Baurecht

Jagdrechtliche Befriedung, Ethische Jagdgegnerschaft

Aktenzeichen  M 7 K 16.3353

Datum:
13.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 46328
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BJagdG § 6a

 

Leitsatz

Gründe

Die Klage hat Erfolg.
Die zunächst als zulässige Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene Klage konnte nach der ablehnenden Entscheidung des Beklagten nach Klageerhebung als Verpflichtungsklage unter Einbeziehung des Bescheids vom 29. März 2017 aufrechterhalten und fortgeführt werden (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 71 m.w.N.).
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Grundstücke mit Wirkung ab dem 1. April 2022 zum befriedeten Bezirk erklärt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Anspruchsgrundlage ist § 6a Abs. 1 BJagdG. Hiernach sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Nr. 1), des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (Nr. 2), des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 3), des Schutzes vor Tierseuchen (Nr. 4) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 5) gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet (Nr. 1) oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat (Nr. 2).
Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, so muss der Befriedungsantrag von allen Miteigentümern gestellt und die Antragsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 BJagdG müssen bei sämtlichen Miteigentümern erfüllt sein (vgl. nur Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 17.12.2019 – 7 A 222/17 – juris Rn. 35 m.w.N.; Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 2.2; Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12046, S. 8).
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 BJagdG sind vorliegend gegeben. Die Kläger haben glaubhaft gemacht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnen; Versagungsgründe i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG liegen nicht vor.
1. Die Kläger haben glaubhaft gemacht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnen.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „ethischen Gründe“ ist im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszulegen, die zur Einführung des § 6a BJagdG geführt hat (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12046, S. 7). Danach setzt die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen eine tief verankerte persönliche Überzeugung voraus, die ein gewisses Maß an Kraft, Kohärenz und Bedeutung besitzt, einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreicht und daher in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdient (vgl. OVG NW, U.v. 13.12.2018 – 16 A 1834/16 – juris Rn. 50 ff.; U.v. 28.6.2018 – 16 A 138/16 – juris Rn. 36 ff. mit Verweis auf EGMR, U.v. 26.6.2012 – 9300/07 (Hermann) – juris; U.v. 29.4.1999 – 25088/94 u.a. (Chassagnou u.a.), NJW 1999, 3695/3700; U.v. 10.7.2007 – 2113/04 (Schneider), NuR 2008, 489/494).
Hierbei wird von der überwiegenden Rechtsprechung und der Literatur, teilweise unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.1960 – 1 BvL 21/60 – juris Rn. 30), das Vorliegen einer entsprechenden, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierten Gewissenentscheidung für erforderlich erachtet (vgl. OVG NW, U.v. 13.12.2018 – 16 A 1834/16 – juris Rn. 54 ff.; U.v. 28.6.2018 – 16 A 138/16 – juris Rn. 40 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 17.12.2019 – 7 A 222/17 – juris Rn. 33 f.; VG Lüneburg, U.v. 19.2.2021 – 5 A 633/17 – juris Rn. 35; U.v. 11.2.2016 – 6 A 275/15 – juris Rn. 49; VG Münster, U.v. 10.9.2021 – 1 K 2285/18 – juris Rn. 36; U.v. 30.10.2015 – 1 K 1488/14 – juris Rn. 25 ff., jeweils m.w.N; vgl. auch Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124/126; Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 2.3; Guber, NuR 2014, 752/755 ff.; vgl. auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12046, S. 8). Ethische Gründe i.S.v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen nach diesem Verständnis vor, wenn der Grundstückseigentümer aufgrund einer in sich geschlossenen, individuellen Überzeugung die Jagd an sich ablehnt und diese Ablehnung innerlich als für sich unbedingt verpflichtend empfindet, sodass er die weitere Jagdausübung auf seinem Grundstück nicht ohne ernste Gewissensnot hinnehmen kann (vgl. OVG NW, U.v. 13.12.2018 – 16 A 1834/16 – juris Rn. 58; U.v. 28.6.2018 – 16 A 138/16 – juris Rn. 42). Eine ernsthafte Gewissensentscheidung ist i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG glaubhaft gemacht, wenn sie durch konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände sowie die Schilderung der zugrundeliegenden Motivation in einer Weise nachvollziehbar gemacht wird, die das Vorhandensein ethischer Gründe für die Ablehnung der Jagd zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VG Lüneburg, U.v. 19.2.2021 – 5 A 633/17 – juris Rn. 35; OVG NW, U.v. 13.12.2018 – 16 A 1834/16 – juris Rn. 59 ff.; U.v. 28.6.2018 – 16 A 138/16 – juris Rn. 56 ff.; vgl. auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12046, S. 8).
