Baurecht

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Aktenzeichen  B 4 K 17.1048

Datum:
19.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40216
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 43
VwGO § 91 Abs. 1
GO Art. 21
GO Art. 24 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die streitgegenständliche Wasserleitung im Bereich zwischen dem Zählerschacht in der … Straße, …, und der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks mit der Fl.-Nr. aaaa (Übergabestelle mit Hauptabsperrvorrichtung) einen Grundstücksanschluss darstellt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I. Die im Wege der Klageänderung erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet.
1. Da die Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass die streitgegenständliche Wasserleitung im Bereich zwischen dem Zählerschacht in der … Straße und der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks Fl.-Nr. aaaa (Übergabestelle mit Hauptabsperrvorrichtung) einen Grundstückanschluss darstellt, tritt gegenüber dem ursprünglichen Klageziel, die Beklagte zu verurteilen, die klägerischen Grundstücke mit einem Anschluss bis zur Grundstücksgrenze anzuschließen und gemäß der Satzung mit Trinkwasser zu versorgen, ein anderer Streitgegenstand ein, sodass eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO vorliegt. Da die Klageänderung der endgültigen Streitbeilegung dient und das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann, hält das Gericht die Klageänderung für sachdienlich nach § 91 Abs. 1 VwGO. Mit der Zulassung der Klageänderung entfällt die Rechtshängigkeit des bisherigen Streitgegenstands und das Verfahren wird mit dem veränderten Streitgegenstand fortgesetzt (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 35 f.).
2. Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen der Feststellungsklage nach § 43 VwGO liegen vor. Zunächst ist die Klage statthaft, da sie auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Dafür genügt nach ständiger Rechtsprechung jedes nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2009 – 8 C 10/08 – juris; U.v. 15.7.2016 – 9 A 16/15 – juris Rn. 26). Ein solch schutzwürdiges Interesse liegt sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Art nach vor. In rechtlicher Hinsicht möchte die Klägerin durch den Feststellungsantrag zum einen klären lassen, wer für die Reparatur des derzeitigen Lecks an der Leitung zuständig ist. Zum anderen strebt sie mit dem Feststellungsantrag an, für die Zukunft Gewissheit darüber zu erlangen, wem die Unterhaltung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Leitung im genannten Bereich obliegt. Aus dem wirtschaftlichen Blickwinkel betrachtet soll die Feststellungsklage klarstellen, wer die vertragliche Sicherung der Leitung auf seine Kosten vorzunehmen hat.
Die Feststellungsklage ist schließlich auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, weil die Klägerin ihre Rechte durch eine allgemeine Leistungsklage geltend machen könnte. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist seinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen. Eine Feststellungsklage kommt trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage insbesondere dann in Betracht, wenn die Feststellungsklage den effektiveren Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1997 – 1 C 2/95 – juris Rn. 25; U.v. 15.7.2016 – 9 A 16/15 – juris Rn. 28). Die Feststellung, dass die Leitung im streitigen Bereich einen Hausanschluss darstellt, reicht in ihrem Gegenstand weiter als ein reines Leistungsbegehren auf Verurteilung zur Vornahme der Reparaturhandlung und ist über den Einzelfall hinaus in gleich gelagerten Fällen auch künftig wieder von Bedeutung. Damit wird sowohl gegenwärtig als auch für die Zukunft unter den Beteiligten geklärt, wem der Unterhalt der Wasserleitung obliegt und wer für etwaige, zukünftig notwendige Arbeiten an der Leitung zuständig ist.
3. Die Klage ist auch begründet. Die Trinkwasserleitung stellt im Bereich zwischen dem Wasserzählerschacht in der … Straße und der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks Fl.-Nr. aaaa den Bestimmungen der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten vom 26. November 1999 (Wasserabgabesatzung – WAS) zufolge einen Grundstücksanschluss dar.
a) Die Wasserleitung ist im streitgegenständlichen Bereich nicht Bestandteil der Wasserversorgungsanlage der Beklagten.
