Aktenzeichen 9 ZB 14.1915
Leitsatz
Die Überschreitung des Immissionsrichtwertes um mehr als 5 dB(A) für Wohngebäude kommt nur unterhalb der Kappungsgrenze nach Nr. 6.7 Abs. 1 S. 2 TA Lärm in Betracht (vgl. BVerwG BeckRS 2007, 26967). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 9 K 13.895 2014-05-21 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer mechanisierten Postzustellbasis mit Büro und Sozialbereich auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H … Das Bauvorhaben liegt nördlich der W …straße auf dem Areal des ehemaligen … Großversandlagers. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H …, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist und südlich der W …straße in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zum Betriebsgrundstück liegt. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2013 mit Urteil vom 21. Mai 2014 aufgehoben. Hiergegen richtet sich der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Beigeladene macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Rechtsmittelführerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Beigeladene ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Gebietseinstufung fehlerhaft vorgenommen und deshalb der Klägerin einen zu weitgehenden Schutz zugebilligt. Das Betonwerk auf FlNr. … Gemarkung H … verhindere eine Einstufung des klägerischen Grundstücks als Mischgebiet; vielmehr sei von einem Gewerbegebiet und einer erheblichen Vorbelastung auszugehen. Aus diesem Zulassungsvorbringen ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
a) Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der im Rahmen seines Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse sowie der im Verfahren vorgelegten Unterlagen zu Recht davon ausgegangen, dass nördlich und südlich der W …straße zwei unterschiedlich geprägte Baugebiete aneinandergrenzen, weil sich die Nutzungen dort deutlich voneinander unterscheiden (UA. S. 11). Es unterliegt auch keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht den Bereich südlich der W …straße nicht als faktisches Gewerbegebiet angesehen hat. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befinden sich im Bereich südlich der W* …straße mehrere genehmigte Wohnnutzungen, die nach der Auflistung der Beklagten vom 20. März 2014 (Verwaltungsgerichtsakte Bl. 89 ff.) nicht auf Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter beschränkt sind (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Neben weiteren Wohnnutzungen auf den Grundstücken FlNrn. … (W …str. 45), … (W …str. 21), … (W …str. 17 – 2. OG), … (W …str. 15) und … (S …str. 58) jeweils Gemarkung H … ist dort auch die Wohnnutzung des Klägers (vgl. Bl. 28 der Genehmigungsakte W* …str. 29) insoweit ohne Einschränkungen bauaufsichtlich genehmigt, so dass es sich hierbei auch nicht nur um einen Fremdkörper handelt. Unstreitig ist demgegenüber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Bereich nördlich der W …straße keine Wohnbebauung oder -nutzung vorhanden. Soweit die Beklagte vorträgt, die W …straße habe keine trennende Wirkung, hat das Verwaltungsgericht bei der Abgrenzung der Baugebiete bereits nicht auf eine trennende (oder verbindende) Wirkung der Straße abgestellt, sondern auf die unterschiedliche Qualität der aneinandergrenzenden Nutzungen. Im Übrigen ist gegen die Annahme einer trennenden Wirkung einer Straße im Falle deutlich unterschiedlicher Nutzungen beidseits dieser Straße grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. VGH BW, U.v. 2.11.2016 – 5 S 2291/15 – juris Rn. 41; BVerwG, U.v. 6.7.1984 – 4 C 28.83 – juris Rn. 9). Das auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H … nördlich der W …straße liegende Betonwerk mag zwar im Rahmen der Vorbelastung für das Grundstück des Klägers FlNr. … Gemarkung H … zu berücksichtigen sein, die Grenzziehung unterschiedlicher Baugebiete wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt (vgl. NdsOVG, U.v. 14.2.2007 – 12 LC 37/07 – juris Rn. 40).