Hingegen ist nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die nach seiner Auffassung teilweise an der Konventionsrechtsprechung vorbeigehende Bestimmung des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG so auszulegen, dass die freiheitliche Jagdausübung auch von kleinen Grundeigentümern in Zwangsvereinigungen abgelehnt werden darf, die keine natürlichen Personen sind, dass die Bestimmung keine Gewissensprüfung o.ä. fordert und dass sich aus dem Erfordernis der Glaubhaftmachung – angesichts der grundsätzlichen Zulässigkeit einer ethischen Jagdgegnerschaft – lediglich ergibt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG erfüllen und darüber hinaus sonstige Anhaltspunkte dafür ausräumen muss, dass seine Haltung nur oberflächlich, widersprüchlich oder trivial ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2020 – 19. B 19.1715 – juris Rn. 151 ff.; U.v. 28.5.2020 – 19 B 19.1713 – juris Rn. 149 ff.; U.v. 28.5.2020 – 19 B 19.1710 – juris Rn. 138 ff.; U.v. 28.5.2020 – 19 B 19.1708 – juris Rn. 140 ff.).
Nach beiden Maßstäben haben die Kläger, die je zur Hälfte Miteigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke sind, glaubhaft gemacht, dass sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen.
In ihrem Antrag auf Befriedung der streitgegenständlichen Grundstücke vom 11. August 2014 haben die Kläger zwar zunächst nur allgemein angegeben, die Jagdausübung aus ethischen Gründen abzulehnen und dies durch das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. November 2014 zur Vervollständigung des Antrags ohne tiefere Ausführungen dahingehend ergänzt, dass es gegen ihr moralisches und ethisches Empfinden verstoße, wenn auf ihren Grundstücken Wildtiere getötet würden.
In der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2019 hat der Kläger zu 1) jedoch im Rahmen der Beweiserhebung durch Parteieinvernahme das Vorliegen ethischer Gründe ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Hierbei konnte der Kläger zu 1) die ethischen Gründe auch für die aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehinderte Klägerin zu 2) geltend machen. Denn zum einen hat der Kläger zu 1) glaubhaft angegeben, für sie sprechen zu können, da sie im Vorfeld über die Gründe im Einzelnen gesprochen und dies auch schriftlich festgehalten hätten und zum anderen sich der Beklagte mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt hat. Der Kläger zu 1) hat in seiner Einvernahme ausführlich und schlüssig dargetan, weshalb er und die Klägerin zu 2) die Jagd auf ihren Grundstücken aus ethischen Gründen entschieden ablehnen. Aus seinen Angaben wurde deutlich, dass sich die Kläger seit vielen Jahren mit der Jagd, den hieraus resultierenden Folgen für die Tiere sowie dem Tierschutz insgesamt intensiv auseinandergesetzt haben. Zudem hat der Kläger zu 1) eindrücklich geschildert, dass die Kläger insbesondere aufgrund der unmittelbaren Nähe der zu befriedenden Grundstücke zu dem eigenen Wohnhaus den Tötungsprozess hautnah miterleben und wegen der zumeist in den Morgen- und Abendstunden stattfindenden Jagd in ihrer Nachtruhe gestört werden. Dass dies für die Kläger aufgrund ihrer ethnischen Jagdgegnerschaft insgesamt zu einer starken psychischen Belastung führt und sie aufgrund dieser Gesamtumstände persönlich besonders betroffen sind, ist aus Sicht des Gerichts naheliegend. Objektive Anzeichen für die innere Einstellung der Kläger zeigen sich in ihren rund zwanzigjährigen Aktivitäten für den Tierschutz sowie ihrem Verzicht auf den Verzehr von Fleisch. So hat der