Ob eine Wasserleitung Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage i.S.v. Art. 21 Abs. 1 GO ist, beurteilt sich danach, ob sie vom Einrichtungsbetreiber durch einen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht worden ist und im öffentlichen Interesse unterhalten wird. Mit ihrer WAS hat die Beklagte ihre Wasserversorgungsanlage gewidmet und insbesondere im Einzelnen bestimmt, dass und in welchem Umfang die Einrichtung in Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe der öffentlichen Benutzung durch Gemeindeangehörige zugänglich gemacht wird (BayVGH, B.v. 18.12.2006 – 23 ZB 06.2956 – juris). In § 1 Abs. 2 WAS ist geregelt, dass Art und Umfang der Wasserversorgungsanlage durch die Stadt bestimmt wird. Wenn sich die Beklagte die Bestimmung der Art und des Umfangs der Wasserversorgungsanlage in der Satzung vorbehalten hat und weiterhin vorbehält, so macht sie damit lediglich deutlich, dass sie außerhalb der Satzung bestimmen will, was Bestandteil ihrer Wasserversorgungsanlage sein soll und was nicht (vgl. zur identischen Regelung in einer Entwässerungssatzung: BayVGH, U.v. 21.12.2000 – 23 B 00.2132 – juris Rn. 38). Das Gesetz stellt keine besonderen Anforderungen an die Form des Widmungsaktes. Dass und wieweit eine Widmung vorliegt, muss sich aus den gesamten Umständen ergeben. Indizien für eine – konkludente – Widmung außerhalb des Satzungsrechts der Beklagten sind insbesondere die bisherige Benutzungspraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses sowie die Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung. Bei der exakten Bestimmung des Umfangs kommt den Bestandsplänen der Stadt eine erhöhte Bedeutung zu. Nach diesen Plänen bestimmt sich, welche Grundstücke durch die öffentliche Wasserversorgungsanlage erschlossen sind, so dass die Eigentümer zu Beiträgen herangezogen und im Falle einer Bebauung zum Anschluss an die öffentliche Anlage verpflichtet werden können. Es kann daher angenommen werden, dass die Bestandspläne öffentlicher Wasserversorgungsanlagen in aller Regel mit besonderer Sorgfalt geführt werden (vgl. für den Umfang der öffentlichen Entwässerungseinrichtung: BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 4 B 11.2358 – juris Rn. 22 mit Verweis auf BayVGH, U.v. 21.12.2000 – 23 B 00.2132 – juris Rn. 39 ff.).
Davon ausgehend ist die streitige Trinkwasserleitung kein Bestandteil der Wasserversorgungsanlage, da sie weder in den Bestandsplänen der Beklagten enthalten ist noch anderweitige Indizien auf eine Widmung der Leitung hindeuten. Wie dem von Beklagtenseite vorgelegten Wasserleitungskataster der Beklagten zu entnehmen ist, verläuft die nächstgelegene Hauptversorgungsleitung der Wasserversorgungsanlage im streitigen Bereich im Straßengrund der … Straße. Die davon abgehende Anschlussleitung ist bis zum Zählerschacht in der … Straße ebenfalls im Plan enthalten. Der daran anschließende, streitgegenständliche weitere Verlauf der Leitung ist aus dem Katasterplan jedoch nicht ersichtlich. Da den Bestandsplänen der Stadt bei der Bestimmung des Umfangs der öffentlichen Einrichtung eine erhöhte Bedeutung zukommt und diese in aller Regel mit besonderer Sorgfalt geführt werden, liegt in der Nichterfassung der Wasserleitung vom Zählerschacht bis zum klägerischen Grundstück ein gewichtiges Indiz gegen dessen Einstufung als Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.