Ob die Annahme eines faktischen Mischgebiets für den Bereich südlich der W …straße – wie vom Verwaltungsgericht erfolgt – im Hinblick auf einen von der Beigeladenen eingewandten Nachtbetrieb des Speditions- und Logistikbetriebs auf FlNr. … Gemarkung H … zutreffend ist, kann offen bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung ausgeführt, das Ergebnis, dass für das Schutzniveau des klägerischen Grundstücks die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet heranzuziehen sind, gelte auch für den Fall, dass das Grundstück der Beigeladenen als in einem faktischen Industriegebiet liegend zu qualifizieren wäre und ebenso gleiches gelte, wenn das Gebiet südlich der W …straße als Gemengelage aus gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung einzustufen wäre (UA. S. 15/16). Hiermit setzt sich Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Für die Bestimmung des Schutzniveaus des Grundstücks des Klägers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass hier die in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 der TA Lärm festgelegte Kappungsgrenze zu berücksichtigen ist. Danach sollen im Falle einer Gemengelage bei einer Zwischenwertbildung die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschritten werden. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets keine Anhaltspunkte dafür gesehen, die ein Abweichen von dieser festgelegten Kappungsgrenze rechtfertigen könnten (UA. S. 15). Zwar kommt eine Abweichung von der Kappungsgrenze in besonders begründeten Einzelfällen in Betracht (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck, 1. Aufl. 2014, Nr. 6.7 Rn. 63; BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 7 B 24.07 – juris Rn. 5). Hierfür lässt sich dem Zulassungsvorbringen aber nichts entnehmen. Jedenfalls wird dort nicht dargelegt, wonach es – wie im Bescheid vom 24. Januar 2013 unter Auflage Nr. 19 erfolgt – gerechtfertigt erscheint, für das Grundstück des Klägers den nochmals höheren Immissionsrichtwert eines Gewerbegebiets zugrunde zu legen (vgl. OVG RhPf, U.v. 12.4.2011 – 8 C 10056/11 – juris Rn. 56). Soweit die Beigeladene ausführt, dass in der Rechtsprechung auch die Überschreitung des Immissionsrichtwertes um mehr als 5 dB(A) für Wohngebäude für zulässig erachtet wurde, übersieht sie, dass dies nur unterhalb der Kappungsgrenze nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm in Betracht kommt (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 a.a.O.). Der Hinweis darauf, der Kläger würde als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H … ein Speditions- oder Logistikunternehmen betreibt, sein Recht unzulässig ausüben, weil dort gleichfalls lärmemittierender Nachtbetrieb stattfinde, führt nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass ein derartiger Nachtbetrieb von der Beigeladenen nicht substantiiert dargelegt ist, ergibt sich hieraus auch nicht ohne Weiteres die Zulässigkeit der Zugrundelegung des Immissionsrichtwertes für ein Gewerbegebiet für das Grundstück des Klägers durch die Beklagte im Bescheid vom 24. Januar 2013 zugunsten der Beigeladenen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Beigeladene auf Bestandsschutz einer erstmals im Jahr 1960 erteilten Baugenehmigung für ein Lagergebäude des ehemaligen … Großversands auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H … beruft. Abgesehen davon, dass der Nutzungsumfang dieser Lagergebäude im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dargelegt wurde, ist nur eine in Art und Umfang unveränderte Nutzung vom Bestandsschutz gedeckt (vgl. BVerwG, B.v. 9.9.2002 – 4 B 52.02 – juris Rn. 5). Die Frage, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen noch im Rahmen der Variationsbreite des ehemaligen Großversands bewegt, kann jedoch offen bleiben, weil der Bestandsschutz mit der Beseitigung der Bausubstanz in aller Regel entfällt und die Errichtung von Ersatzbauten nicht vom Bestandsschutz gedeckt ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1974 – IV C 77.73 – juris Rn. 19; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 188). Dies gilt unabhängig davon, ob die künftig angestrebte Nutzung der Bestandsnutzung entspricht oder nicht (vgl. BayVGH, U.v. 2.4.2001 – 1 B 97.1549 – juris Rn. 21; Roeser in Berliner Kommentar, BauGB, Stand Dezember 2016, § 30 Rn. 11c). Die Tatsache, dass ein Neubau an die Stelle des bisherigen Baues tritt, gibt dem Bauherrn keinen Anspruch auf Zulassung einer Bebauung, die nunmehr unzulässig ist (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand August 2016, § 29 Rn. 43).