Kläger zu 1) durch Vorlage von Spendenbescheinigungen u.a. belegt, dass er die Einrichtung „Vier Pfoten – Stiftung für Tierschutz“ in den Jahren 2015 bis 2018 mit einem hohen finanziellen Betrag unterstützt hat. Widersprüche im klägerischen Vorbringen sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger zu 1) plausibel erläutert, dass die Kläger, obwohl sie die Jagd bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke im Jahr 1991 als belastend empfunden hätten, erst im Zusammenhang mit der einschlägigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die Idee gekommen seien, einen Befriedungsantrag zu stellen. Aufgrund des klägerischen Vorbringens hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Kläger eine grundsätzliche Gewissensentscheidung gegen die Jagd getroffen und das Vorliegen ethischer Gründe i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG glaubhaft gemacht haben. Die Glaubhaftmachung ethischer Gründe wird auch von dem Beklagten offensichtlich nicht mehr in Abrede gestellt (vgl. Schriftsatz vom 11. Februar 2021, S. 2). Nach alledem erfüllen die klägerischen Angaben unzweifelhaft zugleich die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der ethischen Jagdgegnerschaft i.S.d. § 6a Abs. 1 BJagdG, wenn die Vorschrift im Lichte der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgelegt wird und deshalb die Art (Rationalität, Nachvollziehbarkeit o.ä.) der Werte, die der Jagdgegnerschaft zugrunde liegen, im Befriedungsverfahren nicht zu überprüfen ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2020 – 19.B 19.1715 – juris Rn. 173; U.v. 28.5.2020 – 19 B 19.1713 – juris Rn. 150 ff. m.w.N.; U.v. 28.5.2020 – 19.B 19.1710 – juris Rn. 160; U.v. 28.5.2020 – 19 B 19.1708 – juris Rn. 162). Anhaltspunkte dafür, dass die Haltung der Kläger nur oberflächlich, widersprüchlich oder trivial ist oder die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG vorliegen, sind nicht im Ansatz ersichtlich.
2. Entgegen der Annahme des Beklagten und der Beigeladenen stehen der Befriedung der streitgegenständlichen Grundstücke auch keine Versagungsgründe nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG entgegen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kommt es auf die Frage, ob durch die Befriedung Belange i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG gefährdet werden, schon nicht an, da in konventionsgemäßer Auslegung des § 6a BJagdG den Allgemeininteressen nur durch die Ausführung der (Freiheitsbereiche nicht gewährenden) Jagdvorgaben, derzeit also durch die Anwendung der Regelungen in §§ 21 und 27 BJagdG, Rechnung getragen werden darf, nicht aber im Wege des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Hiernach sei auch bei einer Gefährdung enumerativ bestimmter jagdrelevanter Belange die Befriedung unbeschränkt zu erklären und nicht zu widerrufen, wobei den Allgemeininteressen aber dadurch Rechnung getragen werden könne, dass trotz der Befriedung Jagdanordnungen (hierzu zählen auch Abschusspläne) ausgesprochen werden können, wenn ihre Gestaltung und ihr Vollzug gemäß den Allgemeininteressen gewährleistet sei (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2020 – 19.B 19.1715 – juris Rn. 163 ff.; U.v. 28.5.2020 – 19 B 19.1713 – juris Rn. 161 ff.; U.v. 28.5.2020 – 19 B 19.1710 – juris Rn. 150 ff.; U.v. 28.5.2020 – 19 B 19.1708 – juris Rn. 152 ff.). Nach diesen Maßstäben können die von dem Beklagten und den Beigeladenen vorgebrachten entgegenstehenden Allgemeininteressen einer Befriedung schon nicht entgegengehalten werden.