Im Übrigen sind auch keine entgegenstehenden Anhaltspunkte erkennbar, die zu einem anderen Ergebnis führen. Vielmehr sprechen die Umstände der Errichtung der Leitung als weitere Indizien ebenfalls gegen die Zugehörigkeit der Wasserleitung zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Die Wasserleitung wurde laut dem Stadtratsbeschluss vom 6. August 1962 „von der … Straße kostenlos bis zur Wasseruhr“ auf dem klägerischen Grundstück durch die Beklagte errichtet. Die Aufwendungen hierfür übernahm die Stadt, sie erhielt vom vormaligen Eigentümer der klägerischen Grundstücke dafür im Tauschweg ein Grundstück. Der Grundstückseigentümer musste jedoch die Kosten der notwendigen Erdarbeiten für die Errichtung der Wasserleitung tragen. Dies deutet wiederum darauf hin, dass es sich bei der Wasserleitung nicht um einen Bestandteil der öffentlichen Einrichtung handelt. Andernfalls hätte die Beklagte sämtliche Kosten der Herstellung – die Erdarbeiten eingeschlossen – zunächst selbst zu tragen gehabt und vom vormaligen Eigentümer einen Herstellungsbeitrag verlangen müssen.
Darüber hinaus erhob die Beklagte vom vormaligen Eigentümer – vermutlich ebenfalls im Jahr 1962 – eine „Wasseranschlussgebühr“ für 17 laufende Meter (lfdm). Da die Länge der Wasserleitung vom Zählerschacht bis zur Grundstücksgrenze der klägerischen Grundstücke diese Strecke deutlich übertrifft, geht die entscheidende Kammer davon aus, dass es sich dabei nur um die Entfernung von der Hauptversorgungsleitung bis zum Zählerschacht gehandelt hat. Dies lässt ebenfalls darauf schließen, dass die Beklagte allenfalls diesen Abschnitt als Bestandteil ihrer öffentlichen Einrichtung angesehen und gewidmet hat.
Davon abgesehen führt auch § 1 Abs. 3 WAS zu keiner anderen Beurteilung. Demnach gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Grundstücksanschlüsse sowie die Wasserzähler zur Wasserversorgungsanlage der Stadt. Da der streitige Abschnitt der Leitung jedoch nur seinen Beginn im öffentlichen Straßengrund hat, wäre allenfalls dieser nur sehr kurze Abschnitt als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung anzuerkennen. Dem eigentlichen Anliegen der Klägerin, die Verantwortlichkeit im Bereich der Grundstücke der DB N. AG feststellen zu lassen, wäre damit nicht weitergeholfen.
b) Im Weiteren fehlt es auch an einer Sondervereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten, die ein von der WAS abweichendes, besonderes Benutzungsverhältnis begründet.
§ 8 WAS sieht für die Stadt die Möglichkeit vor, dass durch Vereinbarung mit einem Grundstückseigentümer, der nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet ist, ein besonderes Benutzungsverhältnis begründet wird. Bei der Sondervereinbarung handelt es sich seiner Rechtsnatur nach aufgrund der darin geregelten Inhalte (Gestattung des Grundstücksanschlusses an die gemeindliche Wasserversorgung; Kosten der Unterhaltung des Anschlusses; von den Eigentümern zu zahlende Herstellungsbeiträge) um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 54 ff. BayVwVfG, der nach Art. 57 BayVwVfG der Schriftform bedarf. Da eine derartige schriftliche Vereinbarung nicht existiert, fehlt es sowohl im Verhältnis der Beklagten zum vormaligen Eigentümer als auch zur Klägerin an einer formwirksamen Sondervereinbarung.
Die Beklagtenseite wendet hiergegen zwar zutreffenderweise ein, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Wasserleitung im Jahr 1962 das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz und damit auch das Schriftformerfordernis aus Art. 57 BayVwVfG noch nicht in Kraft getreten war. Dies führt jedoch zu keinem abweichenden Ergebnis, da die zum Errichtungszeitpunkt gültige Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar 1952 in Art. 38 Abs. 2 Satz 1 vorsah, dass Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform bedürfen. Durch die Herstellung des Trinkwasseranschlusses auf eigene Kosten ist die Beklagte eine Verpflichtung eingegangen, die bereits zum damaligen Zeitpunkt der Schriftform bedurft hätte. Eine unterstellte mündliche Sondervereinbarung wäre daher formunwirksam, sodass zur Qualifizierung der Leitung auf die allgemeinen Bestimmungen der WAS der Beklagten zurückzugreifen ist.
c) Unter Anwendung der Begriffsbestimmungen der WAS der Beklagten – die auf Art. 23 und Art. 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) beruht und gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken vorgetragen wurden – stellt die im Streit stehende Wasserleitung einen Grundstücksanschluss dar.
