder Umplanung vorbehalten. Wenn eine Planung also nicht mehr als zeitgemäß erachtet wird, so ist es Sache des Plangebers, dem durch Umplanung entgegen zu wirken (BVerwG, U.v. 9.6.1978 – 4 C 54.75). Befreiungen, die die Grundzüge der Planung berühren würden, dürfen daher auch deswegen nicht erteilt werden, weil ansonsten Bezugsfälle geschaffen würden und gerade dann die Plankonzeption in Frage gestellt ist (BVerwG, B.v. 8.5.1989 – 4 B 78.98). Hinsichtlich der Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans sind die Grundzüge der Planung dann berührt, wenn die Festsetzungen das Planungskonzept tragen und wenn die Abweichung von den Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, ins Gewicht fallen (BVerwG, B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04). Zum planerischen Konzept gehört im Regelfall eine klar ablesbare Gestaltung eines Wohngebietes durch Festsetzungen insbesondere von Baugrenzen (BayVGH, B.v. 24.7.2001 – 15 B 98.2552), sofern in den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Konzeption zum Ausdruck kommt, die eine aufgelockerte Bebauung vorsieht, ist auch dies zum planerischen Konzept zu rechnen (BayVGH, U.v. 3.11.2010 – 15 B 08.2426).
Nach diesen Grundsätzen sind vorliegend auch die Baugrenzen und insbesondere das hier maßgebliche Baufenster des streitgegenständlichen Bebauungsplans zu den Grundzügen der Planung zu rechnen. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus der Begründung des Bebauungsplans und den textlichen Festsetzungen, jedoch aus einer Zusammenschau der Festsetzungen des Bebauungsplans insgesamt. Die Baugrenzen orientieren sich nicht nur an dem damaligen Bestand im Plangebiet und insbesondere in der streitgegenständlichen Grundstückszeile, sie ordnen auch die zukünftige Bebauung bzw. die Bebaubarkeit der Grundstücke. Insbesondere auf der streitgegenständlichen Grundstückszeile, aber etwa auch auf den FlNrn.
…bis … nördlich gegenüber bzw. auf den Grundstücken FlNr. … bis … in südlicher Richtung zu der streitgegenständlichen Grundstückszeile ordnen die Festsetzungen zu Baugrenzen die Bebaubarkeit so, dass Gebäude innerhalb einer gewissen Reihung, innerhalb eines Korridors, errichtet werden sollen. Zudem soll die Bebauung einreihig sein und auf all diesen Grundstücken ist durch die Baugrenzen gewährleistet, dass ein nicht unerheblicher Grundstücksteil von Bebauung freigehalten wird. Es verwirklicht sich so ein Konzept mit gelockerter Bebauung und genügend Grünflächen. Daran ändert das relativ großzügige Baufenster auf dem mittlerweile geteilten Grundstück FlNr. …, welches fast die komplette Grundstücksfläche ausnützt, nichts. Denn auch hier ist eine aufgelockerte Bauweise durch die Vorgabe einer Grundflächenzahl von 0,4 gewährleistet.