Dessen ungeachtet wurden aber auch weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren Tatsachen substantiiert vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen, ein Ruhen der Jagd auf den streitgegenständlichen Flächen werde die in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG aufgeführten Belange (bezogen auf den gesamten Jagdbezirk) gefährden.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur rechtfertigen Tatsachen die Annahme einer Gefährdung der aufgezählten Belange, wenn eine Prognose nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls – darunter insbesondere Größe, Bewuchs, örtlicher Wildbestand und Lage der Grundfläche – ergibt, dass die beantragte Befriedung eine Gefahr für diese Belange verursachen würde. Notwendig ist eine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, d.h. eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der genannten Belange führt (vgl. OVG NW, U.v. 13.12.2018 – 16 A 1834/16 – juris Rn. 90; U.v 28.6.2016 – 16 A 138/16 – juris Rn. 77 jeweils m.w.N; Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 2.4.1; Guber, NuR 2014, 752, 757 f.; Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12046, S. 9).
Die konkrete Gefährdung muss für jede einzelne Fläche anhand bestimmter Kriterien (z.B. Größe und Lage sowie Beschaffenheit der zu befriedenden Fläche wie auch deren Bedeutung für die Jagdausübung) durch Tatsachen belegt sein. Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Gefährdung liegt hierbei bei der Jagdbehörde (vgl. Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124/127). Weiter ist die Frage, ob die konkrete Befriedung zu einer konkreten Gefährdung öffentlicher Belange führt, nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk zu entscheiden. Es ist daher nicht ausreichend, dass die Gefährdung nur für die betroffenen Flächen selbst entsteht, die Gefährdung muss vielmehr auf den gesamten Jagdbezirk ausstrahlen (vgl. Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124/127; Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 2.4.1).
Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass eine Befriedung der streitgegenständlichen Grundstücke den Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG) bezogen auf den gesamten Jagdbezirk gefährden würde. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass ihre Befriedung zu einer wesentlichen Verschlechterung der Wildschadenssituation im gesamten Jagdbezirk führen wird.
So steht der Annahme einer derartigen Gefährdung schon die geringe Größe der zu befriedenden Grundstücke entgegen. Diese bilden mit einer Größe von rund 4,5 ha einen prozentualen Anteil von lediglich ca. 0,5% in dem insgesamt 885 ha großen Gemeinschaftsjagdrevier Siegsdorf links der Traun ab. Zudem sind die Grundstücke in der Randlage des südöstlichen Teils des Gemeinschaftsjagdreviers gelegen. Es erschließt sich dem Gericht daher schon aufgrund der Lage und Größe der Befriedungsfläche nicht, weshalb ihre Befriedung zu übermäßigen Verbissschäden bezogen auf das gesamte Jagdrevier führen soll und wie eine durch die Befriedung hervorgerufene Gefährdung überhaupt auf das gesamte Gemeinschaftsjagdrevier S. … … … … ausstrahlen könnte. Zudem hat sich die Verbisssituation im Gemeinschaftsjagdrevier S. … … … … ausweislich der Ergänzenden Revierweisen Aussage zur Verjüngungssituation zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2021 tendenziell verbessert und wird nunmehr mit „tragbar“ bewertet. Diese Verbesserung ist nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständlichen Flächen durch den Beigeladenen zu 2) seit inzwischen zwei Jahren überhaupt nicht mehr bejagt wurden und der Beigeladene zu 2) nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung seit 2017 auch keine Bewegungs- oder Drückjagden mehr ausgeführt hat – gleichwohl aber eine Verbesserung der Verbisssituation eintreten konnte – ein maßgebliches Indiz dafür, dass ein Ruhen der Jagd auf den streitgegenständlichen Grundstücken übermäßige Wildschäden bezogen auf den gesamten Jagdbezirk nicht verursachen würde.