aa) Grundsätzlich obliegt die Bestimmung, welche Teile des Leitungssystems zur Versorgungsleitung, zum Grundstücksanschluss oder zu den Verbrauchsleitungen gehören, der Beklagten. Das folgt aus der gesetzlichen Ermächtigung, eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung herzustellen und ihren Betrieb gem. Art. 24 Abs. 1 GO satzungsrechtlich zu regeln. Die dem öffentlichen Einrichtungsträger und Betreiber insoweit zukommende Satzungsautonomie umfasst das Recht, die Art der einzelnen Anlagenteile zu definieren. Von diesem Definitionsrecht machte die Beklagte dadurch Gebrauch, dass sie in § 3 WAS bestimmte Begriffe näher umschrieben hat (vgl. BayVGH, U.v. 22.6.1999 – 23 B 98.3202 – juris).
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Norm legt fest, dass Versorgungsleitungen die Wasserleitungen sind, von denen die Grundstücksanschlüsse abgehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 WAS sind Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übernahmestelle. Letztere definiert sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 WAS als das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück. § 3 Abs. 1 Nr. 5 WAS bestimmt schließlich, dass Verbrauchsleitungen die Wasserleitungen in Grundstücken oder in Gebäuden von der Übernahmestelle ab sind.
bb) Hieran gemessen kann zunächst unproblematisch festgestellt werden, dass es sich bei der Leitung, die sich im Straßengrund entlang der … Straße befindet, um eine Versorgungsleitung handelt, von der die jeweiligen (im Wasserleitungskataster eingezeichneten) Grundstücksanschlüsse abzweigen. Daran anknüpfend stellt die Wasserleitung, die von der Versorgungsleitung zum Wasserzählerschacht auf dem Parkplatz in der … Straße abgeht und dabei die … Straße kreuzt, unstreitig einen Grundstücksanschluss dar.
cc) Entscheidend für die Klärung, ob der daran anschließende, im Streit stehende Abschnitt zwischen dem Wasserzählerschacht in der … und der Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. aaaa einen Grundstücksanschluss oder eine Verbrauchsleitung darstellt, ist folglich die Feststellung der maßgeblichen Übernahmestelle, an der der Grundstücksanschluss definitionsgemäß endet. Die Satzungsregelung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 WAS legt dabei fest, dass sich die Übernahmestelle hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück befindet. Grundstück i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WAS ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt.
Auf den vorliegenden Fall übertragen begegnet die Definition der Übernahmestelle allerdings dahingehend Problemen, dass sich die Hauptabsperrvorrichtung zusammen mit dem Wasserzähler derzeit im Zählerschacht in der … Straße und damit im öffentlichen Straßengrund (Eigentum der Bundesrepublik Deutschland) befindet. Der Begriff des Grundstücks in § 2 Abs. 1 WAS stellt hingegen auf das eine wirtschaftliche Einheit bildende (Privat-)Grundstück des Anschlussberechtigten ab. Dies wird aus einer Gesamtschau der Regelungen der WAS deutlich und entspricht dem Regelfall, wonach der Grundstücksanschluss unmittelbar von einer Verkehrsfläche und somit einem öffentlichen Grund in das Grundstück des Anschlussberechtigten verläuft, auf dem sich sodann die Übernahmestelle befindet. Der hier gegebene Sonderfall, dass zwischen der städtischen Versorgungsleitung und dem Grundstück des an die Wasserversorgung Angeschlossenen noch weitere Grundstücke im Eigentum Dritter liegen, kann mangels einer Sonderregelung jedoch zu keiner anderen Beurteilung führen und ist somit gleichfalls nach der in der WAS enthaltenen Definition der Übernahmestelle zu bewerten.