b) Soweit sich die Beigeladene auf einen Wertungswiderspruch der TA Lärm zur 16. BImSchV aufgrund unterschiedlicher Werte beruft, ergeben sich hieraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV bringen die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen anzunehmen ist und trägt den Besonderheiten des Straßenverkehrs Rechnung (vgl. OVG NW, B.v. 24.10.2003 – 21 A 2723/01 – juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 18.2.2002 – 11 B 00.1769 – juris Rn. 53). Demgegenüber schreibt die TA Lärm das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen bei Anlagen und die Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche sowie vorhabenbedingter Verkehrsgeräusche vor (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2008 – 4 B 58.08 – juris Rn. 8; B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – juris Rn. 5). Ein Zusammenhang ergibt sich über Nr. 7.4 TA Lärm, die die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen regelt und zu einer strengeren Bewertung der unmittelbar der Anlage zuzurechnenden Fahrzeuggeräusche und zu milderer Beurteilung des anlagenbezogenen Verkehrs auf öffentlicher Straße führt (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 7.4 Rn. 35). Beiden Regelwerken liegen zudem unterschiedliche Rechenmethoden zugrunde (Feldhaus/ Tegeder, a.a.O., Nr. 7.4 Rn. 47). Ein Wertungswiderspruch wird damit vom Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.
c) Das Zulassungsvorbringen kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot dadurch berufen, dass das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen hat. Abgesehen davon, dass es Sache des Bauherrn und nicht Sache des Gerichts ist, ein Bauvorhaben durch Auflagenvorschläge oder Modifizierungen genehmigungsfähig zu machen, ist das Verwaltungsgericht auch an die Regelung in der Baugenehmigung gebunden. Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Beigeladene – entgegen ihrem Bauantrag – das Bauvorhaben auch nur teilweise – beispielsweise nur mit einem Tagbetrieb – betreiben kann und will. Ebenso ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts anstelle der Beklagten, einen Zwischenwert gem. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm zu bestimmen, bei dem das Rücksichtnahmegebot gegenüber dem Kläger gewahrt ist.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Die Fragen der Einbeziehung von Betriebsgeräuschen im öffentlichen Verkehrsraum sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Nr. 7.4 TA Lärm geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – juris Rn. 5 m.w.N.). Die Anwendung der sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall bereitet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts auf Basis eines Augenscheintermins durch das Verwaltungsgericht und die Beigeladene genügen nicht, die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 – 9 ZB 14.1946 – juris Rn. 19).
3. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb diese Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 – 9 ZB 14.2172 – juris Rn. 11 m.w.N.). Hier kann offen bleiben, ob die im Zulassungsvorbringen formulierten Fragen, diesen Anforderungen gerecht werden.
Hinsichtlich der Frage, ob eine untergeordnete „inselartige Wohnbebauung“ in einem über Jahrzehnte von der zuständigen Behörde als Gewerbegebiet angenommenen Gebiet tatsächlich dazu führen kann, dass das Gebiet nachträglich als faktisches Mischgebiet qualifiziert werden kann, fehlt es bereits an mehreren Voraussetzungen. So wird eine „inselartige Wohnbebauung“ von der Beigeladenen im Zulassungsvorbringen nicht näher dargelegt und ist eine solche angesichts der Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der Auflistung der Beklagten im Schriftsatz vom 20. März 2014 (vgl. Verwaltungsgerichtsakte Bl. 89 ff.) auch nicht ersichtlich. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass in einem faktischen Baugebiet die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1974 – IV C 77.73 – juris Rn. 15; B.v. 11.2.2000 – 4 B 1.00 – juris Rn. 14).
Die weiter aufgeworfene Frage, „inwieweit die vorliegende faktische Wohnnutzung der Klägerin“ überhaupt vom Rücksichtnahmegebot umfasst werden kann, bezieht sich offenbar auf ein anderes Verfahren. Die Wohnnutzung des Klägers ist jedenfalls ausweislich der Aktenlage mit Bescheid vom 21. April 1961 genehmigt, so dass sich hieraus keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).