Auch der Vortrag des Beklagten, eine Befriedung habe aufgrund der Lage der Grundstücke in der Mitte des größten zusammenhängenden Waldstücks im Revier und dem bisherigen Drückjagdbereich eine spaltende Wirkung und führe dazu, dass der gesamte östliche und südöstliche Revierbereich nicht mehr effektiv bejagt werden könne, vermag einen Versagungsgrund nicht zu begründen. Zum einen ist auf dem Luftbild zwar zu erkennen, dass die Grundstücke Fl.Nrn. … … … und … eine ost-westlich ausgerichtete Achse durch das Waldstück bilden, allerdings schließen sich westlich und süd-westlich die ebenfalls bewaldeten Grundstücke Fl.Nrn. … und … an, sodass eine (nicht von der verfahrensgegenständlichen Befriedung betroffene) bewaldete Verbindung zwischen dem nördlichen und südlichen Teil des Waldes vorhanden ist. Im Übrigen zeigen Luftbildaufnahmen, dass in dem Gemeinschaftsjagdrevier S. … … … … zahlreiche weitere Waldgebiete vorhanden sind. Zum anderen können, wie auch der Beklagte vorgetragen hat, Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung zwar durchaus vorliegen, wenn die Befriedung wegen der räumlichen Ausdehnung und Lage der Fläche die Durchführung einer Bewegungsjagd in dem betroffenen Jagdbezirk unzumutbar erschweren würde, dies ist jedoch insofern einzuschränken, als diese Jagdart dann neben anderen zulässigen Jagdarten im fraglichen Jagdbezirk zur Wahrung der Gemeinwohlbelange, insbesondere zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden als notwendig erscheinen muss (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 2.4.1; Guber, NuR 2014, 752/758; Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124/128; Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12046, S. 9). Der Beklagte und der Beigelade zu 2) haben jedoch nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Abhaltung von Drückjagden über die zu befriedenden Grundstücke hinweg für die Zielerreichung zwingend notwendig ist. Die Behauptung des Beklagten, der westliche Bereich des Gemeinschaftsjagdreviers sei vom Bereich Sch. … und dem sog. H. … bis zur südlichen Reviergrenze bisher überwiegend mit Bewegungsjagden bejagt worden, wurde nicht näher unterlegt. Der Beigeladene zu 2) hat, wie bereits erwähnt, seit 2017 überhaupt keine Bewegungs- oder Drückjagden mehr ausgeführt. Da es ihm nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung gleichwohl aber gelungen ist, den aktuellen 3-Jahres-Abschussplan nahezu vollständig zu erfüllen, kann es auf das Durchführen von Bewegungs- oder Drückjagden – entgegen seiner noch in der Stellungnahme vom 15. Januar 2015 geäußerten Befürchtung – schon nicht maßgeblich ankommen.
Entgegen des Vorbringens des Beklagten und der Beigeladenen liegen auch weitere Versagungsgründe i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG nicht vor.
Im Hinblick auf den Belang des Schutzes vor Tierseuchen (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG), der neben Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen auch Maßnahmen der Prävention umfasst (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 2.4.1), haben der Beklagte und der Beigeladene zu 2) zwar erklärt, dass eine Bejagung der Füchse zur Vermeidung der Ausbreitung von Räudemilben und des Übergreifens auf andere Wildtiere erforderlich sei. Auch wurde der Beigeladene zu 2) vom Landratsamt mit E-Mail vom 25. Juli 2019 aufgefordert, verstärkt Füchse, die an der Räude leiden, zu bejagen; zudem mussten nach Angabe des Beklagten im Umfeld der zu befriedenden Fläche im Jagdjahr 2020/2021 erneut Füchse mit Räudemilben erlegt werden. Konkrete Tatsachen, wie beispielsweise zu dem räumlichen Ausbreitungsgrad der Tierseuche oder dem prozentualen Anteil der erkrankten Tiere bezogen auf das gesamte Jagdrevier, die die Annahme eines der Befriedung entgegenstehenden Versagungsgrundes rechtfertigen könnten, wurden jedoch von dem insoweit darlegungspflichtigem Beklagten nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass die Befriedung der streitgegenständlichen Flächen bezogen auf den gesamten Jagdbezirk zu einer erheblichen Zunahme des Fuchsbestandes und folglich auch zu einer unverhältnismäßigen Zunahme des Erkrankungsrisikos führen würde. Vielmehr sprechen auch in diesem Zusammenhang die geringe Größe der Grundstücke sowie ihre Randlage im südöstlichen Teils des Gemeinschaftsjagdreviers dagegen, dass die Befriedung die Tierseuchensituation im gesamten Jagdbezirk wesentlich verändern würde. Im Übrigen besteht nach § 6a Abs. 5 Satz 1 BJagdG die Möglichkeit, dass die Behörde im Einzelfall eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen kann, soweit dies zur Vermeidung der Gefahr von Tierseuchen oder der Seuchenhygiene aus Präventions- und Bekämpfungsgesichtspunkten erforderlich ist (zweifelnd allerdings BayVGH, U.v. 28.5.2020 – 19 B 19.1708 – juris Rn. 159), jedenfalls aber könnte eine entsprechende Anordnung aufgrund speziellerer tierseuchenrechtlicher Vorschriften getroffen werden.
Schließlich wurden auch keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme einer sonstigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG) rechtfertigen. Dieser Belang umfasst als Auffangtatbestand zum einen den Schutz der geschriebenen Rechtsordnung wie auch der individuellen Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum (öffentliche Sicherheit), zum anderen die Beachtung aller ungeschriebenen Regeln, welche sowohl für das Verhalten des einzelnen als auch deren Befolgung in der Öffentlichkeit (öffentliche Ordnung) gelten (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 2.4.1). Soweit der Jagdbeirat, wie auch der Beklagte vorträgt, im Rahmen einer am 23. April 2015 erfolgten Ortsbesichtigung festgestellt hat, dass der Wald (im westlichen Teil) aufgrund der steilen Hanglage und der bestehenden Erosionsgefahr eine Schutzwaldfunktion habe und dass ohne konsequente Bejagung und der dadurch bedingten Wildschäden die Gefahr eines Erdrutsches und damit eine Gefahr für die darunter liegenden Anwohner bestehe, könnte dies aufgrund der hierdurch gefährdeten überragend wichtigen Rechtsgüter wie Leben und Eigentum zwar grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen – jedenfalls soweit die Vermeidung übermäßiger Schutzwaldschäden nicht ohnehin bereits von dem (insoweit spezielleren) Belang des § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG umfasst wäre. Allerdings lässt sich ausweislich der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein vom 4. Mai 2015 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG aufgrund einer bestehenden Erosionsgefahr gerade nicht ableiten. Denn es sei nur der südwestliche Teil des Grundstücks Fl.Nr. … Gemarkung E. … mit einer Fläche von 0,18 ha als Schutzwald gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG ausgewiesen und trotz deutlich zu hoher Verbissbelastung im Antragsbereich seien die bewaldeten Flächen so bestockt, dass die von einem Waldbestand überhaupt zu leistende Erosionssicherung grundsätzlich gewährleistet sei. Tatsachen, die diese Einschätzung der Fachbehörde in Zweifel ziehen könnten, wurden im weiteren Verfahren nicht vorgetragen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit das von dem Beklagten im Zusammenhang mit der Abwehr sonstiger Gefahren behauptete Entstehen von Tierkonzentrationen für sich genommen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begründen soll.
Schlussendlich erschließt sich dem Gericht auch nicht, inwieweit die vom Beklagten allgemein angeführten Belange des Naturschutzes, u.a. der Schutz der Tier- und Pflanzenarten, einer Befriedung entgegenstehen sollten. Konkrete Tatsachen wurden auch diesbezüglich nicht vorgetragen.
