Aktenzeichen M 11 K 16.452
Leitsatz
Tenor
I.
Der Bescheid vom 29. Dezember 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag vom 18. Juni 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Daher war die Klage im Hauptantrag abzuweisen.
Allerdings hat der Kläger einen Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten über seinen Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Insoweit hat die Klage Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung, da zwar die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO entspricht, jedoch das Vorhaben im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nicht allgemein zulässig ist, weil das Gebiet, in dem sich das Vorhaben befindet, nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt ist.
Vielmehr bedarf es der Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 BauNVO.
Die nähere Umgebung des Vorhabens ist nach dem Augenschein nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt.
Die nähere Umgebung zieht sich von der …-Str. 11 (am Beginn der …straße) und der …str. 17 bis zur Ecke …gasse/ …straße. Mit umfasst ist auch die Hausnr. 12 am … Rechts und links der …straße befinden sich im Erdgeschoss häufig Gewerbebetriebe, in den Obergeschossen meist Wohnungen.
Gerade in der näheren Umgebung des Vorhabens – …str. 11, 12 – 15, 19, 19 b + c, 9, … 12 + 12 a – befindet sich nur Wohnnutzung.
Lediglich in der Hausnrn. 18/18 a, 8 und 10 befanden bzw. befinden sich auch Gewerbenutzungen.
Daher ist die maßgebliche Umgebung nicht überwiegend gewerblich geprägt nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO.
Nachdem die Beklagte bisher jedoch im Bescheid der Auffassung war, dass § 6 BauNVO nicht einschlägig ist und daher insoweit ihr Ermessen bisher nicht ausgeübt hat und kein Anspruch auf Erteilung der Ausnahme besteht, kann das Gericht nicht selbst „durchentscheiden“; vielmehr hat die Behörde selbst ihr Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auszuüben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.