Nach Auffassung der Kammer war es mithin Ziel der planenden Gemeinde, die vorhandene lockere Bebauung zu sichern und mit der Möglichkeit einer maßvollen Erweiterung auch für die Zukunft beizubehalten. Dieses als Grundzug der Planung zu qualifizierende planerische Ziel würde bei Zulassung des Vorhabens auch berührt. Die Ausgestaltung der Baugrenzen insbesondere die Wahl von Baufenstern ist ein maßgeblicher Bestandteil dieser Konzeption (s.o.), so dass eine Abweichung dahingehend, dass ein Vorhaben außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden würde, einen wesentlichen Eingriff in diese Konzeption darstellt und damit das Ziel der Planung konterkarieren würde. Während es sich auf den Grundstücken FlNr. … und … nur um unwesentliche Überschreitungen bzw. unbeachtliche Überschreitungen handelt, käme es auf dem Altgrundstück FlNr. … bzw. dem nunmehrigen Vorhabengrundstück zu einer Verdichtung der Wohnbebauung. Dies ist vom Plangeber gerade nicht so vorgesehen gewesen. Er hat genaue Vorgaben dazu gemacht, wo eine Wohnbebauung zulässig ist und wo nicht. Wie ausgeführt, sind maßvolle Erweiterungen zu Gunsten einer bestehenden Wohnnutzung nach der Grundkonzeption zulässig. Die Schaffung einer völlig neuen Wohnnutzung bzw. eines neuen Wohnhauses ist aber gemäß des Planungskonzepts gerade nicht gewollt. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das Altgrundstück FlNr. … wegen seiner Trapezform und des besonders großen Bereichs, der von Bebauung freizuhalten ist, atypisch sei und die Festsetzung der Baugrenzen hier keinen Sinn ergebe. Maßgeblich ist bei dieser Betrachtung das Altgrundstück FlNr. und nicht das gleichlautende nunmehrige kleinere Vorhabengrundstück im Osten. Denn die Aufteilung des Grundstücks lag in der Sphäre der Klägerin. Etwaige Nachteile dadurch sind daher allein ihr zuzurechnen (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.7.2014 – 2 K 14408). Das Altgrundstück FlNr. … ist nicht so gestaltet oder atypisch, dass die Festsetzung der Baugrenzen hier keinen Sinn ergäbe. Die Situierung und Ausdehnung dieses Grundstücks ergibt sich aus der Straßenführung in der Umgebung. Der trapezförmige Zuschnitt wurde damals gerade so genutzt, dass dennoch, auch in den nördlich angrenzenden Grundstücken, nur ein gerader Baukorridor freigegeben wurde und die von der Bebauung gesperrte Fläche als Grünfläche genutzt werden kann, zumal derartige Grünflächen nach vorne hin zur Straße in der Umgebung sonst nicht vorhanden sind. Der Wohnwert der Grundstücke in der Umgebung wird dadurch gesteigert. Die Festsetzung der gewählten Baugrenzen ist im Hinblick auf das Altgrundstück FlNr. … auch deswegen nicht völlig atypisch bzw. untypisch, weil auf der von einer Bebauung freizuhaltenden Fläche noch eine private Grünfläche festgesetzt ist und die Grundstücksfläche, die für eine Bebauung genutzt werden könnte, daher ohnehin geringer ist. Auch aus diesem Grund ist die Beschaffenheit bzw. Bebaubarkeit auf dem Altgrundstück FlNr. … nicht singulär, insbesondere im Vergleich zum Grundstück FlNr. …, denn auch auf diesem trapezförmigen Grundstück befindet sich ein zumindest im Verhältnis ähnlich großer Grundstücksbereich, der gemäß den festgesetzten Baugrenzen von Bebauung freizuhalten ist, der sich aber prinzipiell für eine weitere Wohnbebauung eignen könnte.
Nach alledem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Im konkreten Fall eröffnet diese Vorschrift der Beklagten daher kein Ermessen (BVerwG, U.v. 14.7.1972 – 4 C 69.72).
Auch der Einwand der Klägerin, dass sich eine gegebenenfalls festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 mit den im streitgegenständlichen Bereich festgesetzten Baugrenzen widersprüchlich verhalte, führt insbesondere nicht dazu, dass das Baufenster nicht zu beachten oder allein deswegen die Erteilung einer Befreiung geboten sei. Insoweit ist nämlich schon kein Widerspruch zu sehen, da Baugrenzen nicht so festgesetzt werden müssen, dass sie die volle Ausschöpfung einer zugleich festgesetzten Grundflächenzahl ermöglichen. Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 2 BauNVO) und die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 1 BauNVO) dienen unterschiedlichen städtebaulichen Zwecken, so dass jede dieser Festsetzungen einen eigenen Regelungsinhalt hat, der nur im Rahmen der jeweils anderen Festsetzung verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2007 – 4 BN 53/07 – juris Rn. 5).
Ein Anspruch auf Befreiung kommt daher nicht in Betracht, ebenso war die Ablehnung des Vorbescheidsantrags insoweit daher auch nicht ermessensfehlerhaft.
Nach alledem war die Klage im Haupt- und Hilfsantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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