Nach alledem war der Bescheid vom 29. März 2017 aufzuheben und die Befriedung für sämtliche vom Antrag umfassten Grundstücke auszusprechen. Ein Ermessen der Jagdbehörde im Hinblick auf die Befriedeterklärung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 BJagdG nicht (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 2.6).
Soweit die Grundstücke zum Teil bereits kraft Gesetzes aus anderen Gründen befriedet sind, steht dies einer zusätzlichen Befriedung aus ethischen Gründen nicht entgegen. Denn zum einen ist es für den Betroffenen ein gradueller Unterschied, ob die Flächen aus objektiven oder aus subjektiven ethischen Gründen befriedet werden. Zum anderen kann das objektive Interesse bestehen, die Flächen unabhängig vom Wegfall der objektiven Voraussetzungen einer landesrechtlichen Befriedung oder einer etwaigen Änderung des Landesrechts dauerhaft befriedet zu wissen (vgl. Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124/127).
3. Die streitgegenständlichen Grundstücke waren antragsgemäß mit Wirkung ab dem 1. April 2022 zum befriedeten Bezirk zu erklären.
Nach § 6a Abs. 2 BJagdG soll die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrags erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Jagdpachtvertrags, dessen Ende gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG für das Wirksamwerden der Befriedung grundsätzlich ausschlaggebend sein soll, ist im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt. Wortlaut, Systematik und Interessenlage sprechen dafür, auf den bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrag abzustellen. Bezugspunkt der in § 6a Abs. 2 BJagdG getroffenen Regelung ist der Befriedungsantrag des Grundeigentümers. Nur hierauf hat der Berechtigte Einfluss; wann die Jagdbehörde über seinen Antrag oder das Gericht über eine etwaige Klage entscheidet, kann er hingegen nicht bestimmen. Der Jagdpachtvertrag, dessen Ende der Grundeigentümer nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG abwarten soll, kann daher nur derjenige sein, der im Zeitpunkt der Antragstellung läuft. Warum die Beteiligten eines erst später wirksam werdenden Vertrags in den Genuss des gesetzlich angeordneten Vertrauensschutzes kommen sollten, ist nach Sinn und Zweck der Vorschriften nicht ersichtlich. Es wäre kein „angemessener Ausgleich“ zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und den Anforderungen an den Schutz der Rechte des Einzelnen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 26.6.2012 – Nr. 9300/07 – Rn. 574), wenn der Eigentümer die Jagd auf seinem Grundstück grundsätzlich auch noch für die Laufzeit eines erst während des Verwaltungsverfahrens oder eines sich hieran anschließenden Gerichtsverfahrens wirksam werdenden Jagdpachtvertrags dulden müsste (vgl. BVerwG, U.v.18.6.2020 – 3 C 1/19 – juris Rn. 18 f.; Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124/132; Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 3.1).
Nach diesen Maßstäben ist die Befriedung antragsgemäß mit Wirkung zum 1. April 2022 zu erklären. Die Kläger haben den Antrag auf Befriedung ihrer Grundstücke am 11. August 2014 gestellt und mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. November 2014 vervollständigt, sodass dem Beklagten spätestens mit Eingang des Schreibens am 20. November 2014 ein vollständiger Befriedungsantrag vorlag. Der im Zeitpunkt der Antragstellung laufende Jagdpachtvertrag ist am 31. März 2017 abgelaufen. Auf die Laufzeit des aktuellen Jagdpachtvertrags bis zum 31. März 2029 kommt es daher nicht mehr an. Ein schutzwürdiges Interesse der Beigeladenen, insbesondere der Beigeladenen zu 1), besteht insoweit nicht. Die Beigeladenen wurden vom Landratsamt mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 zu dem Befriedungsantrag angehört. Sie hatten damit die Möglichkeit, sich vor Abschluss des (neuen) Jagdpachtvertrages auf eine mögliche Befriedung einzustellen und die für sie hieraus eintretenden Konsequenzen bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2020 – 3 C 1/19 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 28.5.2020 – 19 B 19.1712 – juris Rn. 23 f).
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt haben und somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt waren.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ZPO.

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