Unter konsequenter Anwendung der Begriffsbestimmungen der WAS lässt sich zur Überzeugung des Gerichts daher feststellen, dass sich die Hauptabsperrvorrichtung auf dem Grundstück des Anschlussberechtigten befinden muss, sodass in der Folge auch die daran anschließende Übernahmestelle erst dort liegen kann. Der Gewerbekomplex der Klägerin, der aus mehreren Buchgrundstücken besteht, stellt eine wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WAS und somit das der Definition der Übernahmestelle in § 3 Abs. 1  Nr. 4 WAS entsprechende Grundstück dar. Während die Grundstücke im Eigentum der DB N. AG als fremde Grundstücke für die Verortung der Übernahmestelle ausscheiden, gilt dies erst recht für den öffentlichen Straßengrund.
Daneben steht die Qualifizierung der Wasserleitung im streitgegenständlichen Bereich als Grundstücksanschluss auch unter Berücksichtigung der Umstände ihrer Errichtung im Jahr 1962 mit den Vorschriften der WAS sowie der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 27. November 1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Juli 2018 (BGS-WAS), im Einklang. Es entspricht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WAS dem satzungsmäßigen Regelfall, dass der Grundstücksanschluss – wie geschehen – durch die Beklagte hergestellt wird. Zudem sieht § 8 BGS-WAS vor, dass der Aufwand für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse i.S.d. § 3 WAS mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten ist. Auch dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Zwar erhielten die früheren Eigentümer den Wasseranschluss (abgesehen von der Wasseranschlussgebühr) infolge des Stadtratsbeschlusses vom 6. August 1962 kostenlos, dies erfolgte jedoch nur als Wertausgleich für das an die Stadt im gleichen Zuge übertragene Grundstück. Daraus lässt sich schließen, dass die Beklagte ohne die Grundstücksübertragung eine Kostenerstattung für die Herstellung der Wasserleitung beansprucht hätte.
Dass – wie die Beklagte einwendet – die tatsächlichen baulichen Verhältnisse aufgrund der Hauptabsperrvorrichtung in der … Straße im öffentlichen Straßengrund derzeit von § 3 Abs. 1 Nr. 4 WAS abweichen, steht dem nicht entgegen. Vielmehr kann die Beklagte jederzeit eine Verlegung der Hauptabsperrvorrichtung sowie des Wasserzählers an die Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks Fl.-Nr. aaaa vornehmen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 WAS steht ihr das Recht zu, den Aufstellungsort des Wasserzählers selbst zu bestimmen. Den Angaben der Klägerseite zufolge befindet sich auch bereits ein Schacht an dieser Stelle. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte die Beklagte von der Klägerin gegebenenfalls – vorausgesetzt der Grundstücksanschluss wird als unverhältnismäßig lang erachtet – die Anbringung eines Wasserzählerschachtes an der Grundstücksgrenze nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WAS verlangen.
Sofern die Beklagte die Übernahmestelle – abweichend von der definitionsgemäßen Bestimmung durch die WAS – im Zählerschacht der … Straße und somit außerhalb des klägerischen Grundstücks hätte festlegen wollen, wäre ihr dies nur durch den Abschluss einer (schriftlichen) Sondervereinbarung nach § 8 WAS möglich gewesen. Für den Fall, dass der Grundstückseigentümer damit nicht einverstanden gewesen wäre, hätte die Beklagte den Anschluss an die Versorgungsleitung gemäß § 4 Abs. 3 WAS aufgrund der Lage des Grundstücks versagen können, es sei denn, der vormalige Grundstückseigentümer wäre zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten (umfasst u.a. die vertragliche Sicherung als auch den Unterhalt der Leitung) bereit gewesen. Nachdem jedoch nunmehr ein tatsächlicher Anschluss vorhanden ist, kann sich die Beklagte – unabhängig von der Bereitschaft der Klägerseite, etwaige Mehrkosten zu übernehmen – nicht mehr auf § 4 Abs. 3 WAS berufen.
Als Folge der Qualifizierung der Leitung als Grundstücksanschluss mit der Übernahmestelle an der nördlichen Grundstücksgrenze Fl.-Nr. aaaa obliegt der Beklagten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WAS u.a. die Unterhaltung und somit die Reparatur der Trinkwasserleitung. Die Kosten hierfür sind jedoch – wie eben dargestellt – vom Grundstückseigentümer nach § 8 BGS/WAS zu erstatten.
II. Die Beklagte hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